Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                            Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  *  (EGzZGB)  Vom 12. Juni 1994 (Stand 1. Januar 2022)  Vom Volke angenommen am 12.  Juni 1994  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeiner Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1. Allgemein  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bezeichnungen
                            1  Wo dieses Gesetz Begriffe verwendet, die nur das männliche Geschlecht erwäh  -  nen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes  nichts anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtlichen Zu  -  ständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren  auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung  3  )  und der kantonalen Einführungsgesetzgebung  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
                            1)  Am 5. April 1994 vom EJPD genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  B vom 2. November 1992, 545 und 24. Mai 1993, 175; GRP 1992/93, 812; GRP 1993/94,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286 (1. Lesung), 560 (2. Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  320.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
Art. 8 * ...
Art. 9 * ...
Art. 10 * ...
Art. 11 * ...
Art. 12 * ...
                            1.1.2. Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * I. Zuständigkeit
                            1. Der Gemeindepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeindepräsident ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  720, 720a, Entgegennahme der Anzeigen von Sach- und Tierfunden; er  teilt Tierfunde der kantonalen Meldestelle mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art.  721, Anordnung zur Versteigerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art.  38 ZStV  3  )  , Entgegennahme der Mitteilung über die Auffindung eines Fin  -  delkindes; er gibt dem Kind den Familien- und Vornamen und erstattet Anzei  -  ge an das Zivilstandsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Der Gemeindevorstand
                            1  Der Gemeindevorstand ist für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide  auf  Gemeindegebiet   (Art.  699) zuständig.  Gegen die   Anordnung solcher  Verbote  kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindevorstand des Wohnsitzes oder des Heimatortes ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Art.  106  Abs.  1, Klage auf Ungültigkeit der Ehe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Art.  9  Abs.  2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  211.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art.  259  Abs.  2  Ziff.  3, 260a  Abs.  1, Anfechtung einer Anerkennung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Art.  550, amtliches Begehren um Verschollenerklärung gemäss Art.  6  Abs.  3  des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeindevorstand des letzten Wohnsitzes des Beklagten ist zuständige Behör  -  de bei Vaterschaftsklagen gemäss Artikel  261  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am Wohnsitz der  anspruchsberechtigten Person ist für die Inkassohilfe gemäss Artikel  131  Absatz  1  und Artikel  290 zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle ist für die Aufbe  -  wahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen (Art.  504, 505) zustän  -  dig.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle nimmt die Mel  -  dung über Todesfälle von am Wohnort verstorbenen Personen entgegen und teilt sie  unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohn  -  sitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen  Steuerverwaltung zur Kenntnis. Bei der Gemeinde aufbewahrte letztwillige Verfü  -  gungen und Erbverträge sind dem Regionalgericht weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. Die Regierung
                            1  Die Regierung ist in folgenden Fällen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  30  Abs.  1, Bewilligung von Namensänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art.  57  Abs.  3, 78 und 89  Abs.  1, Klage auf Aufhebung einer juristischen Per  -  son;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Art.  106  Abs.  1, Klage auf Ungültigerklärung der Ehe;  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Art.  9  Abs.  2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Art.  882, Überwachung der Auslösung von Gülten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Art.  885, Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Art.  907, Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  69  ff. dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  72  Abs.  1 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit Art.  3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf  die Departemente und Dienststellen, BR  170.340    wird die Befugnis zur Bewilligung von  Namensänderungen an das Amt für  Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Mit Art.  3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf  die Departemente und Dienststellen, BR  170.340   wird die Befugnis zur Klage auf Ungültig  -  erklärung der Ehe an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am 1.  Januar 2009  in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit Art.  3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf  die Departemente und Dienststellen, BR  170.340   wird die Befugnis zur Klage auf Ungültig  -  keit der eingetragenen Partnerschaft an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert;  am 1.  Januar 2009 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Art.  43  Abs.  2  und  3  IPRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,   Bewilligung  zur  Eheschliessung   von   Auslän  -  dern.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung ist berechtigt, Geschäfte der erwähnten Art einzelnen Departemen  -  ten oder Ämtern zur Erledigung zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   Entscheide   der   Regierung   gemäss   Absatz  1  Ziffern  1   und   5–8   kann   die  Berufung   gemäss   Zivilprozessordnung  5  )    an   das   Kantonsgericht   erhoben   werden.  Dasselbe gilt für Entscheide der Departemente, soweit das Bundesrecht nicht eine  andere Instanz vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a * 4. Die kantonale Verwaltung
                            1  Für die sofortige Ausweisung gemäss Artikel  28b  Absatz  4 ist die Kantonspolizei  zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 II. Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege  -  gesetzes  7  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler  Instanzen auf dem Gebiete des Zivilrechtes können mit Berufung gemäss Zivilpro  -  zessordnung  8  )   an das Kantonsgericht weitergezogen werden, wenn nach übergeord  -  netem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht  erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. VERÖFFENTLICHUNGEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1. Öffentliche Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
                            2)  SR  291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit Art.  3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf  die Departemente und Dienststellen, BR  170.340    wird die Befugnis zur Bewilligung zur  Eheschliessung von Ausländern an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht delegiert; am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2009 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Verordnung, BR  170.340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  613.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2. Veröffentlichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 I. Publikationsmittel
                            1  Die durch das ZGB  2  )   und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öf  -  fentlichen   Bekanntmachungen,   Aufforderungen   und   Auskündungen   erfolgen,   wo  durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im  Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskündung eines Fundes von offensichtlich geringem Wert (Art.  720) kann  in anderer angemessener Weise erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnis der zuständigen Behörde zu weiteren angemessenen Publikationen  bleibt vorbehalten, ebenso die im ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   vorgeschriebene Publikation im Schweize  -  rischen Handelsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 II. Wiederholte Publikation
                            1  In den nachfolgenden Fällen muss die Bekanntmachung im Kantonsamtsblatt zwei  -  mal nacheinander erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  36, Aufforderung zu Meldungen im Verschollenheitsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art.  555, Erbenruf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art.  558, Mitteilung eröffneter Verfügungen an Bedachte  mit unbekanntem  Aufenthalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Art.  582, Rechnungsruf bei Aufnahme des öffentlichen Inventars;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Art.  595, Rechnungsruf bei der amtlichen Liquidation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Art.  662, Auskündung bei der ausserordentlichen Ersitzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Art.  43 SchlT, öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung ding  -  licher Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besonderer Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. PERSONENRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1. Zivilstandswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 I. Zivilstandskreise, -ämter
                            1  Die Zivilstandskreise umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Regionen oder Tei  -  le davon und werden von der Regierung im Rahmen des Bundesrechts und nach An  -  hörung der beteiligten Regionen endgültig festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet nach Anhörung der beteiligten Regionen Sitz und Name  der Zivilstandsämter endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar  sind   Personen,   welche   die   Voraussetzungen  des   Bundesrechts   erfüllen  und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * II. Zivilstandsbeamte
                            1  Der   Regionalausschuss   beziehungsweise   die   Präsidentenkonferenz   ernennt   nach  vorgängiger Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbehörde die nötige Anzahl  Zivilstandsbeamte, bezeichnet den Leiter des Amtes und regelt die Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstreckt sich ein Zivilstandskreis über das Gebiet mehrerer Regionen, einigen sich  diese über das Wahlorgan und das Wahlverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar  sind   Personen,   welche   die   Voraussetzungen  des   Bundesrechts   erfüllen  und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b * III. Kosten
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Zivil  -  standsamtes  im   Verhältnis  zur  Einwohnerzahl,   sofern  sie   keine   andere   Regelung  treffen. Als Betriebskosten gelten auch die Kosten für die Benützung der eidgenössi  -  schen Zivilstandsdatenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zeitaufwand für die Überführung grob fehlerhafter Registereintragungen in  das informatisierte Standesregister ist von der Gemeinde des früheren Zivilstands  -  amtes zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c * IV. Aufsichtsbehörde
                            1  Das Departement entscheidet als Aufsichtsbehörde über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art.  47, Disziplinarmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art.  85  Abs.  1 ZStV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Anordnung von Inspektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art.  86  Abs.  1 ZStV, Einschreiten gegen vorschriftswidrige Amtsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Art.  87 ZStV, Entlassung oder Nichtwiederwahl eines Zivilstandsbeamten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Art.  90  Abs.  1 ZStV, Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilstandsbeam  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Art.  91 ZStV, Bestrafung von Verstössen gegen die Meldepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen aufsichtsrechtlichen Befugnisse obliegen dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20d * V. Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide und Verfügungen des Amtes kann beim Departement Beschwer  -  de geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide und Verfügungen des Departementes können mit Berufung gemäss Zi  -  vilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   an das Kantonsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2. Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 I. Aufsichts- und Umwandlungsbehörde *
                            1  Das von der Regierung bezeichnete Amt ist Aufsichts- und Umwandlungsbehörde  für die Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden, mit Ausnahme der Familienstif  -  tungen und der kirchlichen Stiftungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Amt:  *  a)  beaufsichtigt die Stiftungen;  b)  ändert auf Antrag Organisation und Zweck einer Stiftung;  c)  hebt eine Stiftung auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist;  d)  klagt auf Aufhebung einer Stiftung, wenn der Zweck der Stiftung widerrecht  -  lich oder unsittlich geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung erlässt eine Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen  des privaten und des öffentlichen Rechts  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * II. Aufsicht über Personalfürsorgestiftungen
                            1  Für   Personalfürsorgestiftungen   gelten   die   Interkantonale   Vereinbarung   über   die  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  3  )   und das Bundesgesetz über die berufli  -  che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 III. Aufsicht über die landeskirchlichen Stiftungen *
                            1  Die Aufsicht  über die kirchlichen Stiftungen der Landeskirchen wird durch die  landeskirchlichen Organe ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierung steht die Oberaufsicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
Art. 24 2. Disziplinarmassnahmen und Kuratel
                            1  Die Aufsichtsbehörde kann nach Durchführung einer Untersuchung und Anhörung  der Betroffenen je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmass  -  nahmen verhängen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Busse bis 5000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Amtseinstellung bis zur Dauer von sechs Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Amtsentsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  219.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  219.160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das von der Regierung bezeichnete Amt setzt in schwerwiegenden Fällen einen  Regierungskommissär ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * ...
