Gesetz über die Strafrechtspflege
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über die Strafrechtspflege  (Strafprozessordnung)  vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Behörden  A. Strafverfolgungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Strafverfolgung  wird  durch  die  Bezirksämter,  das  kantonale  Unter-  suchungsrichteramt und die Staatsanwaltschaft geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  gerichtspolizeiliche  Tätigkeit  wird  unter  Leitung  der  zuständigen  Untersuchungsbehörde  durch  die  Kant  onspolizei  ausgeübt.  Ihr  obliegen  die  Aufdeckung  strafbarer  Handlunge  n,  die  Fahndung  nach  der  Täter-  schaft  sowie  die  Ermittlung  und  Sicherung  von  Spuren  und  Beweis-  mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2)
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bezirksämter  führen  alle  St  rafuntersuchungen,  soweit  das  Gesetz  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leiter der Bezirksämter sind die Bezirksstatthalter. Jedes Bezirksamt hat  einen   Vizestatthalter.   Der   Regier  ungsrat   kann   in   besonderen   Fällen  ausserordentliche Untersuchungsrichter einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft können die Bezirksstatthalter, die  Vizestatthalter   sowie   die   ausserordentlichen   Untersuchungsrichter   im  ganzen Kantonsgebiet eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Den  Bezirks-  und  Vizestatthaltern  ist  die  Vertretung  von  Parteien  in  Strafverfahren, welche in die Zust  ändigkeit der Strafverfolgungsbehörden  und  der  Strafgerichte  des  Kantons  falle  n,  vor  den  Gerichten  ihres  Amts-  gebietes untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar  Grundsatz  Bezi  r  ksämte  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Das    kantonale    Untersuchungsrich  teramt    führt    grundsätzlich    die  Untersuchung   bei   allen   Straftaten  mit   einer   gesetzlich   angedrohten  Freiheitsstrafe   von   über   fünf   Ja  hren,   bei   sexuellen   Handlungen   mit  Kindern  und  Abhängigen,  bei  Konkur  s-  und  Betreibungsdelikten,  bei  Verfahren    wegen    kriminellen    Or  ganisationen,    Geldwäscherei    und  mangelnder  Sorgfalt  bei  Finanzgeschä  ften  sowie  bei  Delikten  gegen  das  Immaterialgüterrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  wählt  die  Unte  rsuchungsrichter  und  bestimmt  den  Leiter  des  kantonalen  Untersuchungsrich  teramtes.  Er  kann  in  besonderen  Fällen ausserordentliche Untersuchungsrichter einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Dem   Leiter   des   kantonalen   Unters  uchungsrichteramtes   obliegt   die  Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1)
                            1    Die  Staatsanwaltschaft  ist  Anklag  e-  und  Aufsichtsbehörde.  Sie  über-  wacht  die  Strafuntersuchungen,  kann  jederzeit  in  diese  eingreifen  und  Änderungen  in  der  Zuständigkeitsre  gelung  vornehmen.  Sie  kann  Unter-  suchungen ganz oder zum Teil selber führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatsanwaltschaft  verfügt  die  Überweisung  der  Strafuntersuchun-  gen  zur  gerichtlichen  Beurteilung,  ve  rtritt  den  staatlichen  Strafanspruch  vor  allen  Instanzen  und  wahrt  die  Interessen  des  Staates  bei  Entschä-  digungs-   und   Genugtuungsbegehren  gemäss   Opferhilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Staatsanwaltschaft ist in ihrer Antragstellung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  wählt  die  Staatsa  nwälte  und  bestimmt  den  Leitenden  Staatsanwalt.  Er  kann  in  besonde  ren  Fällen  ausserordentliche  Staats-  anwälte einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dem  Leitenden  Staatsanwalt  obliegt  di  e  Geschäftsleitung.  Er  sorgt  für  Einheitlichkeit  in  der  Strafverfolgung  und  vertritt  die  Strafverfolgungs-  behörden nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 312.5  Kantonales  Untersuchungs-  richteramt  Staatsanwalt-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anklagekammer  ist  oberste  Au  fsichts-  und  Beschwerdeinstanz  im  Untersuchungsverfahren.  Der  Präsiden  t  der  Anklagekammer  entscheidet  in  den  ihm  vom  Gesetz  zugewiesen  en  Angelegenheiten  allein.  Er  kann  diese Befugnis an ein Mitglied de  r Anklagekammer übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anklagekammer  besteht  aus  einem  Präsidenten,  zwei  Mitgliedern  und zwei Ersatzmitgliedern. Sie ernennt einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Anklagekammer  besitzt  richte  rliche  Unabhängigkeit.  Dem  Präsi-  denten, den Mitgliedern und dem Sekret  är ist die Vertretung von Parteien  in  Verfahren,  welche  in  die  Zust  ändigkeit  der  Strafverfolgungsbehörden  und der Strafgerichte des Kantons falle  n, untersagt. Den Ersatzmitgliedern  ist das Auftreten vor der  eigenen Behörde untersagt.  B. Strafgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bezirksämter  beurteilen  durch    Strafverfügung  alle  Übertretungen  des   eidgenössischen   und   kantonale  n   Rechtes   (Artikel   103   und   333  StGB   3)  ). Vorbehalten bleibt § 7 Ziffer 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  beurteilen  ferner  durch  Stra  fverfügung  folgende  strafbare  Hand-  lungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Vermögensdelikte  gemäss Artik  el  137,  139  Ziffer  1  und  4,  141,  144  Absatz  1,  149,  150  StGB  ,  sofern  der  Deliktsbetrag  insgesamt  Fr. 1 000.– nicht übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Delikte gemäss Artikel 186 und 239  Ziffer 2 sowie bei Ersttätern von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 194 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Delikte gemäss Artikel 90 Ziffer 2 SVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   von Ersttätern, 91 Absätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 SVG von Ersttätern, 93 Ziffer 1 Absatz 1, 94 Ziffer 1 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 95 Ziffer 2, 96 Ziffer 2 und 3 sowie 97 SVG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Delikte  gemäss  Artikel  23  und  Ar  tikel  23a  des  Bundesgesetzes  über  Aufenthalt und Niederlassung der  Ausländer vom 26. März 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aft gesetzt auf den 7. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Anklagekamme  r  Bezirksämte  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Delikte gemäss Artikel 33 Absatz   1 des Bundesgesetzes über Waffen,  Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Delikte     gemäss     Artikel     19     Zi  ffer   1   des   Bundesgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Oktober  1951  über  die  Betä  ubungsmittel  und  die  psychotropen  Stoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  verfügen  Friedensbürgschaft  (Artikel  66  StGB   3)  )  und  Einziehung  (Artikel 69 StGB) in Fällen, die nich  t bei einem anderen Gericht anhängig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Bezirksgerichtlichen Kommissionen beurteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Einsprachen   gegen   Strafve  rfügungen   der   Bezirksämter   und   der  Jugendanwaltschaft  sowie  gegen  Verfügungen  im  Sinne  von  §  6  Absatz 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     unter  Vorbehalt  von  §  6  Absatz  1  und  Absatz  2  Ziffer  3  strafbare  Handlungen  gegen  die  Vorschriften    der  Strassenverkehrsgesetzge-  bung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   6)    alle Strafsachen mit einer gesetzlic  h angedrohten Höchststrafe bis zu  fünf Jahren Freiheitsstrafe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Privatstrafverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Widerhandlungen  gegen  fiskalisch  e  oder  andere  Bundeserlasse,  für  deren  Beurteilung  gemäss  Bundesges  etz  über  das  Verwaltungsstraf-  recht   8)   ein kantonales Gericht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Die Bezirksgerichte beurteilen alle nicht in die Zuständigkeit einer
                            anderen Behörde fallenden Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 514.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 812.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 741; 741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR 313.0  Bezirks-  gerichtliche  Kommissionen  Bezirksgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht entscheidet in  Fünferbesetzung über Berufungen gegen  Urteile der Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  beurteilt  in  Drei  erbesetzung  Berufungen  gegen  Urteile  der  Bezirksgerichtlichen  Kommissione  n  sowie  Beschwerden  gegen  Ent-  scheide  der  Bezirksgerichtspräside  nten,  der  Bezirksgerichtlichen  Kom-  missionen und der Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Beurteilung  von  Straftaten  gegen  die  sexuelle  Integrität  müssen  im Gericht beide Geschlechter vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  dies  nicht  möglich,  bestimmt  das  Obergericht  eine  Richterin  oder  einen  Richter  aus  einem  anderen  Bezirk.  Das  Obergericht  wird  nötigen-  falls durch ein Mitglied eines Bezirksgerichtes ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Strafrichter  beurteilt  Entschädigungs-  und  Genugtuungsansprüche  gemäss Artikel 11 bis 14 des Bundesg  esetzes über die Hilfe an Opfer von  Straftaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Er ist zuständig für den Entscheid gemäss Artikel 60 Absatz 3  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Ansprüche  gemäss  Artikel  15  des  Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   entscheidet  der  Bezirksgerichtspräsident  im  summarischen  Verfahren  gemäss  Zivil-  prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorschriften  des  beschleuni  gten  Verfahrens  gemäss  Zivilprozess-  ordnung sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b 1)
                            1    Mit  Ausnahme  der  Ersatzmitgliede  r  des  Obergerichtes  dürfen  richter-  liche Beamte und Angestellte von Strafg  erichten sowie deren Büropartner  und  Mitarbeiter  Parteien  vor  den  Strafg  erichten  ihres  Amtsgebietes  nicht  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Obergericht  Zusammen-  setzung bei  Straftaten gegen  die sexuelle  Integrität  Beurteilung  von Ansprüchen  gemäss Opfer-  hilfegesetz  Einschränkung  ausseramtlicher  Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Missbräuchen  in  der  aussera  mtlichen  Tätigkeit  ordnet  das  Ober-  gericht  nach  Anhören  des  Departem  entes  gegenüber  den  richterlichen  Beamten  und  Gerichtsangestellten  di  e  im  Einzelfall  notwendigen  Ein-  schränkungen  an.  Sie  sind  im  Rahm  en  des  Abklärungsverfahrens  ver-  pflichtet, dem Obergericht ihre ausseramtliche Tätigkeit offenzulegen  .  C. Jugendstrafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Grosse Rat wählt einen oder me  hrere Jugendanwälte, der Regierungs-  rat ihre Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jugendanwaltschaft führt die  Jugendlichen  mit  Ausnahme  der  von  de  n  Bezirksämtern  zu  beurteilenden  Übertretungen gemäss § 13 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist zuständig für die Einstellung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Jugendanwaltschaft  beurteilt  durch  Strafverfügung  die  strafbaren  Handlungen von Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Übertretungen von Jugendlichen, welc  he das Strassenverkehrsrecht be-  treffen,  werden  durch  Strafverfügung  der  Bezirksämter  beurteilt,  sofern  keine Schutzmassnahmen und kein  Freiheitsentzug anzuordnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  die  Zuständigkeit  der  Bezirk  sämter  fallende  Untersuchungen  können  durch  die  Staatsanwaltschaft  der  Jugendanwaltschaft  zur  Behandlung  zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  G  vom  18.  Dezembe  r  1996,  in  Kraft  gesetzt  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.  Jugendanwalt-  schaft  Untersuchung  Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 D. Weitere Behörden
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  zuständige  Departement  übt  di  e  allgemeine  Verwaltungsaufsicht  über die Strafverfolgungsbehörden  und die Jugendanwaltschaft aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Obergericht beaufsichtigt die Strafrechtspflege der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Grosse  Rat  übt  die  Oberaufsicht    über  die  gesamte  Strafrechtspflege  aus. Regierungsrat und Obergericht  erstatten ihm jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Der Grosse Rat und seine Justiz kommission sind Be gnadigungsbehörden
                            gemäss Artikel 381 bis 383 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Das zuständige Departement beur teilt Begehren um Soforthilfe und
                            längerfristige  Hilfe  gemäss  Artikel  3  Absatz  4  des  Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  und  entscheidet  über  die  Geltendmachung  von  Rückgriffsforderungen  gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Opferhilfegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufsichts-  behörden  Begnadigungs-  behörden  Departement  als Opferhilfe-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  2/2007  II. Verfahren  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zuständigen Behörden sind verpf  die ihnen im Amte bekannt werden, zu verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Vorbehalten   bleiben   die   Besti  mmungen   über   die   Antragsdelikte  (Artikel 30 bis 33 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ), über das Privatstrafverfahren (§§ 171 bis 177),  die    parlamentarische    Immunität  sowie    die    Strafverfolgung    gegen  Behördenmitglieder,  Beamte  und  Angest  wortlichkeitsgesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Auf  die  Strafverfolgung  oder  Beurte  Verfahrens durch Verfügung oder Besc  hluss verzichtet werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die Tatfolgen oder das Versc
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die  Tat  für  die  auszufällende  Strafe  oder  Massnahme  nicht  ins  Gewicht fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    von  einer  Zusatzstrafe  nach  Artikel  49  Absatz  2  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    abgesehen  werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die  Tat  von  einer  Behörde  des  Au  slandes  verfolgt  wird  oder  diese  sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    der Täter mehrere Delikte von  unterschiedlicher Bedeutung begangen  hat  und  die  Strafverfolgung  und  Beurteilung  mit  Rücksicht  auf  das  öffentliche Interesse auf jene Delikte   beschränkt werden kann, die als  eigentliche Haupttaten erscheinen; di  e übrigen Straftaten gelten dabei  als mitbeurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Eine gerichtliche Verurteilung ka lungen erfassen, auf welche sich die Anklage bezieht.
