Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt
                            Gesetz  über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt  vom 21. Dezember 1953 (Stand 1. Januar 2019)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3.  März 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt als Gesetz:  2  I. Gesetzessammlung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * 1. Inhalt
                            Aufzunehmende Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die Gesetzessammlung sind aufzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die allgemeinverbindlichen Erlasse des Staates und seiner Anstalten; einge  -  schlossen sind die allgemeinverbindlichen Vereinbarungen und die gestützt  darauf erlassenen Vorschriften, die Normalarbeitsverträge und die Allgemein  -  verbindlicherklärungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die   dem   Referendum   unterstellten   Ausgaben-   und   Kreditbeschlüsse   des  Grossen Rates;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Erlasse der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religions  -  gemeinschaften über die Grundzüge ihrer Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nicht aufzunehmende Erlasse
                            1  In die Gesetzessammlung sind nicht aufzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse, sofern ihre Aufnahme in Art.  1  nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, namentlich Kreisschreiben und In  -  struktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beschlüsse des Grossen Rates über den Voranschlag und die Steuerfüsse  sowie andere jährlich wiederkehrende Erlasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1953, 183.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GGA. GS 20, 382; bGS 1, 3; nGS 16–51. Vom Grossen Rat erlassen am 19. No  -  vember 1953; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1953; in Vollzug ab 1. Januar 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6   ff. RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Geschäftsreglemente; in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind jedoch  die Geschäftsreglemente des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Kantons  -  gerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Hausordnungen und Dienstreglemente von Anstalten, die Reglemente der  Kantonalbank sowie die Lehrpläne, die Prüfungs- und Promotionsvorschrif  -  ten von Schulen; der Regierungsrat kann jedoch die Aufnahme in die Geset  -  zessammlung anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  die allgemeinverbindlich erklärten Feuerschutzbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Bereinigte Gesetzessammlung
                            Herausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat gibt eine bereinigte Gesetzessammlung heraus und bestimmt  für ihren Abschluss einen Stichtag.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bereinigte Gesetzessammlung enthält alle Erlasse, die am Stichtag in Kraft  stehen. Ausgaben- und Kreditbeschlüsse des Grossen Rates, die am Stichtag be  -  reits vollzogen sind, werden nicht aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtswirkung
                            1  Alle Erlasse oder einzelne Bestimmungen, welche nicht zum Verfassungs- oder  Vertragsrecht gehören und die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in die be  -  reinigte Gesetzessammlung aufzunehmen wären, sind aufgehoben, wenn sie nicht  in die bereinigte Gesetzessammlung aufgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die weitere Anwendung eines solchen Erlasses nach den Re  -  geln des Übergangsrechtes, insbesondere soweit er subjektive Rechte oder Pflich  -  ten begründet hat, die trotz seiner Aufhebung fortbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. Neue Reihe
                            Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erlasse, die nach dem Stichtage der bereinigten Gesetzessammlung in Kraft tre  -  ten, werden in der «Neuen Reihe» der Gesetzessammlung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbeginn
                            1  Unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Erlasse selbst oder durch besonde  -  ren Beschluss der zuständigen Behörde beginnt der Vollzug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Erlassen, die dem Referendum unterstehen  5  , am Tage nach der Annahme  durch das Volk oder am Tage nach dem unbenützten Ablauf der Referen  -  dumsfrist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1. Januar 1956.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  47  ,  48   und  114   ff. KV, sGS  111.1  ; Art.  4   ff. RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Erlassen, die nicht dem Referendum unterstehen, am Tage nach der Ver  -  öffentlichung.  II. Amtsblatt  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 1. Inhalt
                            1  Das kantonale Amtsblatt ist amtliches Publikationsorgan des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlasse, die vor der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Vollzug zu set  -  zen sind, müssen in das Amtsblatt aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlasse, die nicht in die Gesetzessammlung aufgenommen werden, aber gemäss  Vorschrift, Übung oder zur Erfüllung ihres Zweckes einer allgemeinen Bekannt  -  machung bedürfen, werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Sofern im  Einzelfall ein anderes Publikationsmittel vorgeschrieben oder zulässig ist, kann die  Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Vollzugsbeginn
                            1  Die in das Amtsblatt aufgenommenen Erlasse sind vom Tage nach der Veröffent  -  lichung an zu vollziehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.  III. Gemeinsame Bestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 1. Vorschriften des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über die Herausgabe der Ge  -  setzessammlung und des Amtsblattes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann für die Gemeinden Vorschriften über den Bezug und die Aufbewahrung  der Gesetzessammlung und des Amtsblattes erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Ausserordentliche Veröffentlichung
                            1  Wenn ausserordentliche Verhältnisse – wie kriegerische Ereignisse, öffentliche  Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, Tierseuchen – oder unmittelbar dro  -  hende Gefahr solcher Ereignisse die in diesem Gesetze vorgeschriebene Veröffent  -  lichung   verunmöglichen,   können   Erlasse,   die   sofortigen   Vollzuges   bedürfen,  durch öffentlichen Anschlag oder auf andere Weise zur allgemeinen Kenntnis ge  -  bracht werden. Sie sollen aber so bald als möglich auf dem ordentlichen Wege ver  -  öffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussbestimmungen  (IV.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 1. Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wann der Vollzug dieses Gesetzes beginnt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Aufhebung bisherigen Rechts 7
                            6  In Vollzug ab 1. Januar 1954, GS 20, 385.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Überholt; siehe Art. 3 f. dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  GS 20, 382  21.12.1953  01.01.1954
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 16–35 16.05.1965 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1, 3. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 2, Abs. 1, 3. geändert 16–35 16.05.1965 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, 4. eingefügt 16–35 16.05.1965 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, 5. eingefügt 26–147 08.11.1990 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.1953  01.01.1954  Erlass  Grunderlass  GS 20, 382
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 1  geändert  16–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 2, Abs. 1, 3.  geändert  16–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 2, Abs. 1, 4.  eingefügt  16–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.1990  keine Angabe  Art. 2, Abs. 1, 5.  eingefügt  26–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 1, Abs. 1, 3.  geändert  2018-062