Art. 25a * VI. Rechtsmittel *
                            1  Verfügungen der Aufsichts- und Umwandlungsbehörde  können gestützt auf das  Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  4  )   an das vorgesetzte Departement weiterge  -  zogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide des Departements können mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung  an das Kantonsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 I. Juristische Persönlichkeit
                            1  Juristische  Persönlichkeit  ohne   Eintragung in  das Handelsregister besitzen:   All  -  mend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaften und dergleichen  (Art.  59  Abs.  3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 II. Zwingendes und nachgiebiges Recht
                            1  Alle Rechtsverhältnisse der Genossenschaft werden unter Vorbehalt der Bestim  -  mungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, durch die Statu  -  ten geregelt. Soweit diese keine Vorschriften enthalten, gelten die nachfolgenden  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 III. Organisation
                            1  Die Genossenschaftsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, bildet  das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach  Vorschrift der Statuten, jedenfalls sooft das Interesse der Genossenschaft es erfor  -  dert, überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genossenschaftsversammlung hat von Gesetzes wegen das Recht, den Vor  -  stand jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand hat nach den ihm zustehenden Befugnissen die Angelegenheiten der  Genossenschaft zu besorgen und zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 IV. Abstimmungen
                            1  Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und des Vor  -  standes ist von Gesetzes wegen erforderlich, dass soweit möglich sämtliche Mitglie  -  der zur betreffenden Sitzung geladen wurden. Die Beschlüsse werden, soweit das  Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der Stim  -  menden gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Genossenschaften mit Teilrechten ist für die Beschlüsse der Genossenschafts  -  versammlung   die   Mehrheit   der   vertretenen   Teilrechte   erforderlich.   Jedem   vollen  Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein dem  Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 V. Anfechtung von Beschlüssen
                            1  Jedem Genossenschafter steht von Gesetzes wegen ein Klagerecht gegen Beschlüs  -  se der Genossenschaft zu, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten ver  -  letzt glaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 VI. Verfügung über das Genossenschaftsgut und über die Teilrechte
                            1  Wenn die Mitglieder der Genossenschaft am Genossenschaftsgute Teilrechte ha  -  ben, steht ihnen das Recht zu, über diese frei zu verfügen. Die Statuten haben zu be  -  stimmen, inwieweit Teilrechte in Bruchteile zerlegt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder können keine Teilung des Genossenschaftsgutes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Genossenschaft als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benut  -  zung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusserung des Genossen  -  schaftsgutes zu beschliessen. Zur Veräusserung ist von Gesetzes wegen Zweidrittel  -  mehrheit der Mitglieder beziehungsweise der Teilrechte erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 VII. Grundbuchliche Behandlung der Teilrechte
                            1  Die Teilrechte sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne  von Arti  -  kel  655  Absatz  2  Ziffer  2   gleichgestellt.   Sie   dürfen   von   Gesetzes   wegen   nicht   in  kleinere Bruchteile als einen Viertel geteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veräusserung von Teilrechten und die Begründung von dinglichen Rechten an  ihnen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung ins Grundbuch. Die öffentliche  Beurkundung ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Teilrechte verpfändet, darf die Genossenschaft die Liegenschaft nur mit Be  -  willigung des für das Grundbuchwesen zuständigen Departementes verpfänden. Die  -  se kann insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von  Meliorationen, wie Bodenverbesserungen, Erstellung und Verbesserung von Gebäu  -  den sowie von Wegen, erfolgt. Das Departement kann die Bewilligung an die Ein  -  haltung eines Amortisationsplanes knüpfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anlage und Führung besonderer Teilrechtsverzeichnisse, welche Bestandteil  des Grundbuches sind, wird durch Verordnung  1  )   der Regierung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ob eine Genossenschaft unter diesen Artikel fällt, entscheidet im Streitfall das De  -  partement als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 VIII. Auflösung der Genossenschaft
                            1  Zur Auflösung der Genossenschaft ist von Gesetzes wegen Zweidrittelmehrheit al  -  ler Genossenschafter beziehungsweise aller Teilrechte erforderlich. Das Genossen  -  schaftsvermögen wird an die Genossenschafter verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt diese Teilung nach Teilrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 IX. Subsidiäres Recht
                            1  Die Bestimmungen des ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   sind auf die Genossenschaften des kanto  -  nalen Rechtes subsidiär anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 X. Vorbehalt des öffentlichen Rechts
                            1  Für Genossenschaften, die öffentlichen Zwecken dienen, bleiben das öffentliche  Recht und die Aufsicht des Staates vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. FAMILIENRECHT  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1. Adoption
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 1. Zuständigkeit, Verfahren
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Adoption.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann geeignete Stellen mit Abklärungen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommunale, regionale und kantonale Behörden sowie Dritte sind verpflichtet, die  für   den   Adoptionsentscheid   erforderlichen   Auskünfte   zu   erteilen.   Das   Berufsge  -  heimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach den Bestimmungen  des   Kindes-   und   Erwachsenenschutzrechts,   soweit   das  übergeordnete   Recht   oder  dieses Gesetz nichts anderes vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  217.550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a 2. Kenntnis der Abstammung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde koordiniert das Auskunftsverfahren  über die Personalien der leiblichen Eltern (Art.  268c) und unterstützt das Kind, die  leiblichen Eltern sowie deren Nachkommen auf Wunsch beratend (Art.  268d). Hier  -  zu   führt   die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   eine   Auskunfts-   und   Bera  -  tungsstelle für Herkunftssuche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese kann geeignete Stellen insbesondere mit weiteren Abklärungen, der Bera  -  tung sowie der Kontaktaufnahme und -vermittlung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2. Unterhaltsanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vorschüsse
                            1  Die Wohnsitzgemeinde des unterhaltsberechtigten Kindes richtet Vorschüsse für  dessen  Unterhalt   aus,   wenn  die   Eltern  ihrer  Unterhaltspflicht   nicht   nachkommen  (Art.  293  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3. Kindes- und Erwachsenenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            1. Allgemein  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine kantonale, in der Rechtsan  -  wendung unabhängige Fachbehörde.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt über eine Leitung und min  -  destens fünf regionale Zweigstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Aufgaben *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die ihr im Zivilgesetzbuch und  im   übrigen   Bundesrecht   zugewiesenen   Aufgaben   im   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutz wahr, sofern das kantonale Recht diese Aufgaben nicht an eine  andere Behörde delegiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde obliegen insbesondere folgende wei  -  tere Aufgaben:  *  a)  Beratung der Eltern bei der Ausarbeitung von Unterhaltsverträgen;  b)  Hinterlegung und Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen (Art.  361);  c)  Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen kantonalen Behörde für die inter  -  nationalen   Übereinkommen   in   den   Bereichen   des   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutzes sowie der Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführun  -  gen;  d)  Aufgaben, welche ihr durch das kantonale Recht oder die Regierung zugeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann geeignete Stellen mit der Erfül  -  lung der Aufgaben gemäss Absatz  3  Litera  d beauftragen, insbesondere der Abklä  -  rung der Situation des Kindes und der Familie im Ausland, der Durchführung von  Vermittlungs- und Mediationsverfahren im Ausland sowie der Rückführung eines  Kindes ins Ausland.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 3. Leitung *
                            1  Die Leiterin beziehungsweise der Leiter führt die Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde in personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht und überwacht deren  Geschäftstätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leiterin beziehungsweise dem Leiter obliegen insbesondere folgende Aufga  -  ben:  *  a)  Koordination und Zusammenarbeit;  b)  *  Sicherstellung einer einheitlichen Praxis in der Rechtsanwendung sowie Ein  -  heitlichkeit in den Verfahrensabläufen;  c)  *  ...  d)  Informations- und Erfahrungsaustausch;  e)  Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Departement und deren Umset  -  zung;  f)  *  Budgeterstellung und -kontrolle;  g)  *  Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung der Behörden  -  mitglieder, der Berufsbeistandspersonen und der privaten Beistandspersonen;  h)  *  Qualitätssicherung im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde;  i)  *  Vertretung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Leiterin beziehungsweise der Leiter kann die Aufgaben eines Behördenmit  -  glieds wahrnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 4. Aufsicht
                            1  Die Regierung übt die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der aufsichts  -  rechtlichen Befugnisse Weisungen erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist administrativ dem von der Regie  -  rung bezeichneten Departement unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 5. Sitz
                            1  Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des  bevormundeten Kindes (Art.  25  Abs.  2) und der unter umfassender Beistandschaft  stehenden volljährigen Person (Art.  26) gilt die Gemeinde:  a)  in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder um  -  fassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat oder  b)  in welche sie nach der Errichtung der Vormundschaft oder umfassenden Bei  -  standschaft den Wohnsitz verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 6. Bestand
                            1  Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen je aus:  *  a)  *  einer Zweigstellenleiterin beziehungsweise einem Zweigstellenleiter als Be  -  hördenmitglied;  b)  *  mindestens zwei weiteren Behördenmitgliedern;  c)  *  weiteren Mitarbeitenden des Sekretariats und der unterstützenden Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behördenmitglieder verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche  Eignung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * ...
Art. 45 * ...
Art. 45a * ...
Art. 46 II. Berufsbeistandschaften
                            1. Stellung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Betreiben der Berufsbeistandschaft ist eine regionale Aufgabe. Die Regionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Berufsbeistandschaften   führen   im   Auftrag   der   Kindes-   und   Erwachsenen  -  schutzbehörde die angeordneten Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind zuständig für die Beratung und Unterstützung der privaten Vormundinnen  und Vormunde sowie der privaten Beistandspersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 2. Bestand
                            1  Die Berufsbeistandschaften bestehen in der Regel jeweils aus einer Leiterin bezie  -  hungsweise einem Leiter, den Berufsbeistandspersonen und den Mitarbeitenden des  Sekretariats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionen haben sicherzustellen, dass die für die sach- und zeitgerechte Aufga  -  benerfüllung notwendigen Stellen geschaffen und besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufsichtsbehörde   kann   auf   Antrag   der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbe  -  hörde bei Säumnis der Region auf deren Kosten eine Berufsbeiständin beziehungs  -  weise einen Berufsbeistand ernennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 3. Anstellungsvoraussetzung
                            1  Als Berufsbeiständin beziehungsweise Berufsbeistand kann angestellt werden, wer  über die erforderliche persönliche Eignung und einen anerkannten Abschluss in der  Regel in den Bereichen Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie oder Recht verfügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde vom Erfordernis eines anerkannten Abschlusses abgesehen wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist bei der Anstellung von Berufsbei  -  standspersonen mit beratender Stimme zur Unterstützung beizuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 4. Geschäftsführung
                            1  Die Leiterin beziehungsweise der Leiter führt die Berufsbeistandschaft in personel  -  ler, betrieblicher und fachlicher Hinsicht, überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit  der Berufsbeistandschaft und vertritt diese nach aussen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 III. Führung der Beistandschaften
                            1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berufsbeistandspersonen führen die Beistandschaften, welche die Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Drittperson überträgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Führung der Beistandschaften gelten für den Bereich  des Kindesschutzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50a 2. Aufsicht
                            1  Die Beistandspersonen unterstehen der fachlichen Aufsicht der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde, welche ihnen Weisungen erteilen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50b 3. Ersatzvornahme
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beistandspersonen, die ihren ge  -  setzlichen Pflichten schuldhaft nicht nachkommen, die Kosten der Ersatzvornahme  überbinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50c * 4. Beiträge
                            1  Der Kanton übernimmt für private Beistandspersonen die Sozialversicherungsbei  -  träge für die Führung von Beistandschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 IV. Fürsorgerische Unterbringung
                            1. Ärztliche Unterbringung  a) Anordnung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Befugt zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist:  a)  *  jede im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin bezie  -  hungsweise jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene  Arzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  der Grundversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho  -  therapie;  b)  *  jede Amtsärztin beziehungsweise jeder Amtsarzt;  c)  *  die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt der überwei  -  senden Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Vollzug kann polizeiliche Hilfe beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde und der gesetzlichen Vertretung unverzüglich mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a b) Verlängerung
                            1  Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung  spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Massnahme  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 2. Verlegung in eine andere Einrichtung
                            1  Für die Verlegung in eine andere Einrichtung bedarf es eines neuen Unterbrin  -  gungsentscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit richtet sich nach jener für die Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 3. Entlassung
                            1  Die Einrichtung entscheidet über die Entlassung bei der ärztlichen Unterbringung  bis sechs Wochen sowie in Einzelfällen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde ihr die Entlassungskompetenz übertragen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, hat  die Einrichtung einen begründeten Antrag zu stellen, sobald die Voraussetzungen für  die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 4. Nachbetreuung
                            a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Bedarf kann die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt  mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung  vereinbaren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann die Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag der behandelnden Ärztin bezie  -  hungsweise des behandelnden Arztes oder von Amtes wegen eine geeignete Nach  -  betreuung für höchstens zwölf Monate anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a b) Überwachung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die angeordnete Nachbe  -  treuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   mit   der   Durchführung   der   angeordneten   Nachbetreuung   beauftragte   Person  oder Stelle ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens  nach zwölf Monaten oder gemäss Anweisung Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen die Voraussetzungen für die angeordnete Nachbetreuung nicht mehr vor, ist  dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54b c) Aufhebung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hebt die angeordnete Nachbetreuung  von Amtes wegen oder auf Antrag auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder nicht er  -  reicht werden kann und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachbetreuung fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern  keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 5. Ambulante Massnahmen
