Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer  Handelshemmnisse (IVTH)  vom 23. Oktober 1998 (Stand 8. April 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Inhalt
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Han  -  delshemmnisse,   die   zwischen  der  Schweiz   und  dem   Ausland  oder  zwischen  den  Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zusammenarbeit der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse  (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Technische   Handelshemmnisse:   Behinderungen   des   grenzüberschreitenden  Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften  oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschrif  -  ten oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prü  -  fungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Technische   Vorschriften:   Rechtsverbindliche   Regeln,   deren   Einhaltung   die  Voraussetzung   bildet,   damit   Produkte   angeboten,   in   Verkehr   gebracht,   in  Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Re  -  geln hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif  -  tung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas  -  sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51 )
                            c.  Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Orga  -  nisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesonde  -  re   die   Herstellung,   die   Beschaffenheit,   die   Eigenschaften,   die   Verpackung  oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitäts  -  bewertungen betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ  Technische   Handelshemmnisse   gebildet,   das  sich  mittels  einer  Geschäftsordnung  selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert  aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Ge  -  schäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen leitenden Ausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ständige oder nichtständige Fachkommissionen  bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsre  -  glement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art.  6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehr  -  bringen von Produkten (Art.  7 und Art.  8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den   Erlass   von   Vorschriften   über   das   Inverkehrbringen   von   Produkten  (Art.  9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschlussfassung
                            1  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 lit. b THG
                            3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend  Anforderungen an Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke,  soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes  fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  berücksichtigt   international   harmonisierte   Normen.   Unterschiedlichen  Bedin  -  gungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensge  -  wohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung  getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts-  und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von  Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Aus  -  schusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das In  -  verkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
                            1  Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbrin  -  gens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeord  -  nete Rolle spielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgese  -  hen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezem -
                            ber 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der  EU über Bauprodukte; ABl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, Seite 12. Geändert durch die  Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993. (ABl. L 220 vom 30. August 1993, Sei  -  te 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzen  -  trale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln,  switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich bezogen werden.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauproduktlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das  Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pro  -  dukten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat  und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder  zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der  Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen  entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
                            1  Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen  Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen  Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten  der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Ka  -  lenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in  der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetrete  -  ne Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im glei  -  chen Organ in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt Kanton TG mit GRB vom 20.  November 2002, in Kraft getreten am 8.  April 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  23.10.1998  08.04.2003  Erstfassung  48/2002