Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken
                            Vereinbarung  über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des  Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken  vom 16. November 1983 (Stand 16. Januar 1984)  Der   Katholische   Konfessionsteil   des   Kantons   St.Gallen   und   die   Katholische  Landeskirche des Kantons Thurgau  vereinbaren  gestützt auf Art.  24 und 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des  Kantons St.Gallen vom 18. September 1979  1   (VKK) und §  30  Abs.  1 des Gesetzes  über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1.  Juli 1968 (KOG):  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken werden durch die  Seelsorger der Kirchgemeinde Häggenschwil pastoriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Häggen  -  schwil anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen in den Rechten und Pflichten der st.gallischen Kirchbürger gemäss der  für   die   Kirchgemeinden   und   den   Katholischen   Konfessionsteil   des   Kantons  St.Gallen geltenden Gesetzgebung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Kirchgemeindeversammlung Häggenschwil genehmigt am 25. März 1983; von der  Kirchgemeindeversammlung Arbon genehmigt am 28. Juni 1983; vom Katholischen Kolle  -  gium des Kantons St.Gallen genehmigt am 8. November 1983; vom Regierungsrat des  Kantons St.Gallen genehmigt am 10. Januar 1984; vom Regierungsrat des Kantons Thurgau  genehmigt am 16. Januar 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe   namentlich   Verfassung   des   Katholischen   Konfessionsteils   des   Kantons   St.Gallen,  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg  nach thurgauischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Häggenschwil  festzulegende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchge  -  meinde Arbon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Häg  -  genschwil überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungs  -  frist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufge  -  löst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Ruggis  -  berg keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen  Vermögen der Kirchgemeinde Häggenschwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bedarf:  a)  der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden  Häggenschwil und Arbon;  b)  der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art.  24  Abs.  2  VKK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)  der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St.Gallen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 des Konfessionengesetzes; 5
                            d)  der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss  §  56  Abs.  1 Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  4  KonfG, sGS  171.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  19–2  16.11.1983  16.01.1984  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.1983  16.01.1984  Erlass  Grunderlass  19–2