Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)  vom 12. Juni 2003 (Stand 1. Oktober 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und  die   Abgeltung,   welche   die   Wohnsitzkantone   der   Studierenden   den   Trägern   von  Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studie  -  rende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordi  -  nierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer  oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausge  -  setzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind,  wie sie der Abschnitt  2 der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleich  -  berechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Der  Wohnsitzkanton  der   Studierenden  leistet   den   Trägern  von   Fachhochschulen  Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskan  -  tonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fach  -  hochschulen   sind,   verpflichten   sie   die   ihnen   verbundenen   Schulen   zur   Gleichbe  -  handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1  Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder in  -  terkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhoch  -  schulgesetz des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zwei  -  stufig   geführten   Diplomstudiengängen   (Bachelor-   und   Masterstudien)   sind   beide  Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von  einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitrags  -  berechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt wer  -  den. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzie  -  renden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen,  wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der  Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden  nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus  -  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkan  -  tonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern  -  los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit.  d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal  -  ten bleibt lit.  d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbro  -  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell  unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines  Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil  -  rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen  Vormundschaftsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei  -  zerischen Hochschulbereich (HFKG; SR  414.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umleitung von Studierenden
                            1  Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft  sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an ande  -  re Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stel  -  len. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zu  -  ständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche  dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbe  -  handlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den  Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden   aus   Kantonen,   welche   dieser   Vereinbarung   nicht   beigetreten   sind,  wird   nebst   den   Studiengebühren   eine   Gebühr   auferlegt,   welche   mindestens   dem  Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV  beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell an  -  zuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der  Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe der Beiträge
                            1  Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für  die  Festlegung der  Beiträge sind  die  durchschnittlichen Ausbil  -  dungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Stu  -  diengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 % der Ausbildungskos  -  ten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Verein  -  barungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konfe  -  renzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            1  Die   Schulen   können   angemessene   individuelle   Studiengebühren   erheben.   Die  Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studien  -  gang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte  Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   sich   aus   je   einer   Vertretung   der  Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit  beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Wahl   der   Mitglieder   und   des   bzw.   der   Vorsitzenden   der   Kommission  FHV,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Stu  -  diengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission  Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier  Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Fi  -  nanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zah  -  lungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Antragsstellung   für   die   Festlegung   eines   abweichenden   Abgeltungsmo  -  dells gemäss Art. 8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studien  -  gebühren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   Regelung   der   Rechnungslegung,   der   Beitragszahlung,   der   Termine   und  Stichdaten sowie der Verzugszinse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher  Studiengänge nach Art.  9 Abs.  1 und Art.  21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
                            1  Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem An  -  hang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulin  -  formationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungs  -  pflichtigen   Kantons.   Diese   enthält   den   massgeblichen   Wohnsitzkanton   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
Art. 16 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskanto  -  ne nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich  in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone  und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf  die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schiedsinstanz
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mit  -  gliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen  sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zahl der Studierenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den massgebenden Wohnsitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bundesgericht
                            1  Vorbehältlich  von   Art.  17  entscheidet  das   Bundesgericht  über   Streitigkeiten,  die  sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche  Klage hin gemäss Art.  83 Abs.  1 lit.  b des Bundesgesetzes über die Bundesrechts  -  pflege vom 16. Dezember 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzutei  -  len. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Ver  -  einbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt  erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
                            1  Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Aner  -  kennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Mass  -  geblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist  eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt  werden; erstmals auf den 30. September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Ver  -  einbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis  zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betref  -  fenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beitritt Kanton TG mit RRB vom 25. Januar 2005; in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern  Vereinbarungspartner   zu.   Nach   liechtensteinischem   Recht   anerkannte   Fachhoch  -  schulen   oder   Fachhochschul-Studiengänge   sind   wie   die   entsprechenden   nach  schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studien  -  gänge zu behandeln.  Anhang  (Der Anhang wird von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren (EDK) publiziert.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  12.06.2003  01.10.2005  Erstfassung  -