Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wil und Bronschhofen zur Gemeinde Wil
                            Kantonsratsbeschluss  über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wil  und Bronschhofen zur Gemeinde Wil  vom 28. Juni 2011 (Stand 28. Juni 2011)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 28. September 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  gestützt auf Art.  17  ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   St.Gallen   leistet   an   die   Vereinigung   der   Gemeinden   Wil   und  Bronschhofen zur Gemeinde Wil Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens  Fr. 14  819  000.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulasten der Verwaltungsrechnung 2011 wird folgender Kredit gewährt: 3150.360  Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr.  14  819  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr.  14  819  000.–  aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf  -  wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2010, 3278 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 27. April 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 28. Juni 2011; in Vollzug ab 28. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:  a)  mittels einmaliger Auszahlung der Entschuldungsbeiträge nach Annahme des  vorliegenden   Beschlusses   (Fr.  6  876  000.–   an   die   Gemeinde   Wil,  Fr.  4  078  000.– an die Gemeinde Bronschhofen);  b)  mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung  der vereinigten Gemeinde Wil (Fr.  3  551  000.– an die vereinigte Gemeinde  Wil);  c)  mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach  Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der jeweili  -  gen   Vorhaben   für   die   Beiträge   an   vereinigungsbedingten   Mehraufwand  (höchstens Fr.  314  000.– an die vereinigte Gemeinde Wil).  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass steht unter der Voraussetzung, dass die politischen Gemeinden Wil  und Bronschhofen ihre Vereinigung zur Gemeinde Wil beschliessen.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–87  28.06.2011  28.06.2011  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  28.06.2011  Erlass  Grunderlass  46–87