Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme
                            Verordnung betreffend Auslagenersatz und  Geschenkannahme  Vom 14. Januar 2003 (Stand 1. April 2013)  Gestützt auf Art.  1  Abs.  1 der Geschäftsordnung für die Regierung vom 26.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972  von der Regierung erlassen am 14.  Januar 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Jedes Regierungsmitglied und der Kanzleidirektor haben Anspruch auf Ersatz der  Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Persönliche Geschenke dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie in der  konkreten Situation üblich sind und einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Im  Zweifelsfall ist die Regierung zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definitionen
                            1  Als ersatzberechtigte Berufsauslagen gelten insbesondere:  a)  Reisespesen;  b)  Verpflegungsspesen;  c)  Übernachtungsspesen;  d)  Kosten für Einrichtungen der Telekommunikation und deren Betrieb;  e)  Weiterbildungskosten;  f)  Kosten für Einladungen und Geschenke an Dritte im Interesse des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschenke gelten dann als üblich, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Wertschät  -  zung des Kantons oder ihres Vertreters sind und wenn sie nicht im Zusammenhang  mit einer konkreten Amtshandlung ausgerichtet werden. Die Wertgrenze für ein Ge  -  schenk beträgt 200 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Corporate Cards
                            1  Die   Auslagen,   vorbehältlich   der   Pauschalspesen   gemäss   Artikel  3a,   werden  grundsätzlich mit einer auf den Kanton ausgestellten Kreditkarte (Corporate Card)  beglichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanzleidirektor bestreitet damit Auslagen der Gesamtregierung sowie Ausla  -  gen der Standeskanzlei, die zulasten des Spesenkredites der Regierung gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Pauschalspesen
                            1  Den Regierungsmitgliedern wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 2400  Franken und dem Kanzleidirektor von 1200 Franken für Kleinauslagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis zur Höhe von 50  Franken pro Ereignis abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kostenbegleichung und Abrechnung
                            1  Die Regierungsmitglieder und der Kanzleidirektor begleichen Auslagen, vorbehält  -  lich der Pauschalspesen gemäss Artikel  3a, direkt mit der Corporate Card.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kartenbeleg für die getätigte Ausgabe wird zusammen mit einem einfachen  Abrechnungsformular an die Standeskanzlei weitergeleitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskanzlei kontrolliert die Vollständigkeit der Abrechnung und der Belege  sowie die Übereinstimmung mit den Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens.  Sie erstellt die erforderlichen Zahlungsbelege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unklarheiten  bereinigt  die   Standeskanzlei   mit   dem  betroffenen   Regierungsmit  -  glied. Artikel  6 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Budgetierung und Information
                            1  Als Auslagenersatz werden jährlich 57  000 Franken auf dem Konto 1100.3170  (Reise- und Spesenentschädigungen) budgetiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei erstellt jährlich eine Abrechnung über die individuelle Spesen  -  belastung der Regierungsmitglieder sowie die getätigten Ausgaben des Kanzleidi  -  rektors und legt diese der Regierung zur Kenntnisnahme vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beschlüsse
                            1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Finanzhaushalt entscheidet die Regie  -  rung abschliessend über alle Auslegungs-, Bewertungs- und Verbuchungsfragen im  Zusammenhang mit Auslagen der einzelnen Mitglieder, des Kanzleidirektors und der  Gesamtregierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2003  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.04.2013  Art. 2 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.04.2013  Art. 3 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.04.2013  Art. 3 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.04.2013  Art. 3a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.04.2013  Art. 4 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.04.2013  Art. 4 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2013  01.04.2013  Art. 5 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  14.01.2003  01.01.2003  Erstfassung  -