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Verfolgung von  Amtes wegen  Beschränktes  Opportunitäts-  prinzip  Anklage-  grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Die Behörden der Strafrechtspflege haben von Amtes wegen die Beweis-
                            abnahme  auf  alle  Tatsachen  und  Bewe  ismittel  auszudehnen,  welche  zur  Beurteilung der Tat und des  Täters von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Geltungsbereich und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  gilt  für  die  Behandl  ung  aller  Strafsachen,  welche  in  die  Zuständigkeit des Kantons fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verhängung  von  Disziplinar-  und  Ordnungsstrafen  fällt  nicht  unter  dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  örtliche  Zuständigkeit  zur  Verfolgung  und  Beurteilung  der  nach  kantonalem  und  Bundesrecht  strafbaren    Handlungen  richtet  sich  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 340 bis 345 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstände über die örtliche Zustä  ndigkeit entscheidet im Untersuchungs-  verfahren kantonal endgültig die Staatsa  nwaltschaft, im Gerichtsverfahren  das Gericht, bei dem die  Strafsache anhängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die sachliche Zuständigkeit der Geri  chte wird kantonal durch die Über-  weisung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergibt  das  Gerichtsverfahren  die  Zuständigkeit  eines  niedrigeren  Ge-  richtes,  so  entscheidet  gleichwohl  das  höhere  Gericht,  wenn  nicht  beson-  dere  Gründe  dagegen  sprechen.  Lieg  en  solche  Gründe  vor  oder  ist  ein  höheres  Gericht  zuständig,  so  wird  die  Sache  zu  neuer  Überweisung  an  die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zuständig  für  den  Entscheid  gemä  ss  §  20  sowie  gemäss  Artikel  52  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ist diejenige Instanz, die mit der Sache befasst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Erforschung  der materiellen  Wahrheit  Geltungsbereich  Ö  rtliche  Zuständigkeit  Sachliche  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Mehrere   strafbare   Handlungen  eines   Täters   und   die   Handlungen  mehrerer  zusammenwirkender  Täter  we  rden  innerhalb  des  Kantons  im  gleichen  Verfahren  untersucht  und  vom  höchsten  in  Frage  kommenden  Gericht beurteilt. Anstifter, Gehilfen, Hehler und Begünstigte werden mit  dem Haupttäter verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Abtrennung  des  Verfahrens  is  t  zulässig,  wenn  besondere  Gründe  dafür sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Für spätere Entscheide, die das Bundesrecht dem Richter vorbehält, ist  der  Richter  zuständig,  der  die  rechtskräftige  Strafe  oder  Massnahme  aus-  gesprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  förmlichen  Mahnung  ist  der  Unte  rsuchungsrichter  zuständig,  der  zuletzt mit der Sache befasst war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Strafbehörden  des  Kantons  sind  zur  gegenseitigen  Rechtshilfe  ver-  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bezirksämter  und  Bezirksgeric  hte  sind  berechtigt,  Amtshandlungen  im  ganzen  Kanton  vorzunehmen.  Die  innerkantonale  Rechtshilfe  für  Einvernahmen ist nur ausnahmsweise zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rechtshilfe gegenüber dem Bund  und anderen Kantonen richtet sich  nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Strafsachen  kantonalen  Rechtes  wird  Rechtshilfe  gewährt,  wenn  die  Tat  auch  im  Kanton  Thurgau  mit  Strafe  bedroht  ist  und  Gegenrecht  gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  politischen  sowie  durch  das  M  ittel  der  Druckerpresse  begangenen  Delikten entscheidet die Staatsanwa  ltschaft über die Zuführung der Ange-  schuldigten an andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.  Mehrere Täter  oder Straftaten  Spätere  Entscheide  Innerkantonal  Ausserkantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausländischen  Staaten  wird  Rechts  hilfe  im  Rahmen  des  Bundesrechtes  einschliesslich der Staatsverträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Vollstreckbarerklärung  ausl  auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Bezirksgerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Begehren   um   Vollstreckung   thurgaui  scher   Strafurteile   im   Ausland  werden  durch  das  zuständige  Depa  rtement  gestellt.  Vorbehältlich  des  direkten  polizeilichen  Rechtshilfeverkehrs  obliegt  im  übrigen  die  inter-  nationale Rechtshilfe der Staatsanwa  ltschaft. Sie kann die Untersuchungs-  richter oder die Polizei mit der Durchführung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Rechtshilfeverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   zuständige   Untersuchungsrich  ter   kann   auswärtigen   Strafverfol-  gungsorganen,  der  Obergerichtspräsid  ent  auswärtigen  Gerichten  Amts-  handlungen auf dem Gebiet des  Kantons Thurgau gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Ein Untersuchungsrichter, Staatsanwa lt, Jugendanwalt, Richter und Proto-
                            kollführer hat von Amtes wegen in Ausstand zu treten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   1)    wenn  er  selbst,  sein  Verlobter,  sein    Ehegatte,  sein  Partner  in  einge-  tragener  Partnerschaft,  seine  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  gerader  Linie  oder  bis  und  mit  de  m  Grade  von  Geschwisterkindern,  seine Stiefkinder, Stiefeltern oder  Stiefgeschwister oder Personen, die  durch ein Adoptions- oder Pflegeki  nderverhältnis mit ihm verbunden  sind,  als  Angeschuldigt  e,  Geschädigte  oder  Anzeiger  beteiligt  sind.  Ehegatten  von  Geschwistern  sind  den  Verschwägerten  gleichgestellt.  Der  Ausstandsgrund  der  Verschwägerung  besteht  auch  nach  Auf-  lösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     wenn  er  Vormund,  Beistand,  Beirat  ,  Verwalter,  Geschäftsführer  oder  Bevollmächtigter des Angeschuldigten  , Geschädigten oder Anzeigers  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    wenn er in der gleichen Sache  in anderer amtlicher Stellung oder als  Zeuge,  Sachverständiger  oder  An  walt  gehandelt  oder  Auftrag  ge-  geben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni  International  Gemeinsame  Bestimmungen  Ausstandsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     wenn  er  oder  eine  der  in  Ziffer    1  genannten  Personen  vom  Ausgang  des  Strafverfahrens  erhebliche  Vorteile  oder  Nachteile  zu  erwarten  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     wenn  zwischen  ihm  und  dem  Ange  schuldigten,  Geschädigten  oder  Anzeiger  besondere  Freundschaft  deres Pflicht- oder Abhängi  gkeitsverhältnis besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     wenn  andere  Tatsachen  vorliegen,    die  ihn  als  befangen  erscheinen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  in  den  Ausstand  tritt,  hat  unve  rzüglich  seinen  ordentlichen  Stell-  vertreter  oder  die  Amtsstelle,  die  ei  nen  solchen  zu  bezeichnen  hat,  zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  Ausstandsgrund  nicht  von  Am  tes  wegen  beachtet,  so  hat  die  Partei, die ihn kennt, unverzüglich ei  n begründetes Ausstandsbegehren zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  Ausstandspflicht  streitig  ode  r  zweifelhaft,  entscheidet  bei  Ge-  richtsmitgliedern  die  Gesamtbehörde    in  vollständiger  Besetzung,  jedoch  im Ausstand des betreffenden Mitgliede  s, in den übrigen Fällen der Präsi-  dent  der  Anklagekammer  im  schriftlichen  Verfahren.  Diese  bestimmt  nötigenfalls den Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Muss  die  Gesamtheit  oder  müssen  so  viele  Mitglieder  eines  erst-  instanzlichen  Gerichtes  den  Ausstand  beobachten,  dass  auch  unter  Zuzug  der   Ersatzmitglieder   die   genügende     Besetzung   nicht   möglich   ist,  bezeichnet   das   Obergericht   eine     unbeteiligte   Gerichtsbehörde   von  gleichem Rang als zuständiges Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kann  das  Obergericht  durch  die  gewählten  Ersatzmitglieder  nicht  ergänzt werden, sind unbeteiligte Geri  chtspräsidenten und ihnen im Rang  folgende Bezirksrichter zuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Untersuchungshandlungen  und  Entschei  dungen,  an  welchen  ein  Mitar-  beiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    unter  Missachtung  der  Ausstands  pflicht  als  Verwandter  (§  32  Ziffer 1) mitgewirkt hat, sind nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   G   betreffend   die   Abschaffung   des   Beamtenstatus   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Dezember 2000, in Kraft ge  setzt auf den 1. Juni 2004.  Verfahren,  Ersatzgericht  Rechtsfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Missachtung  anderer  Aussta  ndsgründe  kann  durch  Rechtsmittel  angefochten  werden,  sofern  die  benach  teiligte  Partei  nicht  in  der  Lage  war, vorher ein Ausstandsbegehren zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Disziplinarbefugnisse und Sitzungspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Verhält sich ein am Strafverfahren Beteiligter pflichtwidrig, ungebührlich
                            oder  trölerisch,  können  ihm  von  der  Behörde,  bei  der  das  Verfahren  anhängig ist, eine Ordnungsbusse bis  zu Fr. 200.– sowie die entstandenen  Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  sorgt  für  Ruhe  und  Ordnung  in  der  Sitzung.  Er  kann  störende  Personen  wegweise  n  und  ihnen  überdies  eine  Ordnungs-  busse  bis  zu  Fr.  200.–  auferlegen.  Er  kann  nötigenfalls  die  Öffentlichkeit  der Verhandlung zeitweise aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Untersuchungsrichter steh  en dieselben Befugnisse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Vorladungen, Zustellungen,  Fristen, Protokolle, Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Vorladung  ist  anzugeben,  in    welcher  Sache  und  Eigenschaft  der  Vorgeladene  zu  erscheinen  hat.  Im  Untersuchungsverfahren  sind  Aus-  nahmen gestattet, sofern der  Untersuchungszweck es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Folge des Nichterscheinens ist hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vorladungen  sind  schriftlich  zu  erla  ssen  und  durch  die  Post  nach  den  Vorschriften der Postordnung, ausnah  msweise durch den Amtsweibel oder  die  Polizei  zuzustellen.  In  dri  ngenden  Fällen  kann  te  legraphisch  oder  mündlich  vorgeladen  werden.  Diese  Zustellungsarten  gelten  sinngemäss  auch für andere Gerichtsurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein gesetzlicher oder bestellter Vertre  ter ist ebenfalls vorzuladen, soweit  er an der Verhandlung zugelassen ist.  Disziplina  r  -  befugnisse  Sitzungs  p  olizei  Inhalt der  Vorladung  Form und  Zustellung der  Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Vorladungen im gerichtlichen Verfahren sind den Parteien wenigstens
                            zehn Tage vor dem angesetz  ten Termin zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsor t eines Angeklagten unbekannt und
                            bleiben allfällige Massnahmen für die pe  rsönliche Zustellung erfolglos, so  wird die gerichtliche Vorladung im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Untersuchungsrichter  und  Präsidente  n  der  Gerichte  können  die  polizei-  liche  Vorführung  anordnen,  wenn  ein  Vorgeladener  ohne  genügende  Ent-  schuldigung ausbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ohne vorherige Vorladung kann die  Vorführung verfügt werden, wenn zu  befürchten  ist,  dass  einer  Vorladung  nicht  Folge  geleistet  würde,  oder  wenn die Abklärung des Tatbestandes es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Tag  der  Eröffnung  einer  Frist  oder  einer  amtlichen  Verfügung  wird  bei  Berechnung  der  Fristen  nicht  mitgezäh  lt.  Ist  der  letzte  Tag  der  Frist  ein  Samstag  oder  ein  öffentlicher  Ruhe  tag,  so  endigt  sie  am  folgenden  Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Läuft  eine  Frist  während  der  Gerichtsferien  ab,  so  gilt  sie  bis  zum  siebenten Tag nach deren Ende als verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Frist  ist  eingehalten,  wenn  die  befristete  Handlung  bis  24  Uhr  des  letzten  Tages  erfolgt;  schriftliche  Eingaben  müssen  bis  dahin  der  Post  oder dem Telegraphenamt übergeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gesetzliche  Fristen  sind  nicht  er  streckbar.  Andere  Fristen  können  von  der zuständigen Behörde auf begründete  s Gesuch hin, das vor Fristablauf  zu stellen ist, erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  eine  Frist  oder  eine  Verhandlung  versäumt,  so  tritt  die  durch  das  Gesetz oder die Behörde angedrohte Folge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weist  der  Säumige  nach,  dass  wede  r  ihn  noch  seinen  Verteidiger  oder  Vertreter  ein  Verschulden  an  der  Fristv  ersäumnis  trifft,  so  kann  er  innert  zehn Tagen nach Wegfall des Hinde  rnisses Wiederherstellung und Anset-  zung einer Nachfrist verlangen.  Vorladungsfrist  Ö  ffentliche  Vorladung  Vorführung  Fristen  Säumnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtsverhandlungen  in  Strafsachen  finden  in  der  vom  Ober-  gericht zu bestimmenden Reihen  folge der Sitzungstage statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verschiebung  einer  Gerichtsverhandlung  ist  durch  den  Präsidenten  aus   wichtigen   Gründen   zu   bewilligen  ,   namentlich   bei   Militärdienst,  Krankheit oder bei Todesfall in der Fam  ilie des Gesuchstellers oder seines  Anwaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verschiebung erfolgt bei r  echtzeitigem Gesuch kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Die Gerichtsferien dauern vom Mont ag vor Ostern bis Ostermontag, vom
                            15.  Juli  bis  31.  August  und  vom  21.  Dezember  bis  2.  Januar.  Während  dieser Zeit finden Gerichtssitzungen  nur in dringenden Fällen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Protokoll ist während der Un  tersuchungs- oder Gerichtsverhandlung  zu führen. Es enthält die Angaben  des Ortes und der Zeit der Verhandlung,  die  Bezeichnung  der  Beteiligten,  di  e  Anträge  und  wesentlichen  Ausfüh-  rungen, den Gang des Verfahrens und di  e dabei beobachteten gesetzlichen  Formvorschriften, ferner di  e getroffenen Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Untersuchungsprotokoll  ist  vor  zulesen  oder  dem  Einvernommenen  zur Einsicht zu geben und hierauf  von ihm, dem Untersuchungsrichter und  dem   allfälligen   Protokollführer   zu   unterzeichnen,   ebenso   die   nach-  träglichen  Berichtigungen.  Verweigert    jemand  die  Unterzeichnung,  so  ist  dies unter Angabe des Grundes im Protokoll anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gerichtsprotokoll  wird  in  de  r  Regel  nicht  verlesen  und  nur  vom  Gerichtsschreiber unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mit  Zustimmung  der  anwesenden  Parteien  kann  zur  Ergänzung  des  Protokolles  die  Verhandlung  mit  T  onband  oder  ähnlichen  Hilfsmitteln  festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Jede Partei kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme des Gerichts-
                            protokolles  bei  Unrichtigkeiten  oder  wesentlichen  Auslassungen  beim  Gericht die Berichtigung des Protokolles beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  Gerichts-  verhandlung  Gerichtsferien  Protokoll  Protokoll-  berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ergibt  ein  Strafverfahren,  dass  vor  mundschaftliche,  fürsorgerische  oder  andere  nicht  strafrechtliche  Massn  ahmen  notwendig  sind,  so  ist  den  zuständigen Behörden Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Wahrung  wichtiger  öffentlicher  Interessen,  namentlich  zur  Orien-  tierung  der  Öffentlichkeit  und  deren  Mitwirkung  bei  der  polizeilichen  Fahndung,  kann  der  Untersuchungsrich  ter  die  gebotenen  Mitteilungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Berichterstattungen   über   Straf  untersuchungen   und   Gerichtsverhand-  lungen durch die Medien müssen sachgerecht und ausgewogen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Namen  von  Verfahrensbeteiligte  n  oder  andere  individualisierende  Kennzeichnungen  dürfen  in  der  Berich  terstattung  nur  verwendet  werden,  wenn  dies  ausnahmsweise  im  Sinne  von  Artikel  28  Absatz  2  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  gerechtfertigt  ist.  Eine  Einwilligung  der  betroffenen  Person  muss  schrift-  lich vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48b 1)
                            1    Vertrauenswürdige,  regelmässig  fü  r  die  Medien  tätige  Personen  werden  auf Gesuch als Gerichtsberichterstatter zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständig  für  die  Zulassung  ist  das  Obergericht.  Es  erlässt  die  nötigen  Bestimmungen  über  das  Zulassungsve  rfahren  und  über  die  Rechte  und  Pflichten der Gerichtsberichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gerichtsberichterstattern, die in schw  erwiegender Weise gegen die für die  Berichterstattung  geltenden  Bestimm  ungen  verstossen,  kann  das  Ober-  gericht die Zulassung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Parteien, Verteidigung und Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Parteien im Strafverfahren sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     der Angeschuldigte oder Angeklagte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 210  Mitteilungen  Berichterstattung  durch die Medien  Zulassung  Entzug der  Zulassung  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die   Staatsanwaltschaft   oder   J  ugendanwaltschaft   im   gerichtlichen  Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   1)    das  Opfer  gemäss  Artikel  2  des  Opferhilfegesetzes   2)    sowie  der  Geschädigte gemäss  § 53 Absatz 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    der Kläger und der Beklagte im Privatstrafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unmündige  oder  entmündigte,  jedoch  Parteirechte  selbständig  ausüben,  soweit  sie  nicht  ihr  gesetzlicher  Ver-  treter beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeschuldigte  hat  jederzeit  da  s  Recht,  einen  Verteidiger  frei  zu  wählen.  Richtet  sich  das  Strafverfa  hren  gegen  mehrere  Angeschuldigte,  dürfen  diese  in  der  Regel  nicht  durch    den  gleichen  Anwalt  verteidigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die berufsmässige Verteidigung steht  in allen Strafsachen nur den nach  dem Anwaltsgesetz  des Bundes (BGFA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   zugelassenen Anwälten zu. Ihre  Vollmacht wird für alle damit ve  rbundenen Rechtshandlungen vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Untersuchungsrichter  und  nötigenfa  lls  die  Staatsanwaltschaft  haben  den  Angeschuldigten  über  das  Recht  auf  einen  Verteidiger  aufzuklären  und   gegebenenfalls   dem   Präsidente  n   des   zuständigen   Gerichtes   die  Bestimmung eines Pflichtverteidigers zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Angeklagte  muss  vor  Gerich  t  grundsätzlich  durch  einen  Anwalt  verteidigt  sein,  wenn  er  zur  Wahrung  seiner  Interessen  unfähig  ist  oder  wenn  eine  Strafe  beantragt  wird,  be  i  welcher  der  bedingte  Strafvollzug  wegen  ihrer  Dauer  ausgeschlossen  ist,  die  Anordnung  einer  freiheits-  entziehenden  Massnahme  in  Frage  kommt  oder  in  tatsächlicher  oder  rechtlicher  Hinsicht  Schwierigkeite  n  bestehen,  deren  Beurteilung  oder  Erörterung die Fähigkeiten de  s Angeklagten übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Von  der  notwendigen  Verteidigung  kann  abgesehen  werden,  wenn  der  urteilsfähige  Angeklagte  ausdrücklic  h  hierauf  verzichtet.  Die  Verzichts-  erklärung  kann  jederzeit  widerrufen  we  rden.  Bei  einem  Widerruf  besteht  kein Anspruch auf Wiederholung von einzelnen Verfahrensschritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Dezember  2001,  in  Kraft  gesetzt  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Freiwillige und  notwendige  Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesuch  um  amtliche  Verteidi  gung  kann  jederzeit  gestellt  werden.  Der  Untersuchungsrichter  hat  den  Ange  schuldigten  rechtzeitig  darauf  hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofe  rn der Angeschuldigte bedürftig ist  und die Voraussetzungen gemäss §  50 Absatz 4 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident des für den Fall zustä  ndigen Gerichtes entscheidet, ob die  amtliche  Verteidigung  gewährt  werde.  Wird  das  Gesuch  auch  für  das  Untersuchungsverfahren gestellt, so le  seinem Antrag an den Gerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Für  Rechtsmittelverfahren  ist  ein  neues  Gesuch  erforderlich.  Diesem  ist  zu  entsprechen,  sofern  das  Verfahren  nicht  als  aussichtslos  oder  mutwillig erscheint und die übrigen   Voraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fallen die Voraussetzungen im Verlau  f des Verfahrens dahin, so kann die  Bewilligung widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Als  amtlicher  Verteidiger  wird  ei  n  im  kantonalen  Anwaltsregister  eingetragener  Anwalt  bezeichnet.  Die  Anwälte  sind  zur  Übernahme  des  Mandates verpflichtet. Auf die Wünsch  e der Partei ist angemessen Rück-  sicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes wird durch das Gericht nach  dem  Anwaltstarif  festgesetzt.  Sie  ka  nn  vom  Staat  beim  kostenpflichtigen  Angeklagten zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 3)
                            1   Für den Schutz und die Rechte der Op  fer gelten die Artikel 5 bis 8 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Absätze 1 bis 3 des Opferhilfegesetzes 4) .
