Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
                            Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über Arzneimittel und Medizinprodukte (Verordnung zum  Einführungsgesetz zum Heilmittelgesetz, VOzEGzHMG)  Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2018)  Gestützt auf Art.  45 der Kantonsverfassung vom 18. Mai / 14. September 2003  1  )  von der Regierung beschlossen am 21.  Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Berechtigung zur Anwendung
                            1  Im Rahmen der Berufsausübung dürfen Personen folgender Berufskategorien ver  -  schreibungspflichtige Arzneimittel anwenden:  a)  Hebammen und Entbindungspfleger;  b)  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker;  c)  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt im Anhang fest, welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel  angewendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rettungssanitäter dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, soweit  sie von der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes oder von der am Notfallort an  -  wesenden Ärztin beziehungsweise vom am Notfallort anwesenden Notarzt ermäch  -  tigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Blutlager, Bewilligungsdauer
                            1  Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten ist auf eine Dauer von  maximal fünf Jahren zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausführung von Verschreibungen
                            1  Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist auf der Verschreibung  der Medizinalperson durch den Apothekerstempel, das Datum der Abgabe, die abge  -  gebene Menge und das Visum des Apothekers beziehungsweise der Apothekerin zu  dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Heilmittelbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungsdauer
                            1  Die Bewilligung zur Führung eines Heilmittelbetriebs ist auf eine Dauer von maxi  -  mal zehn Jahren zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldepflicht
                            1  Die Aufgabe des Heilmittelbetriebes und der Wechsel des Inhabers beziehungswei  -  se der Inhaberin oder der fachlich verantwortlichen Person sind dem Amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Räumlichkeiten und Ausrüstung
                            1  Sanitäre Einrichtungen dürfen nicht direkt mit Räumen verbunden sein, in denen  mit Arzneimitteln umgegangen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. ÖFFENTLICHE APOTHEKEN UND DROGERIEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Planbeurteilung
                            1  Die Pläne von Neu- oder Umbauvorhaben von öffentlichen Apotheken und Droge  -  rien oder der Verlegung von öffentlichen Apotheken und Drogerien an einen anderen  Standort sind vor der Realisierung des Vorhabens dem Gesundheitsamt zur Stellung  -  nahme einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fachliche Unabhängigkeit
                            1  Die fachliche Unabhängigkeit ist schriftlich wie folgt zu belegen:  a)  Weisungsunabhängigkeit in pharmazeutischen Fachfragen;  b)  Verantwortlichkeit bei der Beschaffung, Prüfung, Lagerung, Herstelung und  Abgabe der Heilmittel;  c)  Schlüsselgewalt über alle zum Heilmittelbetrieb gehörenden Räumlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fachlich verantwortliche Person
                            1  Der Name der fachlich verantwortlichen Person muss am Eingang des Betriebs  angebracht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Voraussetzungen für die Durchführung von Impfungen
                            1  Die Apotheke muss über einen zur Durchführung von Impfungen räumlich und  akustisch abgetrennten, nicht einsehbaren Bereich mit einer Liege oder einem liege  -  ähnlichem Stuhl verfügen. Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene sind ein  -  zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Apotheke muss zudem über ein Notfallkonzept und eine Notfallausrüstung ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b * Notfalldienst der Apotheken
                            1  Der kontinuierliche Notfalldienst ist gewährleistet, wenn eine Person mit einer Be  -  willigung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker rund um die Uhr te  -  lefonisch erreichbar und die Medikamentenabgabe innert 30 Minuten sichergestellt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt die kürzeste Distanz von einer Apotheke zur nächsten Apotheke nicht mehr  als 15 Kilometer auf öffentlichen Strassen, so gelten diese Apotheken als nahe bei  -  einander liegend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c * Ortschaften
                            1  Die Ortschaften definieren sich nach dem Ortschaftenverzeichnis des Bundesamtes  für Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. PRIVATAPOTHEKEN VON ÄRZTINNEN UND ÄRZTEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9d * Originalpackung
                            1  Die kleinste Originalpackung bestimmt sich nach dem Arzneimittelkompendium  der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Klinische Versuche mit Heilmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Das Departement wählt den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und die  Mitglieder der kantonalen Ethikkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus sieben bis maximal elf Personen. Ihre Zusammenset  -  zung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates über kli  -  nische Versuche mit Heilmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkantonale Ethikkommission
                            1  Das Departement kann auch eine Ethikkommission eines andern Kantons als zu  -  ständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über Arzneimittel und Medizinprodukte  )   in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 812.214.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  500.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 9a  eingefügt  2016-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2017  01.01.2018  Art. 9b  eingefügt  2017-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2017  01.01.2018  Art. 9c  eingefügt  2017-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2017  01.01.2018  Titel 2.3.  eingefügt  2017-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2017  01.01.2018  Art. 9d  eingefügt  2017-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  21.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a 17.05.2016 01.06.2016 eingefügt 2016-009
Art. 9b 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024
Art. 9c 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024
                            Titel 2.3.  20.06.2017  01.01.2018  eingefügt  2017-024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9d 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024
                            Anhang 1  : Art.   1  (Stand  1. Januar 2011  )  Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen angewendet we  rden von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hebammen und Entbindungspfleger  :  -  Ecodolor Tabl. 50mg, 100mg, Tropfen 100mg/ml  -  Tramadol Helvepharm Kaps. 50mg, Tropfen 100mg/ml, Supp.   100mg  -  Tramadol   Mepha   Kaps.   50mg,   Tropfen   100mg/ml,   Supp.   100mg,   Amp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100mg/2ml  -  Tramadol Streuli Kaps. 50mg, Tropfen 100mg/ml, Amp. 100mg/2ml  -  Tramal Kaps. 50mg, Tropfen 100mg/ml, Amp. 100mg/2ml  -  Tramundin Ret. Tab. 100mg, Tropfen 100mg/ml  -  Stesolid  -Novum Amp.10mg/2ml  -  Valium Amp. 10mg/2ml  -  Rhophylac 300 Amp. 2ml  -  NaCl  0.9%  Amp.10ml,  Kurzinfusion  100ml,  Volumenersatz  250ml,  500ml,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000ml  -  Ringer  -Lactat Volumenersatz 250ml, 500ml, 1000 ml  -  Ringer  -Lactat + Glucose 5% Volumenersatz 250ml, 500ml, 10  00 ml  -  Lidocain ACS Dobfar 1% Amp.  -  Lidocain HCl Bichsel 1% Amp.  -  Lidocain Streuli 1% Amp.  -  Rapidocain 1% Amp.  -  Xylesin 1% Amp.  -  Xylocain Spray 10%  -  Buscopan Dragées 10mg, Supp. 10mg  -  Buscopan Inject Amp. 20mg/ml  -  Gynipral Amp. 10mcg  -  Syntocinon Amp. 5 IE/ml  -  Methergin Amp. 0.2mg/ml  -  Konakion MM paediatric Amp. 2mg/0.2ml
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren:  -  Assan Forte Gel und Crème  -  Histalgan mite Liniment  -  Fastum Gel Tube und Dispenser  -  Nisulid Gel  -  Äthylchlorid Sintetica Spray  -  Lidocain ACS Dobfar 1% Amp.  -  Lidocain HCl Bichsel 1% Amp.  -  Lidocain Streuli 1% Amp.  -  Rapidocain 1% Amp.  -  Xylesin 1% Amp.  -  Formasan Amp.  -  Diprophos Amp.  -  Olfen  -75 Amp.