Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe
                            über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe  über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe  vom 30. März 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Juli 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis  genommen und  erlässt  in Ausführung von Art. 1 und 14 der Kantonsverfassung vom 16. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Gesetz:  Beiträge an Bauten und Einrichtungen  Beiträge an Bauten und Einrichtungen  a) Leistungen  a) Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn eine kantonale oder interkantonale Planung den Bedarf nachweist,  leistet der Kanton Beiträge bis 33 Prozent der anrechenbaren Kosten an  Bau,  Ausbau und Ausstattung von:  a)   Eingliederungsstätten und Werkstätten  für die Dauerbeschäftigung  Invalider;  b)   Wohnheime für Invalide;  c)   Heimen und Einrichtungen für die Beschäftigungstherapie  nicht  erwerbsfähiger Invalider.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Einrichtungen, die der stationären Durchführung  von  medizinischen Massnahmen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton leistet zusätzlich zu den Leistungen nach Abs. 1  Beiträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73 und 75 IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sowie Art. 100  bis 104bis IVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b) anrechenbare Kosten  b) anrechenbare Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als anrechenbar gelten:  a)   für Beiträge nach Art.  1   Abs. 1 dieses Erlasses  die zur Erfüllung dieser  Aufgaben notwendigen Kosten. Eingeschlossen  sind die Kosten für den  Erwerb von Liegenschaften;  b)   für Beiträge nach Art.  1   Abs. 3 dieses Erlasses  die von den zuständigen  Bundesbehörden nach Art. 73 und 75  IVG2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   sowie Art. 100 bis 104bis  IVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   angerechneten Kosten.  c) Festsetzung im Einzelfall  c) Festsetzung im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonsbeiträge werden unter Berücksichtigung der Finanzlage  des  Trägers, des Finanzierungsplans, allfälliger Bundesbeiträge,  des Anteils der  Insassen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  , der Dringlichkeit eines  Vorhabens und der Zweckmässigkeit eines  Projektes festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewährung der Beiträge kann mit Auflagen und Bedingungen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Beitragsgesuch sind die vom zuständigen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  verlangten Unterlagen einzureichen.  d) Baubeiträge  d) Baubeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer Anspruch auf einen Baubeitrag erhebt, hat vor Ausarbeitung des  Bauprojektes  in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   das  Bedürfnis  abzuklären und ein Raumprogramm aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Baubeitrag zugesichert  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Empfänger der Kantonsbeiträge sind verpflichtet, die Arbeiten  im  Rahmen des Kostenvoranschlages zu vergeben und für plangemässe  Bauausführung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Invaliden, die  vor Eintritt in die Einrichtung im Kanton St.Gallen  gewohnt haben, entstehenden  zusätzlichen Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge werden nach Massgabe von Art. 73 und 75 IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   und Art. 106  bis 107bis IVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   geleistet. Die Gewährung der Beiträge kann mit Auflagen  und Bedingungen verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge werden weiterhin geleistet, wenn die in einer Einrichtung  untergebrachte Person das Rentenalter nach der Bundesgesetzgebung über  die  Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge an Beratung und Unterbringung  Beiträge an Beratung und Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann im Rahmen der durch Voranschlag zur Verfügung  gestellten  Mittel privaten Institutionen der Invalidenfürsorge Beiträge  gewähren  für:  a)   allgemeine Beratungs- und Betreuungstätigkeit;  b)   heilpädagogische Früherfassung und Behandlung  nicht eingeschulter  Kinder;  c)   Unterbringung schwerstbehinderter Invalider, soweit  nicht Defizitbeiträge  nach der Heimvereinbarung ausgerichtet werden.  Beitragsempfänger  Beitragsempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonsbeiträge werden an Institutionen ausgerichtet, die folgende  Voraussetzungen erfüllen:  a)   Leistungen an Personen, die im Kanton St.Gallen  wohnen;  b)   gemeinnützige Führung;  c)   fachmännische Leitung;  d)   geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;  e)   genügende Aufsicht durch den Träger;  f)   Unterstellung unter die Kantonsaufsicht.  Verwirkung  Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonsbeiträge an laufende Ausgaben werden nicht ausgerichtet,  wenn das  Beitragsgesuch nicht spätestens im folgenden Kalenderjahr gestellt  worden  ist.  Rückerstattung  Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind rückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kommission für Behindertenfragen  Kommission für Behindertenfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Beratung des zuständigen Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   in  Behindertenfragen sowie  in Fragen der Invalidenhilfe wählt die Regierung  eine Kommission von fünf  bis sieben Sachverständigen und bezeichnet  den Präsidenten.  Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen  Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            495. Vom Grossen Rat erlassen am 17. Februar 1971; nach  unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 30. März 1971; in  Vollzug ab 1. April 1971. Geändert durch NG vom 14. Januar 1993, nGS 28-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14; Art. 48 des  SHG   vom 27. September 1998, nGS 33-104 (sGS 381.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und
                            der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007,  nGS 43-40 (  sGS 813.6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            825.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben, nGS 25-61 (sGS 111.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   * BG über die Invalidenversicherung  vom 19. Juni 1959 in der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung  und die Änderung von Erlassen zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs  und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober  2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar  1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in  der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von Erlassen zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    * Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR 831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Vgl. Art.  2 Abs. 2 und Art. 3 der VV zum G über die  Staatsbeiträge an  die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Departement des Innern; Art. 6 der VV zum G über die  Staatsbeiträge an  die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Geändert durch G über die Umsetzung  der Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Departement des  Innern; Art. 6 der VV zum G über die Staatsbeiträge  an  die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Vgl. Art.  12 ff. der VV zum G über die Staatsbeiträge an die  Invalidenhilfe,  sGS 353.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Departement des Innern und Baudepartement;  Art. 6 und 15 der VV zum  G über  die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Referendumsvorlage siehe BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8389.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19    * BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen  zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff.  (SR 831.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   * Eidg V über die  Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der  Fassung vor dem Bundesgesetz  über die Schaffung und die Änderung von  Erlassen zur Neugestaltung  des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA)  vom 6. Oktober 2006, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8341 ff. (SR  831.201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Aufgehoben durch  SHG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Aufgehoben durch  SHG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Aufgehoben durch  SHG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Vgl. Art. 1 ff. der VV  zum G über die Staatsbeiträge an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Vgl. Art.  7   ff. der VV zum G über  die Staatsbeiträge an die  Invalidenhilfe, sGS  353.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Departement des Innern;  Art.  6   der  VV zum G über die Staatsbeiträge an  die Invalidenhilfe, sGS  353.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   VV zum G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe,  sGS  353.71  .