Verordnung betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung
                            Verordnung betreffend die Organisation, den Betrieb und  die Subventionierung der Stützpunkte für die  Brandbekämpfung  vom 29.12.1967 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2011)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 6.  Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude  gegen Brand und andere Schäden, Artikel 84;  gestützt auf das Gesetz vom 12.  November 1964, Artikel 35, und die Verord  -  nung  vom  28.  Dezember  1965,  Artikel   467,  über  die  Feuerpolizei  und  den  Schutz gegen Elementarschäden;  auf Antrag der Polizei- und Sanitätsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bezeichnung der Stützpunkte
                            1  Die Feuerwehren folgender Gemeinden sind gleichzeitig auch Stützpunkte:  Freiburg,   Düdingen,   Bulle,   Murten,   Romont,   Estavayer-le-Lac   und   Châtel-  Saint-Denis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben der Stützpunkte
                            1  Die Stützpunkte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch das Gesetz betref  -  fend   die   Feuerpolizei   und   den   Schutz   gegen   Elementarschäden   übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stützpunkte Freiburg, Bulle und Murten sind zusätzlich Chemiewehr-  Einsatzzentren, und der Stützpunkt Freiburg ist überdies ein Einsatzzentrum  für den Schutz vor biologischen Gefahren und Strahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stützpunkte  Freiburg, Bulle,  Murten, Romont und Châtel-Saint-Denis  organisieren Posten für den Atomalarm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einsatz-Kreis der Stützpunkte
                            1  Die  Einsatz-Kreise   der   Stützpunkte  werden   von  der   Gebäudeversicherung  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale Vereinbarungen können durch die Gebäudeversicherung ge  -  troffen werden für den Einsatz in den an Kantonsgrenzen liegenden Gemein  -  den und für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons bei grossen Schadenfäl  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausrüstung der Stützpunkte
                            1  Die Grundausrüstung der Stützpunkte umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Einsatzleitfahrzeug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Tanklöschfahrzeug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Autodrehleiter oder einen Lastwagen mit Teleskoprettungsbühne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein für die Strassenrettung ausgerüstetes Pionierfahrzeug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Pulverlöschanhänger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einen Kompressor für die Atemschutzgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stützpunkte, die besondere Aufgaben wahrnehmen, verfügen überdies über  die für die Erfüllung dieser Aufgaben nötige Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl der Geräte und des Materials
                            1  Um die Ausrüstung der Stützpunkte einheitlich zu gestalten, liegt die Wahl  der Geräte und des Materials in der Kompetenz der Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Bewilligung der Gebäudeversicherung dürfen an den Geräten und an  der Ausrüstung derselben keine Änderungen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Eigentum der Geräte
                            1  Die Geräte und das Material der Stützpunkte sind Eigentum der Stützpunkt-  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gehören vollumfänglich zu den Brandbekämpfungsmitteln der Ortsfeu  -  erwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisation
                            1  Die den Stützpunkten zugeteilten Mannschaften müssen so organisiert sein,  dass sie jederzeit innert acht Minuten ab Empfang des Alarms mit mindestens  einem Offizier und neun Feuerwehrangehörigen ausrücken können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führer der Lastwagen müssen im Besitz des Führerausweises der ent  -  sprechenden Kategorie sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausbildung der Mannschaft
                            1  Die dem Stützpunkt zugeteilte Mannschaft ist gehalten, die diesbezüglichen  kantonalen Kurse zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Stützpunktes ist jeden Monat eine Übung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einmal   im   Jahr   wird   mit   der   ganzen   Mannschaft   des   Stützpunktes   eine  Übung durchgeführt. Der Stützpunkt-Kommandant meldet der Gebäudeversi  -  cherung spätestens 8 Tage im Voraus Ort und Zeit der Übung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Alarm-Übungen
                            1  Im Einvernehmen mit dem Oberamt und dem Gemeinderat kann die Gebäu  -  deversicherung jederzeit Alarm-Übungen auslösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Pikettdienst
                            1  Damit ein ausreichender Bestand ständig einsatzbereit ist, wird ein Pikett  -  dienst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Alarm-System
                            1  Die ganze Stützpunkt-Mannschaft ist dem telefonischen Gruppenalarm an  -  zuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ...
Art. 13 Einsatz ausserhalb des Stützpunkt-Kreises
                            1  Die   Stützpunkte   können   bei   grossen   Schadenfällen   auch   ausserhalb   ihres  Kreises eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Hilfegesuch   ist   vom   Stützpunkt-Kommandanten   zu   stellen,   in  dessen  Kreis sich das Schadenfeuer befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Mitwirkung der Ortsfeuerwehr an den Einsätzen des Stützpunk -
                            tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Stützpunkt für einen Einsatz in seinem Aufgabenbereich mobili  -  siert, so wird auch der Kommandant der Ortsfeuerwehr alarmiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatzleiter des Stützpunktes kann zur Unterstützung den Einsatz der  Ortsfeuerwehr oder eines Teils davon verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterhalt der Geräte
                            1  Zusätzlich zum regelmässigen Unterhalt des Materials sind die Geräte all  -  jährlich  durch   einen   Spezialisten   zu  kontrollieren.   Mit  dem  Fabrikanten   ist  ein diesbezüglicher Revisionsvertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unterhalt der Löschmittelvorräte
                            1  Der Stützpunkt-Kommandant hat die Pflicht, die Löschmittelvorräte regel  -  mässig hinsichtlich Quantität und Qualität zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beiträge
                            1  Für die Anschaffung der Geräte und des Materials sowie an die Betriebskos  -  ten der Stützpunkte gewährt die Gebäudeversicherung Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ansatz der Beiträge wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Ge  -  bäudeversicherung vom Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 1967 in Kraft. Sie ist  im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzu  -  nehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.12.1967  Erlass  Grunderlass  01.01.1967  BL/AGS 1967 f 204 / d 209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2004  Art. 4  geändert  01.01.2004  2004_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 1  geändert  01.07.2011  2011_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 2  geändert  01.07.2011  2011_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 4  geändert  01.07.2011  2011_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 7  geändert  01.07.2011  2011_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 8  geändert  01.07.2011  2011_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 10  geändert  01.07.2011  2011_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 12  aufgehoben  01.07.2011  2011_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 13a  eingefügt  01.07.2011  2011_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2011  Art. 15  geändert  01.07.2011  2011_051  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  29.12.1967  01.01.1967  BL/AGS 1967 f 204 / d 209