Verordnung über das sanitätsdienstliche Führungsorgan
                            Verordnung über das sanitätsdienstliche Führungsorgan  vom 26.11.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2013)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 36 Abs. 2, 75 und 117 der Verfassung des Kantons  Freiburg vom 16.  Mai 2004;  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Dezember 2007 über den Bevölkerungs  -  schutz (BevSG);  gestützt auf die Artikel 17a und 123a ff. des Gesundheitsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  November 1999 (GesG);  gestützt auf Artikel 5 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 27.  Juni 2006 über das  freiburger spital (HFRG);  gestützt auf Artikel 7 Abs. 1 Bst. j des Gesetzes vom 5.  Oktober 2006 über  die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (PGG);  in Erwägung:  Mit der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz wurde ein kantonales  Führungsorgan zur Bewältigung der verschiedenen Gefahren, die im Rahmen  der kantonalen Risikoanalyse identifiziert worden sind, eingeführt.  Im Gesundheitsbereich ist die Schaffung einer besonderen Führungsstruktur  notwendig; diese soll das kantonale Führungsorgan unterstützen oder aber in  ausserordentlichen Situationen im Gesundheitsbereich alleine eingreifen.  Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation
                            1  Es wird ein sanitätsdienstliches Führungsorgan (SFO) eingesetzt. Dieses  wird von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das SFO ist eine Kommission, die administrativ der Direktion für Gesund  -  heit und Soziales zugewiesen ist und deren Sekretariat vom Kantonsarztamt  geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Aufgebot des SFO ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse werden in gegenseitigem Einvernehmen gefasst. Kommt keine  Einigung zustande, so entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rahmen der Gesetzgebung organisiert sich das SFO selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammensetzung
                            1  Dem SFO gehören neben der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der  Koordinatorin oder dem Koordinator für ausserordentliche Lagen, die vom  Gesetz bezeichnet werden, grundsätzlich die Kantonsapothekerin oder der  Kantonsapotheker, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion des frei  -  burger spitals, eine ärztliche Grundversorgerin oder ein ärztlicher Grundver  -  sorger und eine Person aus dem Bereich der präklinischen Notfallversorgung  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes Vollmitglied wird eine Stellvertretung ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den einwandfreien Betrieb des SFO lösen sich die Vollmitglieder mit  ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ab und stellen so eine ständige  Bereitschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für spezifische Aufgaben kann das SFO für einen beschränkten Zeitraum  weitere Mitglieder beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das SFO kann Fachpersonen beiziehen oder ihnen Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftrag
                            1  Das SFO erfüllt die ihm von der Gesundheitsgesetzgebung und der Gesetz  -  gebung über den Bevölkerungsschutz erteilten Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es betreut und unterstützt das kantonale Gesundheitssystem, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Überlebenschancen möglichst vieler Patientinnen und Patienten zu  sichern, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die negativen medizinischen, psychologischen und sozialen Auswirkun  -  gen für die Bevölkerung möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sorgt für eine kontinuierliche Weiterentwicklung der kantonalen Kompe  -  tenzen zur Bewältigung von ausserordentlichen Situationen im Gesundheits  -  bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Zuständigkeiten
                            1  Im Bereich Prävention hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständigkei  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es schätzt die gesundheitlichen Risiken aller Arten von ausserordentli  -  chen Situationen im Sinne des BevSG ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es beantragt oder koordiniert besondere Gutachten oder Gutachten im  Zusammenhang mit der Bewältigung von ausserordentlichen Situatio  -  nen im Gesundheitsbereich und trifft die entsprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich Vorbereitung hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständig  -  keiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es erstellt ein aktuelles Inventar der im sanitätsdienstlichen Bereich  verfügbaren personellen Mittel und Ausrüstungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es organisiert und koordiniert die Akteure des sanitätsdienstlichen Sys  -  tems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es erarbeitet, leitet und beaufsichtigt die Erstellung von sanitätsdienstli  -  chen Einsatzplänen oder den sanitätsdienstlichen Beitrag zu den kanto  -  nalen Einsatzplänen und überprüft deren Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es organisiert und erarbeitet Übungen und Schulungen für die Akteure  des sanitätsdienstlichen Systems und bereitet sie vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es plant den Ausbau der üblichen sanitätsdienstlichen Strukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich Einsätze hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es beurteilt kontinuierlich die Gesundheitssituation und informiert re  -  gelmässig das kantonale Führungsorgan (KFO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es beschliesst den Einsatz der Akteure des sanitätsdienstlichen Sys  -  tems, die ihm unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es trifft die übrigen entsprechenden Massnahmen oder schlägt solche je  nach Tragweite dem KFO oder dem Staatsrat vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es zieht nach jedem Einsatz Bilanz mit den sanitätsdienstlichen Akteu  -  ren und dem KFO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätze des Einsatzes
                            1  Die Bewältigung von ausserordentlichen Situationen stützt sich auf die Mit  -  tel und Strukturen der Bewältigung von ordentlichen Situationen ab und er  -  gänzt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der sanitätsdienstlichen Rettung stützt sich auf die Richtli  -  nien des Interverbands für Rettungswesen (IVR) für die Organisation des Sa  -  nitätsdienstes bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall sowie bei besonde  -  rer/ausserordentlicher Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Akteur des Gesundheitssystems ist für seine Vorbereitung und seinen  Auftrag in ausserordentlichen Situationen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das SFO arbeitet mit dem KFO zusammen, das ihm Anweisungen gibt.  Ausserdem arbeitet es mit den betroffenen Führungsstellen und -organen und  den Sanitätsdiensten anderer Kantone sowie mit den Gesundheitsbehörden  des Bundes, namentlich mit dem Bundesamt für Gesundheit und dem koordi  -  nierten Sanitätsdienst, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umsetzung der Beschlüsse
                            1  Im Rahmen der Gesundheitsgesetzgebung und der Gesetzgebung über den  Bevölkerungsschutz sowie der getroffenen Vereinbarungen müssen sich die  Akteure des sanitätsdienstlichen Systems nach den Beschlüssen des SFO  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung der Kosten für Prävention, Vorbereitung und Einsatz wird  in der Sondergesetzgebung oder in einer Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsatzkosten können der Drittperson verrechnet werden, die die Stö  -  rung verursacht oder einen besonderen Nutzen aus dem Einsatz zieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen wer  -  den, kann gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden gegen Entscheide in einer Vorbereitungs- und Einsatzsituation  haben keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf dem 1.  September 2013 in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2013  Erlass  Grunderlass  01.09.2013  2013_116  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.11.2013  01.09.2013  2013_116