Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter
                            Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter  vom 22.09.1982 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 34 der Staatsverfassung;  gestützt auf Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22.  Mai 1975 über das Dienst  -  verhältnis des Staatspersonals;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16.  Juli 1982;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 Abs. 1, anwendbar auf Per  -  sonen, welche eine nebenamtliche Tätigkeit im Dienste des Staates, seiner  Anstalten oder seiner Institutionen ausüben, auf Mitglieder der ständigen  Kommissionen des Staates, seiner Anstalten oder seiner Institutionen. Die  Sonderbestimmungen anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Gesetz findet weder auf das Grossratsmandat noch auf die  Nebenämter der Rechtspflege Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mandatsdauer der Delegierten des Staates innerhalb von Körperschaf  -  ten oder Anstalten privaten oder öffentlichen Rechts und die zahlenmässige  Beschränkung dieser Mandate werden in einer Verordnung des Staatsrats ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amtsdauer – Grundsatz
                            1  Die in Artikel 1 Abs. 1 erwähnten Personen werden für eine Amtsdauer von  fünf Jahren ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsperiode für öffentliche Nebenämter beginnt am 1.  Juli im ersten  Jahr der Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Findet die Ernennung während einer Amtsperiode statt, so gilt sie bis zu de  -  ren Ablauf. Der Staatsrat kann auf dem Reglementsweg Ausnahmen vorse  -  hen, namentlich wenn ein Mitglied nicht mehr der vertretenen Personengrup  -  pe angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amtsdauer – Beschränkung der Amtszeit
                            1  Die Amtszeit der Mitglieder der ständigen Kommissionen ist auf drei Amts  -  perioden begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Magistraten und Beamte, welche aufgrund ihrer Funktion ernannt sind, so  -  wie Mitglieder, welche nicht vom Staat bezeichnet werden, sind von dieser  Beschränkung nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtszeit nach einer Ernennung im Verlaufe einer Amtsperiode wird  auf die drei Amtsperioden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ...
Art. 5 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 6 Aufhebung
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 20.  November 1879 betreffend Abänderung des Geset  -  zes vom 24. Januar 1851 über die Dauer der Staatsbeamtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 11.  Februar 1965 betreffend Beschränkung der Dauer  nichtständiger öffentlicher Ämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 1.  März 1977 betreffend die Festsetzung der Amts  -  dauer der Mitglieder der ständigen Verwaltungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Änderung
                            1  Nachfolgende Gesetze werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesetz vom 20.  November 1913 über die Freiburger Staatsbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gesetz vom 9.  Mai 1950 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gesetz vom 22.  Mai 1975 über die Pensionskasse des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am 1.  Ja  -  nuar 1984 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.1982  Erlass  Grunderlass  01.01.1984  BL/AGS 1982 f 144 / d 148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1982  Art. 7  geändert  01.01.1984  BL/AGS 1982 f 183 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 2  geändert  01.01.2004  2003_145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 4  aufgehoben  01.01.2004  2003_145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 1  geändert  01.01.2016  2015_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 2  geändert  01.01.2016  2015_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 3  geändert  01.01.2016  2015_089  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.09.1982  01.01.1984  BL/AGS 1982 f 144 / d 148