Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen
                            Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen  der Regierung auf die Departemente und Dienststellen  Vom 17. September 2019 (Stand 1. Oktober 2019)  Gestützt   auf   Art.  22   des   Regierungs-   und   Verwaltungsorganisationsgesetzes  (RVOG)  1  )  von der Regierung erlassen am 17. September 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Befugnisse gemäss EGzZGB
                            1  Folgende Befugnisse gemäss Artikel  15 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   werden an das Amt für Migration und Zivilrecht delegiert:  a)  Bewilligung von Namensänderungen (Art.  30  Abs.  1 ZGB);  b)  Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (Art.  106  Abs.  1 ZGB);  c)  Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art.  9  Abs.  2 PartG);  d)  Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern (Art.  43  Abs.  2 und 3 IPRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wahl Fleischinspektor
                            1  Die Befugnis zur Wahl des Fleischinspektors gemäss Artikel  5  Absatz  1 der Kanto  -  nalen Fleischhygieneverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird an das Departement delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Hilfeleistung in besonderen Fällen
                            1  Die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50  000  Franken im Einzelfall für  ausserordentliche Hilfeleistungen gemäss Artikel  3 der Vollziehungsverordnung zum  kantonalen Unterstützungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   wird an das Departement delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  507.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  546.260
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Private Schwangerschaftsberatungsstellen
                            1  Die   Befugnis   zur  Anerkennung   privater   Schwangerschaftsberatungsstellen   und  zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gemäss Artikel  2  Absatz  1 der Voll  -  ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird an das Departement delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis gemäss Artikel  2  Absatz  4 der Vollziehungsverordnung zum Bundes  -  gesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen  2  )  , die Anerkennung unter Anset  -  zung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Aner  -  kennung nicht mehr gegeben sind, wird an das Departement delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
                            1  Die Befugnis gemäss Artikel  14  Absatz  2  und  3 des Gesetzes über den Finanzaus  -  gleich im Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , Beiträge an Projekte und Studien auszurichten, wird  an das Departement delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit gewässerschutzrechtliche Bewilligungen
                            1  Die Befugnis zur Bewilligung von Wasserentnahmen gemäss Artikel  5  Absatz  1  Li  -  tera  a der Kantonalen Gewässerschutzverordnung  4  )   und Artikel  113 des Einführungs  -  gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   wird an das Amt für Natur und Um  -  welt delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen vom Gebot gemäss Artikel  5  Ab  -  satz  1  Litera  b der Kantonalen Gewässerschutzverordnung  6  )  , Verbauungen und Kor  -  rektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten naturnah zu gestalten, wird  an das Amt für Natur und Umwelt delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Veterinärwesen
                            1. Regionale Sammelstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befugnis zur Bestimmung der Standorte der regionalen Sammelstellen, der  Sammelregionen und der Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Absatz 1 des Kantonalen Veterinärgesetzes
                            7  )   wird dem Departement über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  546.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  546.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  730.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  815.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  815.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BR  914.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Die Zuständigkeit für die Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Absatz 2 Litera b des Kantonalen Veterinärgesetzes 2 ) wird dem Departe -
                            ment übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantons -
                            tierarztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zuständigkeit für die Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des  Kantonstierarztes gemäss Artikel  3  Absatz  2  Litera  a des Kantonalen Veterinärgeset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird dem Departement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Humanitäre Hilfe
                            1  Die Standeskanzlei entscheidet über die Gewährung von humanitärer Hilfe bis zu  einem Betrag von 50  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  914.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  914.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2019  01.10.2019  Erlass  Erstfassung  2019-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  17.09.2019  01.10.2019  Erstfassung  2019-021