Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung
                            Dienstordnung  der Fachstelle Erwachsenenbildung  Vom 14. April 2015 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  8 des Gesetzes vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die Organisation des  Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge  -  setz) und §  6 des Dekrets vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    zum Verwaltungsorganisations  -  gesetz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterstellung
                            1  Die   Fachstelle   Erwachsenenbildung   (FEBL)   ist   eine   Dienststelle   der   Bil  -  dungs-,   Kultur-  und  Sportdirektion  (BKSD)  und  untersteht   deren  Vorsteherin  oder Vorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Die FEBL hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bereitstellung von Weiterbildungsangeboten im Schulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gliederung
                            1  Die FEBL gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Dienststellenleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Weiterbildung Schulbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zentralen Dienste und die Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 28.436,  SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 28.448,  SGS  140.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.025
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Dienststellenleitung
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die FEBL gemäss  Leistungsauftrag der FEBL sowie den Führungsrichtlinien der BKSD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters gehö  -  ren insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führung der FEBL, der Abteilungen, der Zentralen Dienste und der Kom  -  munikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vertretung der FEBL nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung des Geschäftsverkehrs der FEBL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Beratung der Vorsteherin oder des Vorstehers der BKSD sowie der mit  schulischen Themen befassten Dienststellen der BKSD in allen Fragen  der Weiterbildung im Schulbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Leitung der wichtigsten Projekte der Dienststelle im Schulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über  -  nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren Aufgaben mit allen dazu  gehörenden Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abteilung Weiterbildung Schulbereich
                            1  Die Abteilung Weiterbildung Schulbereich hat insbesondere folgende Aufga  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entwicklung und Umsetzung von Weiterbildungsprojekten und Weiterbil  -  dungsangeboten im pädagogischen Bereich im Sinne des lebenslangen  Lernens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterstützung  von  Leistungsempfangenden  mit  Fachwissen  im  Bereich  der Weiterbildung sowie Kooperation und Koordination im Bereich schuli  -  sche Weiterbildung auf kantonaler und interkantonaler Ebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erstellung des Weiterbildungsprogramms für Schulbeteiligte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nicht formalisierte Weiterbildung durch Beratung und Begleitung von Or  -  ganisationsentwicklungsprozessen im schulischen Umfeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erteilung von Kostengutsprachen für schulbeteiligte Personen für externe  Weiterbildungsveranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  inhaltliche und finanzielle Unterstützung für die Organisation und Durch  -  führung der «Schulinternen Weiterbildung» (SCHIWE);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Aufnahme und Zusammenstellung des Weiterbildungsbedarfs an Schulen  im Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Repräsentation und Mitarbeit in fachspezifischen Gremien auf kantonaler,  regionaler und nationaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abteilung Weiterbildung Quartärbereich
                            1  ...  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.025
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zentrale Dienste und Kommunikation
                            1  Die Zentralen Dienste und die Kommunikation haben insbesondere folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unterstützung der FEBL in allen Belangen der Administration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sachbearbeitung für die Kursteilnehmenden und Kursleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bewirtschaftung von Kursräumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verantwortung für die Funktionalität der technischen Einrichtungen und  die Materialbewirtschaftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aufbereitung   und   Zurverfügungstellung   von   interner   und   externer   In  -  formation und Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  situationsspezifische und adressatengerechte Aufbereitung von Informati  -  on und Zurverfügungstellung von Information in geeigneten Formaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Organigramm
                            1  Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2015  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2015.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 2 Abs. 1, lit. a.  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 2 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 2 Abs. 1, lit. c.  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 2 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 2 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 3 Abs. 1, lit. b., 2.  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 4 Abs. 2, lit. d.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 4 Abs. 2, lit. e.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6 Abs. 1  aufgehoben  GS 2020.005  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.04.2015  01.01.2015  Erstfassung  GS 2015.025
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. a. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 2 Abs. 1, lit. b. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 2 Abs. 1, lit. c. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 2 Abs. 1, lit. d. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 2 Abs. 2 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 3 Abs. 1, lit. b., 2. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 4 Abs. 2, lit. d. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 4 Abs. 2, lit. e. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 6 Abs. 1 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung  Leitung Leitung  Leitung  Zentrale Dienste  Zentrale DiensteZentrale Dienste  Zentrale Dienste  Weiterbildung  WeiterbildungWeiterbildung  Weiterbildung  Schulbereich  SchulbereichSchulbereich  Schulbereich  -Weiterbildungspro-  gramm Schule  -Schulberatung  -SCHIWE  -Intensivweiterbildung  -Entwicklung  -Expertenausbildung  und –Netzwerk  -Plattformen/Foren  Kommunikation  KommunikationKommunikation  Kommunikation  Muttenz, 24.01.2014  Weiterbildung  WeiterbildungWeiterbildung  Weiterbildung  Quartärbereich  QuartärbereichQuartärbereich  Quartärbereich  -Koordination/  Kooperation  -Entwicklung  -Förderung  -Sprachförderung  KV-Lernende