Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Pflegeamt des Bürgerspitals Basel betreffend "Milchsuppe"
                            1  Vereinbarung   zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Sanitätsdirektion, einerseits  und    dem  Pflegeamt  des  Bürgerspitals  Basel,  vertreten  durch  die  Direktion  des  Bürgerspitals,  anderseits,  betreffend  Aufnahme    von  fürsorgebedürftigen  Personen  aus  Baselland  im  sog.  Tuberkulose-Pavillon  der  Arbeitsgemeinschaft  "Milchsuppe" des Bürgerspitals Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 - 1.1.1990  Basel betreffend "Milchsuppe"  1  Vom 31. März/5. April 1954  GS 20.734  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Pflegeamt des Bür-  gerspitals   Basel vereinbaren in bezug auf die Aufnahme von fürsorgebedürftigen  Personen    aus  Baselland  im  sogenannten  Tuberkulose-Pavillon  der  Arbeits-  gemeinschaft "Milchsuppe" des Bürgerspitals Basel was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Bürgerspital  erstellt  im  Rahmen  der  Arbeitsgemeinschaft  "Milchsuppe"  möglichst    bald  einen  Tuberkulose-Pavillon.  Dieser  wird  Unterkunft  bieten  für  vierundzwanzig Insassen und Arbeitsplätze für ca. vierzig Behinderte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Pavillon wird in erster Linie zur Readaptation Behinderter, aber auch für  chronisch   Kranke geschaffen, soweit diese nicht spitalbedürftig sind und deshalb  hospitalisiert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Der Kanton Basel-Landschaft leistet à fonds perdu an die Erstellungskosten des
                            Tuberkulose-Pavillons   in der Arbeitsgemeinschaft "Milchsuppe" dem Bürgerspital  Basel einen Beitrag von 70'000 Fr., zahlbar bei Beginn der Bauarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton Basel-Landschaft erhält das Recht, Patienten in den Tuberkulose-  Pav  illon  der  Arbeitsgemeinschaft  "Milchsuppe"  einzuweisen  nach  den  Bestim-  mungen des Spitalabkommens über die Aufnahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei starker Belegung des Tuberkulose-Pavillons sollen für die basellandschaftli-  chen   Patienten mindestens sechs Betten und zehn Arbeitsplätze zur Verfügung  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarung ist vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 12. März 1954, vom Pflegeamt des Bürgerspitals  am 29. März 1954 und vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 13. Mai 1954 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hauskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht, und sie prüft  die   Jahresrechnung, wie sie von der Bürgerspital-Verwaltung über den eigenen  Rechnungskreis Tuberkulose-Pavillon" geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zwischen den Vertragskontrahenten wird vereinbart, dass Insassen des Tuber-
                            kulose-Pavillons   zum Zwecke der Umschulung nicht nur in den Werkstätten des  Pavillons,   sondern auch in den Umschulungswerkstätten der "Stätte" oder andern  Betriebsteilen der "Milchsuppe" aufgenommen und beschäftigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der ärztliche Dienst des Hauses wird vom Bürgerspital oder von der Tuberku-  lose-Liga Basel besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen ist die unmittelbare Führung des Betriebes Sache der Spitaldirektion,  die hierfür eine Hausmutter und die nötigen Hilfspersonen anstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die Tagestaxe für die Pfleglinge aus dem Kanton Basel-Landschaft ist gleich
                            hoch wie diejenige für die Patienten aus dem Kanton   Basel-Stadt. Da die Rech-  nung   des Tuberkulose-Pavillons grundsätzlich ausgeglichen sein muss, richtet  sich    die  Höhe  der  Tagestaxe  nach  den  Aufwendungen  des  Betriebes.  Für  die  Anfangszeit wird   mit einer Tagestaxe von 7 Fr. bis 10 Fr. gerechnet, worin 2 Fr.  Taschengeld pro Werktag für den Insassen inbegriffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  ist  ohne  zeitliche  Beschränkung  abgeschlossen  und  gilt  erstmals für das Jahr 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat des  Kantons Basel-Landschaft und das Pflegeamt des Bürgerspitals Basel in Kraft.  1