Verordnung über Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel (735.370)
Verordnung über Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel (735.370)
Verordnung über Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel
Verordnung über Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel Vom 15. März 1994 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964
1) , Art. 85 des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung vom 20. März 1981
2) , Art. 47 und 49 der Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom
9. April 1925
3) und Art. 31 und 33 der Verordnung betreffend Aufstel- lung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938
4) , beschliesst:
1. Zuständigkeit
§1. Für die Aufstellung und Inbetriebnahme eines überwachungs-
pflichtigen Druckbehälters, Dampfgefässes oder Dampfkessels bedarf es einer Bewilligung.
2 Gesuche sind beim Gewerbe-Inspektorat
5) einzugeben. Dies gilt auch für Anlagen, für deren Bewilligung die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (SUVA) zuständig ist.
3 Das Gewerbe-Inspektorat
5) erteilt die Bewilligung im Zuständig- keitsbereich des Kantons. Die übrigen Bewilligungen werden von der SUVA erteilt.
2. Standortbewilligungen
§2. Für Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel, die wegen
ihres Verwendungszweckes häufig ausgewechselt werden müssen, kann das Gewerbe-Inspektorat
6) nach Anhörung des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates und der SUVA und mit Zustimmung des Schwei- zerischen Vereins für Druckbehälterüberwachung (SVDB) Standort- bewilligungen erteilen.
2 Beim Austausch von Anlagen mit bewilligtem Standort oder einzel- ner Teile davon genügt die Einhaltung des vom SVDB vorgeschriebe- nen vereinfachten Verfahrens.
3. Kosten
§3. Der Betrieb trägt die Kosten der Untersuchung durch den SVDB
und die Bewilligungskosten gemäss der Verordnung über die vom Ge- werbe-Inspektorat zu erhebenden Gebühren.
7) Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1994 wirk- sam. Die Verordnung über Druckbehälter vom 8. Juni 1929 ist aufgeho- ben.