Verordnung betreffend die Markthalle Basel
                            Verordnung betreffend die Markthalle Basel  (Hallenordnung)  Vom 14. Februar 1984  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz  betreffend  die  Verleihung  des  Rechtes  zur  Errichtung  einer  Gross-  markthalle und die Unterstützung der Markthalle-Unternehmung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Mai 1928
                            1)  , erlässt in Ausführung von §11 der Konzession des Regie-  rungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes  durch die Markthallengenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Basel vom 29. Juni 1928
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  fol-  gende Verordnung:  Zweckbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Markthalle Basel ist grundsätzlich bestimmt für den Gross-
                            handel mit den der menschlichen Ernährung dienenden Erzeugnissen  der Landwirtschaft, wie Obst, Agrumen und Gemüse sowie Blumen,  Pflanzen, Samen und Saatgut.  Beschaffenheit der Waren
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Es dürfen nur Waren in einwandfreiem Zustand, das heisst in
                            Übereinstimmung  mit  den  geltenden  lebensmittelpolizeilichen  Vor-  schriften auf dem Grossmarkt angeboten werden.  Ordnung und Sauberkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Auf dem gesamten Markthallenareal mit allen seinen Einrich-
                            tungen ist auf grösste Ordnung und Sauberkeit zu achten. Jede Verun-  reinigung, namentlich durch Abfälle, ist zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auftreten von Ratten, Mäusen oder sonstigen Schädlingen ist  der Markthallenverwaltung unverzüglich zu melden.  Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Verkaufs- und Lagerplätze sowie die Parkplätze werden von
                            der  Markthallenverwaltung  vermietet.  Für  fest  vermietete  einzelne  Objekte sind schriftliche Verträge abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftung und Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Markthalle Basel haftet nur für den Schaden, der von ihrem
                            Personal in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung widerrechtlich  herbeigeführt  oder  durch  technische  Mängel  der  Halleneinrichtung  verursacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die ausreichende Versicherung der Waren und der privaten Ein-  richtungen haben deren Eigentümer zu sorgen.  Markt- und Betriebszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Markttag ist jeder Wochentag. An Sonn- und gesetzlichen Feier-
                            tagen bleibt die Markthalle geschlossen. Die Markt- und Betriebszei-  ten werden von der Markthallenverwaltung im Einvernehmen mit den  Fachverbänden festgesetzt und bekanntgegeben.  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Der Verwaltungsrat der Markthallen AG erlässt in Ausführung
                            dieser Verordnung mit Zustimmung des Sicherheitsdepartements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  die  für einen geordneten Marktbetrieb erforderlichen Bestimmungen (Re-  glemente).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  übrigen  gelten  die  kantonalen  Vorschriften  über  Messen  und  Märkte sowie das Übertretungsstrafgesetz.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend den En-
                            gros- und Migrosverkauf in der Markthalle der Markthallengenossen-  schaft Basel (Hallenordnung) vom 8. Oktober 1929. Sie ist zu publizie-  ren und wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)