Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
                            Reglement über die Prüfung von Lehrkräften  der Sekundarstufe I  Vom 4. Mai 1996  Der  Prüfungsausschuss  für  das  Lehramt  der  Sekundarstufe  I,  ge-  stützt auf den § 17 Abs. 2 der Ordnung für die Ausbildung von Lehr-  kräften der Sekundarstufe I vom 13. Februar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  Inhalt des Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Dieses Reglement regelt das Prüfungswesen und die Durchfüh-
                            rung der Prüfungen im Rahmen der Ausbildung von Lehrkräften der  Sekundarstufe I.  Zweck und Gegenstand der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Prüfungen haben den Zweck, die fachwissenschaftliche und
                            fachliche, die berufswissenschaftliche und die schulpraktische Kompe-  tenz  der  Studierenden  festzustellen,  und  zerfallen  in  entsprechende  Teile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gegenstände der Prüfungen sind durch die Ziele und Inhalte der  Studienordnungen der einzelnen Fächer geregelt bzw. in den Weglei-  tungen der einzelnen Ausbildungsinstitutionen aufgeführt.  Zulassung zu den Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für
                            die Zulassung zur Ausbildung gemäss §§ 3 oder 15 der Ordnung für die  Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I vom 13. Februar 1995  erfüllt, sich am Pädagogischen Institut eingeschrieben, alle in der Ord-  nung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I und in  den  Studienordnungen  und  Wegleitungen  vorgeschriebenen  Veran-  staltungen  besucht,  die  Leistungsnachweise  gemäss  den  Studienord-  nungen und Wegleitungen erbracht und allfällige Zwischenprüfungen  mit Erfolg absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zu gewissen ergänzenden Fachkursen gemäss § 9 der  Ordnung  kann  von  vorgängig  bestandenen  fachwissenschaftlichen  Ausbildungsgängen in für den entsprechenden Fachkurs massgeben-  den  Grundlagenfächern  abhängig  gemacht  werden.  Einzelheiten  re-  geln die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Prüfungsausschuss für das Lehramt der Sekundarstufe I
                            –  koordiniert und leitet die Prüfungen;  –  entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, einschliesslich Sonder-  fälle wie vorzeitige Zulassung;  –  entscheidet über die Zulassung zur Weiterbildung von Lehrkräften  der Sekundarstufe I gemäss § 15 der Ordnung für die Ausbildung von  Lehrkräften  der  Sekundarstufe  I  vom  13.  Februar  1995,  die  nicht  unter die Bestimmungen von § 14 dieses Reglements fallen;  –  bestimmt die Prüfenden und Experten und Expertinnen auf Antrag  der betreffenden Ausbildungsinstitute und entscheidet bei allfällig  zwischen Prüfenden und Expertinnen oder Experten bestehenden  Meinungsverschiedenheiten;  –  stellt die Ergebnisse der Prüfungen fest und entscheidet über die Ab-  gabe der Prüfungsausweise und Diplome;  –  entscheidet über alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den  Prüfungen stellen.  Prüfungsanmeldung und Rückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Anmeldung für eine Prüfung erfolgt auf dem Sekretariat des
                            Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Rückzug  einer  Prüfungsanmeldung  ist  spätestens  sieben  Tage  vor Beginn der entsprechenden Prüfung der Leitung des Prüfungsaus-  schusses schriftlich mitzuteilen. Massgebend ist das Datum des Post-  stempels. Eine verspätete oder versäumte Abmeldung bedeutet Nicht-  bestehen der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung des Prüfungsausschusses kann aufgrund eines ärztlichen  Zeugnisses oder wegen anderer triftiger Gründe eine spätere Abmel-  dung annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Prüfende und Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Prüfungen werden im Auftrag des Prüfungsausschusses von
                            den Ausbildenden der betreffenden Ausbildungsinstitute als Prüfende  vorbereitet, durchgeführt und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle mündlichen, praktischen und schulpraktischen Prüfungen erfol-  gen unter Vorsitz eines Experten oder einer Expertin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Expertinnen und Experten nehmen Einsicht in alle Prüfungsar-  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer und Umfang der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
1. Fachwissenschaftliche und fachliche Prüfungen
