Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden
                            Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden  (Beitragsgesetz)  vom 3. März 2010 (Stand 1. Januar 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beitragssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt die Förderung leistungsfähiger Schulgemeinden und den Ab  -  bau der Steuerbelastungsunterschiede durch kantonale Beiträge an den Besoldungs  -  aufwand und den übrigen Aufwand sowie durch Abschöpfungsbeiträge finanzstarker  Schulgemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren regelt es die Finanzierung der sonderpädagogischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Eckwerte
                            1  Die Eckwerte für die Berechnung der Beiträge sind so festzusetzen, dass es einer  Volksschulgemeinde möglich ist, den Aufwand mit einem Steuerfuss von 93 % zu  decken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung der Steuerkraft gelten die Bestimmungen der Verordnung des  Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Beitragsleistungen zählen die Beiträge gemäss §  8 und §  9 sowie Beiträge  an die Schulgemeinden gemäss § 6 Abs. 3, § 11 und §  13 bis §  15.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trägt die Hälfte der Beitragsleistungen. Die andere Hälfte wird aus den  Abschöpfungsbeiträgen der finanzstarken Gemeinden gemäss § 10 finanziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ermittlung des Besoldungsaufwandes
                            1  Der Besoldungsaufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der An  -  zahl   Schülerinnen   und   Schüler   am   Schulort   gemäss   §  36   des   Gesetzes   über   die  Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     sowie   der   Besoldungspauschale   und   des   Zuschlags   gemäss  §  5  und  §  6 dieses Gesetzes ermittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  131.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  411.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ermittlung des übrigen Aufwandes
                            1  Der übrige Aufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der durch  -  schnittlichen Anzahl Schülerinnen und Schüler am Schulort gemäss §  36 des Geset  -  zes über die Volksschule und der Betriebspauschale gemäss §  7 dieses Gesetzes er  -  mittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durchschnittliche Anzahl Schülerinnen und Schüler ergibt sich aus dem Durch  -  schnitt der drei Jahre, welche dem Beitragsjahr vorangehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berechnungselemente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besoldungspauschale
                            1  Die Besoldungspauschale ergibt sich auf Grund der durchschnittlichen Lehrerbe  -  soldung der betreffenden Schulstufe, erhöht um einen Zuschlag für die Besoldungs  -  nebenkosten und Stellvertretungen, sowie der anrechenbaren Besoldung der Schul  -  leitung, erhöht um einen Zuschlag für Besoldungsnebenkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom Regierungsrat pro Schülerin oder Schüler einer Schulstufe festgelegt.  Er berücksichtigt dabei insbesondere die Stundentafel und die Klassengrössen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unabhängig   von   der   Besoldungspauschale   wird   einer   Primarschulgemeinde   mit  Mehrklassen sowie einer Sekundarschulgemeinde grössenabhängig ein zusätzlicher  Beitrag angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuschlag für sonderpädagogische Massnahmen
                            1  Zur Deckung der Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen wird ein Zuschlag  zur Besoldungspauschale gewährt. Dieser beträgt im Durchschnitt bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Volksschulgemeinden: 23  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Primarschulgemeinden: 28  %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sekundarschulgemeinden: 15  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag wird jährlich je nach Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler  einer Schulgemeinde aus fremdsprachigen Ländern um maximal einen Drittel nach  oben oder unten angepasst. Der Regierungsrat legt den Prozentsatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entstehen einer Schulgemeinde auf Grund nicht beeinflussbarer Faktoren für son  -  derpädagogische Massnahmen Kosten, die über dem Zuschlag nach Abs.  1 liegen,  kann das Departement auf Gesuch hin den Zuschlag befristet erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Betriebspauschale
                            1  Die Betriebspauschale berechnet sich pro Schülerin oder Schüler einer Schulstufe  nach dem gesamten übrigen Aufwand aller Schulgemeinden. Dieser enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Sachaufwand für den Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Gebäudeaufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Verwaltungsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gebäudeaufwand   wird   auf   der   Basis   eines   Soll-Raumprogrammes   für   eine  durchschnittliche Schulgemeinde ermittelt. Zugrunde gelegt werden eine Abschrei  -  bungsdauer gemäss harmonisiertem Rechnungslegungsmodell für die Kantone und  Gemeinden sowie ein marktüblicher Zinssatz für öffentlich-rechtliche Körperschaf  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beitrag an den Besoldungsaufwand oder Abschöpfungspotenzial *
                            1  Der Beitrag umfasst den Betrag, um den der Besoldungsaufwand gemäss §  3 den  Ertrag mit nachfolgenden Steuerprozenten der Schulgemeinde übersteigt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Volksschulgemeinden: 58 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Primarschulgemeinden: 40 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Sekundarschulgemeinden: 18 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Abschöpfungspotenzial umfasst den Betrag, um den der Ertrag mit den Steuer  -  prozenten  gemäss  Abs.  1 der  Schulgemeinde  den Besoldungsaufwand  gemäss  §  3  übersteigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beitrag an den übrigen Aufwand *