                            2    Die  Beteiligung  anderer  Geschädigter  am  Strafverfahren  richtet  sich  nach   diesem   Gesetz.   Sie   können   privatrechtliche   Ansprüche   geltend  machen, insbesondere auf Schade  nersatz, Genugtuung und Rückgabe von  Sachen. Der Untersuchungsrichter hat si  e auf dieses Recht hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anwaltsgesetz  vom  19.  Dezember  2001,  in  Kraft  gesetzt  auf  den 1. August 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 28. September 1992,  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 312.5  Amtliche  Verteidigung  Amtlicher  Verteidiger  Rechte der Opfer  und anderer  Geschädigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Strafrichter  entscheidet  über  di  e  Zivilklagen  anderer  Geschädigter,  sofern  sie  genügend  abgeklärt  sind.  Weitere  Beweise  sind  darüber  nur  abzunehmen, soweit sie auch strafrechtlich von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Zivilklage  nicht  spruchreif  oder  der  Angeklagte  freigesprochen,  so  sind  andere  Geschädigte  an  den  Zivilrichter zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a 2)
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Opfer  und  andere  Geschädigte  können  ihre  Forderungen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  beim  Untersuchungsri  chter  erheben.  Nach  Abschluss  der  Untersuchung  können  sie  ihre  An  sprüche  durch  Eingabe  an  das  Gericht oder mündlich an der Ge  richtsverhandlung geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Durch  bezirksamtliche  Strafverf  ügung  kann  über  bestrittene  Ansprüche  von  Opfern  oder  anderer  Geschädigter    nur  mit  Zustimmung  beider  Par-  teien entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Parteierklärungen  über  Zivilansprüche,  wie  Vergleiche,  Klageverzichte,  Klagerückzüge  oder  -anerkennungen,  sind  vom  Untersuchungsrichter  zu  Protokoll zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vertretung  eines  Opfers  oder  eines  anderen  Geschädigten  durch  einen Anwalt ist im gleichen Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Bedürftigkeit  kann  einem  Opfe  r  oder  anderen  Geschädigten  die  amtliche Vertretung gewährt werden, so  fern die Wahrung seiner Interessen  dies  rechtfertigt  und  seine  Zivilanspr  üche  glaubhaft  gemacht  sind.  Die  §§ 51 und 52 sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  Zivilklage  anderer  Geschädigter  Verfahren  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Verfahrenskosten und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Kosten   des   Strafverfahren  s   bestehen   aus   den   Auslagen   und  Gebühren  des  Untersuchungs-  und  Geri  Entschädigung für die amtliche Verteidigung und Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  der  Untersuchungshaft    und  des  Aufenthaltes  des  Ange-  schuldigten  in  einer  psychiatrisc  hen  Klinik  während  der  Untersuchung  gelten  als  Untersuchungskosten,  diejen  igen  für  weitere  Sicherheitshaft  und vorzeitig angetretene Strafen  und Massnahmen als Vollzugskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ansätze  der  Gebühren,  Zeugen-  und  sonstige  Entschädigungen  in  Strafverfahren werden durch Verordnung des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Staat  trägt  grundsätzlich  die  Verfahrenskosten  bei  Einstellung  der  Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesen  Fällen  werden  dem  Ange  schuldigten  die  notwendigen  Kosten  der  privaten  Verteidigung  im  Unte  Rahmen des kantonalen An  waltstarifs ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeschuldigte  hat  die  Verfahr  enskosten  ganz  oder  teilweise  zu  tragen,  sofern  er  einer  strafbaren    Handlung  schuldig  erklärt  wird  oder  durch  Verletzung  gesetzlicher  Pflicht  en  Anlass  für  ein  Strafverfahren  gegeben oder dessen Durc  hführung erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesen  Fällen  hat  der  Angeschul  digte  auch  die  notwendigen  Kosten  des   Geschädigten   in  angemessenem   Umfang   zu  eigenen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Einem zurechnungsunfähigen Ange  schuldigten können die Verfahrens-  kosten nach billigem Ermessen überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            638.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Zusammen-  setzung der  Kosten  Kostentragung  durch den Staat  Kostentragung  durch Ange-  schuldigte oder  Angeklagte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Opfern  oder  anderen  Geschädigten    können  die  Verfahrenskosten  ganz  oder  zum  Teil  belastet  werden,  sofern  sie  absichtlich  durch  unrichtige  Angaben  oder  sonstwie  durch  verwe  rfliches  Verhalten  die  Untersuchung  veranlasst oder erschwert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dasselbe gilt für Anzeiger, Zeugen und andere am Verfahren Beteiligte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 In Rechtsmittelverfahren sind die Kosten und Parteientschädigungen der
                            unterliegenden  Partei  zu  belasten,  sofe  rn  nicht  besondere  Umstände  eine  Abweichung rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mehrere Kostenpflichtige können als solidarisch haftbar erklärt werden,  soweit  sie  die  Kosten  gemeinsam  verschuldet  haben  und  keine  unbillige  Belastung einzelner Pflichtiger entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine juristische Person, ein Gesc  häftsführer oder ein Familienhaupt kann  nach  den  zivilrechtlichen  Haftungsgrundsätzen  zur  Kostentragung  ver-  pflichtet werden (Artikel 55 und 333 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ; Artikel 55 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Rückzug eines Strafantrages si  nd die Kosten gemäss §§ 57 bis 59 zu  verteilen. Parteiverei  nbarungen sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei späteren Entscheiden gemäss  § 170 können die Kosten dem Gesuch-  steller auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  die  Kosten  wird  bei  Einstellung  oder  Beurteilung  der  Strafsache  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Steht  der  Ersatz  von  Parteikosten  in  Frage,  so  sind  die  Parteien  anzu-  hören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Der Bezug der amtlichen Kosten oblie gt dem zuständigen Bezirksamt.
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kostentragung  durch Opfer,  andere Geschä-  digte oder Dritte  Kostenregelung  im Rechtsmittel-  verfahren  Besondere Fälle  Entscheid  Kostenbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Einstellung der Untersuchung und  bei gerichtlichem Freispruch kann  der  Angeschuldigte  gege  nüber  dem  Staat  Schade  nersatz  und  gegebenen-  falls  Genugtuung  beanspruchen,  wenn  er  infolge  des  Strafverfahrens  ungesetzlich  oder  unverschuldet  ernstlic  he  Nachteile,  insbesondere  einen  Freiheitsentzug erlitten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Keinen  solchen  Anspruch  besitzt  der  Angeschuldigte,  wenn  er  durch  verwerfliches oder leichtfertiges Ve  rhalten begründeten Anlass zum Straf-  verfahren oder zu den schädige  nden Massnahmen gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entschädigungsberechtigt  können  auch  andere  am  Strafverfahren  Betei-  ligte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Staat  kann  auf  Beteiligte,  welche  den  Entschädigungsanspruch  vor-  sätzlich oder grobfahrlässig herbeige  führt haben, Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Entschädigungs- und Rückgriffsbegehren sind innert 6 Monaten nach der  rechtskräftigen   Erledigung   des   Strafv  erfahrens   bzw.   Feststellung   des  Entschädigungsanspruches  mit  sc  hriftlicher  Begründung  der  Anklage-  kammer einzureichen. Diese entsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Gegen  Entscheide  der  Anklageka  mmer  ist  Beschwerde  an  das  Ober-  gericht zulässig.  B. Das Untersuchungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbereitung, Ermittlungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Strafbare Handlungen können bei der Polizei oder den Untersuchungs-
                            behörden mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  G  vom  18.  Dezembe  r  1996,  in  Kraft  gesetzt  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Entschädigung,  Rückgriff  Ve  r  fahren bei  Entschädigungs-  und Rückgriffs-  begehren  Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Behörden und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , denen im Amte eine schwerwiegende Straf-  tat bekannt wird, sind zur Anzeige  verpflichtet. Bei Kindsmisshandlungen  ist  statt  der  Anzeige  die  Benachrich  tigung  der  zuständigen  Fachstelle  zu-  lässig.  Diese  entscheidet,  ob  und  zu  welchem Zeitpunkt Anzeige erstattet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Angehörigen  des  Polizeikorps  sind  zur  Anzeige  aller  Straftaten  verpflichtet.  Kindsmisshandlungen  si  nd  anzuzeigen  oder  der  zuständigen  Fachstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitergehende  Anzeigepflichten  au  fgrund  anderer  Gesetze  bleiben  vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Anzeigepflicht  entfällt,  wenn  der  Amtsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    im  Strafverfahren  gegen  den  Täter  ein  Zeugnisver  weigerungsrecht  gemäss  §§  90  und  91  Ziffer 1 zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Strafanträge  können  schriftlich  ode  r  mündlich  gestellt  werden;  münd-  liche Anträge sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Vernachlässigung  von  Unterstützungspflichten  (Artikel  217  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  steht  das  Antragsrecht  auch  den  er  stinstanzlichen  Vormundschafts-  und  Fürsorgebehörden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  ein  Strafantrag  innert  Frist  bei  einer  im  ersten  Teil  dieses  Gesetzes  erwähnten nicht zuständigen Behörde ge  stellt worden, so gilt die Frist als  gewahrt.  Der  Antrag  ist  unverzüglich  an  die  zuständige  Behörde  weiter-  zuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Ermittlungsverfahren   dient   der   Ermittlung   und   Sicherung   von  Spuren  und  Beweismitteln  und  soll  als  vorläufige  Feststellung  des  Sach-  verhaltes   den   Entscheid   über   die  Eröffnung   einer   Strafuntersuchung  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  setzt auf den 1. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Anzeigepflicht  Strafantrag  Ermittlungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ergeben  sich  durch  Anzeige,  St  rafantrag  oder  auf  anderem  Wege  Anhaltspunkte  für  strafbare  Handlungen,    verfügt  die  zuständige  Unter-  suchungsbehörde die notwendigen po  lizeilichen Ermittlungen oder Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist bei Verkehrsunfällen der Tatbes  tand aufzunehmen, erfolgt dies durch  die Polizei, auch ohne Auftrag des Bezirksamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Steht  ein  schweres  Verbrechen  in  Frage,  sind  unverzüglich  die  Staats-  anwaltschaft  und  das  kantonale  Unters  uchungsrichteramt  zu  benachrich-  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Polizei  ist  befugt,  dringende  Massnahmen  zu  treffen,  wie  Sicher-  stellung  von  Gegenständen  zur  Verhi  nderung  einer  strafbaren  Handlung  oder um eine Gefahr abzuwenden, Ta  tbestandsaufnahme, vorläufige Fest-  nahme oder Beschlagnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Einvernahmen zu Protokoll sind gemäss §§ 97 und 98 durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Polizei hat über ihre Erm  ittlungen und Massnahmen der zuständi-  gen  Untersuchungsbehörde  und  alle  nfalls  dem  Polizeikommando  unver-  züglich  Rapport  zu  erstatten.  Im  Üb  rigen  gelten  für  ihre  Tätigkeit  das  Polizeigesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie das Dienstreglement der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Eröffnung der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ergibt  das  Ermittlungsverfahren  genügend  Anhaltspunkte,  so  eröffnet  das  Bezirksamt  oder  die  Staatsanwalts  chaft  eine  Strafuntersuchung.  Bei  Antragsdelikten ist der Eingang  des Strafantrages abzuwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ist  das  kantonale  Untersuchungsri  chteramt  oder  die  Jugendanwalt-  schaft  zuständig,  besc  hränkt  das  Bezirksamt  die  Untersuchung  auf  die  notwendigen  Sofortmassnahmen  und  übe  rweist  die  Akten  unverzüglich  der Staatsanwaltschaft oder  der Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Untersuchung  ist  durch  das  ka  ntonale  Untersuchungsrichteramt  abzuschliessen,  auch  wenn  sich  n  achträglich  die  Zuständigkeit  des  Be-  zirksamtes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.21  Durchführung der  Ermittlungen  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Übertretungen  erlässt  das  Bezi  rksamt  sofort  die  Strafverfügung,  wenn der Tatbestand im Ermittlungsverfahren genügend abgeklärt und die  weitere   Untersuchung   der   persönliche  n   Verhältnisse   nicht   notwendig  erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Untersuchung  wird  vom  Unters  uchungsrichter  durch  Aktenvermerk  eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorladung oder Einvernahme von  Personen als Angeschuldigte oder  Zeugen,  der  Beizug  von  Sachverstä  ndigen  sowie  die  Anordnung  einer  dem  Untersuchungsrichter  vorbehalte  nen  Zwangsmassnahme  sind  erst  nach Eröffnung einer Untersuchung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Vorgeladene ist vor Beginn der Einvernahme darüber aufzuklären,  ob  er  als  Angeschuldigter,  Zeuge  ode  r  Auskunftsperson  befragt  wird,  der  Angeschuldigte ferner über die Er  öffnung und den Gegenstand der Unter-  suchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Lehnt  der  Untersuchungsrichter  di  so  hat  er  dies  in  den  Akten  anzu  dem  Strafantragsteller,  Opfern  und  anderen  Geschädigten  mit  kurzer  Begründung  schriftlich  mitzuteilen.  Alle  nfalls  ist  die  Weisung  der  Staats-  anwaltschaft einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Untersuchung hat alle sachliche  n und persönlichen Umstände abzu-  klären,  welche  für  die  Anklageerhebung  oder  die  Einstellung  des  Ver-  fahrens und für die gerichtliche Be  urteilung von Bedeutung sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Untersuchungsrichter  und  die  geri  chtliche  Polizei  haben  die  belas-  tenden und die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Bei Straftaten gegen die sexuelle Inte grität sind betroffene Beteiligte im
                            Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren  auf das Recht hinzuweisen, von  Personen ihres eigenen Geschl  echtes befragt zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar  Verfahren  Zweck der  Untersuchung  Befragung bei  Straftaten gegen  die sexuelle  Integrität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Der Angeschuldigte und sein Ve rteidiger können Untersuchungshand-
                            lungen  beantragen.  Der  Untersuchungsri  chter  entscheidet  darüber  nach  freiem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  hat  dem  Angeschuldigten  und  seinem  Ver-  teidiger  die  Anwesenheit  bei  Unte  rsuchungshandlungen  zu  ermöglichen,  soweit  dadurch  nicht  der  Zweck  der  Untersuchung  gefährdet  wird;  auf  eine   Verschiebung   von   Terminen   wegen   Verhinderung   besteht   kein  Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Einvernahmen  kann  der  Angeschul  digte oder sein Verteidiger durch  den Untersuchungsrichter Ergä  nzungsfragen stellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  hat  dem  Angeschuldigten  und  seinem  Ver-  teidiger Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit dadurch der Zweck der  Untersuchung  nicht  gefährdet  wird.  Unfallrapporte  sind  den  beteiligten  und  rechtlich  interessierten  Dritten  auf  Ge  such  jederzeit  zur  Einsicht  zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sobald der Untersuchungsrichter di  e Untersuchung als vollständig erach-  tet,  setzt  er  dem  Angeschuldigten  beziehungsweise  seinem  Verteidiger  eine   angemessene   Frist,     innert   welcher   sie   die   Akten   einsehen   und  Beweisergänzungen beantragen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Akteneröffnung  kann  unterblei  bezirksamtliche  Strafverfügung  erfo  lgt,  wenn  die  Einstellung  des  Ver-  fahrens  vorgesehen  und  kein  Geschädi  Aufenthaltsort  einer  Partei  unbekannt    ist  oder  wenn  eine  Partei  auf  Akteneröffnung verzichtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Akteneinsicht  durch  den  Ange  schuldigten  und  den  Geschädigten  kann   unter   Aufsicht   gestellt   we  rden.   Den   Mitangeschuldigten   und  Geschädigten  kann  die  Einsicht  in    die  Akten  zur  Person  des  Ange-  schuldigten verweigert werden, wenn si  e für ihn erheblich nachteilig wäre  und kein schutzwürdiges Interesse an  der Akteneinsicht dargetan wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Der verhaftete Angeschuldigte kann mit seinem Verteidiger unbeaufsich-
                            tigt  mündlich  oder  schriftlich  verkehre  n,  sofern  nicht  ausserordentliche  Umstände Einschränkungen notwendig machen.  Antragsrecht des  Angeschuldigten  Teilnahme an  Untersuchungs-  handlungen  Akteneinsicht  Verkehr mit  dem Verteidiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Die Parteirechte des Angeschuldigten auch Opfern und anderen Geschädigten sowie deren Vertretern zu, soweit
                            dies zur Abklärung ihrer Ansprüche als notwendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Beweismassnahmen  a. Allgemeines, Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über jede Beweisverhandlung wird ein Protokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aussagen  sind  möglichst  wörtlich,  nö  tigenfalls  mit  Dialektausdrücken,  festzuhalten.  Fragen,  Ermahnungen  und  Hinweise  des  einvernehmenden  Beamten  einschliesslich  der  Äusserunge  n  des  Verteidigers  sind  zu  proto-  kollieren. Der äussere Gang der Vern  ehmung, wie wesentliche Reaktionen  der   befragten   Person,   Unterbrüch  e   der   Einvernahme   oder   besondere  Vorfälle, sind ebenfalls im Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  eine  Einvernahme  durch  ei  nen  Sachverständigen  durchgeführt,  kann  an  die  Stelle  des  Protokolls  eine  Aktennotiz  über  seine  Wahr-  nehmungen treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen richtet sich die Protokollierung nach § 46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   81a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  ersten  Einvernahme  kunftspersonen  sind  diese  einleitend  in  einer  der  betreffenden  Person  angepassten Weise über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  aussagende  Person  ist  zunächst  hängender  Darstellung  darüber  zu  beri  chten,  was  ihr  zur  Sache  bekannt  ist. Hernach sind die notwendigen Frag  en zur Ergänzung des zu klärenden  Sachverhalts zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Wiederholung  von  Einvernahmen  ist  die  betroffene  Person  grund-  sätzlich nochmals umfa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  den  Einvernahmen  haben  alle    Beteiligten  Ruhe  und  Anstand  zu  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Rechte der Opfer  und anderer  Geschädigter  Protokoll  Einvernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Über  den  Angeschuldigten  sind  St  rafregisterauszüge  und  polizeiliche  Führungsberichte  betreffend  Vorleben    und  persönliche  Verhältnisse  ein-  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Soweit  es  für  den  Zweck  der  Untersuchung  notwendig  ist,  sind  von  weiteren  Amtsstellen  Berichte  zur  Person  des  Angeschuldigten  einzu-  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Steht  die  Schuldfähigkeit  des  A  ngeschuldigten  oder  die  Verhängung  strafrechtlicher  Massnahmen  in  Frage,    so  sind  die  erforderlichen  ärzt-  lichen Berichte einzuholen (Artikel 20 und 56 Absatz 3 StGB   3)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sofern die Erledigung durch bezirksamtliche Strafverfügung in Aussicht  steht,  sind  Berichte  nur  einzuholen,  soweit  die  persönlichen  Verhältnisse  für die Beurteilung wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neben den Protokollen sind alle Schr  iftstücke, Ton- und Bildaufnahmen,  die  als  Beweismittel  dienen  können  oder  über  das  Verfahren  Aufschluss  geben, den Akten beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwendung  von  Kopien  und  amtlich  beglaubigten  Abschriften  ist  zulässig, soweit dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Urkunden, Ton- und Bildaufnahmen von Beteiligten sind nach Abschluss  des  Verfahrens  auf  Verlangen  im  Orig  Vorbehalten bleibt § 117.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Werden  Personen  einvernommen,  we  lche  die  deutsche  Sprache  nicht  genügend  beherrschen,  so  ist  in  der  Re  gel  ein  Dolmetscher  beizuziehen,  ebenso  wenn  der  schriftliche  Verkeh  r  mit  tauben  oder  stummen  Personen  nicht genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dolmetscher hat die Richtigke  it der Übersetzung im Protokoll unter-  schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  über  die  Sac  hverständigen  sind  sinngemäss  anzu-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 311.0  Berichte  Urkunden,  Ton- und Bild-  aufnahmen  Ü  be  r  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   84a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Beweismassnahmen  ge  genüber  Personen,  die  sich  beruflich  mit  der  Veröffentlichung  von  Informationen  im  disch  erscheinenden  Medi  ums  befassen,  oder  für  ihre  Hilfspersonen  gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28a Absatz 1 StGB .
