Verordnung über den Jagdbetrieb
                            Verordnung über den Jagdbetrieb  (Jagdbetriebsvorschriften; JBV)  Vom 28. Juni 2022 (Stand 1. August 2022)  Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung  1  )  , Art. 19, Art. 28 und Art. 38 des  kantonalen Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie Art. 34 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  von der Regierung erlassen am 28. Juni 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Jagdbetrieb für alle Jagdarten auf dem Gebiet des  Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Wildschutzgebieten gelten die Bestimmungen über den Schweizerischen  Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die kantonalen Wildschutz  -  gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausweise
                            1  Die Jägerin oder der Jäger hat bei der Jagdausübung folgende Ausweise mit sich zu  tragen: Patentbüchlein, Jagdpatent und Abschussliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jagdwaffen und technische Hilfsmittel
                            1. Waffenkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Waffenkontrollen werden nach telefonischer Vereinbarung durch die zuständige  Wildhut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  920.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  http://www.ajf.gr.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Aufbewahren von Jagdwaffen
                            1  Die Jägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebiets ihre beziehungswei  -  se seine Jagdwaffe mitzunehmen. Ausserhalb der Jagdzeit dürfen Jagdwaffen nicht  im Jagdgebiet aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. Munition
                            1  Das Mittragen und die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition bei der Aus  -  übung der Hoch-, Sonder- und Steinwildjagd sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mittragen und die Verwendung von Flintenlaufgeschossen auf der Jagd sind  verboten. Flinten sind nur mit den Kalibern 12, 16 und 20 zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 4. Technische Hilfsmittel
                            1  Das Mittragen und die Verwendung von Restlichtverstärker- und Wärmebild-Vor  -  satzgeräten sowie Drohnen auf der Jagd sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufstellen und die Verwendung von Fotofallen, Bewegungsmeldern, Infrarot  -  sensoren, Lichtschranken und Überwachungskameras auf der Jagd beziehungsweise  zu jagdlichen Zwecken sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mittragen und die Verwendung von Wärmebildgeräten bei der Ausübung der  Niederjagd sind verboten. Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachtjagd ge  -  mäss Artikel  84.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 5. Schussdistanzen
                            1  Die Schussdistanzen dürfen unter optimalen Bedingungen für Kugelschüsse höchs  -  tens 200 m und für Schrotschüsse höchstens 40 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zutritt und Zufahrt ins Jagdgebiet
                            1. Vor Jagdbeginn und nach einem Jagdunterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Tag vor Jagdbeginn und am Tag vor der Wiederaufnahme der Jagd nach einem  Jagdunterbruch dürfen Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet wer  -  den. An diesen Tagen darf der Weg in Jagdausrüstung zu Fuss oder mit Fahrzeug zu  den Unterkünften ab 12.00 Uhr angetreten werden. Die Motorfahrzeuge müssen  noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehal  -  ten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Sonderjagd (Art.  64).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Schiessplatz Hinterrhein
                            1  Wer das Jagdgebiet im Perimeter des Schiessplatzes Hinterrhein betritt, hat sich  vorgängig über die Schusszeiten und allfällige Schiessunterbrüche zu informieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Information: Schiesspublikationen und Anschlagbrett eingangs Schiessplatz/Schiesswachen  und telefonische Auskunftsstelle: 081 660 11 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 3. Öffentliche Verkehrsmittel
                            1  Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen fahrplanmässig verkehrende Eisenbahnen, öf  -  fentliche Strassentransportunternehmen (Postautokurse, Buslinien usw.) sowie die  Seilbahnen nach Feldis/Veulden, Landarenca und Braggio benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 4. Besondere Bestimmungen für die Verwendung von
                            Motorfahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor einem jagdfreien Tag und am Ende der Hoch- und Niederjagd dürfen  Motorfahrzeuge nach Ende der Schusszeit zur Heimfahrt verwendet werden. Als  Motorfahrzeuge gelten auch akkuangetriebene Fahrzeuge wie Elektrovelos und der  -  gleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb von Streusiedlungen, die mit blauweissen oder schwarzweissen Ort  -  schaftstafeln gekennzeichnet sind, dürfen Motorfahrzeuge im geschlossenen Kern  -  gebiet oder auf Parkplätzen abgestellt werden, die von der Wildhut mit der Tafel  "Jäger-P" oder "Jäger" bezeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nachfolgenden Parkplätze sind vom Parkverbot ausgenommen:  a)  Jagdbezirk I: Lukmanierpass (Lawinengalerie, Ausgang Süd); Lukmanierpass  (Lawinengalerie, Nordportal); Medel/Lucmagn (Brücke Fuorns); Laus (Het  -  tas); Schlans (oberhalb Dorf); Dardin (Schulhaus);  b)  Jagdbezirk II: Zervreila (Parkplatz Restaurant); Lunschania (Parkplatz Kan  -  tonsstrasse Galerie Schöntobel); Peiden (Peiden Bad); Arezen (Fatscha); Va  -  lendas (Oberdutjen); Valendas (Bild); Ilanz (Tischinas); Ilanz (Mulin da Pi  -  tasch); Ruschein (Pt. 1229); Vattiz (Davos Munts);  c)  Jagdbezirk III: Safien-Camana (bir Saga, Pt. 1643); Safien-Egschi (am Stau  -  wehr Egschi); Safien-Neukirch (Treuschbach); Safien-Acla; Ausserglas; Präz  (Beginn Präzer Alpweg); Rongellen (Eggawald); Thusis (Jagdstand Übernol  -  la); Sils i.D. (ehemaliger RhB-Bahnhof); Scharans (beim Schützenhaus);  Pignia (Vitali); Wergenstein (Lavanos); Avers-Juppa (Parkplatz Ponylift); nur  während der Hochjagd: Scharans (Waldstrasse zum alten Schin, Pt. 995)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  Sils i.D. (Versasca); während der Hoch- und Sonderjagd: Rothenbrunnen  (Plaun Bel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Darf  zur  Ausübung  der  Hochjagd  mit  Motorfahrzeugen  gebührenfrei  befahren  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Jagdbezirk IV: San Bernardino (Du Lac); San Bernardino (Cantina Toscano,  Campingplatz); Mesocco (Parkplatz Ausfahrt A13 Mesocco-Sud); Sorte;  Soazza (Ponte di Vigna, 2'736'680/1'134'075); die letzten vier Tage der Hoch  -  jagd:   Rossa   (Valbella,   2'730'170/1'140'517);   Rossa   (Pian   del   Sescpet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'728'340/1'136'819); Mesocco (Siu Sot, 2'738'665/1'137'914); Mesocco (Pa  -  nieru, 2'738'604/1'140'333); Arvigo (Zanella, 2'727'583/1'127'624); Soazza  (Bec, 2'735'050/1'134'870); San Vittore (Folcetta, 2'727'751/1'124'339); Lo  -  stallo (La Pala, 2'737'534/1'131'096); Lostallo (2'736'800/1'129'900); Rover  -  edo (Diga Roggiasca, 2'733'470/1'118'259); Roveredo (Vif, Bivio Monti di  Laura,   2'730'548/1'119'820);   Braggio   (Motta   della   vacca,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'730'128/1'130'173); S. Maria i.C. (Bedolì, 2'731'554/1'126'723); S. Maria  i.C. (Viderla, 2'732'260/1'127'141);  e)  Jagdbezirk V/VI: Dischma (Kiesgrube Chintsch Hus); Jenisberg; Bergün  (Parkplatz Latscherstrasse Wasserfassung ALK Ava da Tuors); Vaz/Obervaz  (Parkplatz Höhe Sporz); Mutten-Stafel (auf dem "Jäger-P" und innerhalb der  Tafeln "Jäger-P"); Parkplatz Bahnhof Solis; Solis (Parkplatz Muttenstrasse,  Holzlagerplatz vor Tunnelportal Muttnertobel Nord); Bivio, Parkplatz Tua,  Sportanlagen AG); Bivio (Julierpassstrasse, Parkplatz La Veduta); Marmorera  (Parkplatz Galerie Marmorerasee); Rona-Mulegns (Parkplatz Abzweigung  Nascharegnas); Cunter (Burvagn Parkplatz Salzsilo);  f)  Jagdbezirk VII: Bever (Parkplatz Deponie, Pt. 1693); Pontresina (Seiler);  g)  Jagdbezirk VIII-1: Maloja (Capolago, 2'774'205/1'142'362), Maloja (Kulm,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'773'481/1'140'946); Bondo (Crot Alt, 2'762'593/1'133'428);  h)  Jagdbezirk VIII-2: La Rösa; Sfazù; Pozzolascio (Parkplatz Restaurant);  i)  Jagdbezirk IX: Zernez (Deponie Tantermozza); Ardez (Verzweigung Sur En –  Val Sampuoir);  j)  Jagdbezirk X: S-charl (Parkplatz); Sent (Kurhaus Val Sinestra); Tarasp (Nairs  Chasa Corola; Fimbertal (Parkplatz bei der Landesgrenze); San Niclà (Jäger  -  parkplatz); Ramosch (Ruinas Serviezel); Sclamischot (Parkplatz Schützen  -  haus); Tschlin (Zavranza); Parkplatz Vinadi; Parkplatz Pfandshof;  k)  Jagdbezirk XI: Ascharina (Parkplatz Gasthaus Bellawiese); Pany (Talstation  Skilift); Fideris (Strahlegg); Jenaz (in der Au); Furna (Riedji, Pt. 1404); Furna  (Ronggji); Seewis (Parkplatz Ganda); Conters (Eierloch); Klosters Dorf,  Schlappinstrasse Ober Ganda;  l)  Jagdbezirk XII: Chur (Zivilschutzanlage Meiersboden); Langwies (Gemeinde  -  parkplatz Werkhof); Churwalden (Passugg, Abzweigung Polenweg); Mastrils  (Saga), die letzten vier Tage der Hochjagd: Bonaduz (Sigl Ault auf der Höhe  Abzweigung Scardanal – Sculms, 2'746'166/1'184'816); Trin (Coma).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 5. Abtransport von Schalenwild an jagdfreien Tagen
                            1  Der Abtransport von erlegtem Schalenwild an einem jagdfreien Tag ist der Wildhut  vorgängig zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Campieren
                            1  Für die Ausübung der Jagd sind das Aufschlagen von Zelten und Blachen sowie  die Benützung von Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Motorfahrzeugen zur  Übernachtung nur auf gekennzeichneten Campingplätzen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauliche Massnahmen zum Einrichten von Schlafplätzen sowie das Anlegen von  Depots, Vorräten und dergleichen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Umgang mit erlegtem Niederwild
                            1  Erlegtes Niederwild und Teile davon, welche mit Bleispuren kontaminiert sein  könnten, müssen so entsorgt werden, dass sie für Greifvögel und Raubwild nicht er  -  reichbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abschusskontrolle
                            1. Eintrag in die Abschussliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechtmässig und widerrechtlich erlegtes Wild ist sofort nach dem Abschuss mit  Kugelschreiber vollständig in die amtliche Abschussliste einzutragen. Für jeden Ab  -  schuss sind Tierart, Geschlecht, die nächstgelegene Ortschaft, der Lokalname, die  Höhe über Meer und die Nummer des Erfassungssektors obligatorisch einzutragen.  Vögel können am Schluss eines Jagdtages eingetragen werden, sofern die Abschuss  -  zahl für die betreffende Vogelart nicht beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Abgabe der Abschussliste hat die Jägerin oder der Jäger die Richtigkeit der  gemachten Angaben mit ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Abgabe der Abschusslisten
                            1  Alle Abschusslisten der jeweiligen Jagd sind innert fünf Tagen nach Ende der  betreffenden Jagdart (Datum des Poststempels) jener Patentausgabestelle, bei der  das Jagdpatent gelöst wurde, per A-Post Plus zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3. Kennzeichnungspflicht
                            1  Unmittelbar nach dem Erlegen und Auffinden des Beutetiers muss die Jägerin oder  der Jäger an einer Achillessehne des erlegten Tiers eine offizielle Kunststoffplombe  (AJF GR/GL und Laufnummer) anbringen. Dies betrifft jegliches Schalenwild, un  -  abhängig von seinem Verwendungszweck. Die Kunststoffplombe darf erst beim  Zerlegen des Wildkörpers entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Plomben werden bei der jährlichen Patentausgabe jeder Jägerin und jedem Jä  -  ger abgegeben. Weitere Plomben können während der Jagd bei der Wildhut, den  Auswertungsstellen des Amts und beim Bündner Naturmuseum bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlegte Tiere, die im Gelände oder in Jagdhütten zerlegt werden, sind vorgängig  der Wildhut zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 4. Fleischverarbeitung und -verwertung, Selbstdeklaration
                            1  Zum Zweck der Fleischverarbeitung und -verwertung muss für jedes erlegte Tier  ein Wildbegleitschein (amtliches Formular 14) ausgefüllt werden (Selbstdeklarati  -  on).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von dieser Selbstdeklaration ausgenommen sind Jägerinnen und Jäger, welche das  erlegte Tier vom Erlegeort direkt in die privaten Räumlichkeiten bringen und das  Tier selber zerlegen und im eigenen Haushalt verwerten (Eigengebrauch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wildbegleitscheine werden bei der jährlichen Patentausgabe jeder Jägerin und  jedem Jäger abgegeben. Weitere Wildbegleitscheine können während der Jagd bei  der Wildhut, den Auswertungsstellen des Amts und beim Bündner Naturmuseum be  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abgabe der Nachsucheprotokolle
                            1  Die Nachsucheprotokolle sind innert sieben Tagen nach Ende der betreffenden  Jagdart der zuständigen Wildhüter-Bezirkschefin oder dem zuständigen Wildhüter-  Bezirkschef abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Widerrechtlich erlegtes Wild
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Widerrechtlich erlegtes Wild muss unverzüglich der Wildhut gemeldet werden. Es  wird dem Beutekontingent angerechnet. Das Tier ohne Haupt (Wildschwein mit  Haupt) muss von der Jägerin oder vom Jäger zum festgelegten Wildbretpreis käuf  -  lich erworben werden, unabhängig von der weiteren Verwertbarkeit. Der entspre  -  chende Betrag wird durch das Amt in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trophäen von widerrechtlich erlegtem Wild werden vernichtet, sofern sie nicht  einen speziellen Wert für die Öffentlichkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Gutachten
