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Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (221.100)

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Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (221.100)

Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Vom 13. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 122 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999
1 ) , Art. 4 bis 7, 54 Abs. 2 und Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008
2 ) sowie § 83 der Verfassung des Kantons Ba - sel-Stadt vom 23. März 2005
3 ) und nach Einsichtnahme in den Rat - schlag des Regierungsrates Nr. 09.0915.01 vom 9. März 2010 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 09.0915.02 vom 8. September 2010, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichtsinstanzen für Verfahren nach der Schweizerischen Zivil - prozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008.
2 Es enthält weitere Ausführungsbestimmungen zur ZPO, zu deren Er - lass die Kantone zuständig sind.

§ 2.

Zuständigkeit im Allgemeinen
1 Das Zivilgericht entscheidet, soweit dieses Gesetz nichts anderes be - stimmt.
2 Enthält dieses Gesetz keine andere Vorschrift über die Zusammen - setzung des Gerichts der betreffenden Instanz, so entscheidet eine Gerichtspräsidentin, ein Gerichtspräsident, eine Statthalterin oder ein Statthalter als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

§ 3. Vorsorgliche Massnahmen

1 Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängig - keit der Hauptsache und bis zur Einreichung der Klage sind die Ge - richtspräsidentinnen, Gerichtspräsidenten, Statthalterinnen oder Statthalter des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
2 Im Übrigen werden vorsorgliche Massnahmen von dem mit der Ver - fahrensleitung betrauten Gerichtsmitglied erlassen, abgeändert oder aufgehoben.
1) SR 101 .
2) SR 272 .
3) SG 111.100 .
1

§ 4.

Prozessleitende Verfügungen
1 Das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen.
2 Mit dem Erlass von einzelnen prozessleitenden Verfügungen kann eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beauftragt wer - den.

§ 5. Urteilsberatung

1 Die Beratungen des Appellationsgerichts als Rechtsmittelinstanz sind öffentlich, sofern eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet.
2 Im Übrigen gelten § 47 und § 74 des Gerichtsorganisationsgesetzes.

§ 6.

Abschreibung des Verfahrens
1 Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs, Klageaner - kennung, Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Art. 242 ZPO) im Entscheidverfahren ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied zuständig.
2 Es entscheidet zudem über die Höhe und die Verteilung der Prozess - kosten.

§ 7.

Ausstand
1 Über streitige Ausstandsbegehren entscheiden:

1. der Ausschuss des betreffenden Gerichts;

2. eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden

Gerichts, wenn der Ausstand einer als Mitglied eines Einzel - gerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird;

3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abge -

lehnte Gerichtsperson, wenn das Ausstandsbegehren erst nach erfolgter Bestellung der zum Entscheid berufenen Kam - mer erfolgt ist;

4. ein anderes Mitglied der Schlichtungsbehörde, wenn der Aus -

stand eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde verlangt wird. B. Besondere Bestimmungen

§ 8.

Schlichtungsbehörden
1 Es bestehen die Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts, des Appella - tionsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts und als paritätische Schlichtungsbehörden (Art. 200, 201 ZPO) die Staatliche Schlich - tungsstelle für Mietstreitigkeiten sowie die Kantonale Schlichtungs - stelle für Diskriminierungsfragen; für diese gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) sowie des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz).
2
2 Als Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts amten die Gerichtspräsidentin - nen und Gerichtspräsidenten, die Statthalterinnen und Statthalter so - wie die dafür gewählten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - ber des jeweiligen Gerichts.
3 Das betreffende Gericht wählt die notwendige Zahl von Gerichts - schreiberinnen und Gerichtsschreibern auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
4 Jedes Gericht erlässt ein Reglement für seine Schlichtungsbehörde; die Reglemente des Zivil- und des Sozialversicherungsgerichts bedür - fen der Genehmigung des Appellationsgerichts.
5 Diese Reglemente sehen insbesondere vor, dass die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation durch darin ausgebildete Fachpersonen hingewiesen werden.

§ 8a.

1 In familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
2 Im Schlichtungsverfahren kann das Gericht eine unentgeltliche Me - diation bewilligen, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und die Schlichtungsbehörde die Durchführung einer Mediation emp - fiehlt.
3 Für die Nachzahlung gilt Art. 123 ZPO sinngemäss.

§ 9. Zivilgericht

1 Erstinstanzliches Gericht des Kantons Basel-Stadt ist das Zivilge - richt.
2 Für Verfahren vor dem Zivilgericht sind zuständig:

1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:

a) im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) bei einem Streitwert unter 10'000 Franken sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 Bst. b bis d ZPO unab - b) für Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) bis einem Streitwert unter 10'000 Franken und unabhän - gig vom Streitwert in miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren; c) für alle übrigen summarischen Verfahren unabhängig vom Streitwert.

