Verordnung über den Espace Gesundheit-Soziales
                            Verordnung über den Espace Gesundheit-Soziales  vom 18.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit  in Industrie, Gewerbe und Handel;  gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatsper  -  sonal;  gestützt   auf   Artikel   13   des   Reglements   vom   17.   Dezember   2002   über   das  Staatspersonal;  gestützt auf die Verordnung vom 14. Dezember 2015 über Mobbing, sexuelle  Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz;  gestützt auf den Beschluss vom 25. Februar 1992 über die Anstellung invali  -  der Personen;  gestützt auf das Reglement vom 13. Dezember 1988 über den Sozialfonds;  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Interventionsbereich
                            1  Der Staat Freiburg stellt seinem Personal eine Fachberatung  namens «Es  -  pace Gesundheit-Soziales» (EGS) zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der EGS interveniert in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  finanzielle Probleme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  persönliche Fragen (schwierige Lebensumstände).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  EGS ist auch  offizieller  Ansprechpartner  beim Amt für  Personal  und  Organisation (POA) für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Konflikte, Mobbing und sexuelle Belästigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aktivitäten in Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung  von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bearbeitung der Anträge und das Sekretariat des Sozialfonds für das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Massnahmen
                            1  Gemäss seinem Auftrag schlägt der EGS in seinem Interventionsbereich fol  -  gende Massnahmen vor und koordiniert sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schutzmassnahmen   zur   Ursachenbekämpfung   und   Verhinderung   von  Problemen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen, um den Verlauf bei einem bestehenden Problem zu stop  -  pen, um dessen Folgen vorzubeugen und sie zu beschränken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Massnahmen, die es den betroffenen Personen ermöglichen sollen, ihr  ursprüngliches Leistungspotenzial wiederzuerlangen oder neues aufzu  -  bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuweisung
                            1  Der EGS ist eine Organisationseinheit des POA. Er ist bei der Auswahl und  Durchführung   der   Dienstleistungen   für   Mitarbeitende   mit   Schwierigkeiten  gegenüber seiner Hierarchie unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über Mobbing, se  -  xuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz und  des Reglements über den Sozialfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beraterinnen und Berater des EGS (Beraterinnen und Berater Gesund  -  heit-Soziales) sind bei ihren Interventionen weder an die Weisungen der An  -  stellungsbehörden noch des POA gebunden; allfällige Spezialgesetzgebungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über   die  Umsetzung  konkreter   Massnahmen  zur  Anwendung  gesetzlicher  oder   reglementarischer   Bestimmungen   über   das   Staatspersonal   entscheidet  die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des POA und im Einvernehmen  mit der betroffenen Verwaltungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Personal und andere Ressourcen
                            1  Die   Beraterinnen   und   Berater   Gesundheit-Soziales   stützen   sich   zur   Aus  -  übung   ihrer   Tätigkeit   auf   den   Berufskodex   der   Föderation   der   Schweizer  Psychologinnen und Psychologen und des Vereins AvenirSocial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Qualität der   Arbeit  des EGS  wird  insbesondere  durch   Weiterbildung,  Intervision und Supervision gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der EGS greift grundsätzlich auf interne Ressourcen und Strukturen zurück.  Bei Bedarf zieht er externe Partner hinzu oder verweist die betroffenen Per  -  sonen an sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitsprinzipien und Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zielpublikum
                            1  An den EGS können sich wenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die dem Gesetz  über das Staatspersonal  unterstellten Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter  des Staates  Freiburg, unabhängig von der Hierarchie  -  stufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bezügerinnen und Bezüger von Taggeldern aus dem Fonds für die  Lohngarantie des Staates Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Verordnung  gilt sinngemäss für  die Mitglieder  des Kantonsgerichts  und des Staatsrats, für die Oberamtspersonen, die Lernenden sowie die Prak  -  tikantinnen und Praktikanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inanspruchnahme des EGS
