Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahlungen zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastungen
                            Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten  kantonalen Kompensationszahlungen zur Milderung der  steuerlichen Mehrbelastungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Steuerrückerstattungsreglement)  Vom 22. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2012)  Der Gemeinderat Riehen  beschliesst in Ausführung von § 242b des Steuergesetzes vom 12.  April 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonalen Kompensationszahlungen gemäss § 242b Abs. 1 lit. a  werden den Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen dieses Regle  -  ments an den Beträgen der geschuldeten Gemeindeeinkommenssteu  -  er der Perioden 2003 bis 2006 gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            1  Eine Steuerrückerstattung gemäss § 3 erhält, wer am 31. Dezember  der Steuerperiode in der Gemeinde seinen steuerrechtlichen Wohnsitz  oder Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt  im Verlauf der Steuerperiode, so wird die Rückerstattung pro rata  temporis berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wirtschaftlich Zugehörige haben für das Steuerjahr 2007 ebenfalls  Anspruch auf eine Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rückerstattungsbeträge
                            1  Folgende Beträge in Franken werden je Kategorie und Steuerperi  -  ode rückerstattet:  Steuerperiode  2003  2004  2005  2006  Alleinstehende  400  280  190  90  Verheiratete  560  390  260  130  Zusätzlich je Kind  50  30  20  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug je Kind wird in denjenigen Fällen gewährt, in denen ein  Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a und b des Steuergesetzes beansprucht  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrag der Rückerstattung ist auf die Höhe des geschuldeten  Steuerbetrags begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 2. 9. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  640.100  , Fassung vom 20. 3. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 6. 11. 2007 (wirksam seit 13. 1. 2008).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a
                            4  )  Zusätzliche Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Steuerperiode 2007 werden zusätzlich dieselben Beträge zu  -  rückerstattet wie in der Steuerperiode 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b
                            5  )  Zusätzliche Rückerstattung für die Steuerperiode 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Steuerperiode 2012 werden letztmalig zusätzlich folgende Be  -  träge rückerstattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  a)  Alleinstehend:  CHF 30.00  b)  Verheiratet:  CHF 40.00  c)  Zusätzlich pro Kind:  CHF 3.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wirtschaftlich Zugehörige haben für die Steuerperiode 2012 eben  -  falls einen Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wirksamkeit
                            1  Dieses Reglement wird publiziert. Es unterliegt der Genehmigung  durch den Regierungsrat. Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a samt Titel eingefügt durch GB vom 6. 2. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2007, pu -
                            bliziert am 17. 2. 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b eingefügt durch GB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            6)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder  -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Publiziert am 24. 9. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2