Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                            1  Konkordat  betreffend die Schürfung und  Ausbeutung von Erdöl   1)  Vom 24. September 1955  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verhältnisse  bei  der  Aufsuchung  und  Ausbeutung  von  Erdölvorkommen  und  im  Interesse  ihrer  bestmöglichen  Erschliessung vereinbaren die bete  iligten Kantone, bei der Schürfung und  Ausbeutung von Erdöl ge  meinsam vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dates  wird  verstanden:  Erdöl,  Erd-  gas, Asphalt und andere fest  e und flüssige Bitumina.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  s  bilden  die  Rechtsgrundlage  für  die  Erteilung  von  Schürf-  und  Ausbeutungskonzessionen  durch  die  Kan-  tonsregierungen, soweit dafür keine  gesetzlichen Grundlagen bestehen.  Art. 2  Das  Konkordatsgebiet  um  ragebiet  aller  betei-  ligten Kantone.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sich gegenseitig, für ihren gesamten  Anteil  am  Konkordatsgebiet  oder  eine  n  Teil  davon  jeweils  den  gleichen  Konzessionären  gleich  lautende    Schürf-  und  Ausbeutungskonzessionen  für Erdöl zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  pitals  der  Ausbeutungsgesellschaft  müssen sich dauernd in schwei  zerischem Eigentum befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    für  eine  Dauer  von  längstens  80  Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  tes erteilen die beteiligten Kantone  in  ihrem  Anteil  am  Konkordatsgebiet  keine  andern  Konzessionen  für  die  Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  on  auf  einen  andern  Bewerber  not-  wendig,  so  ist  dazu  die  Zustimmung  aller  beteiligten  Kantone  erforder-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 931.1  Zwec  k  Konkordatsgebiet  Konzessions-  erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lich.  Kommt  eine  Einigung  unter  den  Kantonen  nicht  zu  Stande,  so  ent-  scheidet die Konkordatskommission.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beteiligten  Kantone  erklären  si  ch  bereit,  inhaltlich  in  allen  Teilen  übereinstimmende  Schürf-  und  Ausbeu  tungskonzessionen  für  Erdöl  zu  erteilen.  Ergänzungen  oder  unwesentlic  he  Änderungen  der  Konzessionen  können  im  gegenseitigen  Einverneh  men  durch  die  Kantonsregierungen  vorgenommen  werden.  Durch  die  Kant  one  werden  keine  zusätzlichen  Abmachungen irgendwelcher Art mit  den Konzessionären getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Ausbeutungskonzession ist da  s unentgeltliche Heimfallsrecht nach  Ablauf der Konzession und das Rüc  kkaufsrecht zur Wahrung erheblicher  öffentlicher Interessen während de  r Konzessionsdauer vorzubehalten.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vollzug  der  Vorschriften  dies  es  Konkordates  und  der  Konzessions-  bestimmungen   sowie   der   gesamte  Verkehr   mit   den   Konzessionären  erfolgt  durch  die  Konkordatskommission.   Im Übrigen bleiben die Rechte  der  Kantone  mit  Einschluss  der  poli  zeilichen  Aufsicht  durch  die  damit  betrauten kantonalen Organe vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigungen  der  für  den  Vollzug notwendigen Organe, allfälli-  ger  Sachverständiger  usw.,  werden    von  der  Konkordatskommission  fest-  gesetzt. Diese Entschädigungen sowie  Konkordates  erwachsenden  Auslagen  werden  von  den  Kantonen  im  glei-  chen  Verhältnis  getragen,  wie  sie  an den Einnahmen aus Schürfgebühren  und Produktionsabgaben beteiligt sind.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatskommission  besteht  aus  je  einem  Vertreter  der  beteilig-  ten  Kantone.  Die  Vertreter  wählen  in   jährlichem Wechsel den Vorsitzen-  den  aus  ihrer  Mitte.  Die  Beschlüsse  werden  mit  der  absoluten  Mehrheit  aller Vertreter gefasst. St