                            a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anord  -  nen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder  einen Rückfall zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die betroffene Person insbesondere verpflichten:  a)  regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen  und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten;  b)  sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen;  c)  sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit  verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;  d)  weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a b) Überwachung und Aufhebung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der ambu  -  lanten   Massnahmen   und   überprüft   jährlich,   ob   die   Voraussetzungen   noch   erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hebt sie von Amtes wegen oder auf Antrag auf, wenn ihr Zweck erreicht ist  oder nicht erreicht werden kann und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Bestimmungen über die angeordnete Nachbetreuung anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 V. Verfahren
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten die all  -  gemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und deren Regelungen betreffend  das summarische Verfahren sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht und dieses  Gesetz nichts anderes vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sind nicht öffent  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 2. Rechtshängigkeit
                            1  Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit Einrei  -  chung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen rechtshängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird von Amtes wegen eröffnet, wenn:  a)  eine nicht offensichtlich unbegründete Gefährdungsmeldung eingeht;  b)  konkrete Hinweise auf die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit eines Kindes oder  einer volljährigen Person vorliegen; oder  c)  die Behörde in den vom Zivilgesetzbuch bestimmten Fällen angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eröffnung eines Verfahrens ist der betroffenen Person und deren gesetzlichen  Vertretung mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 3. Verfahrensleitung und Instruktion
                            a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Behördenmitglied leitet und instruiert  das Verfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fallen insbesondere:  a)  Anordnung   von   vorsorglichen   Massnahmen   bei   besonderer   Dringlichkeit  (Art.  445  Abs.  2);  b)  Anordnung einer Vertretung für das Kindes- oder Erwachsenenschutzverfah  -  ren (Art.  314a  bis   und Art.  449a);  c)  Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Erlass von Abschreibungs- und Nichteintretensverfügungen;  e)  *  Anordnung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfah  -  ren (Art.  450c und Art.  450e);  f)  *  Erlass von Vollstreckungsverfügungen (Art.  450g).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a b) Anhörung
                            1  Die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein Behördenmit  -  glied. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann eine geeignete Fachperson damit  beauftragt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einem   schweren   Eingriff   in   die   Persönlichkeitsrechte   erfolgt   die   Anhörung  durch die Kollegialbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der für den Entscheid wesentliche Inhalt ist in einem Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58b c) Vollstreckung der Mitwirkungspflicht
                            1  Verweigern die am Verfahren Beteiligten oder Dritte unberechtigterweise die Mit  -  wirkung, kann das instruierende Behördenmitglied die zwangsweise Durchsetzung  der Mitwirkungspflicht anordnen. Zulässig sind insbesondere:  *  a)  die persönliche Vorführung;  b)  *  die Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt;  c)  die Herausgabe oder Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Ver  -  mögenswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die zwangsweise Durchsetzung kann polizeiliche Hilfe beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen,   die   unberechtigterweise   die   Mitwirkungspflicht   verletzen,   haben   die  durch die zwangsweise Durchsetzung verursachten Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 4. Entscheid
                            a) Kollegialbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit keine Einzelzuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a b) Einzelzuständigkeit im Kindes- und Erwachsenenschutz *
                            1  In die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördenmitglieds fallen:  *  a)  *  Ernennung der Beistandsperson (Art.  306  Abs.  2, Art.  400, Art.  401, Art.  402  und Art.  403), Entscheid über einen Beistandswechsel aufgrund der Beendi  -  gung   des   Arbeitsverhältnisses   als   Berufsbeistandsperson   (Art.  421  Ziff.  3)  oder auf Begehren der Beistandsperson (Art.  422);  b)  *  Bewilligung und Entscheid über Anlage und Aufbewahrung des Vermögens  (Art.  408  Abs.  3);  c)  *  Genehmigung   der   Schlussrechnung   und   des   Schlussberichts   sowie   Entbin  -  dung von der Pflicht zur Erstellung eines Schlussberichts und einer Schluss  -  rechnung   bei   Beendigung   des   Arbeitsverhältnisses   der   Beistandsperson  (Art.  425);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen  Wohnsitzes (Art.  442  Abs.  5 und Art.  444);  e)  *  Festsetzung der Entschädigung der Beistandsperson (Art.  404  Abs.  2) und der  beauftragten Person (Art.  366, Art.  392  Ziff.  2 und Art.  307);  f)  *  Entscheide über die Höhe der Verfahrenskosten und deren Überbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59b c) Einzelzuständigkeit im Kindesschutz
                            1  Im Kindesschutzverfahren fallen in die Einzelzuständigkeit des instruierenden Be  -  hördenmitglieds:  *  a)  *  Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim zuständigen Ge  -  richt (Art.  134  Abs.  1);  b)  *  Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern oder  dem   Tod   eines   Elternteils   sowie   Genehmigung   von   Unterhaltsverträgen  (Art.  134  Abs.  3   und   Abs.  4,   Art.  179  Abs.  1,   Art.  287,   Art.  298d   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 315b Abs. 2);
                            c)  *  Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nicht  -  streitigen   Fällen   ohne   Änderung  der  elterlichen   Sorge   oder   des   Unterhalts  (Art.  134  Abs.  4, Art.  179  1 und Art.  298d);  d)  Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder  Trennungsverfahren (Art.  146  Abs.  2  Ziff.  2, Art.  299  Abs.  2  lit.  b ZPO);  e)  *  Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art.  265  Abs.  2);  f)  *  ...  g)  Übertragung   der   gemeinsamen   elterlichen   Sorge   auf   gemeinsamen   Antrag  (Art.  298a  Abs.  1);  h)  *  Ernennung der Beistandsperson zur Vaterschaftsabklärung und Regelung des  Unterhalts (Art.  308  Abs.  2);  i)  Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung  und     Berichterstattung     über     das     Kindesvermögen     (Art.  318  Abs.  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 322 Abs. 2);
                            j)  Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art.  320  Abs.  2);  k)  *  Anordnung   einer   Vertretungsbeistandschaft   für   das   ungeborene   Kind   zur  Wahrnehmung erbrechtlicher Ansprüche (Art.  544  Abs.  1  bis  );  l)  *  Ernennung   einer   Vormundin   beziehungsweise   eines   Vormunds   oder   einer  Beistandsperson     auf     gerichtliche     Anordnung     (Art.  298  Abs.  3     und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 315a Abs. 1);
                            m)  *  Ernennung einer Vormundin beziehungsweise eines Vormunds für ein Kind,  das nicht unter elterlicher Sorge steht (Art.  327a).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59c d) Einzelzuständigkeit im Erwachsenenschutz
                            1  Im Erwachsenenschutzverfahren fallen in die Einzelzuständigkeit des instruieren  -  den Behördenmitglieds:  *  a)  *  ...  b)  Festlegung   der   Entschädigung   bei   fehlender   Regelung   im   Vorsorgeauftrag  (Art.  366);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...  d)  Festlegung   der   Vertretungsberechtigung   bei   medizinischen   Massnahmen  (Art.  381, Art.  382  Abs.  3);  e)  *  Aufnahme eines Inventars sowie Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen  Inventars (Art.  405  Abs.  2 und Abs.  3).  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 5. Gerichtliche Beschwerdeinstanz
                            1  Das Kantonsgericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischenentscheide   der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   können   innert  zehn Tagen seit ihrer Mitteilung beim Kantonsgericht angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht ist an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sach  -  verhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für gesetzliche und behördlich angeordnete Fristen gilt kein Fristenstillstand. Die  Parteien sind darauf hinzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss,  soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 VI. Gemeinsame Bestimmungen
                            1. Kantonale Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Pflege, Bildung, Erziehung, Betreuung,  Sozialberatung   und   Religion,   die   in   Ausübung   ihres   Berufes   von   einer   akuten  Fremd- oder Eigengefährdung eines Kindes oder einer erwachsenen Person Kenntnis  erhalten, sind zur Meldung dieser Gefährdung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer im Besitz einer Patientenverfügung ist, hat diese der behandelnden Ärztin be  -  ziehungsweise dem behandelnden Arzt zu melden, sofern er von der Urteilsunfähig  -  keit der verfügenden Person Kenntnis erhält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 2. Mitteilungen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt Entscheide den Behörden mit,  die  zur Erfüllung ihrer gesetzlichen  Aufgaben Kenntnis von der Anordnung und  Aufhebung einer Beistandschaft oder Vormundschaft sowie der Regelung der elterli  -  chen Sorge haben müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide in Kinderbelangen sind dem Kind nach den Bestimmungen der Zivil  -  prozessordnung über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten mitzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 3. Kosten
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden Kosten  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr,  die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern,  dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten  verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird in der Regel  keine Parteientschädigung zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen richtet sich die Erhebung von Verfahrenskosten nach der Gesetzge  -  bung über die Zivilrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63a b) Kindesschutzmassnahmen *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  von  ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen  trägt  die  Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes, soweit nicht Dritte  zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde   unterstützte   Empfehlung   einer   anderen   Fachbehörde   im  Kindesschutz vorliegt. Streitet eine Gemeinde die Zuständigkeit für die Übernahme  der Kosten ab, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese bevorschus  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten von Kindesschutz  -  massnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe de  -  finierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag. Sind sie dazu  wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf,  welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge  zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Prozent der Kosten der stationären Kindesschutzmassnahmen kann die Gemein  -  de beim Kanton zulasten des von ihm geführten interkommunalen Pools zurückfor  -  dern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  80 Prozent der geleisteten Elternbeiträge für die Kosten von stationären Kindes  -  schutzmassnahmen sind von der Gemeinde an den Kanton zugunsten des interkom  -  munalen Pools weiter zu leiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  -  satz  6 werden im Folgejahr auf die Gemeinden im Verhältnis der ständigen Wohn  -  bevölkerung verteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63a bis
                            *  c) Erwachsenenschutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten von ambulanten und stationären Erwachsenenschutzmassnahmen sind  von der betroffenen Person zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtli  -  che Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streiten Krankenversicherer oder Gemeinden die Zuständigkeit für die Übernahme  der Kosten der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung ab, werden die  -  se vom Kanton bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63a ter * d) Kostentragung bei Wohnsitzwechsel
                            1  Bei Wohnsitzwechsel der betroffenen Person während einer Massnahme sind die  Kosten von Kindesschutzmassnahmen und die subsidiär vom Gemeinwesen zu tra  -  genden   Kosten  von   Erwachsenenschutzmassnahmen  von   den  Gemeinden  anteils  -  mässig nach Massgabe der Dauer des Wohnsitzes der betroffenen Person in den je  -  weiligen Gemeinden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63b * e) Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen *
                            1  Die Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen, die im Verfahren  der fürsorgerischen Unterbringung anfallen und nicht Teil der Gerichtsverfahrens  -  kosten sind oder von den Krankenversicherern getragen werden, sind von der Person  zu tragen, auf die sich das Verfahren bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Uneinbringliche Kosten sind von der Wohnsitzgemeinde zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 4. Archivierung
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Akten werden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beziehungs  -  weise bei Gerichtsverfahren vom Gericht archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beistandspersonen sind verpflichtet, sämtliche Akten nach Ende der Vormund  -  schaft oder Beistandschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geordnet zu  übergeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a b) Akteneinsicht
                            1  Über   die   Akteneinsicht   bei   abgeschlossenen   Verfahren   entscheidet   die   Instanz,  welche die Akten aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend ge  -  macht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide   über   die   Akteneinsicht   können   schriftlich   innert   30   Tagen   mit   Be  -  schwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 5. Verantwortlichkeit
                            1  Der Rückgriff auf die Person, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig ver  -  ursacht hat, erfolgt nach dem Gesetz über die Staatshaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 6. Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Regierung regelt in einer Verordnung die Einzelheiten insbesondere über:  a)  *  Organisation sowie geografische Einzugsgebiete der Zweigstellen;  b)  Führung der Beistandschaften;  c)  fürsorgerische Unterbringung;  d)  *  Verfahrens- und Massnahmekosten, namentlich Gebühren sowie Entschädi  -  gung und Spesenersatz der Beistandspersonen;  e)  *  Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. ERBRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1. Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 I. Erbrecht des Gemeinwesens
                            1. Erbanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hinterlässt der Erblasser keine Erben (Art.  466), fällt die Erbschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  je zur Hälfte an die Wohn- und an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser  im Kanton heimatberechtigt und wohnhaft war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ganz an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser im Kanton heimatberech  -  tigt, aber im Ausland wohnhaft war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zur Hälfte an die Wohngemeinde und zur Hälfte an den Kanton, wenn der  Erblasser im Kanton wohnhaft, aber nicht heimatberechtigt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  War der Erblasser Bürger mehrerer bündnerischer Gemeinden, ist der Anteil, der  auf die Heimatgemeinde entfällt, zwischen ihnen zu teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erbschaft ist zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 2. Rechnungsruf
                            1  Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, finden die Bestimmungen dieses Geset  -  zes über das öffentliche Inventar auf den Rechnungsruf (Art.  592) sinngemässe An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * II. Hinterlegung und Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und
                            Erbverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden sind  verpflichtet,   letztwillige   Verfügungen und  Erbverträge  zur  Aufbewahrung entgegenzunehmen, wenn der Erblasser in der Gemeinde wohnt oder  bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz dort seine Heimatangehörigkeit gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Absatz 3 hat.
