Pflegekindergesetz
                            1  In der Volksabstimmung vom 26. September 1982 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 - 1.1.2003  Vom 22. April 1982  GS 28.145  Der   Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst zum Vollzug von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            316   Absatz 1 in der Fassung vom 25. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   des Schweizerischen Zivilge-  setzbuches   und der Verordnung vom 19. Oktober 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   über die Aufnahme von  Pflegekindern (eidgenössische Verordnung):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz dient dem Schutze Unmündiger, die zur Pflege und Erziehung  ausserhalb des Elternhauses untergebracht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es legt Rechte und Pflichten bei Fremdplazierungen fest und dient der Verbes-  serung   von Betreuungsformen sowie der Förderung vorbeugender Massnahmen,  um die Notwendigkeit von Fremdplazierungen zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist anwendbar auf alle Pflegeverhältnisse, die den Aufenthalt Unmündiger im  Kanton    Basel-Landschaft  begründen,  ausgenommen  die  Unterbringung  von  Kindern in Heimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle beteiligten Personen, Behörden und Institutionen haben sich vom Wohl des  Kindes leiten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriff des Pflegeverhältnisses
                            Die   Pflege und Erziehung eines Unmündigen ausserhalb des Elternhauses, wenn  auch nur tagsüber, wird als Pflegeverhältnis bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungspflicht im allgemeinen
                            1   Die Bewilligungspflicht und die Voraussetzungen zur Bewilligung richten sich  nach den Vorschriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Landrat ist befugt, ergänzende Vorschriften zu erlassen, insbesondere über  Begriff und Anerkennung der Grosspflegefamilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Pflegekindern für die Dauer von weniger als 3 Monaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über 15jährigen Pflegekindern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Tagespflegekindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gemäss diesem Gesetz vorgesehenen Beratungen und Förderungsmass-  nahmen   sind auch auf nicht bewilligungspflichtige Fremdplazierungen anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tagespflege
                            1   Für die Tagespflege gelten die Meldevorschriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsicht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Fami-  lienpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nicht  meldepflichtig  ist  die  Aufnahme  von  Tagespflegekindern  innerhalb  der  Verwandtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde
                            1   Die Vormundschaftbehörde   am Ort der Unterbringung des Pflegekindes ist zu-  ständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erteilung und den Entzug der Pflegekinderbewilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die    Entgegennahme  der  Meldungen  sowie  für  Massnahmen  betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufsicht über die Pflegeverhältnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beratungs- und Förderungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vormundschaftsbehörde gewährleistet insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Suche nach geeigneten Pflegeplätzen; diese kann in Zusammenarbeit mit  dem Jugendsozialdienst erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Pflegeplatzbesuche gemäss den Artikeln 10 und 12 Absatz 2 der eidgenös-  sischen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Überwachung der Einhaltung der Bewilligungspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beratung der Eltern und Pflegeeltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Pflegeeltern und den leibli-  chen   Eltern, sonstigen gesetzlichen Vertretern oder anderen Versorgern des  Kindes sowie die Vermittlung bei Konflikten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   Förderung von Massnahmen, die geeignet sind, die Notwendigkeit von  Fremdplazierungen zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SGS 853.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 7. Februar 2002 (GS 34.512), in Kraft seit 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 - 1.1.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit und Aufgaben des Kantons
                            1   Die Aufsicht über das Pflegekinderwesen ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und gemeinnützigen Institutionen un-  terstützt   und koordiniert der Kanton alle Bestrebungen im Rahmen des Pflege-  kinderwesens, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Massnahmen zur Beratung von Eltern und Pflegeeltern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Mithilfe zur Vermittlung geeigneter Pflegeplätze in Familien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit Richtlinien zur Festsetzung von Pflegegeldern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  mit   Merkblättern über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern  sowie mit Mustern für Pflegeverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton kann Massnahmen zur Ausbildung und Fortbildung der Pflegeeltern  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Besondere Dienstleistungen
                            1   Gemeinden, welche nicht in der Lage sind, die Aufgaben gemäss § 6 Absatz 3  zu    erfüllen,  können  hiezu  gegen  Vergütung  die  Fachkräfte  des  Jugendsozial-  dienstes    oder  anderer  kantonaler  Beratungsstellen  beanspruchen.  Der  Regie-  rungsrat regelt die Höhe der Vergütungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beratung kann auch von gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abklärungspflicht
                            Die   Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, vor Erteilung oder Entzug der Be-  willigung   die Eignung des Pflegeplatzes und die Verhältnisse des Pflegekindes  durch   eine geeignete Person oder eine vom Kanton anerkannte Fachstelle ab-  klären zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2 Beschwerdeinstanz
                            1    Beschwerdeinstanz  gemäss  Artikel  27  Absatz  1  der  eidgenössischen  Ver-  ordnung    über  die  Aufnahme  von  Pflegekindern  3    ist  die  Aufsichtsbehörde  für  Vormundschaftswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  die  Entscheide  der  Aufsichtsbehörde  für  Vormundschaftswesen  kann  beim   Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 20.352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 20.398
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 20.352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiträge
                            1   Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge leisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an die vom Kanton anerkannten Grosspflegefamilien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an Tagespflegeorganisationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für   andere unterstützende Massnahmen, die geeignet sind, Kindern ihre Fa-  milie zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann an die Kosten der Ausbildung und Fortbildung von Pflegeeltern  Beiträge leisten. Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   §§ 2–5 des Gesetzes vom 24. September 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   über das Pflegekinder-  wesen und die Kinder- und Erziehungsheime im Kanton Basel-Landschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das    Reglement  vom  28.  Dezember  1951  2    über  das  Pflegekinderwesen  im  Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Änderung bisherigen Rechts
                            Das    Gesetz  vom  24.  September  1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    über  das  Pflegekinderwesen  und  die  Kinder-   und Erziehungsheime im Kanton Basel-Landschaft wird wie folgt geän-  Titel  Gesetz über die Kinder- und Erziehungsheime
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Alle Kinder-, Erziehungs- und Tagesheime im Kanton Basel-Landschaft unter-
                            stehen der Oberaufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Kinder-, Erziehungs- und Ta-
                            gesheime aus. Er regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch RRB Nr. 2040 vom 5. Oktober 1982 auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 - 1.1.2003