                            2   Zuständig für die Feststellungen  gemäss Artikel 28a Absatz 2 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ist  der Untersuchungsrichter.  b. Einvernahme des Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeschuldigte  ist  in  der  Re  gel  untersuchungsrichterlich  über  die  wesentlichen  strafbaren  Handlungen,    deren  Umstände  und  die  Beweg-  gründe  einzuvernehmen.  In  einfach  en  Fällen  genügt  die  untersuchungs-  richterliche Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Abklärung  von  einfachen  Vergehen  sowie  von  Übertretungen  und  Nebenumständen  von  Verbrechen  und  Ve  rgehen  kann,  soweit  dies  als  genügend  erscheint,  auf  polizeiliche    Einvernahmen  oder  auf  die  Akten  abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeschuldigte  ist  zur  Wahrheit  zu  ermahnen  mit  dem  ausdrück-  lichen  Hinweis,  dass  er  die  Aussage    verweigern  kann,  ihm  das  Recht  zusteht,  einen  Verteidiger  beizuzie  hen  und  allfällige  Aussagen  gegen  ihn  verwendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  dürfen  weder  Versprechungen  oder  sonstige  Absprachen,  noch  Drohungen,   verfängliche   Fragen,   Vorspiegelungen   unbewiesener   Tat-  sachen  oder  andere  Zwangsmittel  angewendet  werden,  um  den  Ange-  schuldigten zur Aussage oder zu  einem Geständnis  zu bewegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mittel zur Erforschung der Wahrheit,   welche die Denkfähigkeit oder die  Willensfreiheit  beeinträchtigen,  si  nd  auch  bei  Zustimmung  des  Ange-  schuldigten unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Aussagen,   welche   in   Missachtung  dieser   Vorschriften   zustande  kommen, sind ungültig. Versprechungen und Absprachen kommt keinerlei  bindende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Quellenschutz  gemäss Medien-  strafrecht  Persönliche  Einvernahme  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeschuldigte  ist  über  seine  Personalien,  den  Lebenslauf,  seine  persönlichen  und  familiären  Verhältnisse    sowie  über  allfällige  Vorstrafen  zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn es als geboten erscheint, ist  der Angeschuldigte vor Abschluss der  Untersuchung  unterschriftlich  zur  M  itteilung  jedes  Wohnortwechsels  bis  zur  Zustellung  des  Gerichtsurteils  zu    verpflichten.  Ein  Doppel  dieser  Erklärung ist ihm auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Eröffnung  der  ihm  zur  Last  gelegten  Handlungen  ist  der  Ange-  schuldigte  zu  einer  zusammenhängende  n  Darstellung  des  Sachverhaltes  und zur Stellungnahme gegenüber der An  streitet er diese, so sind ihm die be  lastenden Tatsachen vorzuhalten, und er  hat die Tatsachen und Beweismittel zu seiner Entlastung anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verweigert  er  die  Aussage,  so  ist  das  Verfahren  ohne  Rücksicht  darauf  weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Geständnis  ist  auf  seine  Gl  aubwürdigkeit  und  Vollständigkeit  sowie  auf die näheren Umstände und Bewe  ggründe der Tat zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei weitläufigen Untersuchungen si  Angeschuldigten in einem Schl  ussverhör nochmals vorzuhalten.  c. Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedermann ist verpflichtet, als  Zeuge vor dem Untersuchungsrichter und  vor Gericht zu erscheinen und nach   bestem Wissen Zeugnis abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Opfer  sowie  andere  Geschädi  gte  können  als  Zeugen  einvernommen  werden.  Wenn  besondere  Befangenheit  an  zunehmen  ist,  sind  sie  als  Aus-  kunftspersonen  zu  befragen.  Für  Opfe  r  bleibt  Artikel  7  Absatz  2  des  Opferhilfegesetzes   2)   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kinder unter vierzehn Jahren sind  als Auskunftspersonen und nur so weit  zu  befragen,  als  dies  für  die  Un  tersuchung  unerlässlich  und  für  das  Kind  nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 28. September 1992,  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 312.5  Einvernahme  zur Person  Einvernahme  zur Sache  Zeugnispflicht  und Zeugnis-  fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  denen  die  nötigen  ge  istigen  und  körperlichen  Fähigkeiten  mangeln, sind nicht als  Zeugen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zeugnis können verweigern:  Verwandte  (Bluts-,  Adoptiv-  und  Stiefverwandte)  und  Verschwägerte  des  Angeschuldigten  in  auf-  und  absteigende  r  Linie,  Geschwister,  Schwäger  und  Schwägerinnen,  Verlobte,  Eheg  atten  und  geschiedene  Ehegatten,  sofern   sich   das   Zeugnis   auf   die  eingetragene   Partner   und   Partner  nach   gerichtlicher   Auflösung   der  eingetragenen  Partnerschaft,  sofern  sich  das  Zeugnis  auf  die  Zeit  vor  der  Auflösung    bezieht,    Konkubinatspartne  r,    Pflegeeltern    und    -kinder,  Vormünder, Beiräte und Beistä  nde des Angeschuldigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verweigerungsrecht unter Ehegatten, eingetragenen Partnern und bei  Verschwägerten gilt auch nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen  Partnerschaft, sofern sich das Ze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zum Zeugnis können nicht verpflichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Geistliche,  Anwälte,  Ärzte  und  mit  Ausnahme  der  Revisoren  die  anderen  in  Artikel  321  Ziffer  1  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    genannten  Personen  sowie  Mitarbeiter  einer  Ehe-  oder  Fam  ilienberatung  oder  einer  Stelle  für  Familienmediation hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen infolge ihres  Berufes  anvertraut  sind  oder  di  e  sie  in  dessen  Ausübung  wahr-  genommen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    hinsichtlich  der  Amtsgehe  imnisse,  sofern  die  vorge-  setzte Behörde der Einvernah  me nicht zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  setzt auf den 1. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Verwandtschaft,  vormundschaft-  liche Organe  Amts- und  Berufsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Jeder Zeuge darf die Antwort auf Fr agen verweigern, wenn sie ihn oder
                            einen  der  in  §  90  genannten  Angehör  igen  nach  seiner  glaubwürdigen  Versicherung  einer  strafrechtlichen  Verfolgung  oder  einer  schweren  Be-  nachteiligung der Ehre oder des Vermögens aussetzen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Zeuge  wird,  nach  Feststell  ung  seiner  Personalien  sowie  seiner  Beziehungen  zu  den  am  Verfahren  Be  teiligten,  über  die  Zeugnispflicht  und  gegebenenfalls  über  die  Zeugnisv  erweigerungsgründe  aufgeklärt.  Er  ist  zur  Wahrheit  zu  ermahnen  und  auf  die  Straffolgen  falscher  Zeugen-  aussagen hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verzichtet  der  Zeuge  auf  ein  ih  m  zustehendes  Zeugnisverweigerungs-  recht,  so  kann  er  diese  Erklärung  je  derzeit  widerrufen.  Die  vorher  ge-  machten Aussagen bleiben bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Protokoll  muss  festgehalten  we  rden,  dass  der  Zeuge  über  seine  Rechte  und  Pflichten  und  die  Folgen  ihrer  Verletzung  aufgeklärt  worden  ist; sonst ist die Einvernahme  ungültig und muss wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Unberechtigte  Verweigerung  von  Zeugenaussagen  kann  gemäss  §  35  geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  Amtspersonen   1)  ,   Rechtsanwälten   und   Ärzten   kann   anstelle   der  mündlichen Zeugenbefragung ein schrif  tliches Zeugnis eingeholt werden.  Sie  können  ergänzend  als  Zeugen  ei  nvernommen  werden,  wenn  ihre  Aussage für bestrittene  Punkte wesentlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  gibt  hier  auf  dem  Zeugen  den  Gegenstand  der  Einvernahme  bekannt,  fordert  ihn  auf,  alles  zusammenhängend  mitzu-  teilen,  was  ihm  aus  eigener  Wahr  nehmung  bekannt  ist,  und  stellt  zur  weiteren Abklärung die erforderlichen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zeuge darf durch die Feststell  ung nicht beeinflusst werden. Verfäng-  liche Fragen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Angeschuldigte und Zeugen werden in   der Regel einzeln vernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  es  geboten  erscheint,  könne  n  sie  einander  gegenübergestellt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   betreffend   die   Abschaffung   des   Beamtenstatus   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Dezember 2000, in Kraft ge  setzt auf den 1. Juni 2004.  Andere Gründe  Zeugenein-  vernahme  Durchführung  der Zeugen-  einvernahme  Konfrontation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Von Amtsstellen, Rechtsanwälten und Ärzten, ausnahmsweise auch von
                            anderen  Personen,  können  schriftliche    Auskünfte  verlangt  und  zu  den  Akten genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer einer strafbaren Handlung dringe  nd verdächtig ist, darf hiezu nur als  Auskunftsperson, nicht als Zeuge einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Untersuchungsrichter  kann  auch  andere  Personen  in  dieser  Eigen-  schaft einvernehmen, namentlich  wenn sie als befangen erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  über  die  Einvern  ahme  des  Angeschuldigten  sind  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  gesetzliche  Zeugnisverweiger  ungsrecht  besteht  auch  zugunsten  von  Auskunftspersonen,  sofern  sich  das  Strafverfahren  bereits  gegen  eine  bestimmte Person richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Abklärung  von  einfachen  Vergehen  sowie  von  Übertretungen  und  Nebenumständen von Verbrechen und  Vergehen kann der Untersuchungs-  richter  anstelle  der  Zeugeneinvern  ahme  die  polizeiliche  Befragung  zu  Protokoll anordnen. Das Protokoll ist  vom Befragten mitunterzeichnen zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  dringenden  Fällen  kann  die  Polizei    auch  vor  Einleitung  einer  Straf-  untersuchung Befragungen zu Protokoll vornehmen.  d. Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sachverständige  sind  beizuziehen,  wenn  dies  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  oder  wenn  die  Feststellung  oder  tatsächliche  Würdigung  eines  Sach-  verhaltes besondere Fac  hkenntnisse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Schriftlicher  Bericht  Einvernahme als  Auskunftsperson  Polizeiliche  Befragung zu  Protokoll  Beizug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Zur  Abklärung  medizinischer  Fragen  und  zur  Durchführung  ärztlicher  Verrichtungen  in  Strafverfahren,  insb  Körperverletzungen   und   fraglicher  Schuldfähigkeit,   hat   der   Unter-  suchungsrichter  unverzüglich  die  e  rforderliche  Untersuchung  und  einen  schriftlichen  Bericht  durch  einen  Amtsarzt  oder  durch  Fachärzte  zu  veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  ernennt  ei  nen  oder  mehrere  Sachverständige.  Er  gibt  in  der  Regel  dem  Angeschul  digten  vorher  Gelegenheit  zur  Stel-  lungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Ausstandsvorschriften   (§§   32   bis   34)   sind   entsprechend   anzu-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  ermahnt  den  Sachverständigen  zur  gewissen-  haften Erfüllung seiner Aufgabe und verw  eist ihn auf die Straffolgen eines  bewusst falschen Befundes oder Gutachtens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  umschreibt  dem  Sachverständigen  die  Aufgabe,  stellt  ihm  die  zu  beantwortenden  Fragen  und  erteilt  ihm  die  gebotenen  Aufschlüsse,  unter  Überlassung der dienliche  n Akten und Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hält  der  Sachverständige  die  Be  fragung  anderer  Pers  onen  ausser  dem  Angeschuldigten  für  notwendig,  so  en  tscheidet  der  Untersuchungsrichter,  ob sie durch ihn oder den Gutachter zu erfolgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Instruktion erfolgt schriftlich  oder mündlich. Den Parteien ist davon  Kenntnis  und  Gelegenheit  zu  ergänzende  n  Fragen  zu  geben,  soweit  die  Untersuchung es erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gutachten ist in der Regel schr  iftlich, in einfachen Fällen mündlich  zu Protokoll zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn das Gutachten als ungenügend er  richter  dessen  Ergänzung  verlange  n  oder  mit  Genehmigung  der  Staats-  anwaltschaft einen neuen S  achverständigen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.  Ernennung  Instruktion  Gutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  e. Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  die  Prüfung  an  Ort  und  Stelle  zur  Aufklärung  dienlich  ist,  nimmt  der  Untersuchungsrichter  einen  Auge  nschein  vor.  Die  wesentlichen  Er-  gebnisse sind durch Akte  nvermerk festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere haben die Mitarbeiter   2)   der gerichtlichen Polizei den Tat-  ort möglichst frühzeitig zu besichtigen   und allfällige Tatspuren zu sichern.  Für die Akten sind soweit möglich und  nötig, bei Tötungsdelikten oder bei  Delikten  mit  schwerer  Körperschädi  gung  in  jedem  Fall,  Fotografien  und  Tatortpläne zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Liegen  bei  Todesfällen  oder  Leichenfunden  Anzeichen  für  strafbare  Handlungen  vor  oder  ist  die  Todesurs  ache  oder  die  Identität  der  Leiche  unabgeklärt,   ordnet   der   Untersuc  hungsrichter   die   Untersuchung   der  Leiche durch einen Amtsarzt und allenf  alls durch weitere Sachverständige  an. Wird ein schweres Verbrechen ve  rmutet, ist der Staatsanwaltschaft und  dem kantonalen Untersuchungsrichtera  mt sofort Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Leichenschauer,   Ärzte   und   Amtspersonen   2)     haben   Wahrnehmungen,  welche  auf  die  Möglichkeit  einer  Stra  ftat  hindeuten,  sofort  dem  Bezirks-  amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  es  zur  Abklärung  der  Todesu  rsache  erforderlich  ist,  wird  in  Verbindung  mit  einem  Amtsarzt  die  Sektion  der  Leiche  durch  ärztliche  Fachleute angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über das Ergebnis der Legalinspek  tion und -obduktion sind einlässliche  Protokolle zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der   Untersuchungsrichter   kann   de  n   Aufschub   der   Bestattung,   die  Ausgrabung  eines  Leichnams  sowie  die  Eröffnung  einer  Aschenurne  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  setzt auf den 1. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar  Durchführung  Verfahren bei  Todesfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zwangsmittel  a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Niemand   darf   ohne   Haftbefehl   de  r   zuständigen   Behörde   verhaftet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Übertretungen  darf  eine  Verhaftung  nur  ausnahmsweise  und  kurz-  fristig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen  Angeschuldigte  oder  Verurte  ilte  kann  ein  Haftbefehl  erlassen  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     bei     Fluchtgefahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     wenn     Gefahr     besteht,    dass  der  Angeschuldigte  Spuren  der  Tat  ver-  wischen,  Mitbeteiligte  oder  Zeuge  n  beeinflussen  oder  sonstwie  die  Untersuchung beeinträchtigen könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    wenn die Fortsetzung der strafbaren   Tätigkeit ernstlich zu befürchten  oder  die  Freiheit  des  Angeschuldigt  en  mit  Gefahr  für  Dritte  ver-  bunden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     zur Sicherung des Vollzuges eines rechtskräftigen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchungshaft  darf  nicht  länger  dauern,  als  der  Haftgrund  besteht.  Sie  soll  die  Dauer  der  zu  er  wartenden  Freiheitsstrafe  nicht  über-  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Sicherheitshaft kann die Haft  auch nach Abschluss der Untersuchung  bis zum Strafvollzug verfügt oder fo  rtgesetzt werden, wenn ein Haftgrund  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Zum Erlass von Haftbefehl en sind zuständig:
