Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung
                            Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung  gemäss § 76 der Strafprozessordnung  Vom 2. Dezember 1997  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 76 Abs. 2  der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei sind im Rahmen
                            der  folgenden  Vorschriften  zur  erkennungsdienstlichen  Behandlung  von Personen berechtigt und verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen umfasst
                            namentlich folgende Massnahmen:  a) Erstellen von photographischen Aufnahmen;  b) Aufnahme des Signalements;  c) Abnahme daktyloskopischer Abdrücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem können von der Verfahrensleiterin oder vom Verfahrens-  leiter nach Bedarf folgende Massnahmen angeordnet werden:  a) Abnahme von Schriftproben;  b) Ärztliche Abnahme von körpereigenen Vergleichsproben für die  DNA-Analyse;  c) Feststellung  und  Sicherung  anderweitiger  Spuren  oder  Befunde  am Körper oder an Kleidern, soweit dies nicht Sache des Instituts  für Rechtsmedizin ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Unter Vorbehalt der in den §§ 4–7 aufgeführten Einschränkun-
                            gen sind erkennungsdienstlich zu behandeln:  a) In allen Fällen Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines  Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder dringend verdäch-  tigt und festgenommen oder in Untersuchungshaft versetzt wor-  den  sind,  sowie  solche,  die  zwecks  Zuführung  an  eine  andere  Amtsstelle angehalten worden sind;  b) Auf Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes,  einer Untersuchungsbeamtin oder eines Untersuchungsbeamten  oder einer Kriminalkommissärin oder eines Kriminalkommissärs:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. nichtverhaftete, in einem Strafverfahren beschuldigte oder drin-
                            gend verdächtigte Personen, soweit es zur Erforschung strafba-  rer Handlungen erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. andere Personen zur Tatbestandsabklärung in einem Strafver-
§4. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Kindern und Ju-
                            gendlichen darf in allen Fällen nur mit Zustimmung der Jugendanwäl-  tin oder des Jugendanwaltes vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Personen über 75 Jahre dürfen nur dann erkennungsdienstlich
                            behandelt  werden,  wenn  die  Erforschung  strafbarer  Handlungen  es  dringend notwendig erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Bei Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen
                            son angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Würde die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behand-
                            lung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem Nutzen stehen  oder eine besondere Härte bedeuten, so ist darauf zu verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            2)  Erkennungsdienstliches Material wird nach Ablauf der Lauffri-  sten INPOS (Integriertes Polizeisystem) von Amtes wegen vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erkennungsdienstliches Material wird auf Gesuch der betroffenen  Person vorzeitig sofort vernichtet, wenn sie nachweist, dass das Verfah-  ren, in dem die erkennungsdienstlichen Daten erhoben worden sind,  wegen erwiesener Unschuld eingestellt oder mit einem Freispruch ab-  geschlossen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch der betroffenen Person wird ihr erkennungsdienstliches  Material vernichtet:  a) 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens, sofern dieses mangels Be-  weises nicht zur Verurteilung geführt hat;  b) 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug;  c) 10 Jahre nach Ablauf der Dauer einer Haftstrafe, nach Zahlung  oder  Abverdienen  einer  Busse,  nach  Vollzug  einer  Erziehungs-  massnahme;  d) 20 Jahre nach Ablauf der Dauer einer Zuchthaus- oder Gefängnis-  strafe.  Für Kinder und Jugendliche kann der Jugendanwalt kürzere Fristen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  erkennungsdienstliches  Material  vernichtet,  so  sind  auch  die  Registraturhinweise zu entfernen. Die Ablehnung eines Gesuches hat  begründet durch die Chefin oder den Chef des Kriminalkommissaria-  tes zu erfolgen. Gegen diesen Entscheid steht der betroffenen Person  das Einspracherecht gemäss § 166 der Strafprozessordnung zu.  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der