                            2  Dem Hinterleger ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen, worin darauf hin  -  zuweisen ist, dass er bei Wegzug aus der Gemeinde die Hinterlegung bei der neuen  zuständigen Stelle zu veranlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 2. Aufbewahrung
                            1  Die Gemeinden haben die für die sichere Aufbewahrung von letztwilligen Verfü  -  gungen und Erbverträgen erforderlichen Vorkehren zu treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ein- und Ausgänge ist ein besonderes Verzeichnis zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sind zu registrieren sowie in gut  verschlossenem Umschlag an einem sicheren und für Unbefugte nicht zugänglichen  Orte aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 3. Aushändigung
                            1  Hinterlegte letztwillige Verfügungen dürfen, solange der Testator lebt, nur an ihn  oder an eine von ihm bevollmächtigte Person herausgegeben werden. Die Herausga  -  be richtet sich im weiteren nach Artikel  509 und 510.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erbverträge werden den Vertragsparteien nur ausgehändigt, wenn eine schriftliche  Übereinkunft gemäss Artikel  513  Absatz  1 hinterlegt wird oder sämtliche Vertrags  -  parteien es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * 4. Eröffnung
                            1  Wer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag hat, ist ver  -  pflichtet, diese an den zuständigen Einzelrichter am Regionalgericht zur Eröffnung  weiterzuleiten, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Erblasser gestorben, sind die bekannten Erben zur Eröffnung der letztwilli  -  gen Verfügung oder des Erbvertrages vor das Regionalgericht zu laden. Die Eröff  -  nung ist im Register vorzumerken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 III. Örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme mündlicher Verfü -
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   mündliche   letztwillige   Verfügung   gemäss   Artikel  506   und   507   können   die  Zeugen bei jedem Einzelrichter am Regionalgericht niederlegen oder zu Protokoll  geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Erklärung  das darüber aufgenommene Protokoll der für die Aufbewahrung oder Eröffnung zu  -  ständigen Instanz der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung oder zur  Eröffnung zu übergeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2. Erbgang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 I. Sicherungsmassregeln
                            1. Siegelung der Erbschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn nicht alle Erben bekannt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn die bekannten Erben nicht alle anwesend, vertreten oder handlungsfähig  sind und die Siegelung nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn ein Erbe ein öffentliches Inventar verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  wenn ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen von Absatz  1  Ziffern  1 und 2 dieses Artikels sind zu sofortiger An  -  zeige an den Einzelrichter am Regionalgericht die Erben, die Hausgenossen des Erb  -  lassers und der Vorstand seiner Wohngemeinde verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Siegelung erfolgt durch den Einzelrichter am Regionalgericht oder einen ande  -  ren Angestellten des Regionalgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 2. Sicherungsinventar
                            1  Das Sicherungsinventar (Art.  553) wird vom Einzelrichter am Regionalgericht, ei  -  nem Aktuar des Regionalgerichts oder einem durch den Einzelrichter am Regional  -  gericht bezeichneten Notar aufgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inventar soll in einem möglichst vollständigen Verzeichnis die Vermögens  -  werte und die Schulden des Erblassers enthalten sowie die Bücher und Urkunden  aufführen, die Aufschluss über die Erbschaft geben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aktiven und Passiven können geschätzt werden, wobei Sachverständige beige  -  zogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die im Sicherungsinventar enthaltenen Angaben sind für die Erbteilung nicht end  -  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 II. Öffentliches Inventar
                            1. Ernennung und Aufgabe des Erbschaftsverwalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einzelrichter am Regionalgericht ernennt einen Erbschaftsverwalter, der die  Rechte und Pflichten eines Beistandes hat (Art.  408  Abs.  1 und 2).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erbschaftsverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung nach Arti  -  kel  588 zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 2. Aufnahme des Inventars
                            1  Der vom Einzelrichter am Regionalgericht beauftragte Notar entsiegelt die Erb  -  schaft und errichtet möglichst rasch zusammen mit dem Erbschaftsverwalter das In  -  ventar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke können durch die amtliche Schätzungskommission, andere Vermö  -  genswerte, soweit nötig, durch Sachverständige geschätzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen Zweifel, ob Vermögenswerte zum Nachlass gehören, werden sie gleich  -  wohl geschätzt und mit einem entsprechenden Hinweis in das Inventar aufgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 3. Verwaltung der Erbschaft
                            1  Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, Bargeld und Wertpapie  -  re sind nach ihrer Aufnahme ins Inventar in sichere Verwahrung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht  oder mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, kann der Erbschaftsverwalter ver  -  steigern oder so gut wie möglich veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundstücke können nur mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 4. Fortführung des Geschäftes
                            1  Der Erbschaftsverwalter hat dafür zu sorgen, dass das Geschäft des Erblassers im  Interesse der Erben und der Gläubiger fortgeführt wird, wenn eine Unterbrechung  des Geschäftes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligt der Einzelrichter am Regionalgericht die Fortsetzung des Geschäftes des  Erblassers durch einen Miterben, so entscheidet er auch über allfällige Sicherstel  -  lungsbegehren der Miterben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 5. Rechnungsruf
                            1  Der Rechnungsruf (Art.  Kantonsamtsblatt, am letzten Wohnsitz des Erblassers und, sofern es notwendig er  -  scheint, in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist zur Anmeldung der Forderungen ist auf mindestens einen Monat, vom  Tage   der   ersten   Publikation   im   Kantonsamtsblatt   an   gerechnet,   anzusetzen.   Die  Gläubiger sind in der Auskündung auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedem Gläubiger ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheini  -  gung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 * 6. Abschluss des Inventars und Frist für die Erklärung der Erben
                            1  Der Einzelrichter am Regionalgericht stellt den Abschluss der Inventaraufnahme  fest und teilt diese Verfügung den Erben schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung be  -  ginnt die Frist für die Erklärung nach Artikel  588.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fristverlängerungen des Einzelrichters am Regionalgericht nach Artikel  587 kom  -  men den säumigen Gläubigern nicht zugute.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 III. Gebührentarif
                            1  Die Regierung regelt durch Verordnung  1  )   die Gebühren für amtliche Mitwirkungen  in Erbschaftssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 * IV. Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker
                            1  Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker unterstehen der Aufsicht des Einzel  -  richters am Regionalgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erbschaftsverwalter ist verpflichtet, die Beendigung seiner Tätigkeit dem Ein  -  zelrichter am Regionalgericht mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3. Teilung der Erbschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 I. Anrechnungswert von Grundstücken
                            1  Können sich die Erben über den Anrechnungswert von Grundstücken in Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 618 nicht einigen, ist der Einzelrichter am Regionalgericht für die Ernen -
                            nung der Sachverständigen zuständig; er beauftragt in der Regel die amtliche Schät  -  zungskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 * ...
                            2.4. SACHENRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1. Bestandteil und Zugehör
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 I. Bestandteil
                            1  Bestandteile einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel  642,  solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die in Wand eingelassenen Schränke und Spiegel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung  gebrachten Ofen und Herde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Türen und Fensterläden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die mit einem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen wie Maschinen,  Triebwerke,   Aufzüge,   Röhrenleitungen,   elektrische   Leitungen,   sanitäre   und  Heizungsanlagen, Kessel, Brunnen, Jauchekasten und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  219.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 II. Zugehör
                            1  Zugehör einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel  644, so  -  lange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die zu einem Gebäude gehörenden Schlüssel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Vorfenster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bewegliche Bade- und Wascheinrichtungen, Öfen und Herde, sofern nicht die  für die Benutzung der Wohnungen nach dem Ortsgebrauch erforderlichen, mit  dem   Gebäude   fest   verbundenen   entsprechenden   Einrichtungen   vorhanden  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Fasslager, Gestelle und dergleichen sowie die Löschgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2. Zerstückelungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 I. Grösse der Parzelle
                            1  Die Zerstückelung von Waldgrundstücken in kleinere Parzellen als 50 Aren und  von anderen Grundstücken, soweit das Bundesrecht keine andere Regelung vorsieht,  in kleinere Parzellen als 12 Aren ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hof- und Bauplätze, Gärten, Baum- und Pflanzgärten sowie Weinberge fallen, so  -  weit das Bundesrecht keine anderen Regelungen vorsieht, nicht unter dieses Zer  -  stückelungsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Güterzusammenlegungsverfahren zugeteilte Grundstücke dürfen nicht wieder  aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft  1  )    kann Ausnahmen bewilli  -  gen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Für die Bewilligung zur Teilung von Wald ist  das  Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kauf-,   Tausch-   und   Teilungsverträge   sowie   Parzellierungsanträge,   welche   dem  Zerstückelungsverbot widersprechen, sind, wenn keine Ausnahmebewilligung vor  -  liegt, ungültig und dürfen nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3. Nachbarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 * ...
Art. 90 * ...
Art. 91 * ...
Art. 92 * ...
                            1)  Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 * ...
Art. 94 * ...
Art. 95 * ...