                            1.    die  Untersuchungsrichter,  die  Staatsanwaltschaft  und  die  Jugend-  anwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    nach Überweisung des Angeschuldi  gten das erkennende Gericht oder  dessen Präsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   1)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.  Grundsätze  Haftgründe  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Haftbefehl  erfolgt  schriftlic  h  mit  genauer  Bezeichnung  des  Ange-  schuldigten und unter Angabe des Haft  grundes. Sein Inhalt ist dem Ange-  schuldigten  mit  der  Verhaftung  oder  so  fort  nachher  mitzuteilen.  In  den  Akten ist Vormerk zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Angeschuldigte  unbekannten  Au  fenthaltes,  so  wird  er  polizeilich  ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  schweren  Verbrechen  kann  m  it  Zustimmung  des  Departementes  für  Justiz  und  Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  des Täters führen, eine Belohnung ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Angeschuldigte  ist  durch  die  Po  lizei  aufzufordern,  dem  Haftbefehl  Folge  zu  leisten.  Die  Festnahme  hat  mit  Schonung  zu  erfolgen.  Gewalt-  anwendung  ist  nur  bei  Widersetzlic  schuldigten  zulässig.  Gegenstände,  die  er  auf  sich  trägt,  sind  nötigenfalls  in Verwahrung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Familie des Verhafteten ist sofo  rt Kenntnis zu geben, wenn nicht der  Untersuchungszweck  oder  die  Interesse  n  des  Angeschuldigten  es  ver-  bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  ausführende  Polizeibeamte   2)    hat  über  den  Vollzug  der  Verhaftung  schriftlichen Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  darf  di  e  Polizei  Personen,  gegen  die  ein  Haftgrund  in  Frage  kommt,  vor  Erlass  eines  Haftbefehls  vorläufig  fest-  nehmen.  Sie  kann  zu  diesem  Zweck    auch  Liegenschaften  und  Räume  betreten.  Sie  hat  den  zuständigen  Un  tersuchungsrichter  sofort  zu  benach-  richtigen. Dieser verhört den Zugef  ührten und erlässt den Haftbefehl oder  verfügt die Freilassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  setzt auf den 1. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Haftbefehl und  Ausschreibung  Verhaftung  Vorläufige  Festnahme  durch die  Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedermann  ist  berechtigt,  den  Täte  r  bis  zum  Eintreffen  der  Polizei  festzuhalten,  wenn  er  bei  Ausführ  ung  oder  Versuch  eines  Verbrechens  oder Vergehens oder unmittelbar nachher  betroffen wird oder eine öffent-  liche Aufforderung zu seiner Festnahme ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Polizei  kann  bei  Festnahme  und  Verhaftung  die  Hilfe  von  Privat-  personen in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staat  haftet  für  den  Schade  n  von  Privatpersonen  aus  solcher  Mit-  hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der   Verhaftete   ist   spätestens  am   Tag   nach   der   Zuführung   einzu-  vernehmen.  Dabei  ist  ihm  Gelegenheit  zu  geben,  sich  zum  Tatverdacht  und zu den Haftgründen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Untersuchungsrichter  nimmt  Be  weismittel  unverzüglich  ab,  die  zur  Erhärtung  oder  zur  Entkräftung  des  Tatverdachts  und  der  Haftgründe  geeignet und sofort verfügbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, beantragt der Unter-  suchungsrichter  dem  Präsidenten  de  r  Anklagekammer  unverzüglich  die  Anordnung der Untersuchungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Untersuchungsrichter  reicht  seinen  Antrag  mit  kurzer  Begründung  schriftlich ein und legt die für den  Entscheid notwendigen Akten bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verzichtet der Untersuchungsrichter au  f einen Haftantrag, verfügt er die  unverzügliche  Freilassung  des  Verhaf  teten  oder  eine  Ersatzmassnahme  gemäss den §§ 115 und 116.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   113a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  der  Anklagekammer  setzt  nach  Eingang  des  Haftantrages  unverzüglich  eine  mündliche,  nicht  öf  fentliche  Verhandlung  an  und  lädt  den  Verhafteten  vor.  Der  Untersuc  hungsrichter  kann  an  der  Verhandlung  teilnehmen. Er kann zum persönlichen  Erscheinen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verzichtet  der Verhaftete ausdrück  lich  auf  eine  mündliche  Verhandlung,  entscheidet  der  Präsident  der  Anklagekammer  im  schriftlichen  Verfahren  aufgrund des Haftantrages und de  r Eingabe des Verhafteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 21. Juni 2006, in Kr  aft gesetzt auf den 7. Oktober 2006.  Vorläufiges  Festhalten durch  Privatpersonen  Einvernahme  Haftantrag  Haftanordnungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Präsident   der   Anklagekamme  Verlangen vor der Verhandlung Einsic  ht in die ihm vorliegenden Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  nimmt  nur  sofort  zugängliche  Beweise  ab,  die  geeignet  sind,  den  Tatverdacht  oder  die  Haftgründe  zu  bestätigen  oder  zu  widerlegen.  Ein  weitergehendes Beweisverfahren   wird nicht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   113b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  der  Anklagekammer  entscheidet  so  rasch  als  möglich,  spätestens  jedoch  drei  Tage  nach  Eingang  des  Haftantrages  aufgrund  der  Akten   und   der   Vorbringen   der   Bete  iligten  über  die  Freilassung  des  Verhafteten  oder  über  dessen  Versetz  ung  in  Untersuchungshaft.  An  Stelle  der  Untersuchungshaft  kann  er  auch  eine  Ersatzmassn  ahme  gemäss  den  §§ 115 und 116 anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  der  Anklagekamme  haft  begrenzen  und  den  Untersuchungsrich  ter  verpflichten,  innert  dieser  Frist bestimmte Untersuc  hungshandlungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident  der  Anklagekammer  teilt  seinen  Entscheid  dem  Ver-  hafteten  und  dem  Untersuchungsri  chter  mit  einer  kurzen  Begründung  schriftlich mit. Der Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   113c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Verhaftete  kann  jederzeit  ei  n  Gesuch  um  Aufhebung  der  Unter-  suchungshaft stellen. Vorbeh  alten bleibt Absatz 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesuch  ist  dem  Untersuchungs  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entspricht der Untersuchungsrichter de  m Gesuch nicht, unterbreitet er es  innerhalb  von  drei  Tagen  seit  Einga  ng  mit  den  erforderlichen  Akten  und  seinem begründeten Antrag dem Pr  äsidenten der Anklagekammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident der Anklagekammer entscheidet spätestens drei Tage nach  Eingang des Gesuches in der Regel  in einer mündlichen Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Er  kann  im  Entscheid  eine  Frist  von  einem  bis  drei  Monaten  ansetzen,  innerhalb  welcher  der  Verhaftete  ke  in  Gesuch  um  Haftentlassung  stellen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Für  das  Verfahren  und  den  Entscheid  gelten  die  §§  113a  und  113b  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aft gesetzt auf den 7. Oktober 2006.  Haftentscheid  Haftentlassungs-  gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   113d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  vom  Präsidenten  der  Ankl  agekammer  angesetzte  Dauer  der  Untersuchungshaft   abgelaufen  suchungshaft   drei   Monate   vergange  n,   ohne   dass   der   Verhaftete   um  Haftentlassung   nachgesucht   hat,  muss   der   Untersuchungsrichter   ein  Gesuch um Haftverlängerung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Untersuchungsrichter  reicht  de  m  Präsidenten  der  Anklagekammer  das  schriftliche  und  begründete  Gesuch  spätestens  drei  Tage  vor  Ablauf  der Haftdauer mit den e  rforderlichen Akten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Haftverlängerung wird in  der Regel im schriftlichen Verfahren  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Präsident  der  Anklagekammer  kann  die  Untersuchungshaft  jeweils  um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Auf  Antrag  eines  Amtsarztes  ka  nn  der  Untersuchungsrichter  die  vor-  zeitige  Verbringung  des  Angeschuldigten  in  eine  psychiatrische  Klinik  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  ka  nn  bei  Sicherheitshaft  gemäss  §  106  Absatz  3  nach  Anhören  des  Ange  schuldigten  und  des  Untersuchungs-  richters die Durchführung der Haft  in einer Strafanstalt anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Mit  schriftlicher  Zustimmung  des  ment  nach  Abschluss  der  Unters  uchung  gemäss  §  133  die  Einweisung  in  eine  Anstalt  zum  vorzeitigen  Straf-  oder  Massnahmeantritt  anordnen.  Für  dessen Durchführung gelten dieselben  Bestimmungen wie für den ordent-  lichen  Straf-  und  Massnahmevollzug.  Über  Gesuche  um  Entlassung  aus  dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug entscheidet der Präsident  der Anklagekammer analog zum Verfa  hren gemäss den §§ 113a und 113b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   114a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Sicherheitshaft gemäss § 106 Absa  tz 3 übt die Staatsanwaltschaft die  Befugnisse  aus,  welche  bei  der  Untersuchungshaft  dem  Untersuchungs-  richter zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Gesuche  um  Entlassung  aus  de  r  Sicherheitshaft  entscheidet  der  Präsident des zuständigen Geri  chtes innert drei Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 21. Juni 2006, in Kr  aft gesetzt auf den 7. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.  Haftverlänge-  rungsgesuch  Verbringung  in Anstalten,  vorzeitiger  Straf- oder  Massnahmeantritt  Entlassung aus  der Sicher-  heitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Angeschuldigte,  de  r  wegen  Fluchtgefahr  verhaftet  ist  oder  zu  ver-  haften  wäre,  kann  in  Freiheit  gela  ssen  werden  gegen  Leistung  einer  angemessenen  Sicherheit  dafür,  dass  er  sich  einer  Vorladung  oder  zum  Strafvollzug jederzeit stellen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuständigkeit richtet sich nach § 107.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sicherheit verfällt, und es ist ei  n Haftbefehl zu erlassen, wenn der  Angeschuldigte  sich  auf  Vorladung  hin  nicht  stellt.  Die  Sicherheit  wird  zur  Deckung  der  Kosten,  Geldstra  fen  und  Bussen,  Ersatzforderungen  sowie  des  Schadens  verw  endet.  Der  Rest  fällt  in  die  Staatskasse,  ist  jedoch   zurückzuerstatten,   wenn   der   Pflichtige   sich   nachträglich   vor  Ablauf der Verjährungsfrist stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  nicht  verfallene  Sicherheit  wi  rd  frei  bei  Wegfall  des  Haftgrundes  und  wenn  der  Angeschuldigte  sich  zu  m  Strafvollzug  stellt  oder  rechts-  kräftig  freigesprochen  wird.  Sie  kann  indessen  auch  in  diesen  Fällen  zur  Kostendeckung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Entscheid steht jener Behörde  zu, bei welcher die Strafsache hängig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lässt  sich  der  Zweck  der  Verhaftung  durch  mildere  Massnahmen,  wie  Schriftensperre  oder  Aufe  nthaltsbeschränkung,  erreic  hen,  so  sind  solche  Massnahmen, allenfalls verbunden mit  Sicherheitsleistung, zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatsanwaltschaft,  der  Unte  rsuchungsrichter  oder  der  Gerichts-  präsident  können,  nötigenfalls  in  Absprache  mit  der  Fremdenpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  einem landesabwesenden  Angeschuldigten oder Ze  ugen oder einer landes-  abwesenden  Auskunftsperson  unter  bes  timmten  Auflagen  freies  Geleite  zusichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zusicherung  erfolgt  durch  Verfügung.  Diese  ist  endgültig  und  bewirkt,  dass  wegen  der  Straftat,  fü  r  die  das  freie  Geleite  erteilt  wird,  keine  Verhaftung  erfolgen  darf.  Das  lagen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  fend  Änderung  des  R  des  Regierungs-  Freilassung  gegen Sicherheit  Ersatzmass-  nahmen, freies  Geleite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  2/2007  b. Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Alle  Gegenstände,  welche  als  Bewe  ismittel  im  Strafverfahren  dienen  können  oder  deren  Einziehung  oder  Verfall  an  den  Staat  in  Frage  kommt  (Artikel  69  und  70  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ),  sind  in  Beschlag  zu  nehmen  und  amtlich  zu  verwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dasselbe  kann  angeordnet  werden  durch strafbare Handlungen oder als  Erlös hieraus angeeignet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Untersuchungsrichter  kann  fe  rner  die  Beschlagnahme  von  Ver-  mögenswerten  des  Angesc  huldigten  verfügen,  soweit  dies  zur  Sicherung  der   künftigen   Vollstreckung   eines   Stra  furteils   notwendig   erscheint,  namentlich  zur  Deckung  der  Verfahrens-  und  Vollzugskosten  und  von  Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Grundstücken kann eine Grundbuchsperre angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Auf  die  Interessen  der  Familie  des  Angeschuldigten  ist  Rücksicht  zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  da  rf  die  Polizei  Gegenstände,  die  der  Beschlagnahme unterliegen können, vor  sorglich in Verwahrung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  Täter  ohne  Wohnsitz  in  de  Sicherheit  für  Busse  und  Verfahrens  kosten  oder  zur  Abgabe  der  Aus-  weisschriften  verhalten  und  allenfalls    bei  Verkehrsdelikten  das  Fahrzeug  des Fehlbaren beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verfügung des Untersuchungsrich  ters ist unverzüglich einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschlagnahme  ist  schriftlich  zu  verfügen.  Über  die  beschlag-  nahmten  Gegenstände  ist  ein  Ver  zeichnis  anzulegen  und  dieses,  wenn  möglich, vom bisherigen Inhaber zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  G  vom  28.  Septembe  r  1992,  in  Kraft  gesetzt  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1993.  Beschlagnahme  für den Staat  Vorläufige  Beschlagnahme  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschlagnahmte Gegenstä  benötigt  werden  und  nicht  für  den  St  aat  oder  den  Geschädigten  zu  ver-  wenden  sind,  werden  dem  Berechtigten  zurückerstattet.  Ist  dieser  nicht  bekannt,  so  kann  öffentliche  Ausschr  eibung  erfolgen.  Ist  der  Anspruch  streitig,  so  entscheidet  der  Unte  setzt  dem  abgewiesenen  Ansprecher  Fr  ist  zu  zivilrechtlicher  Klage.  Wird  diese nicht benützt, so ist die getroffene Verfügung zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120a Beschlagnahmte Gegens tände oder Vermögenswert e, die schneller Wert-
                            verminderung  ausgesetzt  sind  oder  ei  nen  kostspieligen  Unterhalt  erfor-  dern,  können  auf  Verfügung  des  Untersuchungsrichters  vorzeitig  freihän-  dig veräussert werden.  c. Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  kann  ge  genüber  Angeschuldigten  oder  Ver-  dächtigen technische Überwachungs  geräte einsetzen lassen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    ein Verbrechen oder ein Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder  Eigenart den Eingriff rechtfertigen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    bestimmte Tatsachen die zu übe  rwachende Person als Täter oder Teil-  nehmer verdächtig machen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die   Untersuchung   ohne   die   Üb  erwachung   wesentlich   erschwert  würde  oder  andere  Untersuchungs  handlungen  erfolglos  geblieben  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind diese Voraussetzungen beim A  ngeschuldigten oder Verdächtigen er-  füllt, können Drittpersonen überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter  Tatsachen angenommen werden muss,  dass sie für ihn bestimmte oder von  ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Ausge-  nommen sind Personen, die nach §  91 das Zeugnis verweigern dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  reicht  i  nnert  24  Stunden  dem  Präsidenten  der  Anklagekammer  ein  Doppel  seiner  Verfügung  samt  den  Akten  und  einer  kurzen Begründung zur Genehmigung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar  Vorzeitige  Verwertung  Einsatz von tech-  nischen Über-  wachungsgeräten  Anordnung,  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Verfügung  bleibt  längstens  drei  Monate  in  Kraft;  der  Unter-  suchungsrichter  kann  sie  grundsätzlich  um  höchstens  drei  Monate  ver-  längern.  Bei  Strafuntersuchungen  betr  effend  die  Zugehörigkeit  zu  einer  kriminellen   Organisation   gemäss   Artikel   260  ter     StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     erfolgt   die  Verlängerung  dagegen  jeweils  um  dr  ei  weitere  Monate.  Die  Verlänge-  rungsverfügung  ist  dem  Präsidenten  der  Anklagekammer  mit  Akten  und  einer  kurzen  Begründung  spätestens  zehn  Tage  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der   Untersuchungsrichter  stellt  die   Überwachung   unverzüglich   ein,  wenn  sie  nicht  mehr  notwendig,  die  Frist  abgelaufen  oder  die  Verfügung  aufgehoben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verfügung  bedarf  der  Genehmi  gung  durch  den  Präsidenten  der  Anklagekammer oder durch den Stellvertreter. Er hebt rechtswidrige oder  unangemessene Verfügungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er begründet seinen Entscheid su  mmarisch und eröffnet ihn dem Unter-  suchungsrichter  innert  fünf  Tagen  seit  dem  Erlass  der  Verfügung  oder  im  Fall einer Verlängerung vor deren Beginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er stellt sicher, dass abgelaufen  e oder aufgehobene Überwachungen ein-  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er kann die Überwachung vorläufig ge  nehmigen; in diesem Fall setzt er  dem Untersuchungsrichter eine Frist  an, um die Massnahme durch Ergän-  zung  der  Akten  oder  in  mündlicher  Verhandlung  zu  rechtfertigen.  Die  vorläufige Überwachung darf nicht länger als 14 Tage dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Überwachung ist gegenübe  r den Betroffenen geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Spätestens  beim  Abschluss  der  Untersuchung  informiert  der  Untersu-  chungsrichter die Betroffenen, gegen  die keine Strafuntersuchung eröffnet  worden ist, über die Überwachung und deren Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0  Genehmigung  Geheimhaltung,  Informations-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  aus  genehmigten  Überw  achungsmassnahmen  stammenden  Doku-  mente  werden  zu  den  Akten  genomme  n.  Dokumente,  die  für  die  Unter-  suchung  nicht  notwendig  sind,  werden  gesondert  unter  Verschluss  gehal-  ten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergebnisse  genehmigter  Überwac  hungsmassnahmen,  die  mit  dem  abzu-  klärenden Sachverhalt in keiner Beziehung stehen, aber auf die Begehung  einer   anderen   Straftat   hindeuten  ,   dürfen   nur   dann   als   Beweismittel  verwendet werden, wenn sie ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Absatz 1 Ziffer 1 betreffe n. § 121 Absatz 2 gilt sinngemäss.