2. das Dreiergericht:

a) im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert ab
10'000 Franken bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO) sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 Bst. a und e ZPO unabhängig vom Streitwert, soweit nicht das Arbeitsgericht zu - ständig ist;
3
b) im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über 30'000 Franken und unter 100'000 Franken so - wie den nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten; c) für Rechtsschutz in klaren Fällen mit einem Streit - wert ab 10'000 Franken sowie in nicht vermögens - rechtlichen Streitigkeiten (Art. 257 ZPO).

3. die Kammer des Zivilgerichts:

a) im ordentlichen Verfahren ab einem Streitwert von
100'000 Franken.
4 )

4. das Arbeitsgericht:

a) für sämtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält - nis bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken.
3 Für die besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271ff. ZPO), die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 295ff. ZPO) sowie die Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art. 305ff. ZPO) sind zuständig:

1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:

a) bei umfassender Einigung in der Sache; b) in einfachen Fällen ohne umfassende Einigung in der Sache, sofern nicht eine Partei einen Entscheid des Dreiergerichts verlangt; c) in allen summarischen Verfahren; d) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter 10'000 Franken; e) in allen Kontumazverfahren wegen versäumter Kla - geantwort (Art. 223 ZPO).

2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen.

4 Es steht den Parteien frei, anstelle der Kammer das Dreiergericht, die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder anstelle des Dreierge - richts die Einzelrichterin oder den Einzelrichter als zuständig zu ver - einbaren.

§ 10. Appellationsgericht

1 Das Appellationsgericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Berufungen (Art. 308 ff. ZPO) und Beschwerden (Art. 319 ff. ZPO).
2 Sofern in der ersten Instanz eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat, so entscheidet die Kammer, in allen übrigen Fällen ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
3 Ein Ausschuss ist überdies zuständig für:

1. die Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen in

Streitigkeiten vor Schiedsgerichten (Art. 390, 396 ZPO);

2. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung

und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (Art. 356 Abs. 1 ZPO).
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
4

§ 11. Einzige kantonale Instanz

1 Schreibt die ZPO eine einzige kantonale Instanz vor, so ist die be - sondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts zuständig (§ 63 Abs. 3 bis GOG).
2 Sie ist zuständig für:

1. Verfahren gemäss Art. 5 ZPO;

2. direkte Klagen beim oberen Gericht gemäss Art. 8 ZPO.

3 Für die Zusammensetzung des jeweiligen Gerichts gilt § 9 Abs. 2 die - ses Gesetzes sinngemäss; Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO trifft die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.

§ 12.

1 Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken - versicherung (Art. 7 ZPO) ist das Sozialversicherungsgericht als einzi -

§ 13.

1 Die Gerichte erlassen für das Nähere Reglemente, die der Genehmi - gung des Appellationsgerichts bedürfen.

§ 14.

1 Bei gerichtlich bewilligter Räumung von Wohnräumen stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Gerichts für die im Mietobjekt festgestellten Gegenstände ein Inventar auf und organisiert den Ab - transport. Das zuständige Departement lagert das Exmissionsgut kostenpflichtig ein. Sofern es von der Eigentümerin oder dem Eigen - tümer nicht innert nützlicher Frist ausgelöst wird, erfolgt die Verwer - tung. Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungs - weg geregelt.
2 Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind.

§ 15. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
5 )

1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung

von Frau und Mann (EG GIG) vom 26. Juni 1996:
6 )

2. Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie

der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staats - anwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895:
7 )
5) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
6) SG 140.100.
7) SG 154.100.
5

3. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Ba -

sel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungs - sachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) vom 9. Mai 2001:
8 )

4. Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975:

9 )

5. Gemeindegesetz vom 17. Oktober 1984:

10 )

6. Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil -

gesetzbuches vom 27. April 1911:
11 )

7. Gesetz über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitig -

keiten (Schlichtungsstellengesetz) vom 8. Februar 1995:
12 )

8. Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Juni 1891:
13 )

9. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG) vom 14. Juni 1928:
14 )

10. Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999:

15 )

11. Gesetz über Enteignung und Impropriation (Enteignungsge -

setz) vom 26. Juni 1974:
16 )
2 Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben: Die Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875. Übergangs- und Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft gleichzeitig mit der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 wirksam.
17 )
8) SG 154.200.
9) SG 154.800.
10) SG 170.100.
11) SG 211.100.
12) SG 215.400.
13) SG 230.100.
14) SG 270.100.
15) SG 730.100.
16) SG 740.100.
17) Wirksam seit 1. 1. 2011.
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