                            1  Alle zum Zielpublikum gehörenden Personen können sich direkt und ohne  Rücksprache mit ihren Vorgesetzten an den EGS wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Vorgesetzten   oder   HR-Ansprechpersonen   können   sich   an   den   EGS  wenden, um sich bei der Betreuung von Mitarbeitenden mit Schwierigkeiten  beraten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beraterinnen und Berater Gesundheit-Soziales legen für jeden einzelnen  Fall, den sie betreuen, ein Dossier an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inanspruchnahme des EGS ist freiwillig und kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der EGS kann eine Fallbetreuung ablehnen oder aussetzen, wenn der Fall  seiner Ansicht nach nicht in seinen Interventionsbereich oder in seine Zustän  -  digkeit fällt oder wenn sein Interventionsrahmen nicht eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Termine mit dem EGS können während der Arbeitszeit wahrgenommen  und als Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vertraulichkeit
                            1  Die   Vertraulichkeit   sowohl   des   Vorgehens   als   auch   der   Inhalte   wird  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   mit   den   jeweiligen   Dossiers   betrauten   Beraterinnen   und   Berater   Ge  -  sundheit-Soziales können nichts ohne ausdrückliche Zustimmung der betrof  -  fenen Personen unternehmen. Die betroffenen Personen können ihre Zustim  -  mung auch jederzeit widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht, können unbedingt erforder  -  liche Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen Drit  -  ten bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Staat   stellt   dem   EGS   von   den   anderen   Verwaltungsbüros   getrennte  Räumlichkeiten zur Verfügung, damit die Diskretion gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dienstleistungen
                            1  Der EGS bietet verschiedene Dienstleistungen und Interventionsformen bei  der Begleitung von Personen mit Problemen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  individuelle Betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Interventionen in Teams (Mediation, Krisenintervention), unter Vorbe  -  halt der Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beratung zur Führung von Personen mit Schwierigkeiten für Vorgesetz  -  te und HR-Ansprechpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verweisen   an   Fachstellen   und   Koordination   der   Massnahmen   mit   ih  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Prüfung   und   Bearbeitung   der   Anträge   für   Darlehen   aus   dem   Sozial  -  fonds für das Staatspersonal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Prüfung und Nachbearbeitung der Anstellungsanträge über das Budget  für die berufliche Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitli  -  cher Beeinträchtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   EGS  entwickelt  Kurse,  Informationsveranstaltungen   und  Präventions  -  kampagnen zu Themen mit Bezug zu seinem Interventionsbereich und führt  sie durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der EGS darf nicht mit der Instruktion eines Verfahrens oder einer Admini  -  strativuntersuchung   gemäss   Personalgesetzgebung   in  einer   Verwaltungsein  -  heit oder einer Anstalt beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der EGS darf in Verfahren nach der Personalgesetzgebung nicht zur Zeu  -  genaussage oder zur Teilnahme an Beurteilungsgesprächen und zu allfälligen  Überprüfungen solcher Gespräche oder zu Anhörungen im Rahmen von Kün  -  digungsverfahren verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schliessung der Dossiers, Beurteilung und Tätigkeitsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schliessung der Dossiers
                            1  Die vom EGS bearbeiteten Fälle gelten als abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf Antrag der betroffenen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn eine  betroffene  Person sich nicht mehr  beim EGS meldet (kein  Follow-up);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn   der   Fall  nicht   in   das   Geschäftsfeld,   die   Zuständigkeit  oder   Ge  -  schäftsgrundsätze des EGS fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Beendigung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme der Fälle nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 dieser Verordnung oder wenn die Rückzahlung eines Darle -
                            hens aus dem Sozialfonds am Laufen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn keine Taggelder aus dem Fonds für die Lohngarantie mehr ausge  -  zahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beurteilung der Massnahme