                            §   126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vorsteher  des  Departementes  für  Justiz  und  Sicherheit  kann  den  Einsatz    von    technischen    Überwac  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  verhindern,  dessen  Schwere  oder  Eigenart  den Eingriff rechtfertigt, wenn besti  mmte Umstände auf die Vorbereitung  einer solchen Tat schliessen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die §§ 121 bis 125 finden entsprechend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   126a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  kann  di  e  Überwachung  des  Post-  und  Fern-  meldeverkehrs anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Überwachungsanordnung  ist  dem  Präsidenten  der  Anklagekammer  oder seinem Stellvertreter zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geltungsbereich, Verfahren und Au  sgestaltung der Überwachung richten  sich  nach  dem  Bundesgesetz  betr  Fernmeldeverkehrs (BÜPF)   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gegen  die  Genehmigung  einer  Üb  erwachungsanordnung  kann  innert  30  Tagen  wegen  fehlender  Rechtmässi  gkeit  und  Verhältnismässigkeit  beim  Obergericht   Beschwerde   geführt  werden.   Dieses   beurteilt   endgültig  Entschädigungsbegehren gemäss § 65.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dokumente,  Zufallsfunde  Ü  berwachung bei  vorbereitenden  Handlungen  Ü  berwachung des  Post- und Fern-  meldeverkehrs  Beschwerde,  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   127a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Polizeikommandant  kann  im  Ra  hmen  des  Ermittlungsverfahrens,  der  kantonale  Untersuchungsrichter  im  Untersuchungsverfahren  den  Ein-  satz von verdeckten Ermittlern anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anordnung  einer  verdeckten  Ermittlung  ist  dem  Präsidenten  der  Anklagekammer  oder  seinem  Stellver  treter  zur  Genehmigung  zu  unter-  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geltungsbereich,  Verfahren  und  Au  sgestaltung  der  verdeckten  Ermitt-  lung  richten  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  verdeckte  Ermittlung  (BVE)   2)  §§ 127b – 127c   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   127d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Über   die   Abgeltung   von   Mehrauslagen,   die   Nachbetreuung   und   die  Entschädigung  des  verdeckten  Ermittlers    entscheidet  der  Vorsteher  des  Departementes  für  Justiz  und  Sich  erheit  auf  Antrag  der  anordnenden  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127e 1)
                            d. Durchsuchung von Sachen  , Untersuchung von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Die  Durchsuchung  einer  Wohnung  ode  r  anderer  Räume  kann  ange-  ordnet werden, wenn begründeter Verdach  t besteht, dass sich dort Beweis-  gegenstände, Spuren der Straft  at oder des Täters vorfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Durchsuchung  nicht  vom    Untersuchungsrichter  oder  Staats-  anwalt persönlich geleitet, so bedarf de  r Beauftragte eines Befehls. Dieser  ist in der Regel schriftlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Durchsuchung soll der Inhabe  r der Räumlichkeiten oder, wenn er  nicht  erreichbar  ist,  ein  Verwandter  ,  Hausgenosse  oder  ein  Mitglied  der  Gemeindebehörde anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 312.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Verdeckte  Ermittlung  Schutzmass-  nahmen  Hausdurch-  suchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Durchsuchung ist unter möglic  hster Schonung privater und geschäft-  licher Geheimnisse durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Über  die  Durchsuchung  und  die  Be  schlagnahme  von  Gegenständen  ist  ein Protokoll zu erstellen und von alle  n mitwirkenden Personen zu unter-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Durchsuchung  von  Schriftstücken    kann  verfügt  werden,  wenn  sich  darunter vermutlich solche befinden,   welche zur Abklärung von strafbaren  Handlungen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Inhaber  der  Papiere  ist,  wenn  möglich,  vorher  anzuhören.  Privat-  und Berufsgeheimnisse sind möglichst  zu schonen. Papiere von Personen,  denen  ein  Zeugnisverweigerungsrecht  zusteht,  dürfen  ohne  ihre  Einwilli-  gung  weder  durchsucht  noch  beschla  gnahmt  werden.  Nötigenfalls  sind  Sachverständige beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  es  zur  Abklärung  von  Straft  aten  notwendig  erscheint,  können  angeschuldigte  oder  verdächtige  Pe  rsonen  polizeilich  durchsucht  oder  einer  ärztlichen  Untersuchung  sowie  de  n  hiefür  erforderlichen  ärztlichen  Eingriffen  unterzogen  werden.  Der  A  ngeschuldigte  kann  hiezu  in  eine  Anstalt  verbracht  werden.  Die  körperliche  Untersuchung  von  Frauen  ist  einem Arzte oder einer fachkundi  gen Frau zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  angeschuldigte  Personen  habe  n  eine  ärztliche  Untersuchung  oder  Begutachtung  zu  gestatten,  wenn  der  Beweis  im  Strafverfahren  nicht  anders  erbracht  werden  kann.  Au  sgenommen  sind  Personen  mit  Zeugnis-  verweigerungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Polizei  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Beweiserhebung  und  Verbre-  chensbekämpfung   notwendig   ist,   Personen   erkennungsdienstlich   zu  behandeln,   namentlich   mit   photogr  aphischen   und   daktyloskopischen  Aufnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Untersuchungsrichter  verfügt  di  e  Entnahme  einer  Blutprobe  durch  einen Arzt, wenn sie für den  Beweis notwendig erscheint.  Schriftstücke  Personen  Blutprobe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehen  bei  Fahrzeugführern  und  an  Unfällen  beteiligten  Strassen-  benützern  Anzeichen  von  Angetrunkenheit  (Artikel  55  Absatz  1  SVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ),  so  kann  die  Polizei,  wenn  der  Unters  uchungsrichter  nicht  erreichbar  ist,  die Blutprobe anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Über   die   Entnahme   und   Auswertung   der   Blutprobe   sind   ärztliche  Protokolle zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   131a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Polizeikommando, der Unters  uchungsrichter und nach Überweisung  des  Verfahrens  das  erkennende  Geri  cht  können  nicht  invasive  Probe-  entnahmen, die Analysen dieser Pr  oben zur Erstellung eines DNA-Profils  oder  die  Analyse  von  Spuren  und  von  Proben  toter  Personen  zur  Erstel-  lung eines DNA-Profils anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Verlangen der betroffenen Pe  rson sind solche Anordnungen der Poli-  zei  sofort  dem  zuständigen  Unte  rsuchungsrichter  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der   zuständige   Untersuchungsri  chter   und   nach   Überweisung   des  Verfahrens  das  erkennende  Gericht  entscheiden  über  die  Durchführung  von  Massenuntersuchungen  oder  über  i  nvasive  Probeentnahmen  und  die  Analysen dieser Proben zur Erstellung eines DNA-Profils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Der Angeschuldigte und zeugnispflic htige Personen können zum Zwecke
                            der Schriftenvergleichung zu Schriftp  roben und zur Herausgabe dienlicher  Schriftstücke verhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschluss der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Untersuchung  wird  durch  Strafverfügung,  durch  Übermittlung  der  Akten  samt  Schlussbericht  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  durch  Einstel-  lung des Verfahrens  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.  DNA-Profil  Schriftprobe  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schlussbericht  hat  die  Pers  onalien  der  Beteiligten,  Angaben  zum  Gegenstand   des   Verfahrens   und   die  Darstellung   der   Ergebnisse   der  Untersuchung in rechtlicher Hinsicht  sowie einen begründeten Antrag auf  Überweisung  an  das  zuständige  Gericht  zu  enthalten.  Im  Schlussbericht  sind  die  tatsächlichen  Ergebnisse  de  r  Untersuchung  zusa  mmenzufassen,  sofern  den  Akten  kein  genügender  Er  mittlungsbericht  der  Kantonspolizei  beiliegt. Im weiteren sind allfällige Zwangsmassnahmen aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ergibt  die  Ermittlung  oder  Untersuchung  eine  der  in  §  6  genannten  strafbaren Handlungen, so erlässt da  s Bezirksamt eine Strafverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  wird  dem  Verurteilten  z  ugestellt,  bei  Verfügungen  nach  §  6  Absatz  2  überdies  der  Staatsanwalts  chaft.  Auf  die  Zustellung  von  Straf-  verfügungen, die lediglich auf Busse la  ten, wenn er die Busse hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beurteilung  von  Zivilans  prüchen  von  Opfern  oder  anderer  Geschädigter gilt § 54a Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  bezirksamtliche  Strafverfügung  hinsichtlich  einer  Übertretung  steht  einer neuen Strafuntersuchung in bez  ug auf denselben Sachverhalt wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  nicht  entgegen,  wobei  ein  allfälliges  Gerichtsurteil die bezirksamtliche Verfügung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Die Strafverfügung bezeichnet:
                            1.     Ort und Zeit des Erla  sses und des Versandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    den   Verzeigten   oder  Angeschuldi  gten  sowie  allfällige  Opfer  oder  andere Geschädigte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die strafbaren Handlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die     angewendeten  Strafbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   3)    die Strafe sowie allfällige Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     die Verpflichtung zur Nachzahlung umgangener Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   2)    den allfälligen Entscheid über die Zivilansprüche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     die Regelung der Staatsgebühren und Verfahrenskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     die     Einsprachemöglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar  Strafverfügung  des Bezirksamtes  Inhalt der  Strafverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Strafverfügung  wird  rechtskräftig  und  gilt  als  Urteil,  wenn  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen nach Zustellung von keiner Partei Einsprache erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wird  mit  der  Strafverfügung  eine  Geld-  oder  Freiheitsstrafe  ausge-  sprochen,  kann  innert  10  Tagen  ei  ne  schriftliche  Begründung  verlangt  werden. Die Einsprachefrist beginnt in   diesem Fall erst ab Zustellung der  Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Einsprache ist schriftlich kurz zu begründen und zu unterzeichnen.  Sie  hat  anzugeben,  in  welchen  P  unkten Aufhebung oder Abänderung der  Strafverfügung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Das   Bezirksamt   klärt   die   erhobenen   Einwendungen   ab   und   trifft  nötigenfalls  eine  neue  Verfügung.  Hält  es  an  der  Verfügung  fest,  gibt  es  dem  Einsprecher  Kenntnis  und  überweist    die  Akten  mit  Schlussbericht  und  Antrag  an  die  Bezirksgerichtlic  he  Kommission,  welche  ein  neues  Urteil fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  das  Verfahren  vor  der  Bezirksgerichtlichen  Kommission  gilt  §  209  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Einsprache kann bis zur Bekanntga  be des Urteils der Bezirksgericht-  lichen Kommission zurückgezogen werd  en; die entstandenen Kosten sind  zu  ersetzen.  Bleibt  der  Einsprecher    unentschuldigt  zu  Beginn  der  Ver-  handlung aus, gilt die Einsprache als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  zureichende  Gründe  für  eine  weitere  Strafverfolgung  fehlen,  ist  die Untersuchung einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dasselbe geschieht bei Tod des Ange  schuldigten, bei Rückzug des Straf-  antrages  und  bei  anderweitiger  rechts  kräftiger  Beurteilung  der  strafbaren  Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einstellung  wird  vom  Unters  uchungsrichter  verfügt.  Er  hat  die  begründete  Verfügung  mit  den  Akten  de  r  Staatsanwaltschaft  zur  Geneh-  migung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Mit  der  Einstellung  kann  die  Einziehung  von  Gegenständen  und  Ver-  mögenswerten gemäss Strafg  esetzbuch verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Einsprache  Einstellung des  Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einstellungsverfügung  bezeichnet  den  Angeschuldigten,  allfällige  Opfer oder andere Geschädigte, die  zur Last gelegte Handlung, das Ergeb-  nis  der  Untersuchung,  die  Stellungna  hme  zu  Aktenergänzungsbegehren,  allfällige Massnahmen, die Kostenre  gelung sowie das Beschwerderecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verfügung  ist  dem  Angeschuldigt  en,  Opfern  oder  anderen  Geschä-  digten sowie allfälligen Kostenpflichtigen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Beschwerderecht steht auch Op  fern und anderen Geschädigten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Eine eingestellte Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, wenn
                            neue Tatsachen oder Beweismittel dazu Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist der Angeschuldigte länger abwe  send oder flüchtig oder kann er aus  anderen  Gründen  nicht  einvernommen  und  auch  sonst  kein  sicherer  Be-  weis seiner Schuld erbracht werden,  so stellt der Untersuchungsrichter die  Untersuchung  mit  Genehmigung  der  Staat  sanwaltschaft  vorläufig  ein.  Vorher sind Beweise zu erheben, de  ren Verlust zu befürchten wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aus  besonderen  Gründen,  namentlic  h  zur  Vermeidung  der  Verjährung,  kann eine sofortige Überweisung und Beurteilung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fallen  die  Gründe  der  vorläufigen  Ei  nstellung  dahin,  so  ist  die  Unter-  suchung fortzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bestehen  zureichende  Gründe,  so  wi  rd  der  Angeschuldigte  dem  zustän-  digen Gericht überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschwerden  gegen  Überweisung  und  Anklageschrift  sind  ausgeschlos-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Überweisung  erfolgt  durch  Zustellung  der  Akten  an  den  Gerichts-  präsidenten mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den  Einstellungs-  verfügung  Wiederaufnahme  der Untersuchung  Vorläufige  Einstellung  Ü  berweisung  an das Gericht  Anklageschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anklageschrift bezeichnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     das     Gericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    den  Angeklagten,  allfällige  Op  fer  und  andere  Geschädigte  sowie  deren Vertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     allfällige  Beweisanträge  und  Bewe  ismittel  für  die  Gerichtsverhand-  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    die  zur  Last  gelegten  Tate  n  mit  kurzer  Umschreibung  des  Sach-  verhaltes unter Bezugnahme auf die  im einzelnen angerufenen Geset-  zesbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die beantragte Strafe oder  Massnahme und die Kostentragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  die  Staatsanwaltschaft  ke  verlangt, hat sie ihre Anträge schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Die   Staatsanwaltschaft   stellt   de  m   Angeschuldigten,   sofern   dessen  Adresse  bekannt  ist,  und  seinem  Ve  rteidiger  ein  Doppel  der  Anklage-  schrift sowie gegebenenfalls der  schriftlichen Anklagebegründung zu. Die  Anklageschrift  ist  auch  allfälligen    Opfern  und  anderen  Geschädigten  zuzustellen, sofern diese eine Vorl  adung zur Gerichtsverhandlung verlangt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  dieser  Zustellung  wird  eine  Fr  ist  von  zehn  Tagen  angesetzt,  innert  der   diese   Parteien   beim   Gerichts  präsidenten   schriftlich   Anträge   auf  Beweisergänzungen stellen und die Akte  n einsehen können. § 78 Absatz 4  ist anwendbar.  C. Das Verfahren vor Gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbereitung der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Mit dem Eingang der Anklageschrift anhängig.
                            1)  Fassung gemäss G vom 28. September 1992,  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.  Zustellung der  Anklageschrift,  Beweisergän-  zungsanträge  Prozess-  hängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtspräsident setzt Ort  und Zeit der Hauptverhandlung fest und  trifft alle gebotenen Vorbereitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er setzt die Akten bei den Richtern  in Zirkulation. In dringenden Fällen  können sie an der Hauptverhandlung verlesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Gerichtsverhandlung  in  den  Fä  llen  gemäss  §  50  Absatz  4  hat  der  Staatsanwalt grundsätzlich stets zu er  scheinen; vorbehalten bleiben beson-  dere  Fälle,  in  denen  er  auf  Gesuch    hin  durch  den  Gerichtspräsidenten  ausnahmsweise vom persönlichen Ersche  inen dispensiert werden kann. In  den  übrigen  Verfahren  hat  er  in  der  Anklageschrift  mitzuteilen,  ob  er  Vorladung zur Verhandlung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  sein  Erscheinen  anordnen,  wenn  Beweise  vor Gericht erhoben werden oder andere Gründe es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Angeklagte hat vor Gericht persönlich zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf rechtzeitiges Gesuch kann ihn de  r Präsident dieser Pflicht entheben,  wenn  er  durch  ärztlich  bescheinig  te  Krankheit,  weite  Entfernung  oder  andere  triftige  Gründe  verhindert  und  seine  Anwesenheit  für  die  gericht-  liche Beurteilung entbehrlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Opfer  und  andere  Geschädigte  sind  zum  persönlichen  Erscheinen  nur  verpflichtet, wenn sie als Zeuge oder  Auskunftsperson aufgeboten sind. In  den  übrigen  Fällen  ist  ihnen  eine  Vorladung  nur  auf  Verlangen  zuzu-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  ordnet  fü  r  die  Hauptverhandlung  die  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 150 gebotenen Beweiserhebungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheint  die  Voruntersuchung  unvolls  tändig,  oder  bietet  die  Beweis-  erhebung  vor  Gericht  unverhältnismässi  ge  Schwierigkeiten,  so  kann  das  Gericht oder dessen Präsident die Staatsanwaltschaft zur Aktenergänzung  durch den Untersuchungsri  chter veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar  Verhandlungs-  termin, Akten-  zirkulation  Teilnahme der  Staatsanwalt-  schaft  Teilnahme der  übrigen Parteien  Beweis-  anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident veranlasst die Vorl  adungen zur Hauptverhandlung. Er teilt  den  Parteien  oder  ihren  Vertretern  m  it,  welche  Beweisabnahmen  er  ver-  fügt  hat.  Abgelehnte  Anträge  der  Pa  rteien  können  vor  Gericht  erneuert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hauptverhandlung, Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verhandlungen vor Gericht sind mündlich und öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Öffentlichkeit  ist  auszus  chliessen,  wenn  Ordnung  und  Sittlichkeit  es  erfordern  sowie  in  den  Fällen  von  Artikel  5  Absatz  3  des  Opferhilfe-  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Sie  kann  ausgeschlossen  werden,  wenn  dies  zur  Geheim-  haltung  der  Identität  eines  verdeck  ten  Ermittlers  notwendig  ist  oder  soweit   es   die   Rücksicht   auf   andere     schutzwürdige   Interessen   eines  Beteiligten  erheischt.  In  diesen  Fälle  Personen zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  hat  in  der  Regel  de  n  Angeklagten  und  nötigenfalls  dessen  gesetzlichen Vertreter persönlich anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es hat von sich aus oder auf Antrag  der Parteien wichtige Beweise selbst  zu  erheben,  sofern  die  Unters  uchungsakten  nicht  als  genügende  Grund-  lage für die gerichtliche Beurteilung erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Beweise  über  Ansprüche  Geschädigt  er,  die  nicht  Opfer  sind,  sind  nur  gemäss § 54 abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beweis für die Schuld des Ange  klagten ist vom staatlichen Ankläger  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht würdigt das Beweiser  gebnis nach seiner freien Überzeugung  auf Grund der Akten und Beweiserhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 28. September 1992,  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.  Mündlichkeit,  Öffentlichkeit  Beschränkte  Unmittelbarkeit  Freie Beweis-  würdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Endurteil in der Hauptsache lautet   auf Freispruch oder Verurteilung.  Als  Freispruch  gilt  auch  eine  Stra  fbefreiung  oder  Strafloserklärung  im  Sinne des Strafgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Liegen  im  Zeitpunkt  der  Beurte  ilung  die  Voraussetzungen  der  Straf-  verfolgung nicht vor, so ist das Verfahren einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  ist  an  die  rechtliche  Würdigung  des  Tatbestandes  durch  die  Staatsanwaltschaft und an deren  Strafanträge nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die gerichtliche Beurteilung ist  der Tatbestand massgebend, der sich  aus  den  Akten  und  dem  Beweisverfahr  en  ergibt.  