Gesetz über den Beitrag des Kantons Aargau an das gesamtschweizerische Bildungswesen
                            1  Gesetz  über den Beitrag des Kantons Aargau an das  gesamtschweizerische Bildungswesen  Vom 23. September 1980  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 64 Ab  s. 2 der Staatsverfassung   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der    Kanton    Aargau    tritt    der    Inte  rkantonalen    Vereinbarung    über  Hochschulbeiträge bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der Grosse ist Rat ermächtigt, nach   Ablauf der Vereinbarung den Beitritt  zu  einer  neuen  Vereinbarung  über  Ho  chschulbeiträge  zu  beschliessen;  weiter   ist   er   ermächtigt,   Verei  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die  erforderlichen  Mittel  werden  ab    1981  alljährlich  in  den  Voranschlag  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der  Regierungsrat  unterzeichnet  die  Vere  inbarungen;  er  erlässt  im  Falle  von  Zulassungsbeschränkungen  an  de  n  Hochschulen  die  notwendigen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS  Bd.  1  S.  1;  der  genannten  Besti  mmung  entspricht  heute  §  32  Abs.  1  der  Verfassung des Kantons Aargau vom 25.  Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982  (SAR 110.000).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Dieses  Gesetz  tritt  nach  der  Annahme  dur  ch  das  Volk  in  Kraft.  Es  ist  in  der Gesetzessammlung  zu publizieren.  Angenommen in der Volksabs  timmung vom 30. November 1980.  Inkrafttreten: 30. November 1980