Reglement für die Prüfung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern
                            Reglement für die Prüfung  von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 3. Mai 1967  Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Mai 1967  In Ausführung von § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  erlässt der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt folgendes Re-  glement für die Prüfung von Kindergärtnerinnen:  i. allgemeine bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3)  Es werden Fachprüfungen und pädagogische Prüfungen durch-  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            4)  Die Prüfungen finden nach Abschluss des Fachgebietes statt.  Der Prüfungsausschuss teilt allen Beteiligten die Termine mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            5)  Zugelassen wird, wer die Ausbildung am Pädagogischen Institut  ordnungsgemäss besucht hat. Dies ist durch das Testatheft zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            6)  Die Prüfungen stehen unter der Leitung des Ausschusses für die  Prüfung von Fachlehrkräften.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5.
                            7)  Die Prüfungen werden von den Fach- und Praxislehrkräften  unter Mitwirkung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6.
                            8)  Die pädagogische Prüfung umfasst:  –  Pädagogik und Psychologie,  –  Kindergarten-Didaktik,  –  Kindergartenpraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachprüfungen werden durchgeführt in:  –  Deutsch,  –  Naturkunde,  –  Gesundheitserziehung,  –  Gesang/Elementare Musikerziehung,  –  Soziale Praxis,  –  Zeichnen oder Werken,  –  Bewegungserziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
                            9)  Mündlich wird in den Fächern Pädagogik und Psychologie, Kin-  dergarten-Didaktik, Deutsch, Naturkunde, Gesundheitserziehung und  Soziale Praxis während je 15 Minuten geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine dreistündige schriftliche Prüfung findet in Deutsch sowie Päda-  gogik und Psychologie statt. Es sind 3 Themen zur Auswahl vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine praktische Prüfung wird in Kindergartenpraxis und Bewegungs-  erziehung durchgeführt. Die Prüfung der Kindergartenpraxis besteht  in der Führung eines Kindergartens während eines Vormittags, dieje-  nige in Bewegungserziehung im Erteilen einer Lektion mit einer Kin-  dergartenklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesang und Elementare Musikerziehung werden gesondert während  je 15 Minuten geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach  Massgabe  des  Prüfungsausschusses  wird  die  eine  Hälfte  des  Kurses in Zeichnen, die andere in Werken während 3 Stunden geprüft.  Entfällt die Prüfung, so wird die Erfahrungsnote als Diplomnote ge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            10)  Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel bei der Prüfung kann  die Ungültigerklärung der Prüfung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  fahrungs- und der Prüfungsnote ermittelt. Für eine Auf- oder Abrun-  dung auf die nächste halbe Note ist die Erfahrungsnote massgebend.  Die Note 6 bezeichnet die beste, die Note 1 die schlechteste Leistung.  Noten unter 4 gelten als ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Note für die einzelne Prüfung wird von der Lehrkraft und dem  Mitglied des Prüfungsausschusses gemeinsam gesetzt. Können sie sich  nicht einigen, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Prüfungsfach wird nur eine Note erteilt. Werden in einem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            12)  Die Prüfung ist nicht bestanden bei  –  einer ungenügenden Note in Kindergarten-Praxis,  –  mehr als einer ungenügenden Note in den zwei pädagogischen Fä-  chern und Deutsch,  –  mehr als zwei ungenügenden Noten in den übrigen Fächern,  –  einem Durchschnitt sämtlicher Noten unter 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Der Prüfungsausschuss erstattet dem Erziehungsdepartement
                            nach Abschluss der pädagogischen Prüfung über den Verlauf und das  Ergebnis aller Prüfungen des Kurses einen schriftlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            13)  Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom, in welchem  die Diplomnoten aller Prüfungsfächer aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Erzie-  hungsdepartements,  von  der  Direktion  des  Pädagogischen  Instituts  sowie von der Leitung und vom Sekretariat des Prüfungsausschusses  unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            14)  Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Ausweis  mit den Noten der einzelnen Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            15)  Gegen Entscheide, die aufgrund dieser Ordnung getroffen  werden,  kann  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  an  den  Erzie-  hungsrat rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            16)  Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung des Regierungs-  rates festgelegt. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung beim  Sekretariat des Prüfungsausschusses einzuzahlen. Gleichzeitig ist ihm  das  Testatheft  einzureichen,  das  den  ordnungsgemässen  Besuch  des  Kurses bestätigt.  ii. anforderungen in den einzelnen prüfungsfächern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            17)  Die Prüfungsanforderungen werden aufgrund der massgebli-  chen Lehrpläne von der Direktion des Pädagogischen Instituts festge-  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iii. ausführungs- und übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Durch dieses Reglement wird aufgehoben: Das Reglement für
                            die Prüfung von Kindergärtnerinnen vom 24. August 1936 samt allen  seit diesem Datum getroffenen Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Das vorliegende Reglement ist zu publizieren und wird mit so-
                            fortiger Wirkung in Kraft gesetzt.