Werden  Tatumstände  oder  weitere  strafbare  Handlungen  des  Angeklagten  festgestellt,  welche  nicht Gegenstand der Anklage bilden, so   sind die Parteien hiezu besonders  anzuhören. Sie können die Ergänzung der Untersuchung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Beweiserhebungen und Zwangs  mittel im gerichtlichen Verfahren  gelten,  soweit  nicht  die  nachfolge  nden  Bestimmungen  oder  die  Art  des  Verfahrens   Besonderheiten   ergeben,     sinngemäss   die   Vorschriften   des  Untersuchungsverfahrens (§§ 81 bis 132).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Verhandlung sollen die  Akten und nötigenfalls die Beweis-  gegenstände aufliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  leitet  die  Verhandlungen  und  trifft  jene  Verfügungen,  die  nicht dem Gericht vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Hauptverhandlung,  eingeschlossen  die  Bewe  isabnahme,  soll  nach  Möglichkeit ohne längere Unterbrechung zu Ende geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Richter  haben  in  der  vorgesc  hriebenen  Zahl  allen  wesentlichen  Prozesshandlungen beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Parteien  und  Anwälte  haben  sich    in  ihren  Eingaben  und  Vorträgen  möglichst kurz zu halten und jede Unge  bühr zu unterlassen. Der Gerichts-  präsident kann Verstösse nach §§ 35 und 36 ahnden.  Arten des  Entscheides  Urteilsgrundlagen  Beweisverfahren  Prozessleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Zu  Beginn  der  Verhandlung  stellt  der  Präsident  die  Anwesenheit  der  Parteien,  Zeugen  und  weiteren  vorgelade  nen  Personen  fest  und  klärt  ihre  Personalien ab. Das BVE   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zeugen  dürfen  bis  zu  ihrer  Ei  nvernahme  den  Verhandlungen  nicht  beiwohnen und haben sich den Weisungen  des Präsidenten zu unterziehen.  Sachverständigen kann die Anwesenhe  it von Anfang an gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  unentschuldigt  abwesende  Zeugen  und  Sachverständige  ist  ge-  mäss  §§  35  und  41  vorzugehen;  nötigenfa  lls  ist  die  Verhandlung  auf  ihre  Kosten zu verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Parteien können Einwendungen ge  gen die Besetzung des Gerichtes,  gegen die vom Präsidenten bekannt  gegebene Verhandlungsordnung sowie  weitere Vorfragen erheben und ents  prechende Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  entscheidet  über  die  gesonderte  Behandlung  solcher  Anträ-  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident befragt den Angeklagte  n, soweit dies nach den Umständen  erforderlich  ist,  über  die  strafbar  e  Handlung,  ihre  Umstände  und  Beweg-  gründe sowie über die persönlichen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hierauf  werden  die  vorgeladene  n  Zeugen  und  Sachverständigen  einver-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Angeklagte und Opfer oder andere  Gründen ausnahmsweise von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Richter  und  Parteien  können  dem  Angeklagten,  Zeugen  und  Sachver-  ständigen  durch  den  Präsidenten  weite  re  Fragen  stellen  lassen  oder  mit  dessen  Zustimmung  selbst  stellen.  Unerhebliche  oder  zu  weit  gehende  Fragen weist der Präsident zurück. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vor  Schluss  der  Verhandlung  kann  der  Präsident  Zeugen  und  Sach-  verständige nur mit Zustimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 312.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 28. September 1992,  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.  Eröffnung der  Verhandlung  Vorfragen  Befragung,  Einvernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 Der Präsident kann die Verlesung ein zelner Akten anordnen, insbesondere
                            wenn  eine  mündliche  Einvernahme  nicht  möglich  oder  unnötig  ist  oder  wenn Widersprüche abzuklären sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  allfälligen  Beweiserhebungen  das  Wort  in  der  Reihenfolge:  Staatsa  nwalt,  Opfer,  ande  re  Geschädigte,  Verteidiger oder Angeklagter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Partei  hat  das  Recht  auf  ei  nen  Vortrag.  Der  Präsident  kann  aus-  nahmsweise weitere Vorträge bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staatsanwalt  begründet,  sofern  er  sich  am  mündlichen  Verfahren  beteiligt,  seine  Anträge  über  Schul  d,  Strafe,  Massnahmen  und  Kosten-  regelung.  Er  kann  auf  Grund  des  ge  richtlichen  Beweisverfahrens  seine  Anträge ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Opfer  und  andere  Geschädigte  könne  n  ihre  Zivilansprüche  begründen  und Beweismittel einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Dem Angeklagten steht das Schlusswort zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  den  Parteivorträgen  fällt  das  Gericht  in  geheimer  Beratung  das  Urteil  oder  stellt  das  Verfahren  ein,    beschliesst  die  Erhebung  weiterer  Beweise oder die Ergänzung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident stellt die zu entscheidenden Fragen zur Beratung und lässt  darüber  getrennt  abstimmen.  Massgeb  end  ist  das  einfache  Stimmenmehr.  Bei  Stimmengleichheit  zählt  die  Sti  mme  des  Präsidenten  doppelt.  Alle  Richter haben mitzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die einzelnen Fälle können  Referenten bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Anschluss an die Hauptverhandlung  eröffnet das Gericht den Parteien  mündlich  den  Urteilsspruch  mit  ei  ner  kurzen  Begründung,  oder  es  ver-  weist sie auf die schriftliche Urteilseröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Parteien wird umgehend das schr  iftliche Urteilsdispositiv zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Verlesen  von Akten  Parteivorträge  Fällung des  Entscheides  Eröffnung,  Zustellung des  Entscheides
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Ausnahme der Fälle gemäss § 50  Absatz 4 kann das Gericht auf die  schriftliche  Begründung  des  Urteils  verzic  zehn  Tagen  nach  Zustellung  des  Urte  ilsdispositivs  von  einer  Partei  ver-  langt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Hat  eine  Partei  die  schriftliche    Begründung  des  Urteils  verlangt,  ist  dieses den Parteien beförderlich zuzust  ellen. Geschädigte, die nicht Opfer  sind, erhalten in der Regel lediglich  einen Auszug und nur, sofern sie sich  als Partei am Verfahren beteiligt oder  eine Zustellung des Urteils verlangt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  Adresse  eines  Verurteilten  ni  cht  bekannt  oder  ist  die  persönliche  Zustellung  aus  anderen  Gründen  nicht  m  öglich,  so  wird  der  wesentliche  Inhalt des Urteilsspruches im ka  ntonalen Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Pflichtverteidiger kann innert  zehn Tagen seit Zustellung des Urteils  dessen Mitteilung durch Publikation verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Urteilsdispositiv enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die  Bezeichnung  des  Gerichts,  di  e  Namen  der  mitwirkenden  Richter  und des Gerichtsschreibers sowi  e Ort und Tag der Urteilsfällung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die Anträge der Parteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     den Urteilsspruch, bestehend aus  a.     dem     Schuldspruch  oder  dem  Freispruch,  dem  Entscheid  über  Nichteintreten oder Einstellung des Verfahrens;  b.     den angewendeten Ge  setzesbestimmungen;  c.     den Strafen, Nebens  trafen oder Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.   1)    dem  Entscheid  über  die  Ansprüche  von  Opfern  oder  anderer  Geschädigter;  e.     der Regelung von Kosten und Entschädigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die  eigenhändigen  Unterschriften    des  Präsidenten  und  des  Gerichts-  schreibers sowie den Amtsstempel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    die  Bezeichnung  der  Personen  und  Amtsstellen,  denen  das  Urteil  zugestellt oder zur Kenntnis gebracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    den Hinweis darauf, dass die Partei  en innert zehn Tagen eine schrift-  liche Begründung des Urteils verla  ngen können, ansonst das Urteils-  dispositiv rechtskräftig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 28. September 1992,  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.  Veröffentlichung  des Urteils  Inhalt des Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Urteilsdispositiv ist die  Anklageschrift beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  schriftlich  begründete  Urteil  enthält  zudem  die  tatsächlichen  und  rechtlichen Urteilserwägungen sowie die Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Entscheide ohne Urteilscharakter sind als Beschluss zu fassen. Sie sind
                            summarisch  zu  begründen,  sofern  die  Parteien  die  massgebenden  richter-  lichen Überlegungen nicht hi  nreichend erkennen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Urteile der Bezirksgerichte  und ihrer Kommissionen werden rechts-  kräftig und vollstreckbar mit dem Abla  uf der unbenützten Berufungsfrist,  mit  der  Verzichterklärung  auf  die  Be  rufung,  mit  dem  Rückzug  der  Beru-  fung  oder  mit  dem  Beschluss  über  Ni  chteintreten  auf  die  Berufung.  Rechtskraft und Vollstreckbarkeit treten   ferner mit Ablauf der unbenützten  Frist  ein,  innerhalb  welcher  die  schriftliche  Begründung  des  Urteils  ver-  langt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Urteile  der  kantonalen  Gerichtsinstanzen  werden  rechtskräftig  mit  der Eröffnung und vollstreckbar mit dem Ablauf der unbenützten Frist zur  Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Ist   der   Angeklagte   trotz   gehörig  er   Vorladung   unentschuldigt   nicht  erschienen, so ist die Verhandlung  und Beurteilung in der Regel ohne ihn  durchzuführen,  wenn  die  Akten  in  Verbindung  mit  allfälligen  weiteren  Beweisabnahmen vor Gericht eine  genügende Grundlage für Verurteilung  oder Freispruch bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andernfalls  verfügt  der  Gerichtspräsident  die  sofortige  Vorführung  des  Angeklagten  oder  dessen  Vorladung  zu  einer neuen Verhandlung, mit der  Androhung,  dass  bei  seiner  Abwese  werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  unentschuldigt  gilt  auch  der  abwesende  Angeklagte,  der  mangels  Mitteilung eines Wohnortswechsels (§  87 Absatz 2) öffentlich vorgeladen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  r  1996,  in  Kraft  gesetzt  auf  den  Beschluss  Rechtskraft,  Vollstreckbarkeit  Unentschuldigte  Abwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Ist dem Angeklagten das persönliche Erscheinen erlassen oder ist seine
                            Abwesenheit  sonst  entschuldbar,  so  ist  die  Verhandlung  durchzuführen,  wenn  seine  Anwesenheit  für  die  Beurte  ilung  entbehrlich  ist.  Andernfalls  sowie auf sein Verlangen ist die Verhandlung zu verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Wer gemäss § 140 Absatz 2 in Abwese nheit verurteilt worden ist, kann,
                            wenn  er  sich  später  stellt  oder  gefasst    wird,  innert  drei  Monaten  beim  erkennenden  Gericht  die  Aufhebung  de  s  Urteils  und  die  Einleitung  einer  neuen Untersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Spätere richterliche Vollzugsentsch  eide werden von Amtes wegen durch  die  Vollzugsbehörden  veranlasst,  sofern    nicht  das  Strafgesetz  ein  Gesuch  des Verurteilten verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  den  Verzicht  auf  späteren  Entscheid  beschliesst  die  Staatsanwalt-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anträge und Gesuche sind bei der ge  mäss § 27 zuständigen Behörde ein-  zureichen,  welche  nötigenfalls  ei  ne  Vernehmlassung  der  Staatsanwalt-  schaft einholt oder eine Untersuchung  veranlasst. Eine Parteiverhandlung  findet in der Regel nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen die Entscheide der Bezirksämt  er ist Einsprache, gegen diejenigen  der Bezirksgerichte und ihrer Ko  mmissionen Beschwer  de zulässig.  Entschuldbare  Abwesenheit  Neues Verfahren  Spätere  Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  D. Besondere Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Privatstrafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Verletzung  des  Fabrikations-  ode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ),  bei  Ehrverletzungen  (Artikel  173  bis  177  StGB)  und  bei  allen  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Stra  ftaten  aus  dem  Gebiet  des  gewerb-  lichen  Rechtsschutzes  (unlauterer  Wettbewerb,  Patent-,  Marken-,  Muster-  und  Modellrecht,  Urheber-  sowie  Sortenschutzrecht)  gilt  mit  Ausnahme  der Zuständigkeit und der nachfolge  nden Einschränkungen das Verfahren  gemäss Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Strafanspruch wird allein vom   Antragsberechtigten geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 Ist der Täter oder bei Ehrverletzung dur ch die Presse der presserechtlich
                            Verantwortliche  nicht  bekannt,  so  ha  t  auf  Gesuch  des  Geschädigten  das  Bezirksamt  ein  Ermittlungsverfahren  zur  Feststellung  des  Täters  einzu-  leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Weisung ist innert Antragsfrist (Artikel 31 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ) dem Gerichts-  präsidenten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist innert dieser Frist eine Weis  ung noch nicht ausgestellt worden, so hat  der  Kläger  zur  Wahrung  der  Antragsfrist  die  Klage  unmittelbar  dem  Ge-  richtspräsidenten  schriftlich  einzureich  en.  Dieser  setzt  ihm  eine  Verwir-  kungsfrist  von  60  Tagen  zur  nachträglichen  Durchführung  des  Vermitt-  lungsverfahrens und der Einreichung der Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 24 und 26 der StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar  Grundsatz  Ermittlungs-  verfahren  Einleitung  der Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 Die Weisung hat zusätzlich zu enthalten:
                            1.     den Strafantrag des Klägers  und den Antrag des Beklagten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   1)    eine kurze Umschreibung der Tat unter Angabe von Zeit und Ort der  Begehung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bei  Ehrverletzungen  die  allfällige  Erklärung  des  Beklagten  über  Rücknahme unwahrer Äusserungen (Artikel 173 Ziffer 4, Artikel 174  Ziffer 3 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    die  allfälligen  privatrechtlichen  Ansprüche  des  Klägers  und  den  Antrag des Beklagten hiezu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die vollständigen Pers  onalien des Beklagten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beweise  über  den  Straftatbesta  nd  werden  auf  Parteiantrag  erhoben.  Wenn  ein  peremtorisch  vorgeladener  Be  klagter  nicht  erscheint,  hat  das  Gericht  über  die  Behauptungen  des  Kl  ägers  gleichwohl  Beweise  zu  erheben. Das Beweisergebnis ist frei zu würdigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  es  für  die  Strafzumessung  e  rforderlich  ist,  kann  das  Gericht  von  Amtes  wegen  Beweisergänzungen  vor  nehmen,  insbesondere  durch  Ein-  holung von Berichten über den Beklagten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  209  Absatz  2  und  §  219  Absatz  6  ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    finden  keine  Anwendung.  Personen,  die  zum  Beweisgegner  in  einer  in  §  210  Absatz  2  ZPO  ge-  nannten Beziehung stehen, dürfen das Zeugnis verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der  Beklagte  ist  bei  Ehrverletzungen  vom  Gericht  auf  den  Entla-  stungsbeweis gemäss Artikel 173 Ziffer 2 StGB   2)   aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 Für Inhalt und Eröffnung des Gerichtsurteils sind die §§ 164 und 166
                            StPO anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vergehen  gegen  die  Ehre,  welc  he  gegenüber  Behörden  und  Amtsper-  sonen   4)  im ordentlichen Strafverfahren zu verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   G   betreffend   die   Abschaffung   des   Beamtenstatus   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Dezember 2000, in Kraft ge  setzt auf den 1. Juni 2004.  Weisung  Beweisverfahren  Urteil  Ehrverletzung  gegenüber  Behörden und  Amtspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zeigt sich nachträglich das Verfahr  en gemäss § 171 als anwendbar, so ist  der Kläger unter Wahrung seines Antragsrechtes hierauf zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Jugendstrafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  das  Verfahren  gegen  Jugend  liche  nachfolgend  nicht  besonders  geregelt  ist,  sind  die  Vorschriften  für  das  ordentliche  Verfahren  sinn-  gemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständigkeit  und  Verfahren  richten  sich,  unter  Vorbehalt  des  Bundes-  rechtes, nach dem Alter des Angesc  huldigten bei Begehung der letzten zu  beurteilenden Tat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die örtliche Zuständigkeit (Ar  tikel 38 des Bundesgesetzes über das  Jugendstrafrecht; JStG   2)  ) ist innerhalb des Kantons   der Aufenthaltsort des  Angeschuldigten  zum  Zeitpunkt  de  r  Eröffnung  des  Verfahrens  mass-  gebend. § 26 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Streitfall  entscheidet  die  Ankl  agekammer  über  die  innerkantonale  Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Jugendanwaltschaft  übt  im  Untersuchungsverfahren  die  Befug-  nisse  aus,  welche  im  ordentliche  n  Verfahren  dem  Untersuchungsrichter  und der Staatsanwaltschaft zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  die  Beurteilung  ihr  obliegt,  be  sitzt  sie  die  richterlichen  Befug-  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jugendstrafsachen  sind  von  Verfahren  gegen  Erwachsene  nach  Mög-  lichkeit zu trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gerichtsverhandlungen  gegen  Juge  ndliche  sind  unter  Vorbehalt  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 39 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Geltungsbereich  Zuständigkeit  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Akteneröffnung  gemäss  § 78  ka  nn  unterbleiben,  wenn  die  Jugend-  anwaltschaft selber urteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  den  A  ngeklagten  von  der  Gerichtsverhand-  lung ausschliessen, soweit dessen An  wesenheit für ihn nachteilig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 1)
                            1    Opfer  und  andere  Geschädigte  si  nd  anzuhören  und  gerichtlich  vorzu-  laden,  soweit  dies  zur  Abklärung  des  Sachverhaltes  oder  ihrer  Zivilfor-  derungen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Einstellungs-   oder   Strafverfügunge  n   der   Jugendanwaltschaft   sowie  gerichtliche Urteile sind ihnen, allenf  alls auszugsweise, auf Verlangen und  unentgeltlich zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Bei  Einvernahmen  von  Jugendlichen  ist  Rücksicht  auf  ihren  Entwick-  lungsstand zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Zeugnisverweigerungsrecht   gemäss   §   90   besteht   nicht   für   die  Abklärung der persönlichen Verhältnisse.  §§ 184 - 185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185a 3)
                            1    Für  die  Anordnung  der  Untersuchungsha  ft  ist  die  Jugendanwaltschaft  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dauert  die  Untersuchungshaft  länge  r  als  einen  Monat,  hat  die  Jugend-  anwaltschaft  dem  Präsidenten  der  Anklagekammer  ein  Gesuch  um  Haft-  verlängerung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die §§  113a bis 113d sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 28. September 1992,  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 21. Juni 2006, in Kr  aft gesetzt auf den 7. Oktober 2006.  Parteirechte  Opfer, andere  Geschädigte  Beweisverfahren  Untersuchungs-  haft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gegen  Strafverfügungen  der  Jugendanw  altschaft  kann  bei  dieser  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 136 Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Sieht die Jugendanwaltschaft von Sc  hutzmassnahmen und Strafen ab, sind  die  Vorschriften  über  die  Einstellung  der  Untersuchung  entsprechend  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188 1)
                            §   189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aus  Billigkeit  kann  von  der  Auflage  von  Gebühren  und  Verfahrens-  kosten ganz oder teilweise abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eltern  des  Angeschuldigten  könne  n  für  die  Kosten  solidarisch  haft-  bar erklärt werden.  §§ 190 - 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192 1)
                            Für  spätere  Entscheide,  welche  da  s  Bundesrecht  der  urteilenden  Behörde  überträgt,  ist  die  Behörde  zuständi  massnahme rechtskräftig verhängt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bussenerhebung durch die Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Polizeiorgane ermächtigen,
