Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks
                            28 - 1.1.1985  Vom 24. Februar 1978  GS 26.838  Die   Wehrli-Kommission erlässt in Ausführung von § 5 Absatz 3 des Beschlusses  der   birseckschen Aktivbürgerschaft vom 15. Mai 1881 gemäss Abänderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juli 1930 für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung folgendes Reglement:  I.  Zweck und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            Die    Wehrli-Stiftung  verfolgt  im  Sinne  des  Stifters  Hans  Jakob  Wehrli  –  unter  Berücksichtigung   der seit dem Testament vom 28. März 1779 veränderten Be-  dürfniss  e  infolge  der  von  Gesetzes  wegen  eingeführten  staatlichen  Hilfe  an  Waisen   und Unterstützungsbedürftige – den Zweck, minderbemittelten Jugend-  lichen   finanzielle Unterstützungen zu gewähren möglichst mit dem Ziel, dass sie  dadurch nicht von der Fürsorge unterstützt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sitz
                            Die Stiftung hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.  II.  Zusammensetzung der Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organe
                            Organe der Stiftung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wehrli-Kommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorstand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Prüfungskommission.  und katholischer Konfession sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Gemeinden,  deren  Fürsorgepräsident  nicht  Birsecker  Bürger  ist,  be-  stimmt    die  betreffende  Fürsorgebehörde  ein  anderes  Mitglied,  das  Birsecker  Bürger und katholischer Konfession ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sollte in einer Fürsorgebehörde kein Bürger katholischer Konfession sein, kann  ein anderes Mitglied gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorstand
                            1   Der Vorstand besteht aus:  –  dem Präsidenten,  –  dem Vizepräsidenten,  –  dem Verwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwalter muss Bürger einer birseckschen Gemeinde sein. Bei   einer Neu-  wahl   wird die Stelle im Amtsblatt mit einer Anmeldefrist von 4 Wochen zur Be-  werbung ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungskommission
                            1   Die   Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern, wovon 2 durch die Wehrli-  Kommission und eines durch den Regierungsrat bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beiden von der Wehrli-Kommission gewählten Mitglieder sind nach Ablauf  einer Amtsdauer für die folgende Amtsdauer nicht wieder wählbar.  III.  Aufgaben der Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wehrli-Kommission
                            1   Die Wehrli-Kommission ist das oberste Organ der Stiftung; sie führt die Aufsicht  über die Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wählt für eine vierjährige Amtsdauer, welche mit der Amtsdauer der Für-  sorgebehörden zusammenfällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Präsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Vizepräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Verwalter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  2 Mitglieder der Prüfungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  allfällige weitere Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 - 1.1.1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie bewilligt die Beiträge und Stipendien, kann aber den Vorstand ermächtigen,  bis zu einer bestimmten Höhe weitere Beiträge und Stipendien zuzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie legt die Entschädigungen fest und kann für den Verwalter ein   Pflichtenheft  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sitzungen und Ausstand
                            1   Die Wehrli-Kommission versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal zur  Genehmigung der Jahresberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn es der Präsident für nötig er-  achtet oder auf Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten  verwandt sind, haben in den Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorstand
                            1   Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Dir rechtsverbindliche Unter-  schrift   für die Stiftung führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder  in Verbindung mit dem Verwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Vorstand obliegt im besonderen die Prüfung der eingehenden Unterstüt-  zungsgesuche.   Er stellt an die Kommission die bezüglichen Anträge. Er erstattet  den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verwalter
                            1    Der  Verwalter  besorgt  die  Rechnungsführung  der  Stiftung.  Er  führt  bei  allen  Sitzungen   der Kommission und des Vorstandes das Protokoll und erledigt alle  übrigen Aktuariatsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Verwalter ist eine Kautionsversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Wehrli-Kommission,  dem  Vorstand  sowie  der  Prüfungskommission  steht  jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungskommission
                            1   Der Prüfungskommission obliegt die jährliche Prüfung des Rechnungswesens  und der Kassaführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat zuhanden der Wehrli-Kommission Bericht und Antrag zu stellen.  Die Anlage erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in Hypotheken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in sicheren Wertpapieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  in Sachwerten (Kauf von Grundstücken).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Höchstbelehnungsgrenze für Hypothekardarlehen gilt der von den Banken  für Hypotheken im 1. Rang festgelegte Prozentsatz der Schatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Wertschriften  und  Hypothekartitel  sind  einer  Bank  zur  Aufbewahrung  zu  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kauf  von  Grundstücken,  deren  Erträgnisse  kleiner  sind  als  die  für  erste  Hypotheken üblichen Zinsen,   ist nur soweit gestattet, als die Erträgnisse zur Er-  füllung des Stiftungszweckes nicht benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verwendung der Erträgnisse
                            1   Ein Viertel des Kapitalertrages ist jährlich zum Kapital zu schlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der übrige Kapitalertrag sowie die der Stiftung zugewendeten nicht zweckge-  bundenen Beiträge sind im Sinne des Stifters wie folgt zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als Beiträge an minderbemittelte Jugendliche für die berufliche Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als   Stipendien an die in § 1 des kantonalen Stipendiengesetzes aufgeführten  Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  als Unterstützungsbeiträge an Waisen und Halbwaisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für Verwaltung und Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Destinatäre müssen in einer   der neun birseckschen Gemeinden Wohnsitz  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigungen
                            1   Der Präsident und der Verwalter erhalten eine jährliche Entschädigung, welche  von der Wehrli-Kommission festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, bei ausserordentlicher Inanspruch-  nahme    den  Mitgliedern  der  Wehrli-Kommission,  des  Vorstandes  und  der  Prü-  fungskommission weitere Entschädigungen auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. Mai 1978 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 - 1.1.1985  widersprech  enden  Beschlüsse  aufgehoben  werden,  tritt  nach  Genehmigung  durch den Regierungsrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Änderung des Reglementes
                            Der   Wehrli-Kommission steht das Recht zu, das Reglement nach Bedürfnis ab-  zuändern.   Alle Änderungen erfordern die Genehmigung durch den Regierungsrat  und eine anschliessende Publikation im Amtsblatt.