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatskommission  bestimmt    die  für  den  Vollzug  notwendigen  Organe.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verteilung  der  Schürfgebühren  an  die  Kantone  erfolgt  nach  der  Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton, in welchem Erdöl ausg  ebeutet wird, erhält zum voraus eine  Quote  in  der  Höhe  von  60  %  der  Pr  oduktionsabgabe,  welche  auf  Grund  der in seinem Gebiet erzielten Produkti  on zu entrichten ist. Die restlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % der Produktionsabgabe werden an  die Kantone im gleichen Verhält-  nis  wie  die  Schürfgebühren  verteilt.  Sofern  eine  Konzession  teilweise  erlischt,   wird   die   Produktionsabgabe  Anteile am Konkordatsgebiet verteilt.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    am  Aktienkapital  der  Ausbeutungs-  gesellschaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n,  St.  Gallen,  Aargau  und  Thurgau  können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:  Kanton Zürich  7 %  Kanton Bern  7 %  Kanton Solothurn    2 %  Kanton St. Gallen   3 %  Kanton Aargau  3 %  Kanton Thurgau  3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  t  beitreten  und  sich  an  der  Aus-  beutungsgesellschaft  beteiligen,  so  verm  indert  sich  der  Anteil  der  bereits  beteiligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  r  Aktien  beansprucht,  als  ihm  zu-  stehen, so sind die übrigen Kantone be  rechtigt, im Verhältnis ihrer Betei-  ligung  am  Aktienkapital  diese  Aktien  zu  übernehmen.  Die  Aktien  der  Kantone   dürfen   ohne   Zustimmung  der   Konkordatskommission   nicht  übertragen werden.  Art. 9  Jeder beteiligte Kanton erteilt dem K  onzessionär im Rahmen der Konzes-  sion  das  Expropriationsrecht  nach  ka  ntonalem  Recht,  soweit  die  Expro-  priation für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die  ein   zusammenhängendes   Gebiet   bild  en,  beigetreten  sind  oder  weiter  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ch  auf  das  gesamte  Konkordatsgebiet  bezieht,  vor  ihrem  normalen  Ablauf  erlischt,  so  erteilen  die  beteiligten  Kantone  einem  neuen  Kon  zessionär  eine  neue  K  onzession.  Kommt  eine  Einigung nicht zu Stande, so gilt da  s Konkordat auf Ende des dem Dahin-  fallen  der  Konzession  folgenden  Jahres  als  aufgelöst,  sofern  die  Voraus-  setzungen  von  Absatz  1  nicht  mehr  erfüllt  sind.  Die  aus  dem  Konkordat  Beteiligung am  Aktienkapital  Expropriations-  recht  Dauer des  Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            austretenden Kantone können auf den gl  eichen Zeitpunkt wieder über ihr  Gebiet verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erlischt  eine  Konzession  nur  für  ei  nen  Teil  des  Konkordatsgebietes,  so  wird  dadurch  der  Bestand  des  Konkor  dates  nicht  berührt.  Für  das  frei  werdende  Gebiet  erteilen  die  bete  iligten  Kantone  einem  neuen  Konzes-  sionär  eine  neue  Konze  ssion.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  haben  die  durch  die  bestehenden  K  onzessionen  nicht  berührten  Kantone  die  Möglichkeit,  innert  den  in  Absa  tz  2  genannten  Fristen  aus  dem  Kon-  kordat auszutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Entgegennahme  eines  Verzichtes  Konkordatskommission  zuständig.  Ein  solcher  Verzicht  darf  nur  aus  wichtigen  Gründen  und  nur  mit  Wirkung  für  das  gesamte  Konkordats-  gebiet erfolgen.  Art. 11  Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, ent-  scheidet die Konkordatskommission  nach Anhörung der Regierungen der  beteiligten  Kantone.  Die  Bedingungen,  unter  denen  der  Beitritt  erfolgt,  werden durch die Konkordatskommission festgelegt.  Art. 12  Soweit die bestehenden Vorschriften  der Kantone im Widerspruch zu die-  sem  Konkordat  stehen,  werden  sie  fü  r  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Kon-  kordates ausser Kraft gesetzt.  Beitritt des Kantons Aargau: 27. März 1956   1)  Dem Konkordat sind heute folge  nde Kantone angeschlossen:  Zürich  Schwyz  Glarus  Zug  Schaffhausen  Appenzell A.-Rh.  Appenzell I.-Rh.  St. Gallen  Aargau  Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 4 S. 445