                            1  Die fachwissenschaftlichen Prüfungen umfassen pro Regelfach  –  eine schriftliche Prüfung von 4 Stunden;  –  eine mündliche Prüfung von 60 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  schriftlichen  Prüfungen  in  den  modernen  Fremdsprachenfä-  chern müssen in der entsprechenden Sprache geschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  schriftlichen  Prüfungen  in  Latein  und  Griechisch  bestehen  zu  gleichen Teilen aus einer Übersetzung ins Lateinische oder Griechische  und aus dem Lateinischen oder Griechischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Fächern mit verkürzter Studiendauer findet nur eine mündliche  Prüfung von 60 Minuten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  fachlichen  Prüfungen  der  Fächer  des  handwerklich-musisch-  sportlichen Bereichs (HMS-Fächer) umfassen pro Fach  –  praktische Prüfungen, deren Prüfungsdauer in den entsprechenden  Studienordnungen geregelt ist;  –  eine mündliche Prüfung von 30 Minuten oder eine schriftliche Prü-  fung von 4 Stunden. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden  Studienordnungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berufswissenschaftliche Prüfungen
                            Die berufswissenschaftlichen Prüfungen umfassen  –  eine  mündliche  Prüfung  in  Erziehungswissenschaften/Allgemeine  Didaktik von 30 Minuten;  –  eine  mündliche  Prüfung  in  Fachdidaktik  in  zwei  Fächern  von  je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schulpraktische Prüfungen
                            Die schulpraktische Prüfung besteht in jedem Fach aus dem Besuch  und der Beurteilung je einer Lektion bzw. einer im Fach geltenden Un-  terrichtseinheit (je nach Fach Lektion, Doppellektion, Halbtag), vor-  behältlich der Bestimmung in Ziffer 5.4. der Ausführungsbestimmun-  gen für die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I vom 23. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (je eine Prüfungslektion in textilem und nichttextilem Werken im  Fach Manuelles Gestalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Prüfungen in den ergänzenden Fachkursen (§ 9 der Ordnung)
                            Die Prüfungen in den ergänzenden Fachkursen bestehen aus einer  mündlichen Prüfung von 30 Minuten und einer Prüfungslektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die fachwissenschaftlichen und fachlichen Prüfungen werden
                            am Ende dieses Ausbildungsteils, d. h. in der Regel frühestens nach 4  bzw. 6 Semestern, durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufswissenschaftlichen und schulpraktischen Prüfungen wer-  den gegen Ende dieses Ausbildungsteils durchgeführt, d. h.  –  die berufswissenschaftlichen Prüfungen frühestens im 8. Semester;  –  die schulpraktische Prüfung frühestens im 8. Semester im Rahmen  des Schlusspraktikums;  –  die Prüfungen in den ergänzenden Fachkursen frühestens im 7. oder
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Semester.
                            Bewertung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Alle Prüfungsteile werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet (6 =
                            sehr gut  , 5 = gut, 4 = genügend  , 3 = ungenügend  , 2 = schlecht, 1 = sehr  schlecht), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind. Noten unter 4 gel-  ten als ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Setzt sich eine Note aus mehreren Einzelprüfungen zusammen, wird  vorbehältlich der Bestimmungen in Abs. 3 ein Durchschnitt von ,25 auf  den nächsten halben und von ,75 auf den nächsten ganzen Notenwert  aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den fachwissenschaftlichen und fachlichen Prüfungen wird pro  Fach eine Note gesetzt. Dabei wird in den Regel- und HMS-Fächern  zugunsten der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung auf- oder abge-  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die berufswissenschaftliche Prüfung wird mit einer Note bewertet.  Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei mündlichen Prü-  fungen (eine Prüfung in Erziehungswissenschaft/Allgemeine Didaktik  und zwei Prüfungen in Fachdidaktik; vgl  . § 7 Ziff. 2), wobei die Note in  Prüfungsdauer doppelt zählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  der  schulpraktischen  Prüfung  wird  jede  Prüfungslektion  mit  einer Note bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für alle Prüfungsteile werden von den Prüfenden Prüfungsberichte  erstellt, auf denen die erteilten Noten vermerkt sind. Diese Prüfungs-  berichte sind von den Expertinnen und Experten mitzuunterzeichnen.  Prüfungsresultate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Resultate der fachwissenschaftlichen und fachlichen Prü-