Art. 96 VIII. Pflanzen
                            1. Grenzabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, ausser gegenüber Waldgrund  -  stücken, folgende Abstände von der Grenze einzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  6  m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie  Nussbäume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  4  m für hochstämmige Obstbäume mit Ausnahme der Nussbäume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  2  m für Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  0,50  m für kleinere Gartenbäume und Sträucher, die auf eine Höhe von 3  m  zurückgeschnitten werden; der Nachbar kann verlangen, dass sie alljährlich im  Herbst in dieser Weise beschnitten werden; dieser Anspruch unterliegt keiner  Verjährung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  0,30  m für Reben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, erhöhen sich diese Abstände, ausge  -  nommen für Reben, um die Hälfte ihres Masses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Recht   auf   Einsprache   gegen   Verletzung   der   Abstandsvorschriften   verjährt  nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet. Die Bestimmungen dieses Arti  -  kels gelten sinngemäss für wildwachsende Bäume und Sträucher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 2. Schadenersatz wegen Entzug von Licht und Sonne
                            1  Entziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen mit Einschluss der  Nussbäume gehören, einem Gebäude in dem Masse Licht oder Sonne, dass sein Ge  -  brauchswert bedeutend vermindert wird, hat der Gebäudeeigentümer das Recht, je  -  derzeit ihre Entfernung zu verlangen. Dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenz  -  abstand  gemäss  Artikel   96  dieses  Gesetzes  gewahrt   ist,   sofern  das  Interesse   des  Eigentümers der Bäume an deren Erhaltung von ungleich geringerer Bedeutung ist  als der entstandene Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand von der Umfassungs  -  wand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt, oder wenn ihre Erhal  -  tung im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 IX. Brandmauern
                            1. Erstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei geschlossener Bauweise sind bei der Erstellung von Hochbauten Brandmauern  zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können in der Weise auf die Grenze gestellt werden, dass sie zur Hälfte auf den  Boden des Nachbarn zu stehen kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baut der Nachbar unter Mitbenutzung der Brandmauern, hat er sich in sie durch  Leistung eines Beitrages einzukaufen. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte der Er  -  stellungskosten, kann aber bei geringerer Beanspruchung der Mauer entsprechend  reduziert werden. Die Mauer geht dadurch ins Miteigentum der beiden Nachbarn  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schon bestehende Brandmauern kann der Nachbar für seinen Bau mitbenutzen,  wenn sie an der Grenze stehen. Ausser dem Beitrag an die Erstellungskosten hat er  die Hälfte des Wertes des Bodenstreifens, auf dem die Mauer steht, zu bezahlen, wo  -  durch er Miteigentümer der Mauer wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 2. Bauliche Veränderungen und Unterhalt
                            1  Jeder der beiden Miteigentümer hat das Recht, die Brandmauer in den Schranken  des Gesetzes auf eigene Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzufüh  -  ren. Baut der Nachbar an das neue erstellte Mauerwerk an, hat er den entsprechen  -  den Kostenbeitrag gemäss Artikel  98  Absatz  3 dieses Gesetzes zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Neu- oder Umbau dies verlangt, ist der Bauende berechtigt, die beste  -  hende Brandmauer abzutragen und durch eine neue zu ersetzen. Er hat die Kosten  allein zu tragen und den gegebenenfalls für vermehrte Mauerdicke benötigten Boden  auf seinem Grundstück zu nehmen. Dem Nachbarn hat er den durch die Baute verur  -  sachten Schaden zu ersetzen. War die Mauer schadhaft oder entsprach sie den ge  -  setzlichen Vorschriften nicht, hat der Nachbar einen verhältnismässigen Beitrag an  die Kosten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von keiner Seite dürfen an der Brandmauer bauliche Veränderungen vorgenom  -  men werden, welche sie in ihrer Funktion beeinträchtigen; insbesondere dürfen in  die Brandmauer keine Balken, Schränke oder andere Vertiefungen eingelassen wer  -  den, die weiter als bis auf 5  cm an die Mittellinie der Mauer heranreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   übrigen   ist   für   die   Unterhaltspflicht   gemeinschaftlicher   Brandmauern   Arti  -  kel  698 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 X. Stützmauern
                            1  Stützmauern zur Erhaltung des gewachsenen Bodens gehören dem Eigentümer des  Grundstücks, auf welchem sie errichtet worden sind, und sind von ihm zu unterhal  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Stützmauer auf der Grenze errichtet worden, gilt sie als Bestandteil des  Grundstückes, dessen Eigentümer sie erstellt hat, sofern nicht eine andere Regelung  getroffen wurde. Kann weder nachgewiesen noch mit Sicherheit aus der Funktion  der Stützmauer geschlossen werden, von welchem Grundeigentümer sie erstellt wur  -  de, wird vermutet, dass sie im Miteigentum der Nachbarn stehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  der  Nachbar,   dem   kein  Miteigentum   an  der  Stützmauer  an  oder  auf  der  Grenze zusteht, nach deren Erstellung bauliche Veränderungen trifft, welche für ihn  die   nachbarrechtliche   Pflicht  zur  Erstellung  einer Stützmauer  begründen  würden,  kann   von   ihm   die   Erwerbung   des   Miteigentums   an   der   bestehenden   Stützmauer  durch   Einkauf   verlangt   werden.   Artikel  98  Absätze  3   bzw.   4   dieses   Gesetzes   ist  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für gemeinschaftliche Stützmauern gelten mit Bezug auf die Unterhaltspflicht und  bauliche Veränderungen die gleichen Grundsätze wie für die Brandmauern (Art.  99  dieses Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 XI. Einfriedung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einfriedungen sowie Bäume auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel  als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird vermutet, dass Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grundstücke zu  diesen gehören, sofern das anstossende Grundstück nicht auch ein Einfang ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wäl  -  der   und   Allmenden   abschliessen,   wird   vermutet,   dass   sie   dem   eingeschlossenen  Grundstück gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 XII. Rain und Graben
                            1  Wenn ein Rain oder ein Graben zwei Grundstücke trennt, wird die Mitte des Rains  oder Grabens als Grenze vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 XIII. Benützung fremden Bodens
                            1  Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grund  -  stückes zu dulden, wenn dies unumgänglich ist, um eine Einfriedung, ein Gebäude  oder andere bauliche Anlagen an der Grenze zu errichten, auszubessern oder wieder  -  herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf vollen Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 XIV. Tret- und Streckrecht
                            1  Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat das Tret- und Streckrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Pflügen auf der Längsseite seines  Ackers mit der Hälfte des Gespannes und des Fahrzeuges auf dem anstossenden  Grundstück zu fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Streckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ackers mit  dem Gespann bis 4  m weit auf das anstossende Grundstück zu fahren und dort den  Pflug zu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur   Ausübung   des   Tret-   und   Streckrechtes   dürfen   Weidzäune   entfernt   werden,  müssen aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig hergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Recht   darf   nicht   ausgeübt   werden,   wenn   das   angrenzende   Grundstück   be  -  pflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist. Ist es noch nicht abgeerntet und ist der  Besitzer mit der Ernte erheblich im Rückstand, kann ihm der Gemeindevorstand auf  Ersuchen eine angemessene Frist für die Vornahme der Ernte setzen. Hält er diese  Frist nicht ein, hat der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen zur Aus  -  übung des Tret- und Streckrechtes anzuordnen. Vorbehalten bleiben die Strafbestim  -  mungen der Gemeinde-Flurverordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wer das Tret- und Streckrecht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels  ausübt, hat den verursachten Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 XV. Riesen
                            1  Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des dort geschlagenen Holzes ist ge  -  gen   volle   Entschädigung   berechtigt,   von   den   Eigentümern   der   tiefer   gelegenen  Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes nötigenfalls durch Rie  -  sen zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Riesen soll, wenn tunlich, im Winter und unter grösster Schonung der tiefer  gelegenen Grundstücke geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 XVI. Feld- und Waldwege
                            1  Wenn die beteiligten Grundeigentümer die Anlage eines Feld- und Waldweges mit  Mehrheit nach Personen und nach der am Unternehmen beteiligten Bodenfläche be  -  schliessen, ist jeder von ihnen verpflichtet, den dafür benötigten Boden gegen Ent  -  schädigung zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Abtretung des Eigentums zur  Bildung eines besonderen, auszumarchenden Weggrundstückes oder durch Begrün  -  dung einer Wegdienstbarkeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechtigung am neu erstellten Weg steht den Grundeigentümern nach den Be  -  stimmungen über das Miteigentum zu und ist mit dem Eigentum an den Grund  -  stücken,  mit   welchen  die  Eigentümer  am  Bau beteiligt   sind,   verbunden.   Weitere  Grundeigentümer können die Mitberechtigung nachträglich durch Einkauf erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 XVII. Winterweg
                            1  Die üblichen Winterwege sollen, entgegenstehende Übungen oder Verträge vorbe  -  halten, in der Regel nur bei Schlittbahn oder gefrorenem Boden benutzt werden.  Wenn Dringlichkeit vorliegt und ein anderer geeigneter Weg nicht vorhanden ist,  kann  ausnahmsweise   von  Mitte   Februar  bis  1.  März   auch  über  schneefreien  und  nicht gefrorenen Boden gefahren werden. Entsteht dadurch dem Grundeigentümer  ein wesentlicher Schaden, muss er ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.4. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 I. Öffentliche Vermessungszeichen
                            1  Die   Grundeigentümer   sind   verpflichtet,   auf   ihren   Grundstücken   oder   an   deren  Grenzen öffentliche Vermessungszeichen zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Anstände betreffend Kulturschaden werden endgültig durch die amtli  -  chen Schätzer beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 II. Privatrechtliches Vermarchungsverfahren
                            1  Jeder   Grundeigentümer   ist   verpflichtet,   auf   das   Begehren   seines   Nachbarn   zur  Festsetzung einer ungewissen Grenze oder bei der Anbringung von Grenzzeichen  mitzuwirken (Art.  669).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erwahrung bestehender Grenzzeichen und Grenzlinien sowie zur Neuvermar  -  chung kann von jedem Grundeigentümer die Mitwirkung des Einzelrichters am Re  -  gionalgericht verlangt werden. Dieser hat alle beteiligten Grenznachbarn sowie bei  Bedarf einen Geometer zur Augenscheinverhandlung zu laden. Er hat ein Protokoll  aufzunehmen und darin insbesondere das Ergebnis der Verhandlung niederzulegen.  Das Protokoll ist von ihm und den Teilnehmern an der Verhandlung zu unterzeich  -  nen. Die in dieser Weise festgelegte Grenzbestimmung ist für alle gehörig geladenen  Beteiligten vorbehältlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit verbindlich, auch für  diejenigen, die der Vorladung ohne genügenden Grund nicht Folge geleistet haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 III. Vermarchung bei der Grundbuchvermessung
                            1  Für die Vermarchung und Grenzbereinigung in der Grundbuchvermessung sind die  eidgenössischen und kantonalen Vorschriften massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 IV. Öffentliche Archive *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann auf dem Verordnungswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   die Verwaltung öffentlicher Ar  -  chive regeln. Sie ist befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die Archive von Gemein  -  den, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Institutionen der Forschung zugäng  -  lich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  490.150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.5. Brunnen, Quellen und Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 I. Benutzung fremder Brunnen
                            1  Wenn im Winter oder bei sehr trockener Witterung die öffentlichen oder Privat  -  brunnen an Wassermangel leiden, ist jedermann berechtigt, den nächsten Brunnen  für die Haushaltungsbedürfnisse und die Viehtränke zu benutzen, soweit dies ohne  erhebliche Benachteiligung geschehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Benutzende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei län  -  gerer Mitbenutzung auch am Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteili  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 II. Ableitung von Quellen, anderen privaten Gewässern und
                            Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses einer Quelle oder eines anderen  privaten Gewässers sowie von Grundwasser bedarf in folgenden Fällen der Bewilli  -  gung der Regierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn und soweit das Wasser für den landwirtschaftlichen, häuslichen oder  gewerblichen Bedarf der Einwohner einer Stadt, eines Dorfes oder Weilers  oder eines grösseren Kreises von Anliegern bisher benutzt wurde und notwen  -  dig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem  grösseren Umkreis unentbehrlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers  in erheblicher Weise nachteilig beeinflusst wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  wenn die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung die Bewilligung verwei  -  gern oder an sichernde Bedingungen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Artikel findet vorbehältlich abweichender Bestimmungen des öffentlichen  Rechts auch auf die öffentlichen Gewässer Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 III. Private Bäche
