Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind
                            Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung  flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche  der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind  vom 05.06.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4.  Oktober 1963 über Rohr  -  leitungsanlagen   zur   Beförderung   flüssiger   oder   gasförmiger   Brenn-   oder  Treibstoffe;  in Erwägung:  Der Bund hat eine Konzession für den Bau und den Betrieb einer Gasleitung  von Orbe nach Mülchi durch das Zentrum des Kantons Freiburg erteilt. Der  Kanton Freiburg kann dadurch mit Erdgas versorgt werden.  Die Beförderung im Innern des Kantons wird vor allem durch Leitungen und  Anlagen unter mittlerem Druck sichergestellt. Der Bau und der Betrieb dieser  Ausrüstung sind keiner Bundeskonzession unterstellt. Kraft der Bundesge  -  setzgebung sind die Kantonsregierungen zuständig für die Bewilligungsertei  -  lung oder um eine Amtsstelle mit dieser Aufgabe zu betrauen.  Demzufolge und damit die Interessen der Allgemeinheit sowie die Sicherheit  gewährleistet sind, ist es angebracht, dass der Kanton auf diesem Gebiet sei  -  ne Kompetenzen wahrnimmt.  Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des  Gewerbes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Vorliegender Beschluss ist auf alle Rohrleitungsanlagen sowie die dazuge  -  hörigen Installationen anwendbar, die durch Artikel 1 Abs. 1 des Bundesge  -  setzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüs  -  siger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe betroffen sind, soweit diese  unter der Aufsicht der Kantone stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Innenanlagen sind diesem Beschluss nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die für die Erteilung der in Artikel 42 des in Artikel 1 erwähnten Bundesge  -  setzes vorgesehenen Bewilligung zuständige Behörde ist das Amt für Energie  (das Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt konsultiert die betroffenen Verwaltungseinheiten, nimmt die öf  -  fentlichen Planauflagen vor und setzt die Bedingungen der in Absatz 1 vorge  -  sehenen Bewilligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der  durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel zu verordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Entscheide des Amts sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über  die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betrie  -  bes der Anlagen wird durch ein auf diesem Gebiet zuständiges, vom Staatsrat  bezeichnetes Organ ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Kosten für die Kontrollen gehen zu Lasten des Inhabers der in Arti  -  kel  2 erwähnten Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat  herausgegebenen   Sicherheitsvorschriften   entsprechen   (Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juli 1966).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entspre  -  chende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Dieser Beschluss tritt am 15.  Juni 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.1979  Erlass  Grunderlass  15.06.1979  BL/AGS 1979 f 119 / d 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.1984  Art. 1  geändert  01.06.1984  BL/AGS 1984 f 108 / d 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.1984  Art. 2  geändert  01.06.1984  BL/AGS 1984 f 108 / d 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.1984  Art. 3  geändert  01.06.1984  BL/AGS 1984 f 108 / d 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  Art. 2  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 753 / d 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2011  Art. 2  geändert  01.01.2012  2011_135  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.06.1979  15.06.1979  BL/AGS 1979 f 119 / d 123