Verordnung ILFD über den Status der Mitglieder der Einsatzgruppe im Tierseuchenfall
                            Verordnung ILFD über den Status der Mitglieder der  Einsatzgruppe im Tierseuchenfall  vom 14.01.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2015)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf das Gesetz vom 17.  Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG)  und sein Ausführungsreglement vom 17.  Dezember 2002 (StPR);  gestützt auf das Gesetz vom 22.  September 1982 betreffend die Dauer der öf  -  fentlichen Nebenämter;  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Februar 2003 über die Nutztierversicherung;  gestützt auf die Verordnung vom 11.  Februar 2008 über die Entschädigungen  der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Ver  -  richtungen für die Sanima;  gestützt auf Artikel 35 Abs. 3 der Tierseuchenverordnung vom 8.  April 2014  (TiersV);  gestützt auf die Stellungnahme vom 19.  Dezember 2014 des Amts für Perso  -  nal und Organisation;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausübung eines öffentlichen Amts
                            1  Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit üben die Mitglieder der Einsatzgruppe  ein öffentliches Amt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des  öffentlichen Dienstes sind, unterstehen der Gesetzgebung über das Staatsper  -  sonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbei  -  ter des öffentlichen Dienstes sind, unterstehen der Gesetzgebung über die öf  -  fentlichen Nebenämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auftrag und Aufgaben
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt gemäss Artikel 31 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 TiersV in einer Weisung den Rahmen des Auftrags und der Aufgaben der  Einsatzgruppe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Behandlung von Personalfragen
                            1  Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) ist für  sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit der Einsatzgruppe zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennung
                            a) Wahl und Einsatzpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder  der  Einsatzgruppe  werden  vor allem aufgrund  ihrer  Fach  -  kenntnisse und ihrer Verfügbarkeit gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Annahme ihrer Ernennung verpflichten sie sich, auf Anordnung der  Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sofort einsatzbereit zu sein und  sich zu ihrer oder seiner Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt macht sie ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam,  bevor sie  ihre Ernennung annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Verhältnis zum Arbeitgeber
                            1  Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates geht die Annahme der  Ernennung mit der Leistung besonderer Dienstzeiten nach Artikel 59 Abs. 2  StPG einher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Staates bei einer anderen Ver  -  waltungseinheit als dem Amt erwerbstätig, so muss die Vorsteherin oder der  Vorsteher ihrer oder seiner Einheit dem Amt schriftlich das Einverständnis  zur Annahme der Pflicht nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übt die gewählte Person eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitge  -  ber als dem Staat aus, so müssen sie und ihr Arbeitgeber dem Amt schriftlich  ihr Einverständnis zur Annahme der Pflicht nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 ge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder der Einsatzgruppe
                            die beim Staat erwerbstätig sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die beim Staat angestellt sind, erhalten  neben ihrem üblichen Funktionsgehalt keine besondere Entlöhnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder der Einsatzgruppe
                            die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat erwerbstätig  oder selbständigerwerbend sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entlöhnung der Mitglieder, die bei einem anderen Arbeitgeber als dem  Staat   erwerbstätig   oder   die   selbständigerwerbend   sind,   beträgt   50   Franken  brutto pro Stunde für die Tätigkeit im Seuchenfall. In dieser Entlöhnung in  -  begriffen  sind die Ferienentschädigung,  der  13. Monatslohn und die Feier  -  tagsentschädigung. Als maximale Entlöhnung wird eine Pauschale von 500  Franken pro Einsatztag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an Vorträgen, Ausbildungskursen und Übungen, die von den  Verwaltungseinheiten des Staates oder des Bundes organisiert werden, gibt  Anspruch   auf   eine   Entschädigung   von   pauschal   120   Franken   pro   Halbtag  oder Abend und 190 Franken pro ganzen Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf Entschädigung für Dienstreisen  nach den Artikeln 119–129 StPR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ende der Mitgliedschaft bei der Einsatzgruppe – Rücktritt eines
                            Mitglieds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die der Einsatzgruppe nicht mehr ange  -  hören möchten, reichen ihren Rücktritt beim Amt ein; dieses benachrichtigt  die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direk  -  tion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rücktritt muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalender  -  jahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.  B. bei Krank  -  heit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ende der Mitgliedschaft bei der Einsatzgruppe – Bei wiederhol -
                            ten Fehlern oder Unterlassungen eines Mitglieds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Fehler machen, sich wieder  -  holt   Unterlassungen   zuschulden   kommen   lassen   oder   aus   einem   anderen  Grund nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, kann die Di  -  rektion sie auf Antrag des Amts ihrer Funktion als Mitglied der Einsatzgrup  -  pe entheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem Beschluss muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwar  -  nung vorausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übergangsrecht
                            1  Für   die   Mitglieder,   die   bei   einem   anderen   Arbeitgeber   als   dem   Staat   er  -  werbstätig sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung  bereits zur Einsatzgruppe gehören, gilt Artikel 5 Abs. 3 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  März 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  Erlass  Grunderlass  01.03.2015  2015_002  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.01.2015  01.03.2015  2015_002