                            1  Bäche, die nachweislich im Privateigentum stehen, gehören den Eigentümern der  Grundstücke, welche sie berühren. Kein Eigentümer darf ihren Lauf zum Nachteil  eines anderen Mitberechtigten verändern. Die Eigentümer sind verpflichtet, über  -  schüssiges Wasser an Eigentümer anderer Grundstücke abzugeben, soweit es zu de  -  ren Bewirtschaftung, insbesondere auch Bewässerung, notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende, davon abweichende Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 IV. Heilquellen
                            1  Die Eigentümer von Heilquellen dürfen diese weder willkürlich verderben noch  ihre Benutzung übermässig erschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Streitfalle entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.6. Herrenlose und öffentliche Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 I. Durch Korrektion gewonnener Boden
                            1  Der Boden, der durch eine Gewässerkorrektion gewonnen worden ist, fällt in das  Eigentum   desjenigen   Gemeinwesens,   das   die   Korrektion   durchgeführt   hat  (Art.  659).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 * II. Herrenlose Naturkörper und Altertümer
                            1  Die Zuweisung herrenloser Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissen  -  schaftlichem Wert richtet sich nach den Bestimmungen des Kantonalen Natur- und  Heimatschutzgesetzes (Art.  724).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 III. Herrenloser Boden
                            1  Boden,   der   keinen   anderen   Eigentümer   hat,   gehört   der   politischen   Gemeinde  (Art.  664).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 IV. Öffentliche Sachen
                            1. Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bä  -  che), Strassen und Plätze sind zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind als Eigentum der politischen Gemeinde anzusehen, vorbehalten die dem  Staate gehörenden Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Flüssen und Bächen sind Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss  von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses hat, gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn Gewässer oder Strassen das Gebiet von zwei Gemeinden trennen, wird ver  -  mutet, ihre Mitte bilde die Grenze zwischen dem Gebiet und dem Eigentum der bei  -  den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 2. Gemeingebrauch und Sondernutzung
                            1  Sachen zum Gemeingebrauch kann jedermann im Rahmen bestehender Vorschrif  -  ten frei benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Sondernut  -  zungsrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch Konzession erworben wenden.  Aneignung oder Ersitzung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 V. Grundwasser
                            1  Die Grundwasservorkommen sind öffentliche Gewässer, wenn sie aufgrund ihrer  räumlichen Ausdehnung, der Mächtigkeit, der Bedeutung für den Wasserhaushalt  und   der   fehlenden   Beziehung   zu   einem   Grundstück   oder   Grundstückskomplex  gleich wie die oberirdischen Gewässer ausserhalb der Privatrechtssphäre stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entnahme von Wasser aus solchen Gewässern ist für den landwirtschaftlichen  Bedarf bis zu 100 Minutenlitern, für den häuslichen und gewerblichen Bedarf bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Minutenlitern ohne Konzession gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Gewässerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.7. Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 I. Weidrechte
                            1. Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Weidrecht kann im Zweifel nur mit dem Vieh, das mit dem Futter des herr  -  schenden Grundstückes gewintert worden ist, ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Belastete ist trotz Bestehens der Dienstbarkeit berechtigt, die zur Bewirtschaf  -  tung seines Grundstückes nötigen Vorkehrungen zu treffen. Wird der Berechtigte  dadurch in namhafter Weise geschädigt, kann er Schadenersatz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 2. Anspruch auf Ablösung
                            1  Der Belastete ist berechtigt, das Weidrecht gegen volle Entschädigung abzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die  Bestimmungen der Forstgesetzgebung betreffend Ablö  -  sung aus forstpolizeilichen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 3. Ablösung gegen Bodenabtretung
                            1  Wenn  eine   Gemeinde   oder  Genossenschaft   auf  Boden  einer  anderen  Gemeinde  oder Genossenschaft ein Weidrecht hat, ist die berechtigte Korporation nur dann  verpflichtet, die Ablösung zu dulden, wenn ihr ein dem Weidrecht entsprechender  Teil der belasteten Liegenschaft zu Eigentum abgetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Denselben Anspruch haben auch private Alpeigentümer, welche für ihr Vieh einer  Schneeflucht bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 II. Beholzungsrecht
                            1. Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Beholzungsrecht   darf   nur   innert   den   von   der   Forstwirtschaft   gebotenen  Schranken ausgeübt werden. Wird es infolge Misswirtschaft nötig, die Holznutzung  erheblich zu beschränken, hat der schuldige Teil dem Benachteiligten je nach Sach  -  lage entweder in der Holznutzung so lange nachzustehen, bis dieser sein Recht unge  -  schmälert ausüben kann, oder ihn zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 2. Ablösung
                            1  Der Belastete ist berechtigt, Beholzungsrechte abzulösen, indem er nach Wahl des  Berechtigten diesem den entsprechenden Wertbetrag zahlt oder ihm einen Teil des  belasteten Waldes zu Eigentum abtritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Forstgesetzgebung sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe Art.  21 Waldgesetz, BR  920.100   und Art.  17 GVV z KaWG, BR  920.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe Art.  21 Waldgesetz, BR  920.100   und Art.  17 GVV z KaWG, BR  920.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 III. Waldstreuerecht
                            1  Waldstreueberechtigungen dürfen nur im Rahmen der forstpolizeilichen Vorschrif  -  ten ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ablösung dieser Berechtigung ist Artikel  126 dieses Gesetzes sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 IV. Gemeinatzung
                            1  Die Gemeinatzung soll, wo sie besteht, so ausgeübt werden, dass die ihr unterlie  -  genden Grundstückskomplexe möglichst gleichmässig belastet werden. Durch Um  -  stellung der Betriebsart darf die Beanspruchung der Gemeinatzung durch den einzel  -  nen nicht unbillig ausgedehnt werden. Zum Erlass der für die Durchführung dieser  Grundsätze erforderlichen Bestimmungen ist die Gemeinde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ablösung der Gemeinatzung auf privaten Grundstücken ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Gemeinde kann den Loskauf der Gemeinatzung für ihr Gebiet oder, wo be  -  sondere Gründe hiefür vorliegen, auch nur für einen Teil desselben beschliessen. So  -  lange der allgemeine Loskauf nicht erfolgte, ist es Sache der Losgekauften, ihre ent  -  lasteten Grundstücke durch Einfriedung oder Abhütung gegen den gemeinen Weid  -  gang zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eigentümer,   deren   Grundstücke   durch   Ablösung   von   der   Gemeinatzung   befreit  wurden, können durch die Gemeinde von der Teilnahme an der Atzung mit dem Teil  ihres Viehs ausgeschlossen werden, welcher der durch die Ablösung erfolgten Ver  -  minderung des der Atzung unterliegenden Bodens entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Gemeinden, in denen die Gemeinatzung dem allgemeinen Wohl dient, kann sie  mit Bewilligung der Regierung eingeführt werden, wenn und soweit sie nicht durch  Loskauf aufgehoben oder abgelöst worden ist. Der Entscheid der Regierung ist end  -  gültig.   Die   Einführung   kann   nur   mit   Zustimmung   von   zwei   Dritteln   sämtlicher  Grundeigentümer, welche mindestens zwei Drittel des der Atzung unterliegenden  Bodens gehört, beschlossen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.8. Grundpfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 I. Einseitige Ablösung
                            1  Die Vorschriften des ZGB  2  )    betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfand  -  rechten (Art.  828 und 829) sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe Art.  21 Waldgesetz, BR  920.100   und Art.  17 GVV z KaWG, BR  920.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 II. Gesetzliches Pfandrecht
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht ein gesetzliches Pfandrecht zu Las  -  ten des betroffenen Grundstückes nur, wenn das kantonale Recht es vorsieht. Das  Pfandrecht geht nur in den im Gesetz genannten Fällen den anderen Pfandrechten  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pfandrechte, die allen anderen vorgehen, haben unter sich den gleichen Rang. Die  übrigen gesetzlichen Pfandrechte erhalten den Rang nach Massgabe ihrer Entste  -  hung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 2. Die einzelnen Pfandrechte
                            1  Ein gesetzliches Pfandrecht besteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die auf die Grundstücke entfallenden Wertzuwachs-, Handänderungs- und  Liegenschaftssteuern von Kanton, Gemeinden und übrigen öffentlich-rechtli  -  chen Körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  für die Kosten der Ersatzvornahme der Gemeinde und des Kantons gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 3 und Arti -
                            kel  94  Absatz  3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  für die von den Gemeinden gestützt auf Artikel  19m des kantonalen Raumpla  -  nungsgesetzes veranlagten Mehrwertabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht besteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  für   die   vom   Grundeigentümer   geschuldeten  Prämien   der   Gebäudeversiche  -  rungsanstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öf  -  fentliche   Unternehmungen   (Flusskorrektionen,   Wildbachverbauungen,   Ver  -  kehrsanlagen,   Wasserversorgungen,   Kanalisationen,   elektrische   Anlagen,  Quartierplanungen, Baulandumlegungen und dergleichen), unter Ausschluss  der wiederkehrenden Benutzungsgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für die vom Grundeigentümer geschuldeten Beiträge gemäss Artikel  33 des  Meliorationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 3. Entstehung und Dauer
                            1  Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der öffentlich-rechtlichen Forderung, geht  aber unter, wenn es nicht innert zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit in das Grund  -  buch eingetragen wird. Für den mit der Einkommens-, der Gewinn- oder Zuschlags  -  steuer   erfassten   Wertzuwachs   sowie   für   die   Liegenschaftssteuer  beträgt   die   Frist  zwei Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsstillstand, Stundung oder Anfechtung der zu sichernden Forderung hemmen  den Fristenlauf nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  915.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht die Forderung durch Tilgung, Verjährung, Erlass oder auf andere Weise un  -  ter, erlischt in jedem Falle auch das Pfandrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pfandrechte,   die   noch   nicht   eingetragen   sind,   verwirken   nach   Ablauf   von   fünf  Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in welchem der forderungsbegründende Tatbe  -  stand eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 4. Verfahren
                            1  Wer ein gesetzliches Pfandrecht geltend macht oder dessen Erlöschen durch Ein  -  tragung in das Grundbuch hindern will, hat eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung  zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   ist   kurz   zu   begründen   und   hat   insbesondere   den   Pfandeigentümer,   den  Pfandgegenstand,   die   pfandgesicherte   Forderung   samt   Zinsen   und   Kosten,   den  Schuldner der öffentlichen Forderung, die Berechnungsgrundlagen der Forderung zu  bezeichnen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; gegebenenfalls ist die Ein  -  tragung in das Grundbuch anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Berechtigte kann die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung in das Grund  -  buch vor Anhören der Betroffenen anordnen. Diesfalls ist die Pfandrechtsverfügung  innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen seit der vorläufigen Eintragung zu erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pfandrechtsverfügung unterliegt den gleichen Einsprache- und Anfechtungs  -  möglichkeiten wie die gesicherte Forderung. Dem mit dem Schuldner nicht identi  -  schen Pfandeigentümer ist, soweit erforderlich, Akteneinsicht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 5. Löschung im Grundbuch
                            1  Die Vormerkung und die Eintragung des Pfandrechtes werden mit Bewilligung des  Berechtigten oder auf Anordnung des Richters gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein rechtlich schützenswertes Interesse geltend macht, kann die Löschung des  Pfandrechtes verlangen. Weigert sich der Berechtigte, die Löschung ganz oder teil  -  weise zu bewilligen, so hat er darüber innert 30 Tagen eine rekursfähige Verfügung  zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 * ...
                            2.4.9. Fahrnispfand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 I. Vollziehungs- und Ausführungsverordnung
                            1  Der Grosse Rat ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Viehverpfän  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , in der die Kreise und Beamten bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  219.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Ausübung des  Pfandleihe- und Trödlergewerbes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.10. Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 * I. Allgemeine Bestimmungen
                            1. Grundbuchkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann mehrere Gemeinden zu einem Grundbuchkreis vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide der Regierung sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 * 2. Aufsicht
                            1  Das Grundbuchwesen untersteht der fachlichen und administrativen Aufsicht des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichts- und die Fachstelle können im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Be  -  fugnisse Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fachstelle  unterzieht  die  Grundbuchführung der  Grundbuchämter  auf  deren  Kosten einer regelmässigen Inspektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 * 3. Grundbuchverwalter
                            1  Die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter werden durch den Grundbuchkreis  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wählbar sind nur Personen, welche im Besitze eines Fähigkeitsausweises sind. Die  Aufsichtsstelle kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsstelle stellt den Fähigkeitsausweis aus oder anerkennt gleichwertige  Ausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139a * ...
