Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpension... (163.110)
Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpension... (163.110)
Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse
1 Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse Vom 28. Oktober 1924 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. m der Staatsverfassung und die bezügli- chen Bestimmungen des Besoldungsdekretes 2) , beschliesst:
§ 1
Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisierte Aargauische Beamtenpensionskasse wird als staa tliche Kasse im Sinne des Besol- dungsdekretes anerkannt.
§ 2
Der Grosse Rat ermächtigt den Regi erungsrat, der genannten Kasse die dekretsgemässen Staatsbeiträge auszurichten, behält sich aber vor, die Leistungen des Staates herabzus etzen oder ganz einzustellen: a) wenn die Kassenleistungen das de n wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Mass übersteigen, b) wenn die finanziellen Verhältni sse der Pensionska sse eine Herab- setzung der Beiträge als angezeigt erscheinen lassen, c) wenn die finanziellen Verhältni sse des Staates eine Herabsetzung seiner Leistungen erheischen.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimm ung entspricht heute § 82 Abs. 1 lit. e der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar
1982 (SAR 110.000).
2) SAR 161.100
3) Fassung gemäss Grossratsbeschluss vom 9. März 1959.
§ 3
Die Kasse hat ihre Statuten sowi e die Jahresrechnungen dem Grossen Rate zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 4
Der Regierungsrat trifft die weitere n Anordnungen für den Vollzug dieser Grossratsschlussnahme.