                            1  Beurteilt die Wildhut erlegtes Wild als nicht jagdbar und wird dieser Entscheid  nicht anerkannt, holt das Amt auf schriftliches Ersuchen der Jägerin oder des Jägers  ein Gutachten ein. Der Verzicht auf eine Expertise gilt als Anerkennung des Ent  -  scheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 3. Wildbretpreise
                            1  Für widerrechtlich erlegtes Wild und für die Ermittlung des Wertersatzes gelten  folgende Wildbretpreise:  a)  Hirschwild  Fr. 9.50/kg  b)  Rehwild  Fr. 12.–/kg  c)  Gämswild  Fr. 8.–/kg  d)  Steinwild  Fr. 9.–/kg  f)  Murmeltier über 3 kg  Fr. 20.–/Stück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Murmeltier unter 3 kg  Fr. 10.–/Stück
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ordnungsbussen
                            1  Übertretungen werden mit Ordnungsbussen gemäss Anhang 1 geahndet. Das Ver  -  fahren richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung über die  Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Markierte Tiere
                            1  Mit Halsband markierte Hirschkühe und Hirschstiere sowie mit Ohrmarken mar  -  kierte Gämsen sind geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer mit Halsbändern, Ohrmarken oder Ringen gekennzeichnetes Wild auffindet  oder beobachtet, hat dies der Wildhut zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Einsendung der Marke mit dem Unterkiefer wird eine Prämie von 20 Fran  -  ken entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Krankes und verletztes Wild
                            1  Krankes und verletztes Wild sowie Wild mit abnormem Verhalten und Fallwild ist  umgehend der Wildhut zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abschuss schadenstiftender Tiere
                            1  Für den Abschuss schadenstiftender Tiere können Jägerinnen und Jäger beigezogen  werden. Die entsprechenden Bewilligungen werden durch das Amt erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hochjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. JAGD- UND SCHUSSZEITEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Jagdzeiten
                            1  Die Hochjagd 2022 wird in zwei Phasen durchgeführt. Sie dauert vom 3. bis und  mit 11. September 2022 sowie vom 19. bis und mit 30. September 2022. Vom 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hirsche, Rehe, Wildschweine, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und  Marderhunde dürfen während der ganzen Jagdzeit bejagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gämsen sind vom 3. bis und mit 11. September 2022 und vom 19. bis und mit 26.  September 2022 jagdbar. In den Jagdbezirken I Vorderrhein und II Glenner, in Tei  -  len der Jagdbezirke III Hinterrhein  – Heinzenberg und IV Moesa (Sektoren C02  –  C07, D01, D03  – D10) sowie des Jagdbezirks XII Imboden  – Plessur  – V Dörfer  (Sektor C01) sind weibliche Gämsen nur bis und mit 22. September 2022 jagdbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  740.030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schusszeiten
                            1  Es gelten folgende Schusszeiten:  a)  vom 3. bis und mit 11. September 2022 von 6.00 Uhr bis 20.30 Uhr;  b)  vom 19. bis und mit 26. September 2022 von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr;  c)  vom 27. bis und mit 30. September 2022 von 6.30 Uhr bis 19.45 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. HIRSCHWILD
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Jagdbares Hirschwild
                            1  Jagdbar sind Hirsche mit Ausnahme der Spiesser, deren Stangen länger als die  Lauscher sind, der beidseitigen Kronenhirsche mit einer Stangenlänge von 60 cm  und mehr sowie der säugenden Hirschkühe und Kälber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Bejagung des Kro  -  nenhirschs gemäss Artikel  30 und des Hirschspiessers gemäss Artikel  31  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kronenhirsch
                            1  Vom 7. bis und mit 9. September 2022 ist auch der beidseitige Kronenhirsch mit  einer Stangenlänge von 60 cm und mehr jagdbar. An diesen Tagen darf jede Jägerin  und jeder Jäger insgesamt nur einen ein- oder beidseitigen Kronenhirsch mit einer  Stangenlänge von 60 cm und mehr erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein beidseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an beiden Stangen drei  oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist. Ein einseitiger Kronenhirsch liegt  vor, wenn der Hirsch an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse  aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenober  -  fläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Enden  -  ansatz zur Endenspitze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Beurteilung der Jagdbarkeit von Kronenhirschen gilt das Mass der kürzeren  Stange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Jagdbezirk XI gelten für das Gebiet mit Schwerpunktbejagung St. Antönien die  Bestimmungen gemäss Anhang 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Alle ein- und beidseitigen Kronenhirsche sind unabhängig von der Stangenlänge in  frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Hirschspiesser
                            1  Zur Feststellung, ob beim Hirschspiesser die Stangen länger als die Lauscher sind,  werden die Lauscher gegen die Stangen gedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung der Jagdbarkeit von Hirschspiessern gilt das Mass der kürzeren  Stange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom 29. bis und mit 30. September 2022 ist der Hirschspiesser unabhängig von  der Stangenlänge jagdbar, bei einem Gesamtkontingent von einem Hirschspiesser  pro Jägerin oder Jäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Regulierungsmassnahmen in Wildschutzgebieten
                            1. Hirschabschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Steigerung der Hochjagdstrecke führt das Amt ausserhalb der Jagdzeit Störak  -  tionen durch und tätigt Einzelabschüsse in Wildschutzgebieten sowie auf Wildscha  -  denflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit demselben Ziel werden in einzelnen Wildschutzgebieten Teilbereiche ganz  oder teilweise für die Jagd geöffnet und in weiteren Wildschutzgebieten entlang der  Asylgrenze Teilöffnungen mit Betretungsverboten erlassen (Anhang 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den für die Jagd ganz oder teilweise geöffneten Bereichen von Wildschutzgebie  -  ten ist es verboten, Jagdeinrichtungen wie Hochsitze, Bodensitze oder Unterstände  zu erstellen. Allfällige Markierungen von Begrenzungen innerhalb des Wildschutz  -  gebiets werden mit blauer und roter Farbe gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern Beginn und Ende der "weichen" Grenzen markiert werden, geschieht dies  mit den Farben rot (geschlossene Seite) und blau (geöffnete Seite).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Abschüsse in eidgenössischen Jagdbanngebieten gelten die besonderen Be  -  stimmungen gemäss Anhang 2 Litera f.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a 2. Ausnahmen vom Betretungsverbot
                            1  In einzelnen Wildschutzgebieten gelten auf der Hochjagd Ausnahmen vom Betre  -  tungsverbot gemäss Anhang 2 Litera e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 3. Karten der geöffneten Bereiche
                            1  Bereiche von Wildschutzgebieten, die ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet  werden oder in die von ausserhalb hineingeschossen werden darf, sind auf der Web  -  seite des Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 4. Meldepflicht
                            1  Alle Tiere, die im Rahmen der Massnahmen in Wildschutzgebieten gemäss Arti  -  kel  32 erlegt werden, sind unverzüglich der zuständigen Wildhut zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Teilöffnungen mit Betretungsverbot ist die Wildhut zu kontaktieren, bevor  ein erlegtes Tier oder ein Anschussort innerhalb des Asyls aufgesucht wird. Wenn  keine telefonischen Verbindungen möglich sind, kann das Tier aufgesucht, ausge  -  weidet und geborgen werden. Der Abschuss ist unverzüglich zu melden, sobald die  Verbindung hergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  http://www.wildasyl.gr.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abschussplan
                            1  Im Abschussplan wird nach Hirschregionen die Anzahl Tiere festgelegt, die den  Beständen zu entnehmen ist. Bei der Erstellung des Abschussplans wird davon aus  -  gegangen, dass gleich viele weibliche wie männliche Tiere erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Erfüllung des Abschussplans ist die Anzahl erlegter weiblicher  Tiere. Der Abschussplan in den einzelnen Hirschregionen ist dann erfüllt, wenn die  Anzahl erlegter weiblicher Tiere mindestens 50 Prozent des Abschussplans bezie  -  hungsweise bei der Zielsetzung "Reduktion des Bestands" 55 oder 60 Prozent er  -  reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Hirschregion besteht aus einem oder mehreren Jagdarealen. Hirschregionen,  Jagdbezirke und Jagdareale sowie der Abschussplan sind im Anhang 4 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Schwerpunktbejagung
                            1  Zur Vermeidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern und in der Land  -  wirtschaft werden in den Grossregionen Surselva und Mittelbünden verschiedene  Gebiete mit Schwerpunktbejagung ausgeschieden (Anhang 3). Für diese gelten Vor  -  gaben in Bezug auf die minimal zu erlegende Anzahl weiblicher Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Jagdbezirk XI gelten im Gebiet St. Antönien erleichterte Vorschriften zur Ver  -  meidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern (Anhang 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. REH- UND GÄMSWILD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1. Rehwild
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Jagdbares Rehwild, Vorweisepflicht
                            1  Es dürfen erlegt werden:  a)  Rehböcke vom Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit einer Stangenhö  -  he von mindestens 16 cm;  b)  Gabler und Spiesser mit einer Stangenhöhe von weniger als 16 cm;  c)  nichtsäugende Rehgeissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der letzten vier Tage der Hochjagd darf jede Jägerin und jeder Jäger im  ganzen Kanton im Rahmen des Rehkontingents ein Rehkitz erlegen. Die erlegten  Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze sind in frischem Zustand der Wildhut vorzu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlegte Rehe mit Markierung sind während der ganzen Jagd in frischem Zustand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beurteilung der Jagdbarkeit von Rehböcken
                            1  Die Stangenhöhe des Rehbocks wird vom unteren Rand der Rose auf der Aussen  -  seite in der Mitte in gerader Linie zum längsten Spross gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Gabler- und Spiesserbocks gilt das Mass  der kürzeren Stange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2. Gämswild
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Jagdbares Gämswild
                            1  Jagdbar sind:  a)  Gämsböcke;  b)  nichtsäugende Gämsgeissen;  c)  Jährlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beurteilung der Jagdbarkeit beim Gämswild
                            1  Für die Beurteilung der Jagdbarkeit gilt das Mass der kürzeren Krucke. Verlangt  die Jägerin oder der Jäger eine Expertise, gilt die betreffende Gämse mit Bezug auf  die Abschussreihenfolge bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids als wider  -  rechtlich erlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vorweise- und Meldepflicht
                            1  Alle weiblichen Gämsen sind in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen und  markieren zu lassen. Erlegte Gämsen, die erst nach Abschluss der Gämsjagd aus  dem Jagdgebiet transportiert werden, sind am letzten Tag der Gämsjagd der Wildhut  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Höhenkurven für die Gämsjagd
                            1  Die Bestimmungen über die Bejagung des Gämswildes sowie über die Anrechnung  an das Gämskontingent richten und unterscheiden sich nach den Höhenkurven ge  -  mäss Anhang 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gämsjährlingen und zweijährigen Gämsgeissen gelten oberhalb der Höhenkur  -  ven einschränkende Vorschriften gemäss Anhang 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a Gebiete mit Schwerpunktbejagung
                            1  Zur Vermeidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern werden verschiede  -  ne Gebiete mit Schwerpunktbejagung ausgeschieden (Anhang 5 lit. f und lit. j). Fol  -  gende Bestimmungen werden festgelegt:  a)  Gemeinde Sumvitg, Uaul Puzzastg  5 Gämsen  b)  Gemeinden Rhäzüns und Cazis, Prau Pign – Plattawald  8 Gämsen  c)  Gemeinde Medel/Lucmagn, Stagias – Muota Pigniel  keine Höhenlimite  d)  Gemeinde Bergün Filisur, Falein – Cuolm da Latsch  keine Höhenlimite  e)  Gemeinde Surses, Tussagn – Battagliang  keine Höhenlimite  f)  Gemeinde Surses, Tarvisch – Tscharnoz  keine Höhenlimite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Abschusszahlen während der Hochjagd nicht erfüllt werden beziehungs  -  weise die Jagd ungenügend ausgeübt wird, erfolgen die fehlenden Abschüsse durch  die Wildhut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhenlimiten sowie die in Gebieten mit Schwerpunktbejagung und forstlichen  Problemen geltenden Vorschriften sind im Anhang 5 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3. Kontingente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rehkontingent
                            1  Der Abschuss von Rehwild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontingent  zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches Tier  R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften für das Rehkontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Gämskontingent
