Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahl... (RiE 640.200)
Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahl... (RiE 640.200)
Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahlungen zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastungen
Reglement betreffend Rückerstattung der befristeten kantonalen Kompensationszahlungen zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastungen
1 ) (Steuerrückerstattungsreglement) Vom 22. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Gemeinderat Riehen beschliesst in Ausführung von § 242b des Steuergesetzes vom 12. April 2000
2 ) folgendes Reglement:
§ 1
Grundsatz
1 Die kantonalen Kompensationszahlungen gemäss § 242b Abs. 1 lit. a werden den Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen dieses Regle - ments an den Beträgen der geschuldeten Gemeindeeinkommenssteu - er der Perioden 2003 bis 2006 gutgeschrieben.
§ 2 Voraussetzungen
1 Eine Steuerrückerstattung gemäss § 3 erhält, wer am 31. Dezember der Steuerperiode in der Gemeinde seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
2 Beginnt oder endet der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt im Verlauf der Steuerperiode, so wird die Rückerstattung pro rata temporis berechnet.
3 Wirtschaftlich Zugehörige haben für das Steuerjahr 2007 ebenfalls Anspruch auf eine Rückerstattung.
3 )
§ 3 Rückerstattungsbeträge
1 Folgende Beträge in Franken werden je Kategorie und Steuerperi - ode rückerstattet: Steuerperiode 2003 2004 2005 2006 Alleinstehende 400 280 190 90 Verheiratete 560 390 260 130 Zusätzlich je Kind 50 30 20 10
2 Der Abzug je Kind wird in denjenigen Fällen gewährt, in denen ein Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a und b des Steuergesetzes beansprucht werden kann.
3 Der Betrag der Rückerstattung ist auf die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags begrenzt.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 2. 9. 2003.
2) SG 640.100 , Fassung vom 20. 3. 2002.
3)
§ 2 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 6. 11. 2007 (wirksam seit 13. 1. 2008).
1
§ 3a
4 ) Zusätzliche Rückerstattung
1 In der Steuerperiode 2007 werden zusätzlich dieselben Beträge zu - rückerstattet wie in der Steuerperiode 2006.
§ 3b
5 ) Zusätzliche Rückerstattung für die Steuerperiode 2012
1 In der Steuerperiode 2012 werden letztmalig zusätzlich folgende Be - träge rückerstattet:
6 ) a) Alleinstehend: CHF 30.00 b) Verheiratet: CHF 40.00 c) Zusätzlich pro Kind: CHF 3.00
2 Wirtschaftlich Zugehörige haben für die Steuerperiode 2012 eben - falls einen Anspruch auf Rückerstattung.
§ 4 Wirksamkeit
1 Dieses Reglement wird publiziert. Es unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam.
7 )
4)
§ 3a samt Titel eingefügt durch GB vom 6. 2. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2007, pu -
bliziert am 17. 2. 2007).
5)
§ 3b eingefügt durch GB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
6) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
7) Publiziert am 24. 9. 2003.
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