                            in  Vertretung  des  Bezirksamtes  und  im  Einverständnis  de  bestimmte geringfügige Übertretunge  n die Strafverfügung zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Busse wird sofort gegen Quittung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einsprache und Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar  Strafverfügung  des Jugend-  anwaltes  Einstellung  Kosten  Spätere  Entscheide  Grundsatz  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahren gegenüber schuldunfähigen Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   194a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Gelangt   der   Untersuchungsrichter   ge  stützt   auf   ein   psychiatrisches  Gutachten  zur  Ansicht,  dass  der  Ange  schuldigte  die  Straftat  im  Zustand  einer  nicht  selbst  verschuldeten  Schuldunfähigkeit  begangen  hat  und  hält  er  eine  Massnahme  nach  Artikel  59,  60  oder  63  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    für  erforderlich,  beschränkt  er  die  Strafuntersuchung  im  Weiteren  auf  die  Prüfung,  ob  der  Straftatbestand   objektiv   und   subjektiv   erfüllt   ist   und   kein   Recht-  fertigungsgrund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  Abschluss  der  Strafunter  suchung  übermittelt  der  Untersuchungs-  richter die Akten samt Schlussbericht der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194b 2)
                            Teilt  die  Staatsanwaltschaft  die  Au  ffassung  des  Untersuchungsrichters,  überweist  sie  eine  Antragsschrift  an  das  zuständige  Gericht,  welche  die  Personalien   des   Angeschuldigten,   de  n   zu   beurteilenden   Sachverhalt,  dessen rechtliche Würdigung und die beantragte Massnahme enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   194c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für das gerichtliche Verfahren  gelten die §§ 144 bis 170 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  der  Angeschuldigte  nicht  ve  rteidigt  ist,  ist  ihm  ein  amtlicher  Verteidiger zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gericht  kann  die  Hauptverh  andlung  in  Abwesenheit  des  Ange-  schuldigten  durchführen,  wenn  eine  Teilnahme  wegen  seines  Zustandes  unmöglich  oder  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  unangebracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194d 2)
                            1    Das  Gericht  stellt  fest,  welche  St  raftatbestände  objektiv  und  subjektiv  erfüllt  sind  und  entscheidet  in  Form  eines  Urteils  über  die  Anordnung  einer Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 311.0  Untersuchung  Antragsschrift  Verfahren  vor Gericht  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gelangt  es  zur  Auffassung,  dass  der  Angeschuldigte  für  die  ihm  zur  Last  gelegte  Straftat  schuldfähig  war  oder  seine  Schuldunfähigkeit  selber  verschuldet hatte, leitet es die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück zur  Ergänzung  der  Untersuchung  durch  den  Untersuchungsrichter  und  zur  Erhebung einer Anklage oder zum  Erlass einer Strafverfügung.  E. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rechtsmittel  stehen  den  Prozessparteien  sowie  weiteren  durch  den  angefochtenen Entscheid unmittelbar Betroffenen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatsanwaltschaft  kann  davon  auch  zugunsten  des  Angeklagten  Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rechtsmittel  sind  schriftlich  im  Doppel  einzulegen  und  zu  unter-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ungenügende  oder  ungehörige  Eingabe  n  sind  zur  Verbesserung  innert  Nachfrist  zurückzuweisen  mit  der  Androhung,  dass  sonst  darauf  nicht  eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rechtsmittelfrist  beträgt  zehn  Tage.  Sie  beginnt  mit  der  Zustellung  des  schriftlich  begründeten  Entscheide  s,  bei  Mitteilung  durch  das  Amts-  blatt mit dessen Erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Verfügungen,  die  nicht  schriftlich  ausgeführt  werden,  beginnt  die  Beschwerdefrist mit der mündlichen Eröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  Zwangsmassnahmen  kann  Besc  hwerde  geführt  werden,  solange  sie   bestehen.   Beschwerden   wegen  solange der Betroffene daran  ein rechtliches Interesse hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar  Legitimation  For  m  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198 Offenkundige Versehen und Widerspr üche, Redaktions- und Rechnungs-
                            fehler  in  Entscheiden  sind  von  Amte  s  wegen  oder  auf  Ersuchen  einer  Partei zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198a 1)
                            Wird  das  Rechtsmittel  zurückgezoge  n,  kann  bei  richterlichen  Behörden  der Präsident den Erledigungsentscheid durch Verfügung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufung  ist  zulässig  gegen  Ur  Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  allein  die  Kostenregelung  a  ngefochten,  so  ist  nur  Beschwerde  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Verfahrensmängel   können   mit   der  Berufung   gerügt   werden.   Das  Verfahren  ist  zu  wiederholen,  wenn  der  Mangel  für  die  Beurteilung  wesentlich und seine Behebung im Beruf  ungsverfahren nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200 2)
                            1     Dem   Opfer   stehen   die   Verfahrensrechte   gemäss   Artikel   8   Absatz   1  litera c des Opferhilfegesetzes   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  Geschädigte  können  hinsich  tlich  ihrer  Zivilansprüche  Berufung  einlegen, sofern der bei Erlass des er  Betrag im Zivilprozess die Berufung zulassen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt   durch   G   vom   18.   Dezembe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss G vom 28. September 1992,  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 312.5  Berichtigungen  Abschreibungs-  verfügungen  Zulässigkeit  Opfer, andere  Geschädigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Andere  Geschädigte  können,  sofern  die  Staatsanwaltschaft  nicht  auch  Berufung einlegt, durch den Obergerich  tspräsidenten verpflichtet werden,  die  Berufungskosten  vorzuschiessen,    verbunden  mit  der  Androhung,  dass  sonst  auf  die  Berufung  nicht  eingetr  eten  werde.  Die  Befreiung  von  der  Vorschusspflicht  und  die  amtliche  Vertretung  gemäss  §  55  Absatz  2  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufung  hemmt  die  Rechtskraft  und  Vollstreckbarkeit  des  ange-  fochtenen Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Obergerichtspräsident  kann  vorsorgliche  Massnahmen  treffen.  Er  entscheidet  insbesondere  über  die  Anordnung  oder  Fortdauer  der  Sicher-  heitshaft und von Beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Berufung ist bei der Bezirksgerichtskanzlei schriftlich zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   der   Berufungseingabe   sind   die   Berufungsanträge   und   allfällige  Beweisergänzungsanträge  zu  stellen.  Werden  keine  bestimmten  Anträge  gestellt, findet § 196 Absatz 2 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Bezirksgerichtskanzlei  stellt  Kopie der Berufungserklärung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bezirksgerichtskanzlei  überweist  die  Berufungserklärung  mit  den  erstinstanzlichen  Akten,  einer  Urteilsausfertigung  und  der  Protokollab-  schrift innert zehn Tagen der Obergerichtskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 1)
                            1   Die Gegenparteien können unter Vorb  ehalt von Absatz 2 nach Mitteilung  der   Berufung   innert   zehn   Tagen   An  schlussberufung   erklären,   wobei  gleichzeitig die Anträge zu stellen sind. Werden keine bestimmten Anträ-  ge gestellt, findet §  196 Absatz 2 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  Geschädigte,  deren  Forder  ungen  von  der  ersten  Instanz  auf  den  Zivilweg verwiesen wurden, haben kein Recht auf Anschlussberufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Anschlussberufung   fällt   dahi  n,   wenn   die   Hauptberufung   nicht  materiell zu beurteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Wirkung  Berufungs-  erklärung  Weiterleitung  Anschluss-  berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  ordentlichen  Berufungsverfahren  eine Parteiverhandlung durch. Die Vo  sind,  soweit  keine  besonderen  Besti  mmungen  gelten,  auf  die  Berufungs-  verhandlung sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  kann  in  geeigne  ten  Fällen  und  im  Einverständnis  mit  den Parteien ausnahmsweise ein schriftliches Verfahren durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206 1)
                            Im  schriftlichen  Berufungsverfahren  setzt  der  Präsident  dem  Berufungs-  kläger  Frist  zur  schriftlichen  Berufungsbegründung  an.  Die  Begründung  wird  den  Gegenparteien  mit  Frista  nsetzung  zur  Berufungsantwort  sowie  zur Begründung einer allfälligen Anschl  ussberufung zugestellt. Anschlies-  send wird Frist zur Beantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207 Bleibt die Berufungspartei zu Be ginn der Verhandlung unentschuldbar aus
                            oder reicht sie keine schriftliche  Berufungsbegründung ein, gilt die Beru-  fung als zurückgezogen. Das Ausbleib  en der Gegenpartei oder das Fehlen  der  Berufungsantwort  hindert  die  Behandlung  der  Berufung  nicht.  Das-  selbe gilt für die Anschlussberufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufungsinstanz  nimmt  von  Am  tes  wegen  oder  auf  Parteiantrag  neue  Beweise  ab  oder  wiederholt  fr  ühere  Beweisabnahmen,  soweit  dies  zur Beurteilung notwendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auch  bei  schriftlichem  Verfahren  kann  die  Berufungsinstanz  zusätzlich  eine mündliche Beweisverhandlung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  Parteien  ist  Gelegenheit  zu  ge  äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hat  der  Angeklagte  allein  oder  hat  die  Staatsanwaltschaft  zu  seinen  Gunsten  die  Berufung  erklärt,  so  darf  das  Urteil  nicht  zuungunsten  des  Angeklagten  abgeändert  werden,  es    sei  denn,  dass  das  Berufungsver-  fahren wesentliche neue Tatsachen zu seinen Lasten ergeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  20.  Dezember  2006,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.  Ordentliches  Verfahren  Schriftliches  Verfahren  Ausbleiben,  Säumnis  Beweis-  erhebungen  Bindung  an Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat die Staatsanwaltschaft Berufung  eingelegt, so kann das angefochtene  Urteil auch zugunsten des Angeklagte  n abgeändert oder aufgehoben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Haben von mehreren Verurteilten nur einzelne die Berufung ergriffen, so  kann das Gericht das Urteil auch  zugunsten der übrigen abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Bestimmungen  sind  für  die  anderen  Rechtsmittel  sinngemäss  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Berufungsurteil  hat  die  volle  oder  teilweise  Gutheissung  oder  Ab-  weisung der Berufung und allenfalls de  r Anschlussberufung festzustellen.  Es  ist  als  neues  Urteil  gemäss  §  164  abzufassen  und  ersetzt  den  ange-  fochtenen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Urteil  ist  den  Parteien  in  vollständiger  schriftlicher  Ausfertigung  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausnahmsweise  kann  die  Strafsache  zur  Neubeurteilung  an  die  Vor-  instanz  oder  zu  weiterer  Untersuchung  an  die  Staatsanwaltschaft  zurück-  gewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  kein  anderes  kantonales  Rechtsmittel  und  keine  Einsprache  zulässig  ist  und  das  Gesetz  die  Anfechtung  nicht  ausdrücklich  aus-  schliesst,  kann  Beschwerde  geführt  we  rden  gegen  das  Verfahren  und  alle  Entscheide  der  Strafverfolgungs-  und  Vollzugsbehörden,  der  Bezirks-  gerichte, ihrer Kommissionen und Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  prozessleitende  Verfügungen  und  Beschlüsse  im  gerichtlichen  Verfahren, insbesondere im Beweisve  rfahren, ist gesonderte Beschwerde-  führung  der  Parteien  ausgeschlosse  n.  Ausgenommen  sind  Entscheide,  welche   den   Ausstand   von   Richtern,   Zwangsmittel   nach   §§   117   ff.,  Ordnungsstrafen sowie die Verweige  rung der notwendigen oder amtlichen  Verteidigung oder Vertretung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Inhalt des Urteils  Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden sind:
                            1.     gegenüber den Untersuchungsrich  tern die Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     gegenüber der Staatsanwalts  chaft die Anklagekammer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    gegenüber strafrichterlichen Entsch  eiden der Jugendanwaltschaft das  Obergericht in Dreierbesetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    gegenüber anderen Entscheiden de  r Jugendanwaltschaft die Anklage-  kammer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   1)    gegenüber  den  Bezirksgericht  en,  ihren  Kommissionen  und  Präsi-  denten das Obergericht in Dreierbesetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    gegenüber Entscheiden des Depart  ementes das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Beschwerde können Geset  zeswidrigkeit oder Unangemessenheit  des  angefochtenen  Entscheides  ode  r  des  Verfahrens  sowie  Rechtsver-  weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entscheide über das Verfahren, die n  ach freiem Ermessen zu treffen sind,  können nur wegen Willkür angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Beschwerdeentscheide der Staatsanwaltschaft ist eine weitere Be-  schwerde an die Anklagekammer nur  wegen Gesetzeswidrigkeit zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214 Die Beschwerde ist mit Antrag und Begründung bei der Beschwerde-
                            instanz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschwerde  hemmt  den  Vollz  ug  der  angefochtenen  Verfügung  nur,  wenn  der  Präsident  der  Beschwerdein  stanz  es  verfügt.  Dieser  kann  vor-  sorgliche Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue  Vorbringen  sind  entsprechend  dem  Berufungsverfahren  gestattet.  Anschlussbeschwerde ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sofern die Beschwerde nicht of  fensichtlich unzulässig oder unbegründet  erscheint,  ist  die  Vernehmlassung  der Gegenpartei einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Zuständigkeit  Beschwerde-  gründe  Einreichung  Wirkung  Verfahren,  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Entscheid  erfolgt  auf  Grund  der  Akten  und  allfälliger  eigener  Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beschwerdeentscheid  hat  die  angefochtene  Verfügung  aufzuheben,  abzuändern oder zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wiederaufnahme des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 Die Wiederaufnahme eines durch Urteil, Strafverfügung oder gericht-
                            lichen  Einstellungsbeschluss  rechtskr  äftig  beendigten  Verfahrens  kann  jederzeit verlangt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    wenn  erhebliche  Tatsachen  ode  r  Beweismittel  glaubhaft  gemacht  werden, die dem Gericht im frühere  n Verfahren nicht bekannt waren  und  die  allein  oder  in  Verbindung  m  it  den  früher  festgestellten  Tat-  sachen  geeignet  sind,  den  Freispru  ch  oder  eine  mildere  Bestrafung  des  Verurteilten  herbeizuführen  oder  die  Verurteilung  eines  Frei-  gesprochenen zu bewirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    wenn  durch  eine  strafbare  Ha  ndlung  auf  das  Ergebnis  des  Straf-  verfahrens eingewirkt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     wenn   seit   Erlass   des   rechtskräftig  en   Urteils   ein   Straferkenntnis  ausgefällt wird, das mit dem früheren unvereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218 1)
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Wiederaufnahme  kann  von  der  Staatsanwaltschaft,  der  Jugend-  anwaltschaft   oder   vom   Verurteilten  verlangt   werden.   Zugunsten   des  Verurteilten  können  nach  dessen  Tod  au  ch  der  Ehegatte,  der  Partner  in  eingetragener  Partnerschaft,  die  Ve  rwandten  in  gerader  Linie  oder  die  Geschwister darum nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Opfer kann die Wiederaufnahme im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1  litera c des Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Voraussetzungen  Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Wiederaufnahmegesuch  ist  unter  genauer  Bezeichnung  der  dafür  geltend   gemachten   Tatsachen   und   Beweismittel   dem   Gericht   einzu-  reichen, welches das fr  ühere Verfahren rechtskräftig beurteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesuch  hemmt  den  Vollzug  Gerichtspräsidenten. Dieser kann vor  sorgliche Massnahmen, insbesondere  vorläufige Freilassung oder Verhaftung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220 Der Gerichtspräsident holt eine Ve zieht die Verfahrensakten bei und kann weitere Erhebungen vornehmen.
                            Er  kann  eine  mündliche  Verhandlung  anordnen.  Der  Entscheid  über  die  Zulassung der Wiederaufnahme ist schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so fällt das Gericht nach der erfor-  derlichen   Ergänzung   des   gerichtliche  n   Verfahrens   und   allenfalls   der  Untersuchung ein neues Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  den  Entscheid  auf  Ablehnung  der  Wiederaufnahme  sowie  gegen  das neue Urteil stehen den Parteien die allgemeinen Rechtsmittel zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  der  früher  Verurteilte  freiges  prochen,  so  hat  die  Anklagekammer  ihm  oder  seinen  Hinterbliebenen  auf  Gesuch  hin  gemäss  §§  65  und  66  eine Entschädigung zuzusprechen.  III. Begnadigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  §§ 222 - 229   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Begnadigung   kann   unter   Be  dingungen   und   Auflagen   gewährt  werden.  Die  Behörde  kann  auf  ihren  Entscheid  bis  zur  Verfolgungs-  verjährung zurückkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Übertretungen  des  kantonale  n  Rechtes  findet  keine  Begnadigung  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  2005,  in    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007.  Gesuch  Zulassung  Neue Beurteilung  Begnadigung,  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Begnadigungsgesuche  sind  an  das  Departement  zuhanden  des  Grossen Rates zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Gesuch  hemmt  den  Vollzug  des  r  echtskräftigen  Urteils  nicht.  Das  Departement  kann  aus  wichtigen  Gr  ünden  den  Vollzug  aufschieben  oder  unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Es macht die erforderlichen Erhe  bungen und überweist das Gesuch der  Justizkommission.  Diese  stellt  bei  Fr  Antrag an den Grossen Rat; bei ande  ren Strafen entscheidet sie selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Im  übrigen  wird  das  Verfahren  durch  Verordnung  des  Grossen  Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  geregelt.  IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231 4)
                            §   232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  hängigen  Strafuntersuchungen  bl  eibt  die  Zuständigkeit  der  Unter-  suchungsrichter  nach  bisherigem  R  echt  bestehen.  Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens   dieses   Gesetzes   beim     Verhörrichteramt   hängigen   Straf-  untersuchungen  werden  dem  kantonale  n  Untersuchungsrichteramt  zuge-  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Straffälle, welche nach bisherig  em Recht vom Kriminalgericht oder von  der Kriminalkammer beurteilt worden sind und die aufgrund eines Rechts-  mittels  einer  Neubeurteilung  bedürfen,  werden  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  dem  Obergericht  zur  Be  urteilung  zugewiesen.  Dasselbe  gilt  bezüglich sämtlicher späteren Entsch  eide gemäss § 27 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wird  bei  Straffällen,  welche  von  de  n  Bezirksgerichten,  Bezirksgericht-  lichen Kommissionen oder Bezirksämtern  beurteilt worden sind, als Folge  eines  Rechtsmittels  eine  Neubeurteil  ung  nach  Inkrafttreten  dieses  Geset-  zes notwendig, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. Das-  selbe gilt für sämtliche späteren Ents
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Für  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttr  etens  dieses  Gesetzes  hängigen  Verfahren bleibt die Zuständigkeit nach bisherigem Recht bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemachte Verfahren werden  zweitinstanzlich  vom  Obergericht  beur  teilt.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233 Dieses Gesetz tritt nach Annahme der Änderung von § 53 Absatz 1 der
                            Verfassung des Kantons T  hurgau vom 16. März 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   durch das Volk auf  einen vom Regierungsrat zu bes  timmenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt   durch   G   vom   18.   Dezembe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  Inkrafttreten