Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol
                            Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak  und Alkohol  *   (GTA)  vom 21. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verbot der Plakatwerbung
                            1  Werbung auf Plakaten und in plakatähnlicher Form ist verboten auf öffentlichem  sowie öffentlich einsehbarem privaten Grund für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Tabakprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *  Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten Ethanol und Mischgetränke, die  gebrannte Wasser enthalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jugendschutz
                            1  Die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige  ist verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen in Automaten verkauft werden,  wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 4 Strafbestimmung
                            1  Mit Busse bis zu Fr.  20'000 wird bestraft, wer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Werbung im Sinne von §  1 Abs.  1 macht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Produkte im Sinne von §  2 Abs.  1 an Minderjährige abgibt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Produkte im Sinne von §  2 Abs.  2 an Automaten verkauft, die für Minderjäh  -  rige zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane  des Kantons beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  21.06.2006  01.01.2007  Erstfassung  ABl. 27/2006  Erlasstitel  18.05.2022  01.01.2023  geändert  21/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, 1. 18.05.2022 01.01.2023 geändert 21/2022
§ 1 Abs. 1, 1 bis
                            .  18.05.2022  01.01.2023  eingefügt  21/2022