                            3  Bei  den  berufswissenschaftlichen  und  schulpraktischen  Prüfungen  können den Studierenden auf Wunsch die Note bzw. die Noten der Prü-  fungsteile, die abgeschlossen sind, vorbehältlich der Validierung durch  die Notenkonferenz, mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  von  den  Prüfenden  für  jeden  Prüfungsteil  ausgestellten  Prü-  fungsberichte und die schriftlichen Arbeiten können nach der Prüfung  und Validierung durch den Prüfungsausschuss bzw. durch die Noten-  konferenz von den Studierenden auf dem Sekretariat des Prüfungsaus-  schusses eingesehen werden.  Ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Nach Abschluss einer oder mehrerer fachwissenschaftlicher
                            bzw. fachlicher Prüfungen erhalten die Studierenden eine von der Lei-  tung  und  dem  Sekretariat  des  Prüfungsausschusses  unterschriebene  Bescheinigung, die nach Regelfächern und Fächern mit verkürzter Stu-  diendauer unterschieden eine Note pro Fach aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Abschluss  der  berufswissenschaftlichen  und  der  schulprakti-  schen Prüfungen erhalten die Studierenden ein Diplom für Lehrkräfte  der Sekundarstufe I des Kantons Basel-Stadt, das ihnen die Lehrbe-  rechtigung auf dieser Stufe erteilt. Es enthält  –  die fachwissenschaftlichen bzw. fachlichen Noten nach Regelfächern  und Fächern mit verkürzter Studiendauer unterschieden;  –  die berufswissenschaftliche Note;  –  die schulpraktischen Noten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  –  gegebenenfalls die Noten für ergänzende Fachkurse (mündliche Prü-  fung und Prüfungslektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Theologie wird nur als Fachbezeichnung ohne Note in das Diplom  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diplome mit Fremdsprachfächern werden nur ausgestellt, wenn die  entsprechenden Sprachaufenthalte gemäss § 14 der Ordnung für die  Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I vom 13. Februar 1995  nachgewiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Diplom ist vom Vorsteher oder der Vorsteherin des Erziehungs-  departementes,  der  Leitung  und  dem  Sekretariat  des  Prüfungsaus-  schusses und der Leitung des Pädagogischen Instituts unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bescheinigungen über einzeln abgelegte berufswissenschaftliche und  schulpraktische Prüfungen werden nicht ausgestellt. Die entsprechen-  den Resultate werden vom Sekretariat des Prüfungsausschusses nach  Vorliegen aller Prüfungsresultate in das Diplom übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung von Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Die einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen fachwis-
                            senschaftlichen  oder  fachlichen,  berufswissenschaftlichen  und  schul-  praktischen Prüfung sowie einer Prüfung in einem ergänzenden Fach-  kurs ist gestattet. Dabei müssen alle Prüfungsteile der entsprechenden  Teilprüfung wiederholt werden.  Zusätzliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Inhaber und Inhaberinnen eines Lehramtsdiploms der Sekun-
                            darstufe I oder II, das für eine Anstellung an einer staatlichen Schule in  der Schweiz ausreicht, oder Lehrkräfte, die an einer staatlichen Schule  dieser Stufen unbefristet oder nach § 95 Schulgesetz befristet angestellt  sind, können sich die Lehrberechtigung auf der Sekundarstufe I in wei-  teren Fächern erwerben, indem sie die fachwissenschaftliche oder fach-  liche, berufswissenschaftliche und schulpraktische Ausbildung der ent-  sprechenden Fächer absolvieren und mit den entsprechenden Prüfun-  gen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche gilt sinngemäss für den Besuch zusätzlicher ergänzender  Fachkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die so erworbenen zusätzlichen Lehrberechtigungen wird den  Absolventinnen und Absolventen ein Ausweis durch den Prüfungsaus-  schuss ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vollständige  Diplome  für  Lehrkräfte  der  Sekundarstufe  I  werden  nur ausgestellt, wenn die Zahl und Kombination der bisher mit einer  Lehrbefähigung abgeschlossenen Fächer den Anforderungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 der Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundar-
                            stufe I vom 13. Februar 1995 entspricht, die Voraussetzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 der gleichen Ordnung erfüllt sind und Inhalt und Umfang der
                            Studien und Abschlussprüfungen den Anforderungen der Studienord-  dieses Prüfungsreglements entsprechen oder gleichwertig sind.  Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in geson-
                            derten Erlassen vom Regierungsrat festgelegt wird.  Rekurse