Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Petit-Mont
                            Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation  Petit-Mont  vom 30.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2012)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf Artikel 39b Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006;  in Erwägung:  Die Zucht von Bienenköniginnen erfolgt in geeigneten Belegstationen.  Um die Selektion zu gewährleisten und eine ausreichende Rassenreinheit zu  erlangen, muss vermieden werden, dass nicht selektionierte Drohnen auf der  Station anwesend sind. Aus diesen Gründen befinden sich die Stationen  grundsätzlich in höheren Lagen und an durch natürliche Grenzen (Berge) ab  -  gesperrten Orten.  Damit die Qualität der Stationen bestmöglich gewährleistet ist, muss vermie  -  den werden, dass sich in einem Umkreis von rund 5 km um die Station Bie  -  nenstände ansiedeln.  Die Belegstation Petit-Mont ist von Apisuisse, der Dachorganisation der  Schweizer Bienenzüchterinnen und -züchter, anerkannt.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der auf dem Petit-Mont gelege  -  nen Belegstation für Honigbienen der Rasse Carnica (apis mellifera carnica)  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort ver  -  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die geographischen Koordinaten der Belegstation Petit-Mont sind 585'600 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158'300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutzperimeter deckt eine Fläche von nahezu 4000 ha ab. Er hat fol  -  gende Grenzen: entlang der Hauptstrasse ab Jaun via Im Fang und weiter bis  zur Kreuzung mit der Route du Gros-Mont; weiter die Route du Gros-Mont  entlang bis zu ihrem südlichen Ende, dann die Kantonsgrenze entlang via  Gastlosengrat bis zur Kreuzung mit der Abländschenstrasse; von dort zurück,  die Strasse entlang bis Jaun.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er  kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Kein Bienenvolk darf im Schutzperimeter der Belegstation Petit-Mont ange  -  siedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des Schutzperimeters der Be  -  legstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Betreiber der Stati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom  Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betrei  -  bern der Belegstation Petit-Mont zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesie  -  delt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienen  -  kommissär gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Juli 2012 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.07.2012  Erlass  Grunderlass  01.07.2012  2012_061  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.07.2012  01.07.2012  2012_061