Verordnung über den Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes
                            Verordnung über den Taxpunktwert des Tarifs der  Leistungen des Schulzahnpflegedienstes  vom 19.12.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 11 Abs. 4 und 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014  über die Schulzahnmedizin (SZMG);  in Erwägung:  Der Zahnarzt-Tarif umfasst über 500 Einzelleistungen. Die Tarifziffern aus  dem Leistungskatalog wurden aktualisiert und der betriebswirtschaftlichen  Realität einer heutigen Zahnarztpraxis angepasst. Jeder Leistung ist eine be  -  stimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet. Diese Taxpunktzahl wird mit  dem Taxpunktwert multipliziert und ergibt so den Preis der einzelnen Leis  -  tung.  Der revidierte Taxpunktwert sinkt dadurch auf 1 Franken. Gemäss SZMG  müssen sämtliche Kosten für die Durchführung der Kontrollen und Behand  -  lungen gedeckt sein. Daher muss er bei 1 Franken für die Pädodontie und bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Franken für die Kieferorthopädie festgesetzt werden.  Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes  wird für die Pädodontie auf 1 Franken festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes  bleibt für die Kieferorthopädie bei 1 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Verordnung vom 9. Juli 2015 über den Taxpunktwert des Tarifs der  Leistungen des Schulzahnpflegedienstes (SGF 413.5.17) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2017  Erlass  Grunderlass  01.01.2018  2017_123  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.12.2017  01.01.2018  2017_123