Verordnung über das Register für das kantonale Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie
                            Verordnung über das Register für das kantonale Programm  zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie  vom 03.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2013)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Bundesverordnung vom 23.  Juni 1999 über die Qualitätssi  -  cherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammo  -  graphie;  gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16.  November 1999;  gestützt auf das Gesetz vom 25.  November 1994 über den Datenschutz  (DSchG);  gestützt auf das Gesetz vom 23.  Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle;  gestützt auf das Reglement vom 29.  Juni 1999 über die Sicherheit der Perso  -  nendaten;  gestützt auf den Vertrag vom 3.  September 2003 zwischen dem Staat Frei  -  burg und der Freiburger Krebsliga über das Programm zur systematischen  Vorsorgeuntersuchung auf Brustkrebs;  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung legt die Bedingungen der Erstellung des Registers für das  kantonale Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammogra  -  phie (das Register) und die für den Schutz der Personendaten geltenden Be  -  stimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck des Registers
                            1  Das Register soll es einer möglichst grossen Anzahl von Frauen ermögli  -  chen, am kantonalen Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch  Mammographie (das Früherkennungsprogramm) teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erstellung des Registers
                            1  Das Amt für Bevölkerung und Migration übermittelt der Freiburger Krebsli  -  ga (die Liga) im Rahmen der Bewilligung für den Zugriff auf die Daten der  kantonalen Informatikplattform FRI-PERS die Liste der vom Früherken  -  nungsprogramm betroffenen Frauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Liga erstellt das Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inhalt des Registers
                            1  Das Register enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Namen (Familienname und Mädchenname) und Vornamen, Geburtsda  -  tum, Nationalität und Adresse der Frauen, die zum Früherkennungspro  -  gramm eingeladen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das medizinische Dossier der Frauen, die am Früherkennungsprogramm  teilnehmen; dieses enthält die mit der Mammographie zusammenhän  -  genden Elemente: die Einwilligung der betroffenen Personen, die mit  der durchgeführten Untersuchung verbundene Anamnese, die Ergebnis  -  se der Mammographie und allfälliger Zusatzuntersuchungen, die vorge  -  schlagene und die tatsächlich erteilte Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schutz der Personendaten – Beschaffung
                            1  Die unter Artikel 4 Bst. a aufgeführten Personendaten werden gemäss der  Bewilligung für den Zugriff auf die Daten der kantonalen Informatikplatt  -  form FRI-PERS eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  übrigen   Personendaten   werden   ausschliesslich   bei   den   betroffenen  Frauen und wenn nötig bei ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandeln  -  den Arzt erhoben, wobei vorgängig ihre Einwilligung eingeholt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schutz der Personendaten – Verwendung
                            1  Die Personendaten  dürfen  nur für den Zweck  des Früherkennungspro  -  gramms verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personendaten betroffener Frauen, die nicht am Früherkennungspro  -  gramm teilnehmen, werden gemäss den Weisungen der Direktion für Ge  -  sundheit und Soziales (die Direktion) verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schutz der Personendaten – Zugriffsrecht
                            1  Nur das mit der Durchführung des Früherkennungsprogramms betraute Per  -  sonal der Liga hat Zugriff auf die Personendaten im Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schutz der Personendaten – Sicherheit
                            1  Die mit der Bearbeitung der Personendaten betrauten Personen sind für die  Sicherheit dieser Daten verantwortlich. Sie ergreifen alle zweckmässigen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schutz der Personendaten – Bearbeitung zu wissenschaftlichen
                            und statistischen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bearbeitung der Personendaten zu wissenschaftlichen und statistischen  Zwecken ist so weit zulässig, als der Grundsatz der Anonymisierung einge  -  halten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schutz der Personendaten – Aufbewahrung und Vernichtung
                            1  Die Personendaten werden während zehn Jahren ab der letzten Verrichtung  im Rahmen des Früherkennungsprogramms aufbewahrt. Danach werden sie  vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vernichtung der Personendaten erfolgt unter der Kontrolle der Direkti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  November 2003 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2003  Erlass  Grunderlass  01.11.2003  2003_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  Art. 3  geändert  01.09.2013  2013_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  Art. 4  geändert  01.09.2013  2013_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  Art. 5  geändert  01.09.2013  2013_064  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.11.2003  01.11.2003  2003_153