Art. 140 * 4. Geheimhaltung
                            1  Die Angestellten der Grundbuchämter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 * 5. Ausstand
                            1  Für die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Unvereinbarkeits- und  Ausstandsgründe des Notariatsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds tritt die betroffene Person von Amts wegen  oder auf Gesuch in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Noch nicht erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befinden sich die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gleichzeitig im Aus  -  stand, bezeichnet die Aufsichtsstelle eine ausserordentliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Streitigkeiten über den Ausstand entscheidet die Aufsichtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 * 6. Rechtsmittel
                            a) Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehältlich   anderslautender   Bestimmungen   gilt   für   das   Rechtsmittelverfahren  das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 * b) Anfechtung von Verfügungen des Grundbuchamts
                            1  Gegen Verfügungen des Grundbuchamts kann Beschwerde bei der Aufsichtsstelle  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeentscheide der Aufsichtsstelle können innert 30 Tagen an das Kantons  -  gericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Entscheide in Gebührensachen.  Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 * 7. Gebühren
                            1  Die Regierung legt die Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch und wei  -  tere Dienstleistungen des Grundbuchamts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühren   bemessen   sich   nach   dem   Aufwand   und   der   Bedeutung   des   Ge  -  schäfts. Sie betragen im Einzelfall maximal 20  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundbuchgebühren fallen dem Grundbuchkreis zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 * II. Grundbuchführung
                            1. Aufnahme der herrenlosen und öffentlichen Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die herrenlosen und die öffentlichen Grundstücke sind in das Grundbuch aufzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die herrenlosen und die öffentlichen Grundstücke der politischen Gemeinde kön  -  nen gestützt auf eine Aufnahmeerklärung in das Grundbuch aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a * 2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
                            1  Die für ein bestimmtes Grundstück verfügten Eigentumsbeschränkungen des öf  -  fentlichen kantonalen und kommunalen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte  Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung oder eine grundstückbezogene Pflicht auf  -  erlegen, sind im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145b * 3. Aufbewahrungspflicht
                            1  Die Akten des Papier-Grundbuchs sind in zweckmässiger und geeigneter Weise  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptbuchblätter und Belege sind elektronisch einzulesen und zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145c * 4. Öffentliches Bereinigungsverfahren
                            1  Die Aufsichtsstelle ordnet auf Antrag des Grundbuchamts das öffentliche Bereini  -  gungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt überprüft mit den Beteiligten die Dienstbarkeiten sowie die  Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung und  erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis über die bereinigten oder unverändert  fortbestehenden sowie über die zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   Abschluss   der   Bereinigungsarbeiten   verfügt   das   Grundbuchamt   das   Ver  -  zeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen je zur Hälfte zulasten  der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 * III. Informatisiertes Grundbuch
                            1. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundbuchführung mittels Informatik (informatisiertes Grundbuch) ist zuge  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146a * 2. Datenverfügbarkeit
                            1  Die Grundbuchkreise stellen ihre Grundbuchdaten für den Aufbau und Betrieb von  zugelassenen elektronischen Informationssystemen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146b * 3. Elektronisches Auskunftsportal
                            1  Die Fachstelle erteilt den nach Bundesrecht berechtigten Personen oder Institutio  -  nen aufgrund besonderer Vereinbarungen die Berechtigung für den elektronischen  Zugriff im Abrufverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und  entzieht  unverzüglich die Zugriffsberechtigung bei  missbräuchlichem Bezug oder  missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümer können bei der Fachstelle auf schriftliches Gesuch hin Einsicht  in die Protokolle betreffend ihre Grundstücke verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146c * 4. Elektronischer öffentlicher Zugang *
                            1  Der Kanton macht die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs  elektronisch öffentlich zugänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nur grundstücksbezogene Abfragen erfolgen. Das Auskunftssystem ist  vor Serienabfragen zu schützen. Die Zugriffe werden automatisch protokolliert und  die Protokolle während eines Jahres aufbewahrt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümer können bei der Fachstelle auf schriftliches Gesuch hin Einsicht  in die Protokolle betreffend ihre Grundstücke verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle prüft regelmässig die Zugriffsstatistik und ergreift Massnahmen bei  Missbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146d * 5. Elektronischer Geschäftsverkehr
                            1  Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146e * 6. Datensicherung und -sicherheit
                            1  Für die Sicherung der Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der  elektronischen Belege, erlässt die Aufsichtsstelle ein dem Kriterienkatalog des Bun  -  des entsprechendes, für die Grundbuchämter verbindliches Datensicherheitskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Langzeitsicherung liefern die Grundbuchkreise dem Bund einmal jährlich  nach Weisung der Fachstelle den gesamten Bestand der rechtswirksamen und der  gelöschten Daten des Hauptbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 * IV. Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
                            1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs bezweckt:  a)  die Feststellung der in den kantonalen Grundbucheinrichtungen bisher nicht  eingetragenen Rechte;  b)  die Prüfung der eingetragenen Rechte und deren bereinigte Überführung ins  eidgenössische Grundbuch;  c)  die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147a * 2. Anordnung
                            1  Die  Aufsichtsstelle  bestimmt   Beginn und  Beizugsgebiet   des Einführungsverfah  -  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann anordnen, in welcher Reihenfolge und innert welcher Frist die Gemeinden  das Grundbuch einzurichten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147b * 3. Verfahren
                            1  Die Gemeinde beauftragt das Grundbuchamt mit der Grundbucheinführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt erlässt einen Aufruf zur Anmeldung der Eintragung, Änderung  oder Löschung von Rechten und bereinigt diese. Erfolgt die Grundbucheinführung  gestützt auf den Eigentumserwerb aus einer Güterzusammenlegung, kann auf den  Aufruf und die nochmalige Bereinigung der Rechte verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Grundbuchamt publiziert nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten die Fertig  -  stellung des Grundbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Streitige Fälle werden einer Einigungskommission unterbreitet. Diese beantragt bei  erfolgloser Einigungsverhandlung bei der Aufsichtsstelle die Zuweisung der Kläger  -  rolle für den Zivilprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147c * 4. Verifikation, Inkraftsetzung
                            1  Das Grundbuchamt teilt die Fertigstellung der Grundbuchanlage der Fachstelle mit,  welche die Richtigkeit prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Fachstelle setzt die Aufsichtsstelle das eidgenössische Grundbuch  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Grundbuchamt veröffentlicht die Inkraftsetzung unter Hinweis auf den Gut  -  glaubensschutz des eidgenössischen Grundbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147d * 5. Kosten
                            1  Die Kosten der Grundbucheinführung gehen je zur Hälfte zulasten der beteiligten  Grundeigentümer und der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 * 6. Kantonale Grundbucheinrichtungen
                            1  Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs sind die bestehenden Liegen  -  schafts- und Servitutenregister beziehungsweise die Kauf- und Pfandprotokolle wei  -  terzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anlage und Führung der kantonalen Grundbucheinrichtungen sind die Vor  -  schriften über die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs analog an  -  wendbar. Die Liegenschafts- und Servitutenregister können mittels Informatik ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.1. Personenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 I. Familienfideikommisse
                            1  Das Familienfideikommiss erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  durch das Aussterben des berechtigten Stammes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  durch Vertrag beziehungsweise Verzicht der Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  durch   unverschuldeten   Untergang   der   für   das   Fideikommiss   angewiesenen  Gegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  durch die Unfähigkeit des Stiftungsinhabers beziehungsweise seines Nachlas  -  ses, den verbrauchten Wert des Fideikommisses zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlischt das Fideikommiss durch Aussterben des berechtigten Stammes, fällt es,  abweichende   Bestimmungen   der   Stiftungsurkunde   vorbehalten,   den   Intestaterben  des Stifters nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge anheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2. Familienrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 I. Eheliches Güterrecht
                            1. Güterrechtsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Güterrechtsregister   wird   beim   Handelsregisteramt   aufbewahrt.   Es   führt   die  Verzeichnisse   betreffend   die   Beibehaltung   der   Güterverbindung   gemäss   Arti  -  kel  9e  Absatz  1   SchlT   und   die   Unterstellung   unter   das   neue   Recht   gemäss   Arti  -  kel  10b  Absatz  1 SchlT.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 2. Gütertrennung auf Antrag der Gläubiger
                            1  Die neuen Gläubiger eines Ehegatten, der nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes  vom 5.  Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, können beim  Einzelrichter am Regionalgericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn  sie bei der gegen den Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust  gekommen sind (Art.  115 und 149 SchKG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 3. Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes bei Güterverbin -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ehefrau, die nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5.  Oktober 1984 un  -  ter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Einzelrichter am Regional  -  gericht   die   Anordnung   der   Sicherstellung   ihres   eingebrachten   Gutes   verlangen,  wenn der Ehemann eine solche verweigert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 4. Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Begehren der
                            Gläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lebt ein überlebender Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern nach Inkrafttreten  des neuen Eherechtes vom 5.  Oktober 1984 unter einer fortgesetzten Gütergemein  -  schaft, können die Gläubiger, die bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehe  -  gatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen sind, beim Einzelrichter  am  Regionalgericht  die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen.  Wird diese  Aufhebung von den Gläubigern eines Kindes gefordert, können die übrigen Beteilig  -  ten verlangen, dass es ausscheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153a * II. Berufsbeistandschaften
                            1  Die   Berufsbeistandschaften   können   von   einem   Regionalverband   bis   zwei   Jahre  nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen betrieben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3. Sachenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 I. Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Ein nach altem Recht entstandenes gesetzliches Pfandrecht geht unter, wenn es  nach neuem Recht nicht mehr zulässig ist. Ist die öffentlich-rechtliche Forderung bei  Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig und ist das Pfandrecht auch nach neuem Recht  zulässig, geht es unter, wenn es nicht innert den Fristen gemäss Artikel  132 dieses  Gesetzes seit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Grundbuch eingetragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 * II. Grundbuchrecht
                            1. Stellvertreter der Grundbuchverwalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stellvertreter der Grundbuchverwalter, welche beim Inkrafttreten dieser Teilre  -  vision im Amt sind und nicht über ein Fähigkeitszeugnis verfügen, haben innert drei  Monaten seit Inkrafttreten ein Gesuch um Ausnahmebewilligung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 * ...
