Beschluss über den Zusammenschluss des Labors des freiburger spital und des kantonalen Instituts für Hygiene und Mikrobiologie
                            Beschluss über den Zusammenschluss des Labors des  freiburgischen spital und des kantonalen Instituts für  Hygiene und Mikrobiologie  vom 25.04.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 5 und 13 des Bundesgesetzes vom 18.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epide  -  miengesetz);  gestützt auf die Artikel 1, 2 und 3 der Bundesverordnung über die mikrobio  -  logischen und serologischen Untersuchungslaboratorien;  gestützt auf die Artikel 21 und 81-83 des Sanitätsgesetzes vom 6.  Mai 1943;  in Erwägung:  In seinem Bericht zu den Regierungsrichtlinien 1992-1996 und zum Finanz  -  plan und in seiner Botschaft an den Grossen Rat zum fünften Programm zur  Sanierung der Staatsfinanzen vom 19.  September 1994 erwog der Staatsrat  den Zusammenschluss des Labors des Kantonsspitals und des kantonalen In  -  stituts für Hygiene und Mikrobiologie.  Dieser Zusammenschluss bezweckt die Rationalisierung bei der Durchfüh  -  rung der medizinischen Analysen und Einsparungen beim Betrieb der Labo  -  ratorien. Er führt dazu, dass das kantonale Institut für Hygiene und Mikrobio  -  logie im Labor des Kantonsspitals aufgeht. Letzteres wird also damit beauf  -  tragt, die vom Epidemiengesetz vorgeschriebenen mikrobiologischen und se  -  rologischen Untersuchungen, die heute vom Institut vorgenommen werden,  auszuführen.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Labor des freiburger spitals wird unter anderem die mikrobiologischen  und serologischen Untersuchungen ausführen, die von der Bundesgesetzge  -  bung über die Epidemien vorgeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Institut für Hygiene und Mikrobiologie wird damit aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Beschluss vom 17.  November 1981 betreffend die Benennung des In  -  stitutes für Hygiene und Bakteriologie (SGF 821.41.12) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.1995  Erlass  Grunderlass  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 160 / d 163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2014  Erlasstitel  geändert  01.01.2015  2014_080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2014  Art. 1  geändert  01.01.2015  2014_080  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.04.1995  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 160 / d 163  Erlasstitel  geändert  04.11.2014  01.01.2015  2014_080