Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge  an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen  Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen  (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)  vom 20. November 2014 (Stand 1. Januar 2023)  Beschlossen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto  -  rinnen und  -  direktoren (GDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Präambel  In Erwägung dass  –  die  Versorgung   der  Bevölkerung  mit   Fachärzten  langfristig  gesichert   werden  muss;  –  die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren;  –  demgemäss  auch  die  Spitäler  mit  anerkannten  Weiterbildungsstätten  von  den  Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Be  -  lastungen unter den Kantonen auszugleichen sind;  beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen  und  -  direktoren (GDK):
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone  an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen  und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kanto  -  ne durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr.  352 vom 14.  April 2015. Der Vereinbarung sind  die gemäss Art.  10 erforderlichen 18  Kantone beigetreten. Sie ist am 1.  Januar 2023 in Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beiträge der Standortkantone
                            1  Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiter  -  bildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr.  15'000 aus, sofern die betreffende Ärztin/  der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsauswei  -  ses ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone  für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulas  -  sungsausweises  ihren  Wohnsitz  nicht  in  einem  der  Vereinbarung  beigetretenen  Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über  eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag gemäss Art.  2 Abs.  1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst,  wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent ge  -  stiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis De  -  zember  2010=100). Das gemäss Art.  6 Abs.  2 zu erlassende Geschäftsreglement re  -  gelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30.  Juni mit Wirkung ab  dem folgenden Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
                            1  Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern  Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Sta  -  tistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art.  2 Abs.  2 und aufgrund  von Plausibilisierungen gemäss Art.  6 Abs.  2 lit.  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standortkanton
                            1  Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
                            1  Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art.  2 Abs.  1 pro Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungs  -  kantons mit seiner Bevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit  den gemittelten Werten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskan  -  ton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone
                            1  Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskan  -  tone (Versammlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl des Vorsitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erlass eines Geschäftsreglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bezeichnung der Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Festlegung des Ausgleichs gemäss Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse ge  -  mäss Abs.  2 lit.  d, lit.  e und lit.  f gelten ab dem folgenden Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugskosten
                            1  Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen  nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Streitbeilegung
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das  im IV.  Abschnitt der der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenar  -  beit mit Lastenausgleich (IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten  sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen  und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende  des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinba  -  rung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Ver  -  einbarung erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  613.3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltungsdauer
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.11.2014  01.01.2023  Erstfassung  50/2022