Beschluss betreffend die Prüfung der Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Institutionen
                            Beschluss betreffend die Prüfung der Rechnungen der  öffentlich-rechtlichen Institutionen  vom 22.01.1924 (Fassung in Kraft getreten am 22.01.1924)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  im Hinblick auf Artikel 52 der Kantonsverfassung;  in Erwägung:  dass es angezeigt ist, zum Zwecke einer wirksameren und den Erfordernissen  einer guten Verwaltung des öffentlichen Vermögens entsprechenderen Prü  -  fung der Rechnungen, welche einer amtlichen Genehmigung unterliegen,  Massnahmen zu treffen;  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Institutionen, welche kraft des  Gesetzes, eines Beschlusses oder eines Reglementes vom Staatsrat oder von  einer seiner Direktionen zu genehmigen sind, müssen, bevor sie genehmigt  werden können, von einem oder mehreren, gemäss den Gesetzen, Beschlüs  -  sen, Reglementen oder Statuten, welchen diese Institutionen unterstellt sind,  ernannten Revisoren geprüft worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Prüfung unterliegen die Einnahmen- und die Ausgabenrechnung sowie  die Bilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist der Revisor ver  -  pflichtet, nicht nur die arithmetische Richtigkeit der Rechnung, sondern auch  die Übereinstimmung der letzteren mit den Büchern und den Belegen zu prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bilanz ist er zu denselben Feststellungen verpflichtet. Er hat sich na  -  mentlich, insbesondere indem er sich sämtliche Titel vorlegen lässt, des Vor  -  handenseins der Werte, welche die Aktiven bilden, zu vergewissern und die  Existenz und die Höhe der Passiven zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Im Bericht des Revisors oder der Revisoren ist zu erwähnen, dass letztere in  jeder Beziehung die oben aufgestellten Regeln beobachtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Behörden, denen Rechnungen zur Genehmigung unterbreitet werden,  welche die obigen Bedingungen nicht erfüllen, stellen diese Rechnungen un  -  beschadet anderer Massnahmen denjenigen, welche sie aufgestellt haben,  wieder zu, bis zu deren Richtigstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss, welcher unverzüglich in Kraft tritt, wird im Amtsblatt  veröffentlicht und in Einzelheften herausgegeben, zu Handen der öffentlich-  rechtlichen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.1924  Erlass  Grunderlass  22.01.1924  BL/AGS 1924 f 7 / d 7  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.01.1924  22.01.1924  BL/AGS 1924 f 7 / d 7