                            1  Der Abschuss von Gämswild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontin  -  gent zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches  Tier R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften für das Gämskontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festlegung der Kontingente werden diesen auch Tiere zugeordnet, die aus  der Sicht der Jagdplanung bevorzugt erlegt werden sollen, wie untergewichtige Tiere  (Hegeabschüsse), Tiere in forstlichen Problemgebieten (Gämsjährlinge unter der  Höhenkurve) oder Rehkitze in den letzten vier Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. WILDSCHWEINE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Jagdbare Wildschweine
                            1  Wildschweine sind mit Ausnahme der säugenden Bachen im ganzen Kanton jagd  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Vorweisepflicht
                            1  Erlegte Tiere sind der Wildhut im Fell vorzuweisen. Wird das Tier nicht zum  Eigengebrauch verwertet, wird das Fleisch erst nach Vorliegen des Resultats der Tri  -  chinenschau und der Messung der Radioaktivität zum Verzehr freigegeben. Diese  Kontrollen sind obligatorisch. Die entsprechenden Kosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlegte Tiere, die nicht zum Eigengebrauch verwertet werden und bei der Messung  der Radioaktivität wegen Überschreitung des massgeblichen Grenzwerts beschlag  -  nahmt und entsorgt werden müssen, werden nach Alter pauschal entschädigt. Die  Entschädigung beträgt:  a)  für diesjährige Tiere  Fr. 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für einjährige Tiere  Fr. 150.–  c)  für zweijährige und ältere Tiere  Fr. 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlegte Tiere, welche zum Eigengebrauch verwertet werden, dürfen nur in den  eigenen privaten Räumlichkeiten verarbeitet und nicht in Verkehr gebracht werden.  Das Zerwirken und Verarbeiten darf nicht in einem registrierten Lebensmittelbetrieb  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fütterungsverbot
                            1  Das Anlegen von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Lockfütterungen (Kirrun  -  gen) für Wildschweine ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. MURMELTIERE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Jagdbare Murmeltiere, Kontingent
                            1  Jede Jägerin und jeder Jäger kann acht Murmeltiere ohne Einschränkungen hin  -  sichtlich Alter und Geschlecht erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Ausnahmebewilligungen
                            1  Die Wildhut kann bei Murmeltieren, die in Wiesen und Weiden Schäden verursa  -  chen, Ausnahmebewilligungen für den Abschuss von mehr als acht Tieren erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. FÜCHSE, DACHSE, WASCHBÄREN UND  MARDERHUNDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Jagdbarkeit
                            1  Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde sind ohne Einschränkungen im  ganzen Kanton jagdbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7. WEITERE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Gästekarte
                            1  Die Jägerin oder der Jäger ist berechtigt, auf der Hochjagd eine Gastjägerin oder  einen Gastjäger für maximal zwei Tage an ihrer beziehungsweise seiner Jagd zu be  -  teiligen. Dazu ist vorgängig eine Gästekarte zu lösen. Der Gast darf die Jagd nur in  Begleitung der gastgebenden Jägerin oder des gastgebenden Jägers ausüben. Erleg  -  tes Wild wird dem Beutekontingent der Gastgeberin oder des Gastgebers angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gästekarten können bei den Patentausgabestellen gelöst werden. Die Details zum  Bezug einer Gästekarte sind im Anhang 7 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Signalfarbene Kleidung
                            1  Auf der Hochjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfar  -  bener Kopfbedeckung bei Treibjagden, auf Nachsuchen sowie in den gemäss An  -  hang 2 Litera a und Litera b geöffneten Teilen der Wildschutzgebiete für alle Jäge  -  rinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband genügt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Kirrungen
                            1  Das Anlocken von Schalenwild mittels Kirrungen (Äpfel, Trester, Brot und der  -  gleichen) ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Untersuchung der Jagdbeute
                            1  Hirsch-, Reh- und Gämswild wird zur Feststellung des Zustands untersucht. Zu  diesem Zweck ist es der Wildhut vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlegte Tiere können während der Hochjagd vorgewiesen werden. In diesem Fall  müssen die Trophäen und Unterkiefer dieser Tiere nicht mehr abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Hochjagd sind die vollständigen Unterkiefer erlegter Hirsche, Rehe und  Gämsen sowie die Trophäen erlegter Rehe und Gämsen ausgekocht und sauber ge  -  reinigt in der Zeit vom 21. Oktober bis 29. Oktober 2022 der für den Abschussort  zuständigen Wildhut vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt organisiert in dieser Zeit regionale Annahmestellen. Ort und Zeit der Vor  -  weisung werden durch das Amt bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Verhinderungsfalle muss das Untersuchungsmaterial bis spätestens 3. Novem  -  ber 2022 eingeschrieben der für den Abschussort zuständigen Wildhut zugestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Beschriftung der Unterkiefer und Trophäen sind die amtlichen Etiketten zu  verwenden und vollständig auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und  Schwarzwildbestands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Grundsatz
                            1  Das Departement entscheidet nach Vorliegen der Hochjagdstrecke, ob Sonderjag  -  den auf Hirsch-, Reh- und Schwarzwild anzuordnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In forstlichen Problemgebieten kann das Departement ausnahmsweise Jagden auf  Gämswild und auf Klassen, die während der Sonderjagd geschützt sind, anordnen.  Die Abschussgebühren für Rehwild gemäss Artikel  72 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Teilen von eidgenössischen Jagdbanngebieten mit partiellem Schutz und kanto  -  nalen Wildschutzgebieten kann die Sonderjagd ebenfalls zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid und die Abschusspläne werden im Amtsblatt des Kantons Graubün  -  den publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Zeitraum und Dauer der Jagden
                            1  Die Sonderjagden auf Hirsch-, Reh- und Schwarzwild finden in der Zeit vom 29.  Oktober bis und mit 18. Dezember 2022 statt. Innerhalb einer Region können Be  -  ginn, Unterbruch und Ende nach Gebieten gestaffelt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd beginnt an einem Mittwoch oder Samstag. Sie endet für das Hirsch- be  -  ziehungsweise Rehwild mit der Erfüllung des Abschussplans. Gegebenenfalls kann  die Jagd bereits nach einem einzigen Tag abgeschlossen werden. Das Departement  kann die Sonderjagd auf Wildschweine in einzelnen Regionen unabhängig von der  Erfüllung der Abschusspläne für Hirsch- und Rehwild anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beginn, allfällige Unterbrüche, die Erhöhung des Abschussplans in den Regio  -  nen und das Ende der Jagden in den Regionen beziehungsweise Gebieten davon,  werden vom Departement festgelegt. Jagdgebiete oder Teile davon können durch  Gebiets- oder Höhenbegrenzungen eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Jagdtage, Schusszeiten
                            1  Die Jagden werden jeweils am Mittwoch, Samstag und Sonntag durchgeführt. Die  Schusszeiten werden wie folgt festgelegt:  a)  29. Oktober 2022 von 07.15 Uhr bis 14.00 Uhr;  b)  vom 30. Oktober bis 15. November 2022 von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr;  c)  vom 16. bis 30. November 2022 von 06.45 Uhr bis 14.00 Uhr;  d)  vom 1. bis 18. Dezember 2022 von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Teilnahmevoraussetzungen
                            1  Teilnahmeberechtigt sind Jägerinnen und Jäger, die im laufenden Jahr das Hoch  -  jagd- oder Steinwildjagdpatent gelöst haben. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind  Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer, die sich während der Hoch  -  jagd für mindestens 15 Jagdtage, davon jeweils die ersten drei Tage nach Jagdbeginn  und Wiedereröffnung, in der blauen Gruppe für die Nachsuche zur Verfügung stel  -  len. Die Teilnahmeberechtigten müssen für die ganze Jagdzeit eine gültige Haft  -  pflichtversicherung abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der zur Teilnahme berechtigten Jägerinnen und Jäger richtet sich nach der  Anzahl des zu erlegenden Hirsch- und Rehwilds und nach der Grösse des Jagdge  -  biets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Melden sich für eine Region zu viele Jägerinnen und Jäger, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anmeldung hat gleichzeitig mit dem Lösen des Hochjagd- oder Steinwildjagd  -  patents zu erfolgen. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt wer  -  den. Ein nachträglicher Abtausch der Anmelderegionen ist nicht möglich. Anmelde  -  stellen sind die vom Amt bezeichneten Patentausgabestellen. Die Anmeldeformulare  können bei den Anmeldestellen bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Jägerinnen und Jäger haben die Region anzugeben, in der sie die Sonderjagd  ausüben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In den Grossregionen Surselva und Mittelbünden sowie in den Regionen Dreibün  -  denstein, Heinzenberg, Hinterrhein und Schanfigg sind die Jägerinnen und Jäger  während der Sonderjagd nur noch in einer Teilregion jagdberechtigt. Sie müssen  sich bei der Anmeldung für die bevorzugte Teilregion entscheiden:  a)  Hirschregion Surselva: Jagdbezirk I Sursassiala, I Sutsassiala, II Nord oder II  Süd;  b)  Hirschregion Heinzenberg: Areal Nolla (inkl. Alpen Verdus und Carnusa des  Sektors C06) oder Teilregion Safien – Bonaduz (inkl. Sektor C06 ohne Alpen  Verdus und Carnusa);  c)  Hirschregion Dreibündenstein: Areal Domleschg Nord, Domleschg Süd oder  Areal Chur – Ems – Churwalden;  d)  Hirschregion Hinterrhein: Areal Schams oder Teilregion Rheinwald/Ferrera –  Avers;  e)  Hirschregion Mittelbünden: Areal Davos (ohne Wiesen), Gemeinde Bergün  Filisur, Albulatal – Brienz – Obervaz (ohne Gemeinde Bergün Filisur) oder  Areal Surses;  f)  Hirschregion Schanfigg: Ausser-Schanfigg (Sektoren T01, T02 und T07) und  Inner-Schanfigg (Sektoren T03, T04, T05 und T06).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die betreffende Jägerin oder der betreffende Jäger darf die Jagd nur in einer Regi  -  on beziehungsweise Teilregion ausüben.  Vorbehalten bleiben besondere Massnah  -  men zur Erfüllung der Abschusspläne gemäss Artikel 62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die angemeldete Region oder Teilregion wird auf dem Patent für Hochjagd bezie  -  hungsweise Steinwildjagd vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Publikation
                            1  Der Entscheid über die Durchführung der Sonderjagd wird im Amtsblatt des  Kantons Graubünden publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kontingent
                            1  Jede Jägerin und jeder Jäger darf am gleichen Tag höchstens vier Stück Wild erle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Vorweisepflicht, Kontrolle, Ermittlung und Verrechnung der Ab -
                            schussgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erlegte Tiere sind jeweils am gleichen Tag unverzüglich nach Ende der Jagd der  zuständigen Wildhut vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wild wird der Jägerin oder dem Jäger überlassen, sobald diese oder dieser mit  ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift das zu verrechnende Gewicht und damit  die Höhe der Abschussgebühr bestätigt hat. Zur Bestimmung des Verrechnungsge  -  wichts werden beim Hirsch drei Kilogramm und beim Reh ein Kilogramm vom  Gewicht abgezogen. Die Abschussgebühr wird durch das Amt in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Besondere Massnahmen zur Erfüllung der Abschusspläne
                            1  Wird in einer Region oder in Teilen davon die Jagd nicht oder nicht in genügen  -  dem Masse ausgeübt, so werden auch von der Wildhut Abschüsse getätigt. Gegebe  -  nenfalls können auf Anordnung des Departements überdies Jägerinnen und Jäger aus  anderen Regionen, Teilregionen oder Arealen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Grundgebühr
                            1  Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd beträgt für alle Regionen unab  -  hängig von den freigegebenen Wildarten 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Besondere Bestimmungen
                            1  Die Jägerin oder der Jäger kann in der Regel am Montag und am Donnerstag vor  einem Sonderjagdtag ab 16.00 Uhr über eine offizielle Telefonnummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie über  die Webseite des Amts  2  )   abfragen, in welchen Regionen die Sonderjagd stattfindet.  Am Tag vor der Jagd dürfen Unterkünfte in Jagdausrüstung ab 16.00 Uhr bezogen  werden. Motorisierte Transportmittel dürfen bis zum Beginn der Schusszeit für die  Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist ermächtigt, in den Hirschregionen besondere Bestimmungen  für den Motorfahrzeuggebrauch zu erlassen. Diese Bestimmungen betreffen be  -  schränkte Fahrverbote vor der Schusszeit in Verbindung mit erlaubten Fahrten nach  Beginn der Schusszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Befahren von Waldstrassen zur Ausübung der Sonderjagd ist entsprechend der  Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Benützt die Jägerin oder der Jäger motorisierte Transportmittel für die Heimfahrt  oder den Abtransport der Beute, darf sie oder er bei einer Wiederaufnahme der Jagd  diese nur noch gemäss den für die ordentliche Hochjagd geltenden Bestimmungen  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erlegte Tiere sind unverzüglich in die Abschussliste einzutragen. Diese ist bis spä  -  testens am 27. Dezember des laufenden Kalenderjahrs (Datum des Poststempels) per  A-Post Plus jener Patentausgabestelle zuzustellen, bei der das Jagdpatent gelöst wur  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Wildhut sorgt dafür, dass Schweisshunde zur Verfügung stehen. Die Nachsu  -  cheprotokolle sind innert vier Tagen nach Ende der Sonderjagd in der entsprechen  -  den Region der zuständigen Wildhut abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Telefonnummer  0900  820  844  (Deutsch)  beziehungsweise  0900  820  845  (Italienisch)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  http://www.ajf.gr.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Auf der Sonderjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfar  -  bener Kopfbedeckung für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband ge  -  nügt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Soweit die Bestimmungen über die Sonderjagd nichts Abweichendes vorsehen,  gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausübung der Hochjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. HIRSCHWILD
