Vereinbarung über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer
                            über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer  über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer  vom 22. Dezember 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons Graubünden und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, Bewerber aus dem Kanton  Graubünden unter den gleichen Bedingungen wie Bewerber aus dem Kanton  St.Gallen in den Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der  Sekundarlehramtsschule St.Gallen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Für Bewerber aus dem Kanton Graubünden stehen jährlich mindestens vier  Studienplätze offen. Die Inanspruchnahme weiterer Plätze durch den Kanton  Graubünden ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Absolventen des Ausbildungsganges aus dem Kanton Graubünden, welche  die Abschlussprüfung für Abschlussklassenlehrer an der  Sekundarlehramtsschule St.Gallen bestanden haben, werden nicht zum  Schuldienst im Kanton St.Gallen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Kursbesucher aus dem Kanton Graubünden bezahlen kein Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Der Kanton Graubünden leistet an die Betriebskosten (ohne Bau- und  Amortisationskosten) des Ausbildungsganges für Abschlussklassenlehrer an  der Sekundarlehramtsschule für jeden Kursbesucher, der in seinem Gebiet  Wohnsitz hat, einen jährlichen Beitrag, der den Leistungen des Kantons  St.Gallen für Kursbesucher mit Wohnsitz in seinem Gebiet entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn für die Sekundarlehramtsschule Neubauten erstellt werden müssen,  sind mit dem Kanton Graubünden Verhandlungen über eine neue  Kostenbeteiligung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Verwaltung der Sekundarlehramtsschule St.Gallen stellt dem Kanton  Graubünden jeweils Anfang Juli eine Jahresrechnung. Diese berücksichtigt:  a)   den Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres,  b)   die Listen der Kursbesucher des laufenden Semesters,  c)   die Listen der Kursbesucher des laufenden Semesters aus dem Kanton  Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stichtag für die Festlegung der Zahl der Teilnehmer am Ausbildungsgang  für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen aus dem  Kanton Graubünden ist der 30. Juni. Später ein- oder austretende Kandidaten  werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitrag des Kantons Graubünden für das laufende Schuljahr wird der  Staatskassenverwaltung des Kantons St.Gallen bis Ende September jeden  Jahres überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Kanton Graubünden ordnet einen Vertreter mit beratender Stimme zu  den Vorprüfungen und den Patentprüfungen ab. Er ist berechtigt, am  Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule  St.Gallen Schulbesuche durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer  zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt  werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1978/79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  Florian Schlegel  Der Staatsschreiber:  Dr. Hans Stadler  Chur, 22. Dezember 1975  Im Namen der Regierung des  Kantons Graubünden,  Der Regierungspräsident:  Dr. Georg Vieli  Der Kanzleidirektor:  Dr. Fidel Caviezel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1977/78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Siehe Schulordnung der Sekundarlehramtsschule, sGS 215.511.