                            1  Der Beitrag umfasst den Betrag, um den der übrige Aufwand gemäss §  4 den Er  -  trag mit folgenden Steuerprozenten der Schulgemeinde übersteigt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Volksschulgemeinden: 35 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Primarschulgemeinden: 24 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Sekundarschulgemeinden: 11 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag an den übrigen Aufwand wird um das Abschöpfungspotenzial gekürzt,  sofern dieses unter dem Beitrag liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abschöpfungsbeitrag *
                            1  Eine Schulgemeinde hat einen Abschöpfungsbeitrag zu leisten, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ein Abschöpfungspotenzial gemäss § 8 Abs.  2 vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  das   Abschöpfungspotenzial   über   einem   allfälligen   Beitrag   an   den   übrigen  Aufwand gemäss § 9 liegt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner über dem kantonalen Durch  -  schnitt der Steuerkraft pro Einwohner liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Netto-Abschöpfungspotenzial wird durch Verrechnung des Abschöpfungspo  -  tenzials mit einem allfällig tiefer liegenden Beitrag an den übrigen Aufwand gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 ermittelt. *
                            3  Das Verhältnis der Summe aller Netto-Abschöpfungspotenziale der zur Leistung  eines Abschöpfungsbeitrags verpflichteten Schulgemeinden zu den von den Schul  -  gemeinden gesamthaft zu finanzierenden Beitragsleistungen gemäss § 2 Abs.  4 er  -  gibt die Abschöpfungsquote.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abschöpfungsbeitrag entspricht dem Ergebnis der Multiplikation von Netto-  Abschöpfungspotenzial und Abschöpfungsquote.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besondere Belastungen
                            1  Hat eine Schulgemeinde aufgrund von Faktoren, die sie nicht beeinflussen kann,  anerkannte Kosten, die einen Steuerfuss von über 102 % erfordern würden, kann der  Regierungsrat auf Gesuch hin befristet höhere Beiträge sprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sonderschulung
                            1  Der Kanton finanziert die Sonderschulung, unter Vorbehalt von Platzierungen aus  sozialen Gründen oder Platzierungen durch nichtschulische Behörden. Er finanziert  die heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungsangebote, die Spital  -  schulung und die nicht durch Sozialversicherungen getragenen Restkosten für die  Pflegeleistungen, die während der Dauer des Aufenthalts in einer Sonderschule an  -  fallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Sonderschulungsmassnahmen in der Regelschule durchgeführt, erhält die  Schulgemeinde mindestens die dreifache Besoldungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Begabtenförderung
                            1  Der Kanton richtet anerkannten Schulen mit Begabtenförderung in Sport oder Mu  -  sik einen Koordinationsbeitrag aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kosten des Bildungssemesters
                            1  Der   Kanton   übernimmt   den   Besoldungsaufwand   für   das   Bildungssemester   einer  Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Integration und Asylwesen
                            1  Der Kanton leistet an Schulgemeinden, die im Auftrag des Kantons Schülerinnen  und Schüler im Rahmen der Integration oder des Asylwesens unterrichten, Beiträge  zur Finanzierung der Mehrkosten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beiträge bei Zusammenschlüssen
                            1  Der Regierungsrat kann den Zusammenschluss von Schulgemeinden und die Bil  -  dung von Volksschulgemeinden gemäss §  61 des Gesetzes über die Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  durch Beiträge fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den Beiträgen können die Steuerbelastungsunterschiede bis zu höchstens 20  Steuerprozenten oder andere zusätzliche Belastungen der sich zusammenschliessen  -  den Gemeinden für maximal drei Jahre ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beitragsjahr
                            1  Die Beiträge werden  auf Grund  der Daten des  dem Beitragsjahr  vorangehenden  Jahres berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Stichtage
                            1  Der Regierungsrat legt die Stichtage für die Anrechnung der massgebenden Schü  -  lerzahlen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anpassung der Pauschalen
                            1  Die Besoldungspauschale wird jährlich der Lohnentwicklung, der Entwicklung der  Besoldungsnebenkosten und allfälligen Änderungen von Stundentafel und Anstel  -  lungsbedingungen der Lehrpersonen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Berechnungselemente der Pauschalen werden alle drei Jahre überprüft  und   unter   Mitwirkung   der   Schulgemeinden   den   veränderten   Verhältnissen   ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bekanntgabe der Daten
                            1  Die Schulgemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die Daten für die Festlegung  der Berechnungselemente bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Beitragskürzung
                            1  Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn eine Schulgemeinde  Leistungen ungenügend oder nicht erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beitragsgesuch
                            1  Die Beiträge werden auf Grund eines Gesuchs der Schulgemeinde zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  411.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht eine Schulgemeinde innert der vom Amt festgesetzten Frist kein oder ein  ungenügend dokumentiertes Gesuch ein, ist eine Nachfrist anzusetzen und auf die  Säumnisfolgen aufmerksam zu machen. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat  die Schulgemeinde die Beitragsberechtigung für das entsprechende Beitragsjahr ver  -  wirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übergangsrecht
                            1  Beiträge an den Besoldungs- und Verwaltungsaufwand werden auf Grund der Da  -  ten des Jahres, in dem das Gesetz in Kraft tritt, berechnet. Die Auszahlung nach neu  -  em Recht erfolgt im Jahr, das dem Inkrafttreten folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz über Beitragsleistungen an die Kosten der Volksschule und des Kinder  -  gartens vom 8.  November  2000 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2010, Seiten 657 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  03.03.2010  01.01.2011  Erstfassung  ABl. 10/2010