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Jagdgebiet
                            1  Sonderjagden werden in Regionen durchgeführt, in denen die zur Regulierung des  Bestands notwendige Anzahl weiblicher Tiere auf der ordentlichen Hochjagd nicht  erlegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abschusspläne
                            1  Die Abschusspläne für die Sonderjagd werden so festgelegt, dass die fehlende An  -  zahl weiblicher Tiere erlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erstellung der Abschusspläne wird in der Regel von einem weiblichen  Streckenanteil von 70 Prozent ausgegangen. Wenn in einer Hirschregion in den letz  -  ten Jahren der mittlere Anteil an weiblichen Tieren tiefer als 70 Prozent war, wird  dies bei der Planung mitberücksichtigt. Wenn ausnahmsweise nur Kälber zur Beja  -  gung freigegeben werden, wird von einem weiblichen Streckenanteil von 50 Prozent  ausgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann den Abschussplan für die Sonderjagd in allen Hirscharealen  erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Jagdbares Hirschwild
                            1  Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden:  a)  Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber;  b)  Hirschspiesser, deren Stangen nicht länger als die Lauscher sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Regionen mit geringer Differenz zum Abschussplan kann sowohl das Tageskon  -  tingent der Jägerinnen und Jäger als auch die Liste des jagdbaren Hirschwilds einge  -  schränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abschussgebühren
                            1  Die Abschussgebühr beträgt:  a)  für Kälber  Fr. 2.–/kg  b)  für einjährige Hirsche  Fr. 4.–/kg  c)  für zweijährige und ältere weibliche Hirsche  Fr. 4.–/kg  d)  kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind  keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. REHWILD
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Jagdgebiet
                            1  Sonderjagden auf Rehwild werden in jenen Regionen und Arealen durchgeführt, in  denen die Abschusspläne nicht bereits auf der ordentlichen Hochjagd erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abschusspläne
                            1  Nach Abschluss der Hochjagd wird für jede Region der zur Erreichung der Zielset  -  zung notwendige Abschuss bestimmt und mit der Strecke verglichen. Die noch feh  -  lenden Tiere werden auf der Sonderjagd erlegt. Die Rehregionen entsprechen den  Hirschregionen gemäss Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschusspläne für die einzelnen Regionen und Areale werden aufgrund der  Hochjagdstrecke so festgelegt, dass der Anteil Geissen und Kitze an der gesamten  Rehwildstrecke in der Regel 50 bis 65 Prozent beträgt. Der geforderte Anteil an  Geissen und Kitzen steigt, wenn sich der Rehbockabschuss der maximalen Strecke  der letzten 25 Jahre nähert oder diese überschreitet. Bei der Festlegung des Ab  -  schussplans wird den regionalen Unterschieden beim Jagddruck auf den Rehbock  Rechnung getragen. In Gebieten mit Wildschadenproblemen kann der Abschussplan  zur Steigerung des Jagddruckes zusätzlich erhöht und im Sinne einer Schwerpunkt  -  bejagung regional umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Jagdbares Rehwild
                            1  Auf der Sonderjagd dürfen Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist in einer Region die Differenz zum Abschussplan gering, kann das Tageskontin  -  gent der Jägerinnen und Jäger eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abschussgebühren
                            1  Die Abschussgebühr beträgt:  a)  für einjährige und ältere Tiere  Fr. 4.–/kg  b)  für Rehkitze  keine Gebühr  c)  für kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind  keine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. WILDSCHWEINE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Jagdgebiet, jagdbare Wildschweine
                            1  In den Regionen, in welchen die Sonderjagd durchgeführt wird, sind alle Wild  -  schweine jagdbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Jagdberechtigung, Vorweisepflicht
                            1  Jagdberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung  der Sonderjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlegte Tiere sind jeweils unverzüglich nach Ende der Jagd der zuständigen Wild  -  hut vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel  46 gilt sinngemäss auch für die Sonderjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abschussgebühren
                            1  Für erlegte Wildschweine werden keine Abschussgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Steinwildjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Jagd- und Schusszeiten
                            1  Die Steinwildjagd wird in der Zeit vom 5. Oktober bis und mit 5. November durch  -  geführt. In einigen Kolonien erfolgt eine gestaffelte Zulassung oder wird die Jagd  für mehrere Tage unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schusszeiten:  a)  vom 5. bis 15. Oktober 2022 von 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr;  b)  vom 16. bis 29. Oktober 2022 von 07.15 Uhr bis 19.00 Uhr;  c)  vom 30. Oktober bis 5. November 2022 von 06.30 Uhr bis 17.30 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Jagdberechtigte Personen
                            1  Jagdberechtigt sind nur Jägerinnen und Jäger, die sich ordnungsgemäss angemeldet  haben, im betreffenden Jahr ausgelost wurden und ein Jagdpatent für Steinwild ge  -  löst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weisungen der Wildhut sind für die Jägerinnen und Jäger verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abschussplan
                            1  Im Abschussplan wird nach Steinwildkolonien die Anzahl weiblicher und männli  -  cher Tiere festgelegt, die den Beständen zu entnehmen ist. Bei den männlichen Tie  -  ren ist der Plan zusätzlich nach Altersklassen aufgeschlüsselt. Der vom Bundesamt  für Umwelt genehmigte Abschussplan 2022  1  )   ist im Anhang 8 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Markierte Tiere
                            1  Markierte Tiere sind geschützt. Das Amt kann ausnahmsweise den Abschuss von  kranken und verletzten Tieren sowie solchen aus der Altersklasse bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  genehmigt  am  16.  Mai  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Besondere Bestimmungen
                            1  Das Befahren von Waldstrassen zur Ausübung der Steinwildjagd ist entsprechend  der Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Übertrag der Teilnahmeberechtigung
                            1  Bei Abmeldungen bis zum 30. Juni wird die Berechtigung für die Teilnahme an der  Steinwildjagd ohne Einschränkung auf das nächste Jahr übertragen. Wird die Jagd  im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd als nicht ausgeübt und die Berechtigung  verfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abmeldungen ab dem 1. Juli wird die Berechtigung für die Teilnahme an der  Steinwildjagd nur noch bei Krankheit oder Unfall unter Vorweisung eines Arztzeug  -  nisses übertragen. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd als  nicht ausgeübt und die Berechtigung verfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss eine Jägerin oder ein Jäger die Jagd infolge Krankheit oder Unfall abbrechen,  wird die Berechtigung für die Teilnahme an der Steinwildjagd nur noch für die nicht  genutzten Jagdtage auf das Folgejahr übertragen, sofern der Jagdabbruch vor dem  drittletzten Jagdtag erfolgt. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die  Jagd in der zugeteilten Altersklasse als ausgeübt und abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Niederjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Jagd- und Schusszeiten
                            1  Die Niederjagd dauert vom 1. Oktober bis und mit 30. November.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schusszeiten:  a)  vom 1. bis 15. Oktober 2022 von 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr;  b)  vom 16. bis 29. Oktober 2022 von 07.15 Uhr bis 19.00 Uhr;  c)  vom 30. Oktober bis 15. November 2022 von 06.30 Uhr bis 17.30 Uhr;  d)  vom 16. bis 30. November 2022 von 06.45 Uhr bis 17.30 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Jagdbares Wild
                            1  Erlegt werden dürfen: Feldhasen, Schneehasen, Füchse, Dachse, Edel- und Stein  -  marder, Marderhunde, Waschbären, Bisamratten, Birkhähne, Schneehühner, Ringel  -  tauben, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Ei  -  chelhäher, Kormorane, Blesshühner und Stockenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Örtliche Einschränkungen
                            1  Vom 3. bis und mit 17. Oktober 2022 dürfen Füchse, Dachse, Edel- und Steinmar  -  der sowie Waschbären, Marderhunde und Bisamratten in den Jagdbezirken I, II, III,  V, VI, X, XI und XII ohne zeitliche Einschränkungen bejagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdbezirke entsprechen der Einteilung gemäss Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Einsatz von Jagdhunden, Gruppengrösse
                            1  Jagdhunde dürfen nur zur Jagd eingesetzt werden, wenn die Jägerin oder der Jäger  ebenfalls die Jagd ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Jagd mit Jagdhunden auf Hasen und Flugwild ist die Gruppengrösse auf  vier Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abschussliste
                            1  Bei erlegten Hasen, Mardern und Flugwild ist die Art obligatorisch anzugeben  (Feldhase oder Schneehase, Edel- oder Steinmarder, Birkhuhn oder Schneehuhn,  Stockente). Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer  Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. HASEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Zeitliche Einschränkung, Kontingent
                            1  Vom 21. November bis und mit 30. November 2022 dürfen Hasen nicht bejagt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Jägerin und jeder Jäger darf insgesamt acht Hasen, am gleichen Tag jedoch  höchstens zwei Hasen erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3. BIRKHÄHNE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht
                            1  Birkhähne dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Jägerin und jeder Jäger darf einen Birkhahn erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlegte Birkhähne sind in frischem Zustand zu Untersuchungszwecken der Wildhut  vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4. SCHNEEHÜHNER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht
                            1  Schneehühner dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Jägerin und jeder Jäger darf am gleichen Tag höchstens zwei und während der  ganzen Niederjagd höchstens zehn Schneehühner erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von jedem erlegten Schneehuhn sind Federproben (Flügel, Handschwinge oder  mehrere Körperfedern) abzugeben. Diese Proben sind jeweils separat in einem Plas  -  tiksack aufzubewahren, wobei die Flügel einzufrieren und innert fünf Tagen nach  Ende der Niederjagd zusammen mit den Angaben zu Abschussdatum und Abschus  -  sort der Wildhut zuzustellen sind. Das amtliche Protokollblatt  1  )   ist vollständig, mit  Koordinaten, auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5. WASSERFLUGWILD
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Jagd mit dem Hund, Kontingente
                            1  Die Jagd auf Wasserflugwild (Kormorane, Blesshühner, Stockenten) darf nur mit  einem geprüften Jagdhund und nur mit bleifreiem Schrot ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am gleichen Tag darf jede Jägerin und jeder Jäger höchstens entweder zwei Bless  -  hühner, zwei Stockenten oder ein Blesshuhn und eine Stockente erlegen. Für Kor  -  morane gelten keine Tageskontingente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tagesstrecke für den gleichen Jagdhund darf höchstens vier Stück betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6. EICHELHÄHER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Kontingent
                            1  Am gleichen Tag darf jede Jägerin und jeder Jäger höchstens vier Eichelhäher erle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Passjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Jagd- und Schusszeiten
                            1  Die Passjagd dauert vom 1. November 2022 bis und mit 28. Februar 2023 mit einer  Unterbrechung an Weihnachten (24. Dezember bis und mit 26. Dezember). Die  Passjagd darf von 17.30 Uhr bis 06.30 Uhr ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Jagdberechtigte Personen, Abschussliste
                            1  Die Passjagd darf von Inhaberinnen und Inhabern eines Hoch-, Niederjagd- oder  Steinwildjagdpatents für das laufende Jagdjahr sowie von Jägerinnen und Jägern die  ein Passjagdpatent lösen, ausgeübt werden. Die Jägerin oder der Jäger hat die gültige  Abschussliste mit sich zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Protokollblatt für die Abgabe der Federproben von erlegten Schneehühnern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Jagdbares Wild, zeitliche und örtliche Einschränkung
                            1  Erlegt werden dürfen: Füchse (bis 28. Februar 2023), Dachse (bis 15. Januar 2023),  Edel- und Steinmarder (bis 15. Februar 2023), Marderhunde, Waschbären und Bi  -  samratten (bis 28. Februar 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In rechtskräftig ausgeschiedenen Wildruhezonen ist die Passjagd verboten. In Ge  -  bieten mit ständigem Wolfsvorkommen kann die Wildhut Passorte aufheben oder  verbieten, sofern kein angemessener Abstand zum Siedlungsgebiet eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Anmeldung
