Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
                            1  Vereinbarung  zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über  den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem  luzernischen Teil des Hallwilersees  Vom 27. Januar 1989 und 13. März 1989  Der Regierungsrat des Kantons Luzern und  der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  4  Abs.  1  des  B  undesgesetzes  über  die  Binnenschifffahrt  vom  3.  Oktober  1975   1)  ,  §  2  des  luzernischen  Ge  setzes  über  die  Wasser-  rechte vom 2. März 1875 und § 12 de  s aargauischen Einführungsgesetzes  zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980   2)  ,  vereinbaren:  Art. 1  Diese  Vereinbarung  regelt  den  Vo  llzug  des  Bundesgesetzes  über  die  Binnenschifffahrt  und  der  darauf  ber  uhenden  Vorschriften  des  Kantons  Luzern  sowie  die  Zuständigkeit  für  die  schifffahrtspolizeiliche  Über-  wachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.  Art. 2  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Aarg  au   regelt   die   Organisation   des  Sturmwarn-  und  Rettungsdienstes  au  ch  für  den  luzernischen  Teil  des  Hallwilersees.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)    die Aufsicht über den Schiffsverkehr;  b)    die    Sachverhaltsaufnahme  bei   Unfällen   und   die   Erstattung   von  Strafanzeigen und Meldungen zuhande  n der zuständigen Behörde des  Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 747.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 997.100  Gegenstand  Sturmwarn- und  Rettungsdienst  Schifffahrts-  polizeiliche  Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  ist  auf  dem  luzernisc  hen  Teil  des  Hallwilersees  der  Kanton  Luzern für den Vollzug der Schifffa  hrtsvorschriften zuständig.  Art. 4  Für  die  Amtshandlungen  der  Beamten  der  Kantonspolizei  des  Kantons  Aargau  auf  luzernischem  Gebiet  ge  lten  die  Verfahrensvorschriften  des  Kantons Luzern.  Art. 5  Die  auf  luzernischem  Gebiet  bega  ngenen  Strafhandlungen  werden  von  den zuständigen Behörden  des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt.  Art. 6  Die  Beamten  der  Kantonspolizei  des  Ka  ntons  Aargau  unterstehen  für  ihr  Dienstverhältnis   der   Gesetzgebung  ihres   Kantons.   Die   Polizeiorgane  tragen dessen Uniform, Zeichen  und Wappen. Allgemeine Weisungen und  Richtlinien  für  die  Tätigkeit  der  Kant  dem  Hallwilersee  sind  von  den  ordentlichen  Vorgesetzten  nach  Füh-  lungnahme mit dem Kanton Luzern zu erlassen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Schaden,  den  ein  Beamte  r  der  Kantonspolizei  des  Kantons  Aargau bei seinem Dienst im Kanton Luzern einem Dritten zufügt, haftet  der  Kanton  Luzern,  soweit  nach  desse  n  Recht  dem  Geschädigten  gegen  Staat oder Beamten ein Ersatzanspruch zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  Luzern  hat  Rückgriff  au  f  den  Beamten,  soweit  dieser  dem  Geschädigten  oder  dem  Staat  nach    dem  Recht  des  Kantons  Aargau  ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür da  s Recht des Kantons Luzern, wenn es  für den Beamten günstiger ist.  Art. 8  Hat  sich  ein  Beamter  der  Kantonspo  lizei  des  Kantons  Aargau  wegen  Handlungen  bei  seinem  Dienst  im  Kanton  Luzern  in  einem  straf-  oder  zivilrechtlichen  Verfahren  zu  verantworten,  so  leisten  ihm  die  Behörden  dieses Kantons in gleichem Masse Be  istand, wie er ihn in seinem Kanton  erhält, und nicht weniger, als er  einem eigenen Beamten zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 9  Der Kanton Luzern richtet für die Au  fwendungen der Polizei des Kantons  Aargau  einen  jährlichen  Pauschalbe  itrag  von  Fr.  2'000.–  (Indexstand  der  Konsumentenpreise   des   B  undesamtes   für   Statistik   1)     Ende   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988)  aus  und  übernimmt  15  %  der  Kosten  für  den  Sturmwarn-  und  Rettungsdienst.  Das  Polizeidepart  ement  des  Kantons  Luzern  und  das  Departement  des  Innern   2)    des  Kantons  Aargau  legen  die  Berechnungs-  grundlagen   und   das   Abrechnungsve  rfahren   fest.   Sie   können   den  Pauschalbetrag der Kost  enentwicklung anpassen.  Art. 10  Anstände  zwischen  den  beiden  Kantonen  aus  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  werden  einem  Schiedsger  icht  unterbreitet.  Beide  Kantone  bezeichnen  je  einen  Vertreter  und  di  ese  einen  Obmann.  Können  sie  sich  nicht  einigen,  so  wird  der  Obmann  durch  den  Direktor  des  Bundesamtes  für Verkehr bestimmt.  Art. 11  Die  beiden  Kantone  können  jederzeit  unter  Einhaltung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  auf  Ende  eines  Kale  nderjahres  von  dieser  Vereinbarung  zurücktreten.  Art. 12  Die  Vereinbarung  zwischen  den  Ka  Vollzug   der   Schifffahrtsvorschrifte  n   auf   dem   luzernischen   Teil   des  Hallwilersees vom 23. März 1981/30. März 1981   3)  Art. 13  Diese  Vereinbarung  tritt  am  1.  April  1989  in  Kraft.  Sie  ist  zu  veröffent-  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Berichtigung in AGS Bd. 13 S. 136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 10 S. 374  Kostenverteilung  Streitigkeiten  Rücktritt  Aufhebung  bisherigen Rechts  Inkrafttreten