Reglement über die Anforderungen an Stellvertreter und Assistenten von Medizinalpersonen
                            1  Reglement  über die Anforderungen an Stellvertreter  und Assistenten von Medizinalpersonen  Vom 15. Dezember 1970  Die kantonale Gesundheitskommission,  gestützt  auf  §  12  Abs.  3  des  Geset  zes  über  das  öffentliche  Gesundheits-  wesen vom 28. November 1919   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Stellvertreter  und  Assistenten  von  Medi  zinalpersonen  haben  sich  darüber  auszuweisen,  dass  sie  für  den  betr  effenden  Beruf  da  s  eidgenössische  Diplom  erworben  haben,  einen  gut  en  Leumund  geniessen  und  für  eine  gewissenhafte Berufsausübung Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Ausnahmsweise  können  als  Stellvertr  eter  und  Assistenten  von  Medizi-  nalpersonen  auch  Ärzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker  zugelassen  werden,  die  sich  über  ein  dem  schweizerischen  ebenbürtiges  ausländi-  sches  Hochschulstudium  mit  Diplomab  schluss  oder  das  Ausländerdiplom  einer  schweizerischen  Hochschule  ausweisen.  Für  Assistentenstellen  ist  der Nachweis zu erbringen, dass tr  otz gehöriger Ausschreibung der Stelle  kein  geeigneter  Bewerber  mit  eidge  nössischem  Diplom  gefunden werden  konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            An  einer  schweizerischen  Hochschule  immatrikulierte  Studenten  schwei-  zerischer  oder  ausländischer  Nationa  lität  können  als  Stellvertreter  oder  Assistenten  von  Medizinalpersonen  z  ugelassen  werden,  wenn  die  Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS  Bd.  2  S.  203;  der  genannten  Be  stimmung  entsprechen  heute  die  §§  17  Abs.  3  und  35  des  Gesundheitsgesetzes  (GesG)  vom  10.  November  1987,  in  Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).  Eidgenössisches  Diplom  Anderes Diplo  m  Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht  durch  einen  Diplominhaber  bese  tzt werden kann, oder auf Empfeh-  lung  der  Fakultät  zu  Ausbildungszweck  en.  Diese  Studenten  haben  sich  auszuweisen:  a)     über   die   rechtsgültige   Immatrikul  ation   an   einer   schweizerischen  Hochschule;  b)     über  das  Bestehen  der  vor  de  r  Fachprüfung  liegenden  Vorprüfungen  gemäss   Reglement   für   die   eidgenö  ssischen   Medizinalprüfungen,  ferner  über  die  Absolvierung  folg  ender  Semester:  Medizin  4  klini-  sche  Semester  sowie  geleistete  s  Praktikum,  Zahnheilkunde  4  klini-  sche  Semester,  Tierheilkunde  3  k  linische  Semester.  Studenten  der  Pharmacie  haben  den  Ausweis  übe  r  die  bestandene  Assistenten-  prüfung vorzulegen.  c)     über  den  Studiengang.  Eine  a  llfällige  Unterbrechung  des  Studiums  darf  vor  Antritt  der  Stelle  nicht  me  hr  als  ein  Semester  gedauert  haben;  insgesamt  dürfen  seit  Be  ginn  des  Studiums  höchstens  3  Unterbrechungen bis zu je 2 Semestern erfolgt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Dieses Reglement tritt am 1. März 1971 in Kraft.