Verordnung betreffend Pflichtenheft des Controller Forums
                            Verordnung  betreffend Pflichtenheft des Controller Forums  Vom 15. November 2016 (Stand 1. Dezember 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  38 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziele
                            1  Das Controller Forum dient der fachlich und zeitlich koordinierten Ausführung  von   Controlling-Aufgaben,   der   harmonisierten   Anwendung   von   Control  -  ling-Instrumenten sowie dem Erfahrungsaustausch, der Weiterbildung und der  direktionsübergreifenden Vernetzung der Controller.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Das Controller Forum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bespricht den Stand der laufenden Planungs- und Steuerungsgeschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  koordiniert zwischen dem zentralen und dezentralen Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gewährleistet den fachlichen Austausch zwischen den Controllern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  behandelt Spezialthemen im Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  stimmt seine Arbeiten mit dem Planungs- und Strategieausschuss (PSA)  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mitglieder und Leitung
                            1  Das Controller Forum setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einer Vertretung jeder Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einer Vertretung der Landeskanzlei sowie der kantonalen Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der für das zentrale Controlling verantwortlichen Person (FKD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung wird wahrgenommen durch die für das zentrale Controlling ver  -  antwortliche Person (FKD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder können sich durch Mitteilung an die Leitung durch Mitarbeiten  -  de begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 28.436, SGS  140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sitzungen
                            1  Die Sitzungseinberufung und -planung obliegt der Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungen finden in der Regel monatlich statt, die Daten werden möglichst  früh bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungseinladung und die Traktandenliste mit Unterlagen werden spätes  -  tens 4  Tage vor der Sitzung den Sitzungsteilnehmenden zugestellt. Traktanden  können von den Mitgliedern eingebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Dieses wird innerhalb von 5  Arbeitsta  -  gen versendet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2016  01.12.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016.063  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.11.2016  01.12.2016  Erstfassung  GS 2016.063  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.063