Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz
                            Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen  Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz  (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und  Zentralschweiz - EKNZ)  Vom 6. September 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone be  -  schliessen – gestützt auf das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen  (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30.  September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   – das Folgende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)
                            1  Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkom  -  mission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommis  -  sion gemäss Art.  54  Abs.  2 HFG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitgliedschaft
                            1  Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethik  -  kommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können  eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Gesund  -  heitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ablehnung des  Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Ge  -  sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Aufsicht
                            1  Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht  über die EKNZ wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 810.30  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vereinbarungskantone  Aargau,   Basel-Landschaft,   Basel-Stadt,   Luzern  und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kanto  -  ne zusammen mit einem Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere  folgende Aufgaben aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übri  -  gen Mitglieder der EKNZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Genehmigung   von   Budget,   Jahresrechnung   inklusive   Revisionsbericht  und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigung   des   Geschäfts-,   Gebühren-   und   Entschädigungsregle  -  ments der EKNZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Ent  -  scheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinba  -  rungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmi  -  gendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die Kompeten  -  zen des Aufsichtsorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der EKNZ
                            1  Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art.  45ff.  HFG) in den Vereinbarungskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten  Unterlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfah  -  ren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungen der EKNZ
                            1  Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Art.  45 HFG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten  werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wissenschaft  -  lichen und rechtlichen Verantwortung entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammensetzung
                            1  Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Auf  -  gaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehö  -  rigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Se -
                            kretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der EKNZ sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Präsidentin oder der Präsident,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Dane  -  ben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mit  -  glied des Ausschusses sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein;  zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission  umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die EKNZ verfügt über eine Geschäftstelle und ein wissenschaftliches Sekre  -  tariat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Ge  -  sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres  regelt das Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wahl und Amtsperiode
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder -prä  -  sidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder  der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten haben die Vereinba  -  rungskantone ein Vorschlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des  Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funktion  auf drei Amtsperioden beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren und Rechtspflege
                            1  Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das  Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation und  das Verfahren der EKNZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfah  -  rensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des je  -  weils in Frage stehenden Gesuchs befindet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berichterstattung und Jahresbericht
                            1  Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht über  das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbesondere die  Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan weitere  Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufbewahrungspflicht
                            1  Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungspro  -  jekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehen  -  de Aufbewahrungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gebühren
                            1  Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit-  und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach  den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begutachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung
                            1  Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädi  -  gung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständige  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sitz und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sitz
                            1  Sitz der EKNZ ist Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Budget, Jahresrechnung und Revision
                            1  Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewählten  Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Finanzierung
                            1  Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grundbei  -  trag.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungskantone  Aargau,   Basel-Landschaft,   Basel-Stadt,   Luzern  und Solothurnzahlen jährlich je 20'000 Fr., die Vereinbarungskantone mit ge  -  ringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je 5'000 Fr. Grundbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kostende  -  ckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig  gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung  ersetzt alle  bestehenden  Vereinbarungen im  Zusam  -  menhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen wer  -  den auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufge  -  hoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.1082, SGS 901.31  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014.021  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.09.2013  01.01.2014  Erstfassung  GS 2014.021  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.021