                            1  Jägerinnen und Jäger, welche die Passjagd ausüben, haben vorgängig, spätestens  bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahrs, der zuständigen Wildhut schrift  -  lich die Passorte zu melden. Es können insgesamt drei Orte bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jägerinnen und Jäger können sich bei der Wildhut ab 1. August über die Zuläs  -  sigkeit eines Passorts erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldung ist nur gültig, wenn jeder Ort genau umschrieben wird. Die Anga  -  be der Sektornummer, des Ortschafts- und Lokalnamens sowie die Abgabe eines  Kartenausschnitts mit dem genauen Standort sind obligatorisch. Die Orte dürfen für  die Passjagd nachträglich nicht mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Anmeldung bestätigt die Jägerin oder der Jäger, dass sie beziehungsweise  er für die ganze Jagdzeit eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.  Gleichzeitig muss eine Kopie des "Schiessnachweises Schrot" eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Luderplätze
                            1  Auf Luderplätzen ist das Auslegen von Kadavern und Kadaverteilen von Nutztie  -  ren und erlegtem Wild verboten. Fleisch- und Fischabfälle müssen so ausgelegt wer  -  den, dass das Raubwild sie nur in kleinsten Portionen aufnehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Weitere Bestimmungen
                            1  Die Passjagd darf nur aus Häusern, Ställen oder anderen festen Gebäulichkeiten  (Bretterhütten und dergleichen) ausgeübt werden. Motorfahrzeuge und Seilbahnen  dürfen für die Passjagd benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei erlegten Mardern ist die Art obligatorisch anzugeben (Edel- oder Steinmarder).  Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer Ordnungs  -  busse gemäss Anhang 1 geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäss Arti  -  kel  47  ff. des kantonalen Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  01.08.2022  Erlass  Erstfassung  2022-026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  28.06.2022  01.08.2022  Erstfassung  2022-026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Ordnungsbussen (Art. 23)  (Stand 1. August 2022)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Fehlabschüsse  werden  im  Ordnungsbusse  n-Verfahren  geahndet,  wenn  die  betref-  fende Jägerin oder der betreffende Jäger  eine Selbstanzeige im Sinn von Artikel 33  der regierungsrätlichen Jagdvero  rdnung (RJV) erstattet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Beim  Steinwild  erfolgt  die  Beurteilung  der  Jagdbarkeit  unterentwickelter  Tiere  im  Sinn  von  Artikel  17  Absatz  2  der  kant  onalen  Steinwildverordnung  (KStV)  nach  Massgabe des Kriterienkatalogs des Amts fü  r Jagd und Fischerei vom 31. Juli 2003.  II. Allgemeines Jagdrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.           Nichtmitführen           der           vorgeschr  iebenen Ausweise während der  Jagd, je fehlender Ausweis (Art. 6 RJV)  Fr.         20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nichteintrag einer für die be  treffende Jagd zugelassenen Waffe  im Jagdpatentbüchlein (Art. 13 Ab  s. 3 KJG; Art. 8 Abs. 1 RJV)  Fr.       100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unkorrekte Angabe der Tierart in der Niederjagd- oder Pass-  jagd-Abschussliste (Art. 86 und Art. 97 Abs. 2 JBV)  Fr.         50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.           Abtransport           von           erlegtem  Schalenwild mit  Helikoptern ohne  Bewilligung (Art. 16 Abs. 2 RJV)  Fr.       400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Widerrechtliches Füttern von  Wildschweinen (Art. 47 JBV)  und Anlegen von Kirrungen (Art. 53 JBV)  Fr.       300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verspätete Abgabe der Nachsuch  eprotokolle (Art. 19 JBV)  Fr.  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Nichtabgabe von Untersuchungsma  terial (Art. 89 Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1 bis 5 JBV, ab dem siebten Tag nach dem festge-
                            legten Abgabetermin)  Fr.       150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.           Unvollständige           oder           verspäte  te Abgabe von Untersuchungsma-  terial pro Tier (Art. 89 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 bis 6 JBV, bis  sechs Tage nach dem fest  gelegten Abgabetermin)  Fr.         50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.           Nichtvorweisen           von           zeigepfl  ichtigen Abschüssen pro Tier  (Art. 30 Abs. 6, Art. 37 Abs. 3,   Art. 41 und Art. 88 Abs. 3 JBV)  Fr.       150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Widerrechtlicher Abschuss ei  nes markierten Tiers (Art. 24  Abs. 1 JBV)  Fr.       300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Verspätete Abgabe der Abschu  ssliste (Art. 16 JBV, bis sechs  Tage nach dem festgelegten Abgabetermin)  Fr.         50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Nichtabgabe der Abschussliste  (Art. 16 JBV, ab dem siebten  Tag nach dem festgelegten Abgabetermin)  Fr.       150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.         Widerrechtliche         Verwendung         vo  n Motorfahrzeugen, pro Jäge-  rin oder Jäger (Art. 10 ff. RJV; Art. 5 Abs. 2 JHV)  Fr.       400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Gehilfenschaft zur widerr  echtlichen Verwendung von Motor-  fahrzeugen (Art. 16 KJG und Art. 10 ff. RJV)  Fr.       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Missachtung der Bestimmungen  betreffend das Tragen signal-  farbener Kleidung (Art. 52 und Art. 64 Abs. 7 JBV)  Fr.       100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mittragen und Verwendung bleihaltig  er Munition (Art. 5 JBV)  Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Aufstellen und Verwendung von Fo  tofallen auf der Jagd (Art. 6  Abs. 2 JBV)  Fr.       150.–  III. Fehlabschüsse auf der Hochjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hirschwild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1     Hirschspiesser,     dere  n Stangen die Lauscher bis 10 cm überragen  (Art. 29 JBV)  Fr.       150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2     Hirschspiesser,     dere  n Stangen die Lauscher über 10 cm überragen  (Art. 29 JBV)  Fr.       300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Kronenhirsche (Art. 29 und Art. 30 JBV)  a)   Stangenlänge beidseitig unter 65 cm  Fr.       300.–  b)   Stangenlänge über 65 cm, Dr  eierkrone, kürzestes End nicht  mehr als 7 cm  Fr.       300.–  c)   Stangenlänge über 65 cm, Dr  eierkrone, kürzestes End mehr  als 7 cm und weniger als 12 cm  Fr.       500.–  d)   Stangenlänge über 65 cm, Dreierkrone, kürzestes End 12 cm  oder länger  Anzeige an Staats-  anwaltschaft  e)   Stangenlägen über 65 cm, andere Kronenhirsche  Anzeige an Staats-  anwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Säugende Hirschkuh (Art. 29 JBV)  Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5     Hirschkalb (Art. 29 JBV)  Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6     Andere widerrechtlich erlegte Hirs  chstiere (Art. 32 JBV)  Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7     Nichtmelden von erlaubten Absc  hüssen in geöffneten und teilge-  öffneten Wildschutzgebieten (Art. 34 JBV)  Fr.       100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rehwild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Fehlabschüsse von Rehböcken (Art. 37 JBV)  Fr.       150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Säugende Rehgeiss (Art. 37 JBV)  Fr.       100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Rehkitz (Art. 37 JBV)  Fr.       100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Überschreiten des Rehkontingents pro Tier (Art. 43 JBV)  Fr.       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.       Gämswild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Säugende Gämsgei  ss (Art. 39 JBV)  Fr.       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Gämskitz (Art. 39 JBV)  Fr.       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Gämsbock bis 3¼-jährig (Art. 43 JBV)  Fr.       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4     Gämsbock 4¼-jährig und älter  bis 28 kg mit Haupt sauber aufge-  brochen (Art. 43 JBV)  Fr.       300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5     Gämsbock 4¼-jährig und älter über 28 kg mit Haupt sauber auf-  gebrochen (Art. 43 JBV)  Fr.       400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6     Geschützte Gämsjährlinge oder  Gämsgeissen oberhalb der festge-  legten Höhenkurve (Art. 42 und Art. 44 JBV)  Fr.       150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7     Überschreiten des Gämskontingents pro Tier (Art. 44 JBV)  Fr.       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8  Abschuss einer weiblichen Gäms  e ausserhalb der dafür vorgese-  henen Jagdzeit (Art. 27 Abs. 3 und Art. 42a Abs. 3 JBV).  Fr.       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wildschwein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Säugende Bache (Art. 45 JBV)  Fr.       150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Ausübung der Nieder- und Passjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Überschreiten Tages-/Gesamtkon  tingent Birkhahn, Schneehühner,  Wasserflugwild oder Eichelhäher (A  rt. 89, Art. 90 und Art. 91  JBV)  Fr.       100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Artverwechslung von Enten, sofern es sich um eine jagdbare Art  gemäss Artikel 5 JSG handelt  Fr.       100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Auslegen von Kadavern und Kada  verteilen von Nutztieren und  erlegtem Wild auf Luderplätzen (Art. 96 JBV)  Fr.       100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mittragen und Verwendung von Wärmebildgeräten auf der Nie-  derjagd (Art. 6 Abs. 2 JBV)  Fr.       100.–  V. Fehlabschüsse auf der Sonderjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.       Hirschspiesser,       de  ren Stangen die Lauscher bis 10 cm überra-  gen (Art. 67 Abs. 1 JBV)  Fr.           150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.       Hirschspiesser,       deren       Stange  n die Lauscher über 10 cm überra-  gen (Art. 67 Abs. 1 JBV)  Fr.           300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kronenhirsche (Art. 29 und Art. 67 JBV)  a)   Stangenlänge beidseitig unter 65 cm  Fr.  300.–  b)   Stangenlänge über 65 cm, Dr  eierkrone, kürzestes End nicht  mehr als 7 cm  Fr.           300.–  c)   Stangenlänge über 65 cm, Dr  eierkrone, kürzestes End mehr  als 7 cm und weniger als 12 cm  Fr.           500.–  d)   Stangenlänge über 65 cm, Dreierkrone, kürzestes End
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 cm oder länger  Anzeige an Staats-  anwaltschaft  e)   Stangenlänge über 65 cm, andere Kronenhirsche  Anzeige an Staats-  anwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Andere widerrechtlich erlegte Hirschstiere (Art. 67 Abs. 1  JBV)  Fr.           300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schmaltier bei eingeschränkt  er Bejagung des Hirschwilds  (Art. 67 Abs. 2 JBV)  Fr.           100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Hirschkuh bei eingeschränkt  er Bejagung des Hirschwilds  (Art. 67 Abs. 2 JBV)  Fr.           200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Rehbock mit einer Stangenhöhe unter 10 cm (Art. 71 Abs. 1  JBV)  Fr.           150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Rehbock mit einer Stangenhöhe von 10 cm und mehr (Art. 71  Abs. 1 JBV)  Fr.           300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Rehbock mit abgeworfenem Gehörn  (Art. 71 Abs. 1 JBV)  Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.     Artverwechslung Hirsch oder Reh (Art. 67 Abs. 1 beziehungs-  weise Art. 71 Abs. 1 JBV)  Fr.           300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.     Überschreiten des Tageskontinge  nts pro Tier (Art. 60, Art. 67  Abs. 3 und Art. 71 Abs. 2 JBV)  Fr.           200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.     Abschuss Hirsch/Reh bei eingeschränkter Bejagung pro Tier  (Gebiets- oder Höhenbegrenzung; Art. 56 Abs. 3 JBV)  Fr.           200.–  VI. Fehlabschüsse auf der Steinwildjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Säugende Steingeiss (Art  . 13 Abs. 1 KStV)  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Steinkitz (Art. 13 Abs. 1 KStV)  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.       Steingeiss       anstelle       Steinbock  (Art. 13 Abs. 1 KStV)  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Steinbock bis 1¼-jährig anstelle St  eingeiss (Art. 13 Abs. 1 KStV)  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Steinbock bis 2¼-jährig anstelle St  eingeiss (Art. 13 Abs. 1 KStV)  Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Steinbock bis 3¼- und 4¼-jährig  anstelle Steingeiss (Art. 13 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 KStV)  Fr.       400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Steinbock 5¼-jährig und älter anst  elle Steingeiss (Art. 13 Abs. 1  KStV)  Fr.       500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Steinbock aus einer nicht zugetei  lten Altersklasse, ein Jahr jünger  oder älter (Art. 14 und Art. 15 KStV)  Fr.       200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Steinbock aus einer nicht zugete  ilten Altersklasse, zwei Jahre  jünger oder älter (Art. 14 und Art. 15 KStV)  Fr.       400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.     Steinbock aus einer nicht zugetei  lten Altersklasse, mehr als zwei  Jahre jünger oder mehr als zwei Jahre älter (Art. 14 und Art. 15  KStV)  Fr.       500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.     Überschreiten des zugeteilte  n Abschusskontingents pro Tier  (Art. 13 Abs. 1 und 2 KStV)  Fr.       300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2: Regulierungsmassnahmen in  Wildschutzgebieten (Art. 32 Abs. 2 und Art. 32a)  (Stand 1. August 2022)  a)  Total- oder Teilöffnungen für die Hirschjagd  ,  kein  Betretungsverbot  Zeit: ganze Hochjagd  Vorschriften: jagdbar sind nichts  äugende Hirschkühe und Schmaltiere        -  104. Nalps (Tujetsch)  Grenzen: Staumauer – Bach – Wasserfassung Stavel Crap (markiert) –  Bachlauf in Runs – Wanderweg – Wa  nderweg von Alpetta – Val dil Run  (markiert) – Val dil Run – Rein da Nalps (markiert) – Rein da Nalps –  Staumauer (Ausgangspunkt).  -  113. Tschenclinas (Sumvitg)  Grenzen: westlicher Teil des  Wildschutzgebietes – Höhenkurve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1700 m ü. M. (markiert).  -  115. Garvera (Sumvitg)  Grenzen: Teilstück vom nördlichen Be  reich des Wildschutzgebietes – Hö-  henkurve 1800 m ü. M. (markiert).  -  319. Scalottas, unterhalb Wanderweg  Carvenna – Cunigel (Scharans)  Grenzen: Tafel Wanderweg Carvenna   – Markierung Wanderweg – Tafel  Wanderweg Cunigel.  -  320. Raschil, unterhalb Fussweg Val Barcli – Val da Raschil (Dom-  leschg)  Grenzen: Tafel Fussweg (Val Barcli  ) nordöstlich Alp Tamil – Markierung  dem Fussweg entlang zum Val da Raschil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  400. Trescolmen Teil   Misox (Mesocco)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grenzen: Ri d'Anzon (855) – ponte  Cet – sentiero per Pundelon – strada  carrozzabile – pendio sopra la strada fore  stale di Nan, orlo piantagione (vedi  demarcazione sul territorio) – Ri de  Nan deviazione per settore sovrastante  (vedi segnalazione in loco) – sentiero superiore per Quadea – orlo superiore  pendio Quadea – strada Valineu – Sei –  strada forestale direzione sud – stra-  da cantonale – Ri d'Anzon (punto di partenza).  -  400. Trescolmen Teil Calancatal (Rossa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grenzen: Pian d'As – Calancasca – confluenza riale de la Bedoleta (canale  "Or del Margna") – piede della gronda   "La Gareg d'As" (segnalazione sul  terreno) – canale "Gagliun" (segnalazi  one sul terreno) – Calancasca – punto  di partenza.  Segnalazioni visive verranno apposte sul terreno.  -     400. Trescolmen Teil Ca  lancatal (Pianca Prada)  1  Grenzen: Rià de Pianca Prada – sentiero ufficiale Val Largé – marcazione  sul terreno – Rià de Campalesc – sentie  ro pecore – marcazione sul terreno –  Selim de Pianca Prada – orlo bosco  gronda Rià de Pianca Prada – punto di  partenza.  Segnalazioni visive verranno apposte sul terreno.        -  922. Muotta Preir (Zernez)  Totalöffnung.  b)  Total- oder Teilöffnungen für die Hirschjagd, kein  Betretungsverbot  Zeit: 3. bis und mit 11.  September 2022 (1. Phase)  Vorschriften: jagdbar sind nichts  äugende Hirschkühe und Schmaltiere  -  100. Eidgenössisches Banngeb  iet Pez Vial (Sumvitg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grenzen: nordöstlicher Teil des eidgenö  ssischen Banngebietes – Höhenkur-  ve 1600 m ü. M. (Anfang- und Endpunkt markiert).        -  105. Cazirauns (Medel/Lucmagn)  Grenzen: westlicher Teil des  Wildschutzgebietes – Höhenkurve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1850 m ü. M. (Anfang- und Endpunkt markiert).        -  107. Cristallina (Medel/Lucmagn)  Grenzen: östlicher Teil des Wildschut  zgebietes – Höhenkurve 2100 m ü. M.  (Anfang- und Endpunkt markiert).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Regulierungsmassnahme in eidgenössisc  hem Jagdbanngebiet gemäss Litera f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  500. Ela (Bergün Filisur)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Teilöffnung:  Piz  Mulix  (2887)  –  Pt.  2770  –  Grat  –  Quellen  Foras  d'Nes  –  Markierung Fallò – Pt. 2252 – Markierung Richtung Val Rots – Ava da Rots  – RhB-Linie – Viadukt Albula II (km  81,210) – Albula – Rabgiugsa – Brüc-  ke oberhalb Naz – Alpweg Mulix – Ma  rkierung Fuss Felswand Sur la Crap-  pa – Markierung – Pt. 2710 – Pt. 2874 – Ausgangspunkt.               Vor             Schusszeit             Betretungsverbot.  c)  Teilöffnungen, mit Betret  ungsverbot, ganze Hochjagd,  Kahlwild  Zeit: ganze Hochjagd  Vorschriften: jagdbar sind nichts  äugende Hirschkühe und Schmaltiere  In den nachfolgend bezeichneten Asyl  bereichen beziehungsweise im Bereich  von maximal 150 m ab Grenze darf während der ganzen Hochjagd von aus-  serhalb der Asylgrenzen Hirschwild erlegt werden. Die Asyle dürfen nur zur  Bergung von erlegtem Wild sowie zur K  ontrolle eines Anschussorts betreten  werden. Bei Bedarf werden Beginn und En  de der "weichen" Grenzen mit einer  Tafel rot/blau markiert.  -  105. Cazirauns (Medel/Lucmagn)        Westseite.  -  107. Cristallina (Medel/Lucmagn)  Punt da Cristallina, Pt. 1616 – Markie  rung – Rein da Cristallina – Markie-  rung – Einmündung des Ual da Garviel in   den Rein da Cristallina und Teil-  stück Südseite (anschliessend an best  ehende Ostseite – Höhenkurve 1800).  -  109. Las Vals (Disentis/Mustér)  Ostseite und Teilstück No  rdseite (anschliessend an  bestehende Ostseite –  Höhenkurve 1400).  -  110. Scalinadas (D  isentis/Mustér)  Teilstück Ostseite (Markierung).  -  117. Vallesa-Rentiert (Sumvitg)  Teilstück Westseite (Markierung).  -  141. Pitgogna (Breil/Brigels)  Teilstück Ostseite (Markierung).  -  202. Cresta (Lumnezia)  Abschnitte Nordost- und Westseite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Regulierungsmassnahme in eidgenössisc  hem Jagdbanngebiet gemäss Litera f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  208. Muretg (Ilanz/Glion)  Abschnitt Nordseite – Val Macorta (markiert).  -  211. Ladral (Waltensburg/Vuorz)        Abschnitt      Westseite.  -  246. Wäschchrut (Vals)  Abschnitt Westseite, entlang Valserrhein.  -  300. Piz Beverin (T  schappina, Flerden)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abschnitt 1 Wiss Nolla – Mittelberg – Grosswald – Drostobel.  Abschnitt 2 Rütiwang – Under da Flüa – Chüawang.  -  301. Eggschiwald (Safiental)  Abschnitt 1 Güner Hütta – "im Spitz".  -       302. Schlund (Safiental)  Abschnitt 1 Schlund – Tanna – "grossi Fluh".  -  305. Hinterrhein (Hinterrhein)  Abschnitt 1 Breewald – Gemeindestrasse – Plattabach – Höhenkurve 1680 m ü. M.  -  310. Muttanz (Sufers, Andeer)  Entlang der Asylgrenze.  -  316. Andies (Andeer)  Abschnitt 1 Aua Granda – Aua Pintga.  -  317. Zes (Zillis-Reischen)  Entlang der Asylgrenze.  -  318. Weng-Crapschalvakopf  Entlang der Asylgrenze.  -  319. Piz Scalottas (Scharans)  Abschnitt 1 Nordostgrenze ab Fussweg 1935 m ü. M. – Höhenkurve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2200 m ü. M.  -  361. Vizan (Andeer-Casti-Wergenstein)  Entlang der Asylgrenze.  -  502. Dischma (Davos)  Abschnitt 1 Rüedischtällibach.  Abschnitt 2 Dischmabach (Chintsch Hus-Gadmen) – Börterhorn.  -  504. Val Tuors (Bergün/Bravuogn)  Abschnitt 1 Val Mela – Saneva – Fatschel.  Abschnitt 2 Ava da Crealetsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Regulierungsmassnahme in eidgenössisc  hem Jagdbanngebiet gemäss Litera f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  505. Val Tisch (Bergün/Bravuogn)        Abschnitt      Blais.  -  1202. Schafrügg (Arosa)  Ab Pt. 2'771'665/1'182'073 nördlich "Schafbrüggli" entlang der Asylgrenze  (Fussweg Ramoz) – Markierung vor dem Sandbodenbrückli.  -  1204. Fulenberg/Tuleu (Churwalden)  Abschnitt Pt. 1563 – Höhenkurve 2000 m ü. M.  Abschnitt Nordgrenze im Pargitscher Tobel zwischen 1540 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2180 m ü. M.  Abschnitt Wititobel.  -  1249. Arsass (Arosa)  Abschnitt 1 Lafet.  Abschnitt 2 Prapadiera.  -  1256. Haupt (Churwalden)  Abschnitt Südostgrenze zwis  chen Joch und Haupt.  -  1258. Valaulta (Domat/Ems)        Abschnitt      Nordseite.  d)  Teilöffnungen, mit Betret  ungsverbot, ganze Hochjagd,  Hirschwild gemäss den Bestimmungen der Hochjagd  Zeit: ganze Hochjagd  Vorschriften: Hirschwild gemä  ss den Bestimmungen der Hochjagd  In den nachfolgend bezeichneten Asyl  bereichen beziehungsweise im Bereich  von maximal 150 m ab Grenze darf während der ganzen Hochjagd von aus-  serhalb der Asylgrenzen Hirschwild erlegt werden. Die Asyle dürfen nur zur  Bergung von erlegtem Wild sowie zur K  ontrolle eines Anschussorts betreten  werden. Bei Bedarf werden Beginn und En  de der "weichen" Grenzen mit einer  Tafel rot/blau markiert.  -  400. Trescolmen Teil Mi  sox (Mesocco – Andrana)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Andrana: solo zona aperta (2'736'  849/1'142'770), limite perimetrale (orlo bo-  sco), nessuna marcazione in loco.  Usenich – Cif: lungo la tratta della st  rada tra Usenich (2'736'261/1'143'012),  fino a Cif (2'735'267/1'143'405).  -  702. Spinas (Bever)  Abschnitt Alp Spinas.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Regulierungsmassnahme in eidgenössisc  hem Jagdbanngebiet gemäss Litera f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  716. Splars (S-chanf)  Ganze Grenze unterhalb 1900 m ü. M.  -  721. Cloter (Bever, La Punt Chamues-ch)        Abschnitt      Südost.  -  722. Pentsch (Zuoz, La Punt Chamues-ch)        Abschnitt      Val      Lavirun.  -  828. Pizzo Ometto (Brusio)  Fascia a sud-est della ZdP: marcazione sentiero Salina – Val Sarasca – mar-  cazione Planei.  -  831. Plan Alt (Poschiavo)  Fascia a nord della ZdP: marcazione  sentiero per Lagüzzon – marcazione  Val Scüri.  -  833. Pilinghel (Poschiavo)  Fascia a ovest-nord/ovest e nord/est de  lla ZdP: marcazione a nord di Pilin-  ghel – marcazione limite prati Alp Braita.  -       834. Motta Rossa (Poschiavo)  Confine ovest-sud ovest (Munt da Sa  n Franzesch) tra 2100 a 2240 m slm.  -  902. Sursassa (Zernez)        Südliche      vertikale  Grenze: Pt. 1776 – Val Gondas – 2000 m ü. M.  Nördliche vertikale Grenze:  Ils Lavinars – 2000 m ü. M.  -  903. Champatsch (Zernez)  Westliche vertikale Grenze: Breita Zug – 2500 m ü. M.  -  919. Vallanzun (Zernez)  Südliche vertikale Grenze: Vallun Quadratscha – Wanderweg 2185 m ü. M.  Nördliche vertikale Grenze: Pt  . 1597 – Val Schivò – Wanderweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2185 m ü. M.  -  921. Ruinatscha (Zernez)  Nordöstliche Grenze: Waldweg Pradè – Fop Tiamarsch.  -  924. Ascharinas (Scuol)  Östliche Grenze: Fasten da Clauter.  -  930. Laschadura (Zernez)  Westliche vertikale Grenze: Prasval Pt. 2054 – Foppinas.  Östliche vertikale Grenze: Truoi Vallun Laschadura – Foppinas.  -  1001. Tardanna (Scuol)  Abschnitt Nordseite zwischen Val da  Cuas Pitschna – Bocca da Tiral.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  1005. Sesvenna (Scuol)  Abschnitt Nordseite entlang Markierung Sesvennabach.  -  1006. Tavrü (Scuol)  Mündung Aua da Mingèr der Clemgia entlang – Mündung Aua da Tavrü –  Val Tavrü entlang markierter Grenze  – Pt. 2006 entlang der vertikalen Mar-  kierung vor der Alp Tavrü sowie Mark  ierung entlang der SNP-Grenze –  Blaisch Bella.  -  1102. Novaier-Litzi (Klosters)  Pt. 2469 – Falle Engi – Aebiboden – Pt. 1512.  -  1103. Schlappin (Klosters)        Abschnitt      Schlappinbach.  -  1104. Schaniela (Küblis, Luzein)  Abschnitt 1 Lägertobel (Verbauung) – Schanielabach.  Abschnitt 2 Eggatobel.  -  1105. Buchnertobel (Luzein)  Abschnitt 1 Schaftobel.  Abschnitt 2 Vamalazug.  Abschnitt 3 Plan di Stafel.  Abschnitt 4 Gauis.  -  1106. Schafnüd-Stein  (Luzein, Schiers)  Abschnitt Chleibach – Sattel.  -  1107. Chuonzen (Jenaz)  Abschnitt Faninerbach – Sturchel.  -  1108. Laub (Jenaz)  Wanderweg Varneza – Pt.1995 – Pt. 1693 – Varnezatobel.  -  1109. Landquartberg (Schiers)  Markierung Forststrasse Pravarnier  – Forststrasse – Markierung – neues  RhB-Tunnelportal.  -  1110. Girenspitz (Schiers)  Drosbüel – Verdilltobel – Scheri – Wanderweg Fadur-Obersäss.  -  1112. Sanalada (Seewis)  Canibach – Tütschiboda.  -  1132. Picardi (Seewis, Grüsch)  Ludera Furggli Pt. 2050 – Scheri – E  ggentobel – Valserbach – Markierung  unterhalb Freschidörsch.  -  1138. Sardasca (Klosters)        Abschnitt      Verstanklabach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  1139. Badwald (Fideris)  Abschnitt obere Asylgrenze Badwald – Asylgrenze – Malanserbach – Ein-  mündung Arieschbach.  -  1140. Duranna (Conters i.P.)  Entlang der ganzen Asylgrenze.  -  1160. Brand (Trimmis)  Abschnitt Markierung Brandtobel – Brandtobel – untere Asylgrenze Brand –  Hirzentobel Pt. 1701 – Asylgrenze – Grat Höhe 2000.  e)  Ausnahmen von Zutrittsverboten in Wildschutzgebieten  Für die nachfolgenden Wildschutzgebiete   gelten die folgenden Ausnahmen vom  generellen Betretungsverbot fü  r Jägerinnen und Jäger.  -  146. Plaun Petschen  Zeitlich beschränkte Ausnahme vom   Durchgangsverbot von 10.00 Uhr bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.00 Uhr auf dem markierten Wanderweg Caischavedra – Stgeinas.  -  147. Badugna  Zeitlich beschränkte Ausnahme vom  Durchgangsverbot für den Abtransport  von Schalenwild von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr, nach vorgängiger Benach-  richtigung der örtlichen Wildhut, auf dem markierten Wanderweg Punteglias  – Alp da Schlans Sut.  f)   Regulierungsabschüsse in ei  dgenössischen Jagdbanngebieten,  besondere Bestimmungen  Für Regulierungsmassnahmen in eidg  enössischen Jagdba  nngebieten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 der Verordnung über die Wildschut zgebiete (VWSG) gelten folgende