                            1  Nach Abschluss der Begleitung werden die betroffenen Personen und ihre  Vorgesetzten, sofern sie in die Massnahme des EGS eingebunden waren, ge  -  beten, ein Beurteilungsformular auszufüllen. Diese Beurteilung ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   ausgefüllte   Beurteilungsformular   ist   Bestandteil   des   Dossiers   der  betroffenen Person beim EGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anonymisierten Resultate dieser Beurteilungen werden zu statistischen  Zwecken und zur laufenden Verbesserung des EGS verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Tätigkeitsbericht
                            1  Der EGS legt gegenüber dem Staatsrat jährlich Rechenschaft über seine Tä  -  tigkeit ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationen in den Tätigkeitsberichten werden anonymisiert, um die  Vertraulichkeit der Daten gewährleisten zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   der   Verordnung   über   Mobbing,   sexuelle   Belästigung  und   zwischenmenschliche   Probleme   am   Arbeitsplatz   und   des   Reglements  über den Sozialfonds bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schutz der Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zweck
                            1  Die   Daten   werden   vom   EGS   zur   Erfüllung   des   in   dieser   Verordnung   er  -  wähnten Auftrags (Art. 1, 2 und 8) erhoben und bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom EGS erhobenen und bearbeiteten Daten dürfen nicht für eine Leis  -  tungsbeurteilung oder ein Verfahren im Sinne der Personalgesetzgebung ver  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Art der Daten und Datenerhebung
                            1  Die  einzelnen  Dossiers   enthalten  nur   die   zur   Erfüllung  der   Aufgaben  des  EGS unerlässlichen Daten: Personendaten, vertragliche Aspekte der Anstel  -  lung,   Merkmale   der   festgestellten   Probleme   sowie   erfolgte   Interventionen  und Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten werden von den Beraterinnen und Beratern Gesundheit-Soziales,  die sich mit den jeweiligen Dossiers befassen, erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Daten dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen  Personen bei Drittpersonen oder anderen Stellen erhoben werden. Diese Zu  -  stimmung muss grundsätzlich mit schriftlicher Vollmacht erteilt werden. Die  betroffenen Personen können ihre Zustimmung jederzeit widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Datenbearbeitung
                            1  Die Daten werden vom EGS absolut vertraulich behandelt und grundsätz  -  lich auf elektronischer Basis, mithilfe eines entsprechend geschützten Infor  -  matikprogramms, bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Datenzugriff und Datensicherheit
                            1  Nur die Beraterinnen und Berater Gesundheit-Soziales haben Zugriff auf die  erhobenen Daten. Die vom EGS erhobenen Daten dürfen weder vom Arbeit  -  geber noch vom POA noch von der Pensionskasse des Staatspersonals einge  -  sehen werden, es sei denn, die betroffene Person habe ihre Zustimmung dazu  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom EGS erhobenen Daten sind nicht Bestandteil des Personaldossiers  der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und auch nicht Bestandteil des Perso  -  naldossiers der Vorgesetzten oder der Arbeitskolleginnen und  -  kollegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der EGS trifft sämtliche für den Datenschutz und die Unzugänglichkeit der  Daten für Dritte erforderlichen Massnahmen, und die Beraterinnen und Bera  -  ter Gesundheit-Soziales sind für ihre Einhaltung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der EGS nimmt die Dienste des Amts für Informatik und Telekommunika  -  tion des Staates Freiburg (ITA) für den technischen Betrieb seiner Software  in Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das ITA nimmt für die Sicherheitsmassnahmen eine Risikobeurteilung vor  und trifft die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen zur  Sicherung dieser sensiblen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
                            1  Die in den Dossiers enthaltenen Daten werden vom EGS aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufbewahrungsfrist   beträgt   10   Jahre   ab   Schliessung   der   Dossiers   bei  Beratung und Unterstützung bei Schuldenrückzahlung, im Rahmen von Ent  -  scheiden über beantragte Leistungen aus dem Sozialfonds und über die Ver  -  wendung finanzieller Mittel für die Anstellung von Personen mit gesundheit  -  licher Beeinträchtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist 5 Jahre ab Schlies  -  sung der Dossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten vom EGS vernich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1  Der EGS wird vollumfänglich über das Budget des POA finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat und die Pensionskasse des Staatspersonals vereinbaren Kofi  -  nanzierungsmodalitäten für den EGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Diese Verordnung tritt am  1. Januar 2019  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  Erlass  Grunderlass  01.01.2019  2018_129  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.12.2018  01.01.2019  2018_129