Art. 157 3. Grundbuchwirkung
                            a) gemäss Art.  46 SchlT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Gemeinden, deren bisherige Formvorschriften mit oder ohne Ergänzung durch  den Bundesrat im Sinne von Artikel  46 SchlT als genügend erklärt werden, kommt  diesen Formen volle Grundbuchwirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 b) gemäss Art. 48 SchlT
                            1  Solange in einer Gemeinde weder das Grundbuch gemäss Artikel  155 oder 156  dieses Gesetzes eingerichtet noch ein Ersatz im Sinne des Artikels  157 dieses Geset  -  zes geschaffen ist, kommt ihren Liegenschafts- und Servitutenregistern oder Kauf-  und Pfandprotokollen Grundbuchwirkung zu, jedoch nicht zugunsten des gutgläubi  -  gen Dritten (Art.  48  Abs.  3 SchlT).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 4. Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.4. Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 I. Anwendbares Recht
                            1  Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwendung, die im  Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des In  -  krafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Entscheide beurteilt sich die Zulässig  -  keit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.5. Erbrecht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160a * I. Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen
                            1  Der Kreispräsident sorgt für eine geordnete Übergabe der beim Kreis aufbewahrten  letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen an die für die amtliche Aufbewahrung  zuständige Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person und teilt ihr dies mit. Kann  der Wohnsitz nicht ermittelt werden, bleibt der Kreis für die Aufbewahrung zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Person verstorben, sorgt der Kreispräsident für die Weiterleitung der letzt  -  willigen  Verfügung oder  des  Erbvertrages an  den für  die   Eröffnung zuständigen  Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 I. Inkraftsetzung
                            1  Nach der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk bestimmt die Regierung das  Datum der Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 II. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Auf diesen Zeitpunkt sind diesem Gesetz widersprechende Erlasse, insbesondere  das EGzZGB vom 5.  März 1944  2  )  , aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche durch dieses Gesetz aufge  -  hoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der  mit ihm erlassenen Verordnungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 * III. Änderung von Erlassen
                            1  Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang  3  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   grossrätliche   Verordnungen,   die   den   Vorgaben   von   Artikel  32  Absatz  1  Kantonsverfassung nicht entsprechen, nicht im Einklang mit der Teilrevision des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom  19.  Dezember 2008 (Erwachsenenschutz,  Personenrecht, Kindesrecht) stehen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RB vom 27.  Juni 1994 auf den 1.  Oktober 1994 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aRB 222; Änderungen (AGS) gemäss Sachwortregister BR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2011, S. 4295 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.1995  25.06.1995  Art. 25a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.1996  01.01.1997  Art. 130 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2000  01.01.2001  Art. 14 Abs. 2, 1.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2000  01.01.2001  Art. 14 Abs. 2, 4.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 131 Abs. 2, 1.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 135  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2004  01.05.2005  Titel 1.2.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2004  01.05.2005  Art. 17  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 13  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 14 Abs. 6  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 14 Abs. 7  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 20 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 20 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 20 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 20a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 20b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 20c  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2004  01.01.2005  Art. 20d  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 89  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 90  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 91  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 92  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 93  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 94  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 95  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 100 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 101 Abs. 1  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 101 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 131 Abs. 1, 2.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 131 Abs. 2, 2.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 14 Abs. 1  geändert  2006, 3311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 16 Abs. 1  geändert  2006, 3311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 16 Abs. 2  aufgehoben  2006, 3311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 20 Abs. 1  geändert  2006, 3311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 20 Abs. 2  geändert  2006, 3311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.07.2007  Art. 21 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.07.2007  Art. 21 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.07.2007  Art. 21a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.07.2007  Art. 22  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.07.2007  Art. 25a  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 32 Abs. 3  geändert  2006, 3311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 32 Abs. 5  geändert  2006, 3311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 128 Abs. 5  geändert  2006, 3311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2006  01.04.2007  Art. 14 Abs. 2, 2.  geändert  2006, 4885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2006  01.04.2007  Art. 15 Abs. 1, 3.  geändert  2006, 4885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2006  01.04.2007  Art. 15 Abs. 1, 4.  geändert  2006, 4885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2007  01.01.2008  Art. 21  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2007  01.01.2008  Art. 21 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2007  01.01.2008  Art. 21 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2007  01.01.2008  Art. 23  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 3  geändert  01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2007  01.01.2008  Art. 25  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2007  01.01.2008  Art. 25a Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2009  01.01.2010  Art. 15a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  01.01.2011  Art. 132 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 1.1.1.  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 2  totalrevidiert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 3  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 4  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 7  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 8  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 9  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 10  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 11  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 12  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 14 Abs. 5  eingefügt  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 14 Abs. 7  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 15 Abs. 2  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 15 Abs. 3  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 16 Abs. 3  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 20d Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 25a Abs. 2  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 69  totalrevidiert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 70 Abs. 1  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 72  totalrevidiert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 73 Abs. 1  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 74 Abs. 2  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 74 Abs. 3  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 75 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 77 Abs. 1  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 79 Abs. 2  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 80 Abs. 1  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 81  totalrevidiert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 83  totalrevidiert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 84 Abs. 2  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 109 Abs. 2  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 109 Abs. 3  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 2.5.  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 2.5.1.  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 3.1.5.  eingefügt  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 160a  eingefügt  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2010  01.05.2011  Art. 111  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2010  01.05.2011  Art. 111 Abs. 1  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2010  01.05.2011  Art. 111 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2010  01.05.2011  Art. 111 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2010  01.05.2011  Art. 117  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 14 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Titel 2.2.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 76 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 153a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 163  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 137  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 138  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 139  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 139a  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 140  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 141  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 142  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 143  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 144  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 145  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 145a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 145b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 145c  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 146  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 146a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 146b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 146c  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 146d  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 146e  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 147  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 147a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 147b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 147c  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 147d  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 148  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 155  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2014  01.01.2015  Art. 156  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 2  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 20a Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 20a Abs. 2  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 1, a)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 1, b)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 1, d)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 1, e)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 51 Abs. 1, b)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Erlasstitel  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 14 Abs. 7  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 16 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 72 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 72 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 73 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 73 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 74 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 74 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 75 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 76 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 77 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 79 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 80 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 81 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 81 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 83 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 83 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 84 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 109 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 151 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 152 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 153 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 153a Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2016  01.01.2018  Art. 63b  eingefügt  2017-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2018  01.04.2019  Art. 131 Abs. 1, 2.  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2018  01.04.2019  Art. 131 Abs. 1, 3.  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 36 Abs. 4  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 36a Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38  Titel geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 1, a)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 1, b)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 1, c)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 1, d)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 1, e)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 2  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 3  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 38 Abs. 4  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 39  Titel geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 39 Abs. 1  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 39 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 39 Abs. 3  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 39 Abs. 4  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40  Titel geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 2, b)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 2, c)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 2, f)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 2, g)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 2, h)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 2, i)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 3  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 4  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 40 Abs. 5  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 41 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 41 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 41 Abs. 3  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 1, a)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 1, b)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 1, c)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 3  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 44  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 45  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 45a  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 46 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 46 Abs. 3  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 47 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 47 Abs. 3  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 48 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 48 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 48 Abs. 3  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 49 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 50 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 50a Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 50b Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.07.2021  Art. 50c  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51  Titel geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51 Abs. 1, a)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51 Abs. 1, a), 1.  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51 Abs. 1, a), 2.  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51 Abs. 1, a), 3.  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51 Abs. 1, b)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51 Abs. 1, c)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51 Abs. 3  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 51a Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 53 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 54 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 54 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 56  Titel geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 56 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 57 Abs. 3  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 58 Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 58 Abs. 2, d)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 58 Abs. 2, e)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 58 Abs. 2, f)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 58a Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 58a Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 58b Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 58b Abs. 1, b)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59a  Titel geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59a Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59a Abs. 1, a)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59a Abs. 1, b)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59a Abs. 1, c)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59a Abs. 1, d)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59a Abs. 1, e)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59a Abs. 1, f)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, a)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, b)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, c)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, e)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, f)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, h)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, k)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, l)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59b Abs. 1, m)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59c Abs. 1  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59c Abs. 1, a)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59c Abs. 1, c)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59c Abs. 1, e)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 59c Abs. 1, f)  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 60 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 60 Abs. 3  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 60 Abs. 4  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 60 Abs. 5  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 61 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a  Titel geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a Abs. 1  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a Abs. 2  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a Abs. 3  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a Abs. 4  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a Abs. 5  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a Abs. 6  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a Abs. 7  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a  bis  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63a  ter  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 63b  Titel geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 64 Abs. 2  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 66 Abs. 1, a)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 66 Abs. 1, d)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 66 Abs. 1, e)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 85  aufgehoben  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 146c  Titel geändert  2021-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 146c Abs. 1  geändert  2021-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 146c Abs. 2  geändert  2021-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 15a Abs. 2  aufgehoben  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  12.06.1994  01.10.1994  Erstfassung  -  Erlasstitel  20.10.2015  01.01.2017  geändert  2016-001  Titel 1.1.1.  16.06.2010  01.01.2011  geändert  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 3 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 4 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 5 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 6 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 8 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 9 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 10 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 11 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 12 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 13 20.10.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 14 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 14 Abs. 2, 1. 12.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 14 Abs. 2, 2. 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885
Art. 14 Abs. 2, 4. 12.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 14 Abs. 4 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 14 Abs. 5 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2483
Art. 14 Abs. 6 20.10.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 14 Abs. 7 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 14 Abs. 7 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 14 Abs. 7 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 15 Abs. 1, 3. 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885
Art. 15 Abs. 1, 4. 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885
Art. 15 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 15 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 15a 27.08.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 15a Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 16 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 16 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3311
Art. 16 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 16 Abs. 3 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
                            Titel 1.2.  18.10.2004  01.05.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 18.10.2004 01.05.2005 aufgehoben -
Art. 20 Abs. 1 20.10.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 20 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 20 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20 Abs. 2 20.10.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 20 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 20 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20 Abs. 3 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20a 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20a Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20a Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20b 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20c 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20d 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20d Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 21 22.10.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 21 Abs. 1 22.10.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 21 Abs. 2 22.10.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 21 Abs. 3 31.08.2006 01.07.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 4 31.08.2006 01.07.2007 aufgehoben -
Art. 21a 31.08.2006 01.07.2007 eingefügt -
Art. 22 31.08.2006 01.07.2007 Titel geändert -
Art. 23 22.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 3 22.10.2007 01.01.2008 geändert 01.01.2011
Art. 25 22.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a 25.06.1995 25.06.1995 eingefügt -
Art. 25a 31.08.2006 01.07.2007 Titel geändert -
Art. 25a Abs. 1 22.10.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 25a Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 32 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 32 Abs. 5 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
                            Titel 2.2.  07.12.2011  01.01.2013  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 36a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 38 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 38 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 38 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, d) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 1, e) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 39 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 39 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 39 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 39 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 39 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 40 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2, c) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 40 Abs. 2, f) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2, g) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2, h) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 40 Abs. 2, i) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 40 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 40 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 40 Abs. 5 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 41 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 41 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 41 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 43 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 44 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 45 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 45a 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 46 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 46 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 47 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 47 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 48 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 48 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 48 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 49 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 50 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 50a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 50b Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 50c 18.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-021
Art. 51 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, a), 1. 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, a), 2. 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, a), 3. 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 51 Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 53 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 54 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 54 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 56 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 56 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 57 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58 Abs. 2, d) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58 Abs. 2, e) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 58 Abs. 2, f) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 58a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58a Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58b Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58b Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59a 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 59a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59a Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59a Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59a Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59a Abs. 1, d) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59a Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59a Abs. 1, f) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59b Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, f) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 59b Abs. 1, h) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, k) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, l) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59b Abs. 1, m) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59c Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59c Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 59c Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 59c Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59c Abs. 1, f) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 60 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 60 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 60 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 60 Abs. 5 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 61 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 63a 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 63a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 63a Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 63a Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a Abs. 5 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a Abs. 6 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a Abs. 7 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a bis 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a ter 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63b 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
Art. 63b 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 64 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 66 Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 66 Abs. 1, d) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 69 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 70 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 72 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 72 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 72 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 73 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 73 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 73 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 74 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 74 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 74 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 74 Abs. 3 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 75 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 75 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 76 Abs. 1 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 76 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 77 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 77 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 79 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 79 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 80 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 80 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 81 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 81 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 81 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 83 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 83 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 83 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 84 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 84 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 85 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 89 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 90 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 91 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 92 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 93 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 94 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 95 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 100 Abs. 1 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 101 Abs. 1 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 101 Abs. 2 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 109 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 109 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 109 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 111 19.10.2010 01.05.2011 Titel geändert -
Art. 111 Abs. 1 19.10.2010 01.05.2011 aufgehoben -
Art. 111 Abs. 2 19.10.2010 01.05.2011 aufgehoben -
Art. 111 Abs. 4 19.10.2010 01.05.2011 aufgehoben -
Art. 117 19.10.2010 01.05.2011 totalrevidiert -
Art. 128 Abs. 5 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 130 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 131 Abs. 1, 2. 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 131 Abs. 1, 2. 25.10.2018 01.04.2019 geändert 2019-001
Art. 131 Abs. 1, 3. 25.10.2018 01.04.2019 eingefügt 2019-001
Art. 131 Abs. 2, 1. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 131 Abs. 2, 2. 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 132 Abs. 1 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 135 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 137 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 138 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 139 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 139a 11.06.2014 01.01.2015 aufgehoben -
Art. 140 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 141 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 142 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
                            Titel 2.5.  16.06.2010  01.01.2011  aufgehoben  2010, 2483  Titel 2.5.1.  16.06.2010  01.01.2011  aufgehoben  2010, 2483
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 145 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 145a 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 145b 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 145c 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 146a 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146b 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146c 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146c 26.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-042
Art. 146c Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-042
Art. 146c Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-042
Art. 146d 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146e 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 147 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 147a 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 147b 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 147c 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 147d 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 148 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 151 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 152 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 153 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 153a 07.12.2011 01.01.2013 eingefügt -
Art. 153a Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 155 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 156 11.06.2014 01.01.2015 aufgehoben -
                            Titel 3.1.5.  16.06.2010  01.01.2011  eingefügt  2010, 2483