Gesetz über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen Pratteln und Liestal
                            Gesetz  über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen Pratteln  und Liestal  Vom 18. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2014)  Der Landrat des Kantons Basel Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fertigstellung der H2
                            1  Das vom Landrat am 6.  Februar 1995 beschlossene Generelle Projekt *Jura  -  strasse J2+ (Situationsplan 1:5000, Nr. GE 250) wird mit den notwendigen und  bis anhin vorgenommenen Projektanpassungen und Projektänderungen unver  -  züglich verwirklicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauarbeiten können in die Etappen *Anschluss Liestal Nord+ und *An  -  schluss Liestal Nord bis Anschluss Pratteln+ unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fonds zum Bau der H2 Pratteln Liestal
                            1  Zur Finanzierung des Baus der H2 Pratteln Liestal abzüglich der bereits  angefallenen Kosten für Planung und Landerwerb wird ein Fonds geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Fonds werden gutgeschrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Einnahmen aus der befristeten Anhebung der Motorfahrzeugsteuer  gemäss dem Gesetz vom 17. Oktober 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über die Motorfahrzeug  -  steuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Drittmittel, insbesondere Mittel des Bundes, die für den Bau der H2 Prat  -  teln Liestal zweckgebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Bauphase dürfen Gelder aus dem Fonds auch verwendet wer  -  den für technische und sonstige Vorkehrungen zur Sicherstellung des Ver  -  kehrsflusses auf der Rheinstrasse, namentlich zur Eindämmung von Gefahren  wegen Verkehrsüberlastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Redimensionierung und die Sanierung der Rheinstrasse zwischen  Pratteln und Liestal dürfen keine Gelder aus dem Fonds verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Konsultativkommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission, die ihm als beratendes  Organ bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Bau und der Finanzierung  der H2 Pratteln Liestal zur Seite steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 2014.003, SGS 341  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der  Verwaltung sowie der Wirtschafts und der Verkehrsverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Änderung des Gesetzes über die Verkehrsabgaben
                            1  Das Gesetz vom 25. Juni 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Verkehrsabgaben wird wie folgt ge  -  ändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In Kraft Treten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 27.762, SGS 341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 35.1007  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  GS 35.1006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2013  01.01.2014  § 2 Abs. 2, lit. a.  geändert  wg. GS 2014.003  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.05.2006  01.01.2007  Erstfassung  GS 35.1006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, lit. a. 17.10.2013 01.01.2014 geändert wg. GS 2014.003
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Gesetz über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen  Prat  teln und Liestal  SGS  -Nr.  439  GS  -Nr.  35.1006  Erlassdatum  18.  05.  2006 (LRV 2006/  034  )  In Kraft  01.01.  2007–  31.10.2020  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  -  sionsbericht  an  den  Landrat  und  das  Landratsprotokoll  der  1.  Lesung  zu  finden  sind. > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  2020.077  01.11.2020  LRV 2020/64  , Aufhebung H2  -Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2013  2014.003  01.01.2014  LRV 2012/028  , Totalrevision Gesetz  über die Verkehrsabgaben