Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission
                            Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission  Vom 8. Dezember 1941  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gemäs  s § 3 des Gesetzes  über Strafvollzug und Begnadigung vom 30. Oktober 1941, verordnet:  I. Beaufsichtigung der kantonalen Strafanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Kommission begutachtet die Vorschläge der Direktion über
                            die Gestaltung des Anstaltsbetriebes, insbesondere die Änderungen in  der Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden ihr die Budgets der Anstalt, die Jahresrechnung und die  Jahresberichte, ferner die Vorschläge für grössere Umbauten und ein-  greifende Änderungen an den Betriebseinrichtungen zur Beratung und  Antragstellung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschläge der Direktion für die Wahl von Beamten werden von  ihr begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Kommission begutachtet Beschwerden von Gefangenen
                            gegen disziplinarische Verfügungen des Justizdepartements, die an den  Regierungsrat  weitergezogen  werden.  Dabei  hat  der  Departements-  vorsteher nur beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit wird dem Re-  gierungsrat das Protokoll der Verhandlung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Beschwerden von Gefangenen über diszipli-  narische Verfügungen des Direktors der Kommission zum Entscheid  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlegung von Ketten sowie die Versetzung eines Gefangenen in  Einzelhaft  bedürfen  der  Bestätigung  durch  die  Kommission,  wenn  diese Massnahmen auf mehr als vier Wochen angeordnet werden sol-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Kommission entscheidet über Beschwerden von Gefange-
                            nen über Verletzung der Hausordnung, welche der Direktor abgewie-  sen hat. Doch kann das Justizdepartement solche Beschwerden, falls  sie  sich  als  offenbar  unbegründet  erweisen,  von  sich  aus  erledigen.  Über solche Fälle erstattet es der Kommission in der nächsten Sitzung  Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Kommission entscheidet über Verfehlungen von Anstaltsbe-
                            diensteten, die ihr das Justizdepartement zur Beurteilung überweist,  und begutachtet die Fälle, deren Behandlung in erster Instanz dem Re-
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Kommissionsmitglieder besuchen die Anstalt abwechslungs-
                            weise nach einem von der Kommission aufgestellten Turnus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Visitator hat sich bei der Direktion anzumelden; diese sorgt für  seinen Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist befugt, mit den Gefangenen in der Zelle und im Sprechzimmer  allein Rücksprache zu nehmen. In bezug auf den Verkehr mit den Ge-  fangenen ist er jedoch an die Vorschriften der Hausordnung gebunden  und hat die Verpflichtungen eines Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Visitator stehen die Register über Personalien und Führung der  Gefangenen und des Personals zur Einsicht offen, ebenso die Buchhal-  tung der Anstalt. Er ist befugt, die Kassen zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Von seinen Beobachtungen gibt der Visitator dem Direktor
                            Kenntnis. Beschwerden und Eingaben, die in die Zuständigkeit des De-  partements oder der Kommission fallen, leitet er nach Anhörung des  Direktors mit seinem Berichte an das Justizdepartement. Stellt er eine  Amtspflichtverletzung des Direktors fest, die eine Untersuchung nötig  macht, so ist er befugt, unmittelbar dem Departement Anzeige zu ma-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Ergebnisse  seiner  Visitation  erstattet  der  Visitator  der  Kommission mündlich oder schriftlich Bericht.  II. Fürsorge für auswärts untergebrachte Verurteilte
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das zuständige Departement gibt der Strafanstaltsdirektion zu-
                            handen der Kommission Kenntnis von jeder Verfügung über die Unter-  bringung eines Verurteilten in einer auswärtigen Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion der Strafanstalt führt eine Liste dieser Verurteilten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement erstattet der Kommission ferner Be-  richt über wichtige Vorkommnisse beim Vollzug von Strafen und Mass-  nahmen an auswärts untergebrachten Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Kommission entscheidet über Gesuche von auswärts unter-
                            gebrachten  Verurteilten  um  Unterbringung  in  einer  andern  Anstalt.  Doch kann das zuständige Departement solche Gesuche von sich aus  erledigen, wenn sie sich als offenbar unbegründet erweisen, insbeson-  dere wenn das Urteil die Versetzung ausschliesst. Über solche Fälle er-  stattet der Departementsvorsteher der Kommission in der nächsten Sit-  zung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Soweit es die Vereinbarungen mit den Anstaltsbehörden zulas-
                            sen, können die Mitglieder der Kommission auch zum Besuch auswärts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Einweisung und Entlassung von Verurteilten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die in § 9 des Gesetzes vorgesehenen Entscheidungen über die
                            Unterbringung von Verurteilten, die in die Lohnhofgefangenschaften  gehören, trifft die Kommission auf den Bericht des Polizei- und Militär-  departements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Für die Entscheidungen der Kommission über die Entlassung
                            von Verurteilten und ihren Widerruf sind die gesetzlichen Bestimmun-  gen massgebend (§§ 11–13 des Gesetzes).  Die   Verordnung   betreffend   die   Strafanstaltskommission   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Mai 1926 wird aufgehoben.
                            Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 1942 in  Wirksamkeit.