Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung
                            Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen  für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die  Sozialwohnbauförderung  vom 22.03.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2005)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauför  -  derung;  in Erwägung:  Mit der Änderung vom 12.  März 2004 der Bundesverordnung zum Wohn  -  bau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) wurde für die Mieter mit lau  -  fendem Mietvertrag die Einkommens- und Vermögensgrenze um 10 % ange  -  hoben. Das kantonale Recht muss angepasst werden, um den Änderungen des  Bundesrechts Rechnung zu tragen.  Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden je nach der Periode, in  der die Subvention zugesichert wurde, unterschiedlich hoch festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegenschaften, für die Subventionen vor dem 1.  Juli 1990 mit einer  Grundverbilligung von 5,1  % zugesichert wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilli  -  gung haben, werden wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds per  -  du (Kanton und Gemeinde) 0,6  % der Gestehungskosten der Wohnung,  wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken  beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der An  -  satz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2  % der  Gestehungskosten   der   Wohnung,   wenn   das   steuerbare   Einkommen  DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für  dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, er  -  höht sich die Grenze um 2500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner  insgesamt   ein   Vermögen   haben,   das   abzüglich   ausgewiesener   Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144'000 Franken nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für  dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, er  -  höht sich die Grenze um 16'900 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietver  -  träge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und  Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liegenschaften, für die Subventionen nach dem 1.  Juli 1990 mit einer  Grundverbilligung von 5,3  % oder 5,6  % zugesichert wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilli  -  gung haben, werden wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds per  -  du (Kanton und Gemeinde):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1,2  % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare  Einkommen DBSt zwischen 0 und 42'000 Franken beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  0,6  % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare  Einkommen DBSt zwischen 42'001 und 53'000 Franken beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der An  -  satz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2  % der  Gestehungskosten   der   Wohnung,   wenn   das   steuerbare   Einkommen  DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für  dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, er  -  höht sich die Grenze um 2500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner  insgesamt   ein   Vermögen   haben,   das   abzüglich   ausgewiesener   Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144'000 Franken nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für  dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, er  -  höht sich die Grenze um 16'900 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietver  -  träge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und  Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die Mieter, die ihren Mietvertrag vor dem 1.  Januar 2003 abgeschlossen ha  -  ben, werden bei der nächsten jährlichen Kontrolle informiert, dass die gemäss  dieser Verordnung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen ab der  folgenden jährlichen Kontrolle angewendet werden. Die in der Verordnung  vom 9.  Dezember 2002 festgelegten Grenzen bleiben während der Über  -  gangsfrist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmung ist auch auf Personen in Ausbildung anwendbar, die vor  dem 1.  August 1998 einen Mietvertrag abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Die Verordnung vom 9.  Dezember 2002 über die Einkommens- und Vermö  -  gensgrenzen der Mieter für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die  Sozialwohnbauförderung (SGF 87.23) wird unter Vorbehalt der Übergangs  -  bestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  April 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2005  Erlass  Grunderlass  01.04.2005  2005_031  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.03.2005  01.04.2005  2005_031