Verordnung über die Drogerien
                            Verordnung über die Drogerien (Drogerieverordnung)  Vom 7. September 2004  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 2a und 7  des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen  und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und Art. 25 Abs. 1  Bst. b und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über  Arzneimittel  und  Medizinprodukte  (Heilmittelgesetz,  HMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  be-  schliesst:  Zweck und Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen im
                            Kanton Basel-Stadt eine Drogerie betrieben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter einer Drogerie wird ein von einer eidg. diplomierten Drogistin  oder einem eidg. diplomierten Drogisten betriebenes Ladengeschäft  verstanden, in welchem neben einem drogeriespezifischen Sortiment  auch  Arzneimittel,  welche  für  den  Verkauf  in  Drogerien  zugelassen  oder frei verkäuflich sind, sowie Gifte verkauft werden.  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Wer eine Drogerie betreiben will, bedarf einer Bewilligung der
                            Gesundheitsdienste Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsgesuch ist spätestens zwei Monate vor der Eröff-  nung der Drogerie schriftlich bei den Gesundheitsdiensten (Heilmittel-  wesen) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung zur Führung einer Drogerie wird an eine Drogistin  oder einen Drogisten mit eidgenössischem Diplom erteilt, welche bzw.  welcher die Verantwortung für den Verkehr mit Arzneimitteln und Gif-  ten trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Herstellung  von  Heilmitteln  nach  eigener  Formulierung  oder  nach Vorschrift eines anerkannten Formulariums bedarf einer separa-  ten Bewilligung der Gesundheitsdienste (Heilmittelwesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen er-
                            füllt sind:  a) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist eidg. dipl. Drogistin  oder eidg. dipl. Drogist mit Diplom der Höheren Fachschule (Dipl.  Drogist HF).  b) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller weist durch einen Aus-  zug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister ihren bzw. sei-  nen guten Leumund nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  Bewilligungsinhaberin  oder  der  Bewilligungsinhaber  nicht  Eigentümerin bzw. Eigentümer der Drogerie, ist ein Vertrag mit der  Eigentümerin oder dem Eigentümer vorzulegen, welcher im Bereich  der Arzneimittel und Gifte die fachliche Verantwortung der Bewilli-  gungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers garantiert. Dieser Ver-  trag ist den Gesundheitsdiensten zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für alle Bewilligungen müssen sodann folgende Voraussetzungen er-  füllt sein:  a) Eine Visitation der Drogerie hat keine gravierenden Mängel hin-  sichtlich der Handhabung von Arzneimitteln und von Giften erge-  ben. Werden Arzneimittel hergestellt, muss die Visitation zudem  ergeben, dass in der Drogerie sowohl im Hinblick auf die Räum-  lichkeiten  als  auch  auf  das  Personal  nach  den  aktuell  gültigen  Richtlinien für GMP (Good Manufacturing Practice) in kleinen  Mengen gearbeitet wird.  b) Es wird der Nachweis erbracht, dass die bau- und feuerpolizeili-  chen Vorschriften eingehalten werden.  c) Die  Drogerie  umfasst  mindestens  die  nach  den  einschlägigen  Richtlinien  des  Schweizerischen  Drogistenverbandes  erforderli-  chen Räumlichkeiten und Apparate sowie das notwendige Mobi-  liar etc.  d) Arzneimittel und Gifte müssen separat und sicher gelagert werden  können.  e) Die Drogerie ist im Handelsregister Basel-Stadt eingetragen.  Versandhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Versandhandel von Arzneimitteln ist nicht gestattet (Art. 27
                            Abs. 1 HMG).  Anwesenheit und Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungsentzug und Erlöschen einer Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Eine erteilte Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Vor-
                            aussetzungen  der  Bewilligungserteilung  nicht  mehr  erfüllt  sind  und  bzw. oder ein weiterer Entzugsgrund gemäss § 3 Abs. 3 des Gesetzes be-  treffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Kom-  plementärmedizin vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung erlischt, wenn  a) der Betrieb der Drogerie aufgegeben wird;  b) die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber stirbt und  nicht innert einer angemessenen Frist (in der Regel ein Jahr) seit  dem  Tode  die  Drogerie  von  einer  entsprechenden  Fachperson  übernommen oder weitergeführt wird. Während dieser Zeit (Pro-  visorium) hat zumindest eine gelernte Drogistin oder ein gelernter  Drogist mit Fähigkeitsausweis den Betrieb weiter zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdienste (Heilmittelwesen) sind innert 8 Tagen über  den Eintritt des Ereignisses zu informieren.  Aufsicht, Visitationskommission und ergänzende Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Drogerien unterstehen bezüglich Arzneimittel der Kontrolle
                            der Gesundheitsdienste (Heilmittelwesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Visitationen (Inspektionen) gemäs  s § 3 Abs. 3 lit. a hievor kann  das Sanitätsdepartement eine Visitationskommission bestimmen, wel-  cher neben einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gesundheits-  dienste (Heilmittelwesen) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dro-  gistenverbandes beider Basel (DVBB) angehören soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sanitätsdepartement kann Vorschriften über die Anforderun-  gen  an  Räume  und  Einrichtungen  von  Drogerien  sowie  Richtlinien  über die Visitationen erlassen.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Für die Erteilung der Bewilligung und die Durchführung von Vi-
                            sitationen werden Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden in einer separaten Verordnung geregelt.  Geheimhaltungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Drogistinnen und Drogisten sowie ihr Personal unterstehen
                            bezüglich der Arzneimittel der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht  im Sinne von Art. 321 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Bisher erteilte Bewilligungen oder Konzessionen zur Führung
                            einer Drogerie behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung eine Drogerie  betreibt, aber noch nicht im Besitze einer Bewilligung ist, hat innert  sechs  Monaten  seit  Erlass  dieser  Verordnung  bei  den  Gesundheits-  diensten (Heilmittelwesen) um eine Bewilligung nachzusuchen, sofern  nicht bereits ein Bewilligungsgesuch hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist bzw. wird bis zum Ablauf dieser Frist kein Gesuch gestellt bzw.  keine Bewilligung erteilt, wird die Drogerie nach Ansetzung einer an-  gemessenen Nachfrist amtlich geschlossen, sofern diese Nachfrist un-  beachtet verstreicht.  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden die Vorschriften
                            des   Sanitätsdepartementes   betreffend   Drogeriebewilligungen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. September 1951 aufgehoben.
                            Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                            3)