                            Bestimmungen:  -  Die Regulierungsmassnahmen können am  Vormittag ab Schusszeit bis 12.00  Uhr durchgeführt werden. Ab 12.00 Uhr  ist das Betreten des Banngebiets  verboten und es darf nicht me  hr hineingeschossen werden.  -  Jägerinnen und Jäger, die Regulier  ungsmassnahmen durchführen wollen,  müssen sich bis spätestens 18.00 Uhr  des Vortags beim zuständigen Wildhü-  ter melden. Bewilligungen können auch für die ganze Jagd erteilt werden.  -  Der zuständige Wildhüter führt eine   Liste der Teilnahmeberechtigten.  -  Ortskundige Jägerinnen und Jäger werden bevorzugt.  -  Abschüsse sind sofort zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liste der Teilöffnungen und de  r zuständigen Wildhüter:  -     100. Pez Vial/Greina (Sumvitg) (Anh. 2b)  WH Andriu Degonda  079 755 14 76  -     300. Beverin (Tschappina, Flerden) (Anh. 2c)  WH Kevin Gugelmann  079 798 72 49  -     400. Trescolmen Teil Miso  x (Anh. 2a und Anh. 2b)  WH Nicola De Tann   079 685 06 50  -     400. Trescolmen Teil Calancatal (Anh. 2a)  WH Fabio Pregaldini  079 440 57 63  -     500. Piz Ela (Bergün Filisur) (Anh. 2b)  WH Johannes Tomaschett  079 245 49 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3: Schwerpunktbejagung Hirschwild  (Art. 36 Abs. 2)  (Stand 1. August 2022)  a)    Hirschregion Surselva, Jagdbezirk I, Jagdareal 1.1  Auf  Gebiet  der  Gemeinde  n  Medel/Lucmagn  und  Disentis/Mustér  sind  in  den  Sektoren A03 und A04 mindestens 50 weibliche Tiere zu erlegen.  b)    Hirschregion Surselva, Jagdbezirk I, Jagdareal 1.2  Auf Gebiet der Gemeinde Sumvitg sind   im Sektor A09 mindestens 30 weibli-  che Tiere zu erlegen.  c)     Hirschregion Surselva, Jagdbezirk II, Jagdareal 2.2  Auf  der  linken  Talseite  des  Areals  Ilanz  –  Rueun  sind  in  den  Sektoren  A15,  A16 und A17 mindestens 110 weibliche Ti  ere gemäss folgender Aufteilung zu  erlegen: im Sektor A15 80 weibliche Ti  ere, in den Sektoren A16 und A17 zu-  sammen 30 weibliche Tiere.  d)    Hirschregion Mittelbünden, Jagdbezirk V/VI, Areal 5.2  Bergün-Filisur  In den Sektoren F09, F10 und F11 sind  mindestens 115 weibliche Tiere zu er-  legen.  e)     Hirschregion Mittelbünden, Jagdbezirk V/VI, Areal 6.2  Raum Tinizong  Für die Wildbestände im Einflussberei  ch der Schutzwälder oberhalb Tinizong  werden  bei  der  Planung  der  Sonderjagd  im  Oktober  quantitative  Vorgaben  in  Bezug auf die zu erlegenden Anza  hl Hirsche und Rehe erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)   Schwerpunktbejagung St. Antönien  Während  der  ganzen  Hochjagd  2022  sind  im  nachfolgend  bezeichneten  Teilge-  biet der Gemeinde Luzein alle männliche  n Hirsche, inkl. Spiesser über Lausch-  erhöhe  sowie  ein-  und  beidseitige  Kronenhirsche  ohne  Einschränkungen  und  Kontingentierung  jagdbar:  Talstation  Skil  ift  Junker  –  Skilift  –  Junker  –  Weg  –  Spitzi Obersäss – Pt. 1773 – Grenze Wildschutzgebiet Schafnüd-Stein – Tschat-  schuggen  –  Chüenihorn  –  Girenspitz  –  Al  p  Garschina  –  Garschinaalpbach  –  Schanielabach  –  Brücke  Inneraschari  na  –  Kantonsstrasse  –  Pt.  1393  –  Aus-  gangspunkt.  Alle  Tiere,  die  in  diesem  Perimeter  erlegt  werden,  sind  vorzuwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4: Hirsch-, Rehregionen, Jagdbezirke, Jagdareale  und Hirschabschussplan 2022 (Art. 35 Abs. 3)  (Stand 1. August 2022)  Hirsch- und  Rehregionen  Jagdbezirk        Jagdareal  Abschussplan  Hirschwild***  Sektoren  Surselva                                    I                                    1.1.                                    Sursassiala                                                                        A01-A05                                                    I                                                  1.2.                                                  Sutsassiala                                                                                                    A06-A09                                                   II                                                 2.1.                                                 Lugnez                                                                                                  A10-A14                                                   II                                                 2.2.                                                 Rueun-Ilanz                                                                                                  A15-A20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            940 (564**)  Heinzenberg                            III                            3.2.                            Nolla                              C02-C03,  C06 Teile Verdus  und Carnusa                                                  III                                                3.6.                                                Safien  C04, C05, C07,  C06 ohne Verdus  und Carnusa                                                  XII                                                12.4.                                                Bonaduz                                                                                                C01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190 (114**)  Hinterrhein                              III                              3.3.                              Schams                                D01-D02                                                  III                                                3.4.                                                Rheinwald                                                                                                D03-D06                                                  III                                                3.5.                                                Ferrera-Avers                                                                                                D07-D10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  Dreibündenstein                      III                      3.1.  Domleschg                                                                B04-B05                                                  XII                                                12.5.                                                Chur-Ems-                     B01-B03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            290 (174**)  *Die Umsetzung des Abschussplans erfolgt gemäss Artike  l 35 und 66 der Verordnung über den Jagdbetrieb  (Jagdbetriebsvorschriften)  **Anzahl weiblicher Tiere, sofern der Anteil de  r weiblichen Tiere grösser als 50 Prozent ist  ***Artikel 66 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hirsch- und  Rehregionen  Jagdbezirk        Jagdareal  Abschussplan  Hirschwild***  Sektoren  Mesolcina-                              IV                              4.1.1.                              Altavalle                                                              E01-E06  Calanca                                                                            4.1.2.                                      Bassavalle                                                                            E07-E11                                                  IV                                                4.2.                                                Calanca                                                                                                E12-E17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430 (258**)  Mittelbünden                         V/VI                         5.1.                         Davos                           F01-F07                                                V/VI                                              5.2.                                              Bergün-Filisur                                                                                            F08-F12                                                V/VI                                              5.3.                                              Albulatal-Brienz-  Obervaz                     F13-F18                                                V/VI                                              6.2.                                              Surses                                                                                            F19-F27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            930 (558**)  Sur Funtauna Merla  VII  7.1. Sur Funtauna  Merla  G01-G11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Suot Funtauna  Merla  VII  7.2. Suot Funtauna  Merla  H01-H09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  Bregaglia                                VIII                                8.1.                                Bregaglia  J01-J10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 (60**)  Val Poschiavo  VIII  8.2. Val Poschiavo  K01-K08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 (120 **)  Zernez-Ardez                          IX                          9.1.                          Zernez-Ardez  L01-L17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  Val Müstair  IX  9.2. Val Müstair  M01-M08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  Tschlin-Ramosch-  Samnaun  X                10.1.                Tschlin-  Ramosch-Samnaun  N01-N04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 (72**)  *Die Umsetzung des Abschussplans erfolgt gemäss Artike  l 35 und 66 der Verordnung über den Jagdbetrieb  (Jagdbetriebsvorschriften)  **Anzahl weiblicher Tiere, sofern der Anteil de  r weiblichen Tiere grösser als 50 Prozent ist  ***Artikel 66 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hirsch- und  Rehregionen  Jagdbezirk        Jagdareal  Abschussplan  Hirschwild***  Sektoren  Sent-Ftan                                  X                                  10.2.1.                                  Sent-Ftan,                                  linke  Innseite  N05-N07                                                   X                                                 10.2.2.                                                 Sent-Ftan,  rechte Innseite  N08-N13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Herrschaft-Seewis                   XI                   11.1.                   Herrschaft-  Seewis  P01-P03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 (120**)  Vorderprättigau                       XI                       11.2.                       Vorderprättigau  P04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 (108**)  Mittel-/Hinter-  prättigau  XI               11.3.               Mittel-/Hinter-  prättigau  P05-P13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210 (126**)  Igis-Furna-Fideris                   XII                   12.1.1.                   Igis-Trimmis  R01-R02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1.2.                                                  Valzeina-  Fideris  R03-R04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 (96**)  Untervaz                                 XII                                 12.2.                                 Untervaz  S01-S02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 (30**)  Felsberg                                  XII                                  12.3.                                  Felsberg  S03-S05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 (42**)  Schanfigg                                XII                                12.6.                                Schanfigg  T01-T07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280 (168**)  Total Kanton  Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5430 (3145**)  Hirsche  *Die Umsetzung des Abschussplans erfolgt gemäss Artike  l 35 und 66 der Verordnung über den Jagdbetrieb  (Jagdbetriebsvorschriften)  **Anzahl weiblicher Tiere, sofern der Anteil de  r weiblichen Tiere grösser als 50 Prozent ist  ***Artikel 66 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 5: Höhenkurven für di  e Gämsjagd (Art. 42 Abs. 1)  und Grenzen von Schwerpunktbejagungen Gämswild  (Art. 42a)  (Stand 1. August 2022)  a)   Bis und mit 1400 m ü. M.  Jagdbezirke IV und VIII.2.  b)   Bis und mit 1600 m ü. M.  Jagdbezirke I (ohne Gebiete Stagias – Muota Pigniel und Uaul Puzzastg), II, III,  V, VI, X, XI, XII.  c)   Bis und mit 1800 m ü. M.  Jagdbezirke  VII,  VIII.1  (ohne  Sektor  J  09)  und  IX  (ohne  Sektoren  M01  und  M02).  d)   Bis und mit 1900 m ü. M.  Jagdbezirk  VIII.1  (Sektor  J09).  In  diesem    Gebiet  sind  Gämsen  im  Rahmen  des  Gämskontingents G1 bis zum  30. September jagdbar.  e)   Bis und mit 2200 m ü. M.  Jagdbezirk IX (Val Müstair, Sektoren M01 und M02).  f)   Keine  Höhenlimite,  Schwerpunktbejagung  im  forstlichen  Problemgebiet  Uaul Puzzastg (Sumvitg)  Holzbrücke  Val  Mulina,  Koordinaten:  2'713'100/1'175'415  –  Weg  –  Camaler  –  Punt  Gonda  –  Pt.  919  –  Strasse  Val  Sumvitg  –  Mir  Alv,  Pt.  1082  –  Cua  –  En-  carden, Pt. 917 – Weg – Loch – Rein da Sumvitg – Einmündung des Bachs Val  Chischners in den Rein da Sumvitg – Va  l Chischners – Pt. 1627 – Fecler dil Pas-  ter,  Pt.  1840  –  Cuolm  Davon,  Koordinate  n:  2'714'435/1'173'240  –  der  Grenze  des WSG Garvera entlang – trutg dalla  Schetga – Plaun Grond – dem Bachlauf  entlang – Caplazi – dem Bachlauf de  r Val Mulina folgend zum Ausgangspunkt.  In diesem Gebiet sind Gämsen im Rahm  en des Gämskontingents G1 und G3 bis  zum 30. September jagdbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   Keine Höhenlimite, Problemg  ebiet Stagias – Muota Pigniel  Punt da Mutschnengia – Strasse – Muts  chnengia – Stagias –  Alpstrasse Pazzola  – Pt. 1706 – Wanderweg Val da Crusch  Pt. 1726 – Wasser Pt. 1825 – Alpstrasse  Pazzola Pt. 1865 – Weg – Tobel 1780 m ü. M. – Tobel – Rein dalla Val Gierm –  Einmündung  Vorderrhein  –  Vorderrhein  –  Einmündung  Rein  da  Medel  –  Rein  da  Medel  –  Ausgangspunkt.  In  diesem  Gebiet  sind  Gämsen  im  Rahmen  des  Gämskontingents G1 und G3 bis  zum 30. September jagdbar.  h)   Grenze Schweizerischer Nationalpark  Für  folgende  Teile  der  Jagdbezirke  VII  und  IX  ist  als  Höhenlimite  die  Grenze  des  Schweizerischen  Nationalparks  massgebend:  auf  Gebiet  der  Gemeinden  S-chanf und Zernez, zwischen Ova da Varusch, Inn, Spöl und Parkgrenze.  i)    Keine Höhenlimite, Grenze Ge  meinde Roveredo, südlich Moesa  Strasse Monti Loga (TI) – Kantonsgrenze TI/GR – Croce Grande – Monte Laura  – der Strasse zum Stausee Roggiasca fo  lgend – Stausee Roggiasca – Weg nach  Mont di Lanés – Pt. 1206 – Höhenlinie  1200 m ü. M. – Gemeindegrenze Rove-  redo/Grono.  j)    Schwerpunktbejagung  im  forstlichen  Problemgebiet  Prau  Pign  (Rhäzüns,  Cazis)  Undrau  Rhäzüns  hinter  Mineralquelle  –  Kantonsstrasse  in  Richtung  Thusis  –  EW Station Rothenbrunnen – Druckleitung  Oberer Plattawald – Balveins – Lag  Miert – Clavadatsch – Pt. 1212 – Penzas – Val Curtgin – Ausgangspunkt. In die-  sem Gebiet sind Gämsen im Rahmen  der Gämskontingente G1 und G5 bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September jagdbar.  k)   Keine Höhenlimite, forstliches Prob  lemgebiet "Surmin – Cuolm da Latsch"  (Gem. Bergün Filisur)  Albulabrücke Frevgias (Pt. 1019) – Albula Richtung Filisur – Einmündung Fal-  einerbach – Bachverlauf Faleinertobel –  Pt. 1570 – Kehrplatz Lochwaldstrasse –  Waldstrasse – Curtins dador – Fahrstrasse   – Plattialas – Wanderweg – Pt. 1778 –  Wanderweg  –  Runsolas  (Pt.  1724)  –  Av  Wanderwegbrücke Alp da St  ugl – Alp Zavretta - Pt. 2190 – Val Striela (Hexen-  tobel) – Bachverlauf Richtung Ava da Tuor  s - Resgia da Latsch - Ava da Tuors  Richtung Bergün – Einmündung Albula – Albula Richtung Filisur – Ausgangs-  punkt.  l)    Keine Höhenlimite, forstliches Prob  lemgebiet "God sur Vischnanca", Tini-  zong (Gemeinde Surses)  Einlauf  Ragn  d'Err  in  Gelgia  (Julia)  –  Gelgia  –  Einmündung  Ual  davos  Flex  (Savognin) – Ual davos Flex –Vallatscha  – Höhenlinie 2000 m ü. M. (Plang Be-  gls  –  Battagliang  –  Promigiocr)  –  Ragn  da  Tigiel  –  Einlauf  Ragn  d'Err  –  Ragn  d'Err – Ausgangspunkt Einmündung in Gelgia.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)   Keine   Höhenlimite,   forstliches   Pr  oblemgebiet   "Criepel   Calaz   –   Motta  Tscharnoz", Tinizong (Gemeinde Surses)  Zentrale  EWZ  Tinizong  (Pt.  1200)  –  Gelgia  in  Richtung  Rona  –  Einmündung  Ragn  da  Livizung  –  Ragn  da  Livizung  –  Wanderwegbrücke  Ua  l  da  Livizung  –  Pt.  1853  –  Wanderweg  zur  Alp  Tscharnoz  –  Fahrweg  zur  Alp  Tarvisch  (Pt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943) – Pt. 1545 – EWZ Druckleitung – Ausgangspunkt.  n)   Verlängerung der Jagd auf Gämsen  im Jagdbezirk XI aufgrund der forstli-  chen Probleme  In  den  Sektoren  P01-P06  sowie  P13,    R03  und  R04  des  Jagdbezirkes  XI  Herr-  schaft-Prättigau, sind Gämsen im Rahm  en der Gämskontingente G1 und G5 un-  terhalb der Höhenlimite von 1600 m ü.  M. bis zum 30. September jagdbar.  o)  Verlängerung  der  Jagd  auf  Gämsen  im  Jagdbezirk  VIII.2  aufgrund  der  forstlichen Probleme  Im  Sektor  K07  "Bosch  dai  Colé"  unter  halb  der  Höhenlimite  von  1400  m  ü.  M.  sind Gämsen im Rahmen der Gämskontinge  nte G1 und G5 bis zum 30. Septem-  ber jagdbar.  p)   Verlängerung der Jagd auf Gämsen  im Jagdbezirk XII aufgrund der forst-  lichen Probleme  Im  Sektor  B01  unterhalb  der  Höhen  limite  von  1600  m  ü.  M.  sind  Gämsen  im  Rahmen der Gämskontingente G1 und G5   bis zum 30. September jagdbar.  q)  Forstliches  Problemgebiet  Trimmis  "Hagtobel/Falirtobel  –  Maschänser-  rüfi"        Zwischen    dem    Hagtobel/Falirtobel-Ma  schänserrüfi    gilt    die    Höhenlimite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1800  m  ü.  M.  In  diesem  Gebiet  sind  Gä  msen  im  Rahmen  der  Gämskontingente  G1 und G5 bis zum 30. September jagdbar.  r)   Forstliches Problemgebiet Schwarzwald (Tamins)        Im     Gebiet     "Girsch-Foppaloch-Kunkels  pass-Scalaripis-Sennastein-Scalasita-  Girsch"  sind  Gämsen  im  Rahmen  der  Gämskontingente  G1  und  G5  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September jagdbar.  s)   Forstliches Problemgebiet Rothenbrunnen  Im  Sektor  B04  nördlich  des  Val  Tgagli  as  sind  Gämsen  im  Rahmen  der  Gäms-  kontingente  G1  und  G5  unterhalb  von  1400  m  ü.  M.  bis  zum  30.  September  jagdbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 6: Bestimmungen üb  er die Bejagung des Reh- und  Gämswilds im Rahmen des Rehkontingents und des  Gämskontingents (Art. 43 und Art. 44)  (Stand 1. August 2022)  a)  Rehkontingent  Jede Jägerin und jeder Jäger darf im   Rahmen des Rehkontingents erlegen:  R1     1     Rehbock  Einen Rehbock   bis und mit 30. September.  Jagdbar sind:  Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit einer Stangenhöhe  von mindestens 16 cm;  Gabler und Spiesser mit eine  r Stangenhöhe von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 cm.  Jede Jägerin und jeder Jäger darf insgesamt nur  - einen Rehbock gemäss R1 oder  - einen Gämsbock gemäss G1 erlegen.  R2     1     Rehgeiss  Eine nichtsäugende Rehgeiss   bis und mit 30  . September.  R3     1     Rehgeiss  Eine nichtsäugende Rehgeiss   bis und mit 30. September.  R4     1     Rehgeiss  Eine nichtsäugende Rehgeiss   bis und mit 30. September.  R5     1     Rehkitz  Ein Rehkitz   vom 27. bis und m  it 30. September.  R6     1     Rehbock-  Hegeabschuss  Einen Rehbock-Hegeabschuss   bei Vorweisung und Bestätigung  durch die Wildhut auf der Abschussliste, sofern die nachfolgen-  den Kriterien erfüllt sind:  Rehbock  , 1¼-jährig oder älter,  unter 14 kg   und wenn die Jäge-  rin oder der Jäger  noch keinen Bock gemäss G1 oder R1   erlegt  hat. Gewogen wird das Tier im   Fell mit Haupt sauber ausge-  nommen. Massgebend ist das  Gewicht des ausgenommenen  Tiers zum Zeitpunkt der Vorweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            R7     1 Rehbock  Einen Rehbock bis und mit 30. September nach dem Ab-  schuss und Vorweisen von zwei nicht säugenden Rehgeissen.  Jagdbar sind:  -  Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit einer Stangenhöhe  von mindestens 16 cm;  -  Gabler und Spiesser mit einer Stangenhöhe von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 cm.  Das Kontingent R7 ist im Rahmen eines Pilotprojekts auf  den Jagdbezirk III (Sektor B04) beschränkt. Sowohl beide  Rehgeissen als auch der Rehbock R7 müssen im Sektor B04  erlegt werden.  b)  Gämskontingent  Jede Jägerin und jeder Jäger darf im  Rahmen des Gämskontingents erlegen:  G1     1     Gämsbock  oder Gäms-  jährlingsbock  Einen Gämsbock oder Gämsjährlingsbock  Der Gämsbock darf erst nach Ab  schuss einer erlaubten Gäms-  geiss (Geissjährling oder ältere  Geiss) oder eines als Hegeab-  schuss von der Wildhut anerkannten Bockjährlings  unter 13 kg  erlegt werden. Ansonsten gilt  er als widerrechtlich erlegt.  Der Bockjährling darf auch an erster Stelle geschossen werden.  Bockjährlinge mit einem Kric  kelmass von 15 cm und mehr sind  oberhalb der festgelegten Höhenkurve geschützt.  Jede Jägerin und jeder Jäger   darf insgesamt nur  - einen   Gämsbock gemäss  G1   oder  - einen   Rehbock gemäss  R1   erlegen.  G2     1     Gämsgeiss  oder Gäms-  jährlingsgeiss  Eine nichtsäugende weibliche   Gämse oder Gämsjährlings-  geiss  Geissjährlinge mit einem Kr  ickelmass von 13 cm und mehr so-  wie 2¼-jährige Gämsgeissen  mit einem Krickelmass von 17 cm  und mehr sind oberhalb der festgelegten Höhenkurve geschützt.  Im Rahmen des Kontingents  G1 und G2 darf nur ein Gäms-  jährling   (männlich oder weiblich) erlegt werden. Erlegt eine  Jägerin oder ein Jäger widerrechtlich eine zweite weibliche  Gämse gemäss G2 darf er oder sie  keinen Gämsbock gemäss  G1 oder Rehbock gemäss R1   mehr erlegen.  G3     1     Bockjähr-  ling unter der  Höhenkurve  Einen Gämsbockjährling   unterhalb der festgelegten Höhenkur-  ve unabhängig von Gewi  cht und Krickelmass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G4     1     Gäms-  Hegeabschuss  Einen Gäms-Hegeabschuss   bei Vorweisung und Bestätigung  durch die Wildhut auf der Abschu  ssliste, sofern eines der nach-  folgenden Kriterien erfüllt ist:  -  Geiss- oder Bockjährling  unter 13 kg  , oder  -  Gämsgeiss  ,  2¼-jährig  , nichtsäugend,  unter 16 kg  , oder  -  Gämsgeiss  ,  3¼-jährig und älter  , nichtsäugend,  unter 18 kg  ,  oder  -  Gämsbock, 2¼-jährig, unter 21 kg   oder einen  Gämsbock,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3¼-jährig und älter, unter 23 kg  , beide Kategorien jedoch  erst nach dem Abschuss einer  erlaubten weiblichen Gämse und  wenn die Jägerin/der Jäger noch   keinen Bock gemäss G1 oder  R1 erlegt hat.  Gewogen wird das Tier im Fell   mit Haupt. Massgebend ist das  Gewicht des ausgenommenen Tier  s zum Zeitpunkt der Vorwei-  sung. Ein nachträglicher Ab  tausch ist nicht möglich.  Für die Gämsgebiete 1.5 und 1.6  im Gebiet Crap da Flem –  Calanda (Sektoren S01 – S05, Jagdbezirk XII) und für das  Gämsgebiet 3.2 Signina West (Sek  tor A18, Jagdbezirk II) gelten  jeweils um 1 kg tiefe  re Hegegewichte.  G5  1 Bock-/  Geissjährling  unterhalb der  Höhenkurve  Einen Gämsgeiss-/Gämsbockjährling unterhalb der festge-  legten Höhenkurve unabhängig von Gewicht und Krickel-  mass zwischen dem 27. und dem 30. September.  Das Kontingent G5 ist auf die Jagdbezirke III (Sektor B04  unterhalb 1400 m ü. M.), VIII.2 (Sektor K07), XI (Sektoren  P01 – P06 sowie P13, R03 und R04) und XII (alle Sektoren)  beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Besondere Bestimmungen Rehjagd für den Jagdbezirk I  Im Jagdbezirk I Vorderrhein sind die Kontingentsplätze R3 und R4 nicht  jagdbar.  d)  Besondere Bestimmungen Gäms  jagd für die Jagdbezirke I, II,  III, IV, V/VI, XI und XII  In den Jagdbezirken I Vorderrhein und II Gl  enner, in Teilen der Jagdbezirke III  Hinterrhein  –  Heinzenberg  und  IV  Moes  a  (Sektoren  C02  –  C06,  D01,  D03  –  D10)  sowie  des  Jagdbezirks  XII  Imboden  –  Plessur  –  V  Dörfer  (Sektor  C01)  dauert  die  Jagd  auf  weibliche  Gämsen  vom  3.  bis  und  mit  12.  September  2022  und  vom  20.  bis  und  mit  22.  September  2022.  Oberhalb  der  Höhenlimite  ist  die  zweijährige  Gämsgeiss  geschützt.  Sie  ist  auch  nicht  als  Hegeabschuss  jagdbar.  Im  Jagdbezirk  V/VI  Davos-Albula-Surses  sowie  im  Jagdbezirk  XI,  östlich  der  Linie  Grünhorn  –  Drostobel  –  Schlappinbach  –  Büelenbach  –  Furggabach  –  Schlappiner  Joch,  gelten  folgende,  vom    übrigen  Kantonsgebiet  abweichende  Schutzbestimmungen:  Geissj  ährlinge  von  12  cm  und  mehr,  2¼-jährige  Gäms-  geissen  mit  einem  Krickelmass  von  16  cm    und  mehr  sowie  Bockjährlinge  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 cm und mehr sind oberhalb der Höhenlimite geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 7: Gästekarte (Art. 51 Abs. 2)  (Stand 1. August 2022)  a)  Grundsatz  Bündner  Jägerinnen  und  Jäger  sind  berech  tigt,  auf  der  Hochjagd  frühestens  ab  dem 5. September 2022 einen  Gast für maximal zwei Tage an ihrer Jagd zu be-  teiligen. Dazu ist vorgängig eine Gästekar  te zu lösen. Der Ga  st darf die Jagd nur  in  Begleitung  der  gastgebenden  Jägerin  od  er  des  gastgebenden  Jägers  ausüben.  Erlegtes  Wild  wird  dem  Beutekontingent    der  Gastgeberin  ode  r  des  Gastgebers  angerechnet.  Ein  Gast  kann  bei  mehreren    Gastgebern  Gästekarten  (jeweils  ma-  ximal zwei) beziehen.  b)  Notwendige Dokumente des Jagdgasts  Für  das  Lösen  einer  Gästekarte  sind  fo  lgende  Dokumente  des  Jagdgasts  vorzu-  weisen:  -  Kopie eines gültigen   Personalausweises;  -  ausgefülltes und unterschriebenes Be  stätigungsformular für Jagdgäste im Ori-  ginal;  -  Angabe der vereinba  rten Jagdtage (Datum);  -  Kopie  des  Ausweises  über  eine  in  einem  Schweizer  Kant  on  abgelegte  Jagd-  prüfung;     Kopie des gültigen Treffsicherheitsn  achweises des jeweiligen Kalenderjahrs;  -  Kopie des gültigen Versicherungsausweises.  c)  Notwendige Dokumente der Gastgeberin oder des Gastgebers  Übliche Formulare für Bündner Jägerinnen und Jäger  Gästekarten  können  bei  jeder  Patentausg  abestelle  vom  16.  August  bis  und  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. September 2022 und vom 12. bis und m  it 16. September 2022 gelöst werden.  d)  Aufsuchen des Jagdgebiets  Der Jagdgast darf sich am Vortag de  r Jagdausübung ab 12.00 Uhr in Jagdausrüs-  tung  zur  Unterkunft  der  Gastgeberin  oder  des  Gastgebers  be  geben.  Ein  Motor-  fahrzeuggebrauch ist nur am 18  . September 2022 gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nachträgliche Abänderung der ausg  ewählten Jagddaten ist nicht möglich.  e)  Jagdausübung  Die  Jagd  darf  nur  in  Begleitung  der  Gastgeberin  oder  des  Ga  stgebers  ausgeübt  werden, wobei Begleitung nicht heisst, dass er immer an dessen Seite sein muss.  Gastgeberin  oder  Gastgeber  und  Gast  müssen  sich  im  selben  Gebiet  aufhalten.  Der Gast schiesst auf das  Beutekontingent der Gastgebe  rin oder des Gastgebers.  Ein  erlegtes  Tier  ist  umgehend  nach  dem  Abschuss  in  die  Abschussliste  der  Gastgeberin  oder  des  Gastge  bers  einzutragen  und  als  solches  zu  kennzeichnen  (Gastjäger/in). Das erlegte Ti  er ist Eigentum des Gasts.  Die  Teilnahme  an  Treib-  und  Gruppenja  gden  ist  als  Gast  möglich.  Sämtliche  gesetzlichen Vorgaben betreffend Ja  gdausübung gelten auch für den Gast.  Bei einer Selbstanzeige des Gasts ist di  es auf der Abschussliste der Gastgeberin  oder  des  Gastgebers  zu  ve  rmerken.  Der  Gast  ist  fü  r  alle  von  ihm  begangenen  Widerhandlungen gegen die Jagdgesetz  gebung verantwortlich und strafbar.  f)   Verlassen des Jagdgebiets  Der Gast kann das Jagdgebiet wie folgt verlassen:  -  am gleichen Tag auf der Jagd mit  der Gastgeberin ode  r dem Gastgeber;  -  am Abend des letzten Jagdtags nach  Ende der Schusszeit zu Fuss oder mit dem  Motorfahrzeug;  -  am Folgetag bis 12.00 Uhr zu Fuss mit entladener Waffe (nicht mehr jagdbe-  rechtigt).  Wenn ein Jagdgast zwischen zwei Jagdtagen eine Pause von einem Tag einlegt,  darf er am Tag zwischen den beiden Ja  gdtagen mit der Waffe in der Unterkunft  bleiben,  die  Jägerin  oder  den  Jäger  ohne  Waffe  begleiten,  aber  nicht  aktiv  die  Jagd ausüben, auch nicht als Treiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 8: Abschussplan Steinwild 2022 (Art. 78)  (Stand 1. August 2022)  Kolonien  Böcke                                  Geissen  Gesamt-  total
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1-3           4-5           6-10           11+  Total         Total  Albris  10  8  14  13  45  45  90  Julier  Val Bever
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  4  11  11  22  Julier Süd  4  3  3  10  10  20  Julier Nord  5  4  4  13  13  26  Flüela-  Rätikon  Flüela  14  15  15  1  45  45  90  Fergen Seetal  1  1  1  3  3  6  Falknis  2  1  2  5  5  10  Macun-  Terza-  Sesvenna  Macun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  13  26  Sesvenna/Terza  7  4  5  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  18  36  Umbrail  4  2  3  9  9  18  Rothorn-  Weissfluh-  Hochwang  Rothorn/Weissfluh  4  1  3  1  9  9  18  Hochwang  4  3  3  10  10  20  Safien-  Rheinwald-  Adula-  Mesocco  Safien-Rheinwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  4  10  10  20  Vals  2  1  2  5  5  10  Grenerberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Mesocco
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  9  18  Brione
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Caschleglia-Vial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  9  9  18  Cadagno-  Unteralp-  Maighels  Maighels  1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  4  Oberalp-  Tödi  -  Calanda  Oberalp-Frisal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  9  18  Crap da Flem  1  1  1  3  3  6  Calanda  3  2  1  1  7  7  14  Total
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  81  18  245  245  490  Plan genehmigt vom Bundesamt   für Umwelt am 16. Mai 2022