Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
                            1  Von Basel-Stadt unterzeichnet am 18. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SG 310.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 812.214.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neufassung des Ingresses vom 24. August 2004 (GS 35.229), in Kraft seit 1. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unter "klinischer    Versuch"  wird  gemäss  Glossar  in  Anhang  1  zu  dieser  Vereinbarung  jede  Forschung  am  Menschen  auf  dem  Gebiete der Medizin verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 - 1.1.2005  Ethikkommission beider Basel)  Vom 25. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 33.1082  Der    Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt,  gestützt  auf  §§  2  und  2a  des  Gesetzes    betreffend  Ausübung  der  Berufe  der  Medizinalpersonen  und  Kom-  pl  ementärmedizin  vom  26.  Mai  1879  2  ,    Art.  57  Abs.  4  des  Bundesgesetzes  über    Arzneimittel  und  Medizinprodukte  (Heilmittelgesetz,  HMG)  vom  15.  Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sowie Art. 29 ff. der Verordnung über klinische Versuche mit  Heilmitteln   (VKlin) vom 17. Oktober 2001  4  , und der Regierungsrat des   Kantons  Basel-Landschaft,    gestützt  auf  Art.  57  Abs.  4  HMG  sowie  Art.  29  ff.  VKlin,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  A.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            Mit   dieser Vereinbarung setzen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft  eine gemeinsame Ethikkommission ein, mit dem Ziel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überprüfung der Wissenschaftlichkeit   und der ethischen Vertretbarkeit  von klinischen Versuchen an Menschen  6   sicherzustellen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Schutz der Versuchspersonen weiter zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgabe der Ethikkommission beider Basel
                            1    Die  Ethikkommission  beider  Basel  (EKBB)  beurteilt  die  im  Kantonsgebiet  Basel-Stadt    und  Basel-Landschaft  stattfindenden  Forschungsversuche  im  Bereich    der  klinischen  Erprobung  von  Heilmitteln  an  gesunden  und  kranken  Menschen (kurz: Versuchspersonen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andere klinische Versuche beurteilt sie gemäss § 7 hiernach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vgl. Anhang 1 zu dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 24. August 2004 (GS 35.229), in Kraft seit 1. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 24. August 2004 (GS 35.229), in Kraft seit 1. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung vom 24. August 2004 (GS 35.229), in Kraft seit 1. Oktober 2004.  erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihre  Anordnungen  zur  Änderung  oder  Ergänzung  der  eingereichten  For-  schungsunterlagen sind für die Projektverantwortlichen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Projektverantwortlichen sowie die weiteren an einem klinischen Versuch  Beteiligten    werden  durch  den  Entscheid  der  Ethikkommission  beider  Basel  nicht    ihrer  ethischen,  wissenschaftlichen  und  rechtlichen  Verantwortung  entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gute Praxis der klinischen Versuche
                            1    Die  Ethikkommission  beider  Basel  setzt  bei  ihrer  Tätigkeit  die  Grundsätze  der Guten Praxis der klinischen Versuche (GPKV) zum Massstab  1  .  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Grundsätze  der  Guten  Praxis  der  klinischen  Versuche  gelten  sinn-  gemäss auch für Forschungsversuche ausserhalb des Heilmittelbereichs.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Vorbehalten   bleiben   bundesrechtliche   Vorschriften   betreffend   klinische  Versuche am Menschen.  B.  Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ethikkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusammensetzung
                            1    Die  Ethikkommission  beider  Basel  hat  so  viele  Mitglieder,  dass  sie  eine  fachlich    qualifizierte,  interdisziplinäre  Beurteilung  innert  nützlicher  Frist  ge-  währleisten kann, mindestens aber 14 Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In    der  Ethikkommission  beider  Basel  sind  folgende  Fachdisziplinen  in  aus-  reichender Zahl vertreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ärztinnen und   Ärzte verschiedener Fachrichtungen mit vertiefter Erfahrung  in klinischer Forschung, davon zwei für das Präsidium und das Kopräsidi-  um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fachpersonen für ethische und juristische Fragestellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fachpersonen des Pflegeberufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Fachpersonen für klinische Pharmakologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mindestens ein Mitglied bringt besondere Qualifikationen in Biometrie mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es ist eine angemessene Vertretung beider Geschlechter und von Personen,  die nicht im Gesundheitswesen tätig sind, sicherzustellen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 24. August 2004 (GS 35.229), in Kraft seit 1. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 24. August 2004 (GS 35.229), in Kraft seit 1. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 24. August 2004 (GS 35.229), in Kraft seit 1. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 - 1.1.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Wahl    der  Kommissionsmitglieder  und  des  Präsidiums  erfolgt  durch  die  Regierungsräte    der  Kantone  Basel-Stadt  und  Basel-Landschaft,  auf  Empfeh-  lung   eines Gutachtergremiums, das seinerseits durch die beiden Gesundheits-  direktionen ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Suche  der  Kandidatinnen  und  Kandidaten  zuhanden  des  Gutachter-  gremiums    erfolgt  durch  eine  dreiköpfige  Findungskommision,  die  jeweils  von  den Gesundheitsdirektionen der beiden Kantone eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Amtsperiode  der  Mitglieder  der  Ethikkommission  beider  Basel  beträgt  vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit
                            1    Die  Ethikkommission  beider  Basel  ist  zuständig  für  die  Beurteilung  von  klinisc  hen  Versuchen  an  Menschen,  mit  menschlichem  Gewebe  und  mit  Patientendaten im Rahmen von Studien.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ethikkommission beider Basel ist befugt, die Meinung anderer, anerkann-  ter Ethikkommissionen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ethikkommission beider Basel kann überdies als ethischer Rat zuhanden  der   Gesundheitsdirektionen bei medizin-ethischen Fragestellungen von öffentli-  chem Interesse beratend wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgabenerfüllung
                            1    Die  Ethikkommission  beider  Basel  nimmt  eine  ethische  Beurteilung  des  geplanten klinischen Versuches vor. Sie   überprüft, ob Schutz und Information  der    Versuchspersonen  und  die  wissenschaftliche  Qualität  des  klinischen  Versuchs nach den anerkannten Standards gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheidet über die Zustimmung zum klinischen Versuch, über allfällige  Empfehlungen, Auflagen oder Ergänzungen oder über dessen Ablehnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ethikkommission beider Basel ist berechtigt,   sich bei Bedarf vor Ort über  die  trums   sowie das Befolgen von erteilten Auflagen zu überzeugen. Sie kann zu  diesem  Unterlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren
                            1    Die  Ethikkommission  beider  Basel  entscheidet  in  der  Regel  innerhalb  von  migt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ethikkommission  beider  Basel  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  sieben   Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens je eine Person aus den  Fachbereichen Pflege, Ethik und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  strebt  Konsens-Entscheide  an.  In  strittigen  Fragen  entscheidet  sie  mit  Zweidrittel-Mehr     der   anwesenden   Mitglieder.   Den   Projektverantwortlichen  werden die Erwägungen der Kommission zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ein Mitglied hat in Ausstand zu treten,   wenn es selber in irgend einer Weise  in   das zur Beurteilung stehende Gesuch involviert ist oder aus anderen Grün-  den in der Sache befangen sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Widerruf und vorläufiger Entzug der Zustimmung
                            Die    Ethikkommission  beider  Basel  widerruft  oder  entzieht  als  vorsorgliche  Massnahme    bis  auf  weiteres  die  Zustimmung  und  nimmt  eine  neue  Beur-  teilung    vor,  wenn  neue  wissenschaftliche  Erkenntnisse,  das  Auftreten  von  unerwüns  chten  Ereignissen  oder  andere  Gründe  eine  solche  Massnahme  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wiedererwägung bei ablehnenden Entscheiden
                            1    Bei  ablehnenden  oder  einschränkenden  Entscheiden  der  Ethikkommission  beider    Basel  können  die  betroffenen  Projektverantwortlichen  innert  10  Tagen  seit    Zustellung  des  Entscheides  schriftlich  begründet  Wiedererwägung  ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ethikkommission beider    Basel  wird  sich  aufgrund  eines  solchen  Gesu-  c  hes  nochmals  mit  dem  klinischen  Versuch  befassen.  Sie  kann  eine  Zweit-  meinung   der Überregionalen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie  der Medizinischen Wissenschaften    (UREK)  einholen.  Die  Projektverantwortli-  chen   sind vor dem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in der Kom-  mission anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berichterstattung, Statistik, Meldepflicht
                            1   Die Ethikkommission beider Basel berichtet den beiden Gesundheitsdirektio-  nen jährlich über ihre Tätigkeit und führt eine Statistik über die ihr    unterbreite-  ten klinischen Versuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   ist berechtigt, Interessierten Auskunft über den Gegenstand eines ange-  meldeten    Forschungsversuches  zu  erteilen,  namentlich  wenn  dies  im  Inter-  esse   der Versuchspersonen angezeigt ist. Das Geschäftsreglement regelt die  Modalitäten des Auskunftsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 - 1.1.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufbewahrungspflicht
                            1    Die  Ethikkommission  beider  Basel  bewahrt  alle  Unterlagen  über  die  ihr  unterbreiteten klinischen Versuche während mindestens zehn Jahren auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige   Behörde der betreffenden Gesundheitsdirektion, die Interkan-  tonale Kontrollstelle für   Heilmittel (IKS) und das Bundesamt für Gesundheits-  we  sen  können  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeitsbereiche  in  diese  Unterlagen  Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gebühren
                            1    Die  Ethikkommission  erhebt  für  die  Beurteilung  von  klinischen  Versuchen,  die  grundsätzlich kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  klinische  Versuche,  die  nicht  von  der  Industrie  unterstützt  werden,  können die Gebühren herabgesetzt oder ganz erlassen werden.  C.  Organisation und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Geschäftsreglement, Entschädigung, Sekretariat
                            1   Die   Ethikkommission beider Basel erlässt ein Reglement, das ihre Arbeits-  weise    näher  ordnet.  Sie  regelt  die  Entschädigung  für  die  Kommissionsmit-  glieder sowie für beigezogene Sachverständige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geschäftsreglement und Entschädigungsregelung bedürfen der Genehmigung  durch    die  Gesundheitsdirektionen  der  beiden  Kantone.  Das  Geschäftsregle-  ment ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Sekretariat   wird von der Ethikkommission beider Basel selber bestimmt.  Die    Anstellung  erfolgt  durch  das  Sanitätsdepartement  des  Kantons  Basel-  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sitz, Räumlichkeiten
                            Sitz    der  Ethikkommission  beider  Basel  ist  in  Basel-Stadt,  Tagungsort  in  Basel-Landschaft.    Die  beiden  Kantone  sorgen  für  die  erforderliche  Büro-Infra-  struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Finanzierung
                            Ein    allfälliges  Restdefizit  aus  den  Betriebskosten  wird  je  hälftig  von  den  Partnerkantonen getragen.  eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Sie ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarung  verlängert  sich  jeweils  um  weitere  vier  Jahre,  wenn  keine  Kündigung vorliegt.    Erstmals  gekündigt  werden  kann  sie  auf  Ende  2003.  Die  Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Tritt  das  in  Vorbereitung  stehende  Bundesgesetz  über  Arzneimittel  und  Medizinprodukte   (Heilmittelgesetz) vor Ablauf der ersten Vereinbarungsperiode  in Kraft, werden die Partnerkantone gegebenfalls   die erforderlichen Anpassun-  gen dieser Vereinbarung einvernehmlich vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anerkennung anderer Ethischer Kommissionen
                            Die gemäss § 7   Abs. 2 zur delegierten Beurteilung oder Vorprüfung anerkann-  ten    Ethischen  Kommissionen  werden,  nach  Anhörung  der  Ethikkommission  beider    Basel,  durch  die  beiden  Gesundheitsdirektionen  bezeichnet.  Das  Verzeichnis ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wahl der Mitglieder der Ethikkommission beider Basel für die
                            erste Amtsperiode  Als    Mitglieder  der  Ethikkommission  beider  Basel  werden  für  die  erste  Amts-  periode   vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 die Fachpersonen gemäss  Anhang 2 zu dieser Vereinbarung gewählt.  Die    nachfolgend  genannten  Anhänge  können  bei  der  Volkswirtschafts-  und  Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gute   Praxis der Klinischen Versuche (GPKV; Anhang des Reglements der  Konferenz  vom 18. November 1993 über Heilmittel im klinischen Versuch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mitglieder    der  Ethikkommission  beider